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OGH vom 08.10.2013, 1Nc86/13g

OGH vom 08.10.2013, 1Nc86/13g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 12 Cg 76/13v anhängigen Rechtssache der klagenden Partei G***** W*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 5.481,62 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Erledigung der Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger erhob beim Landesgericht Salzburg eine Amtshaftungsklage, wobei er seine Ansprüche aus Entscheidungen des Landesgerichts Salzburg und des Oberlandesgerichts Linz ableitet.

Das Landesgericht Salzburg legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.

Dieser Delegierungstatbestand, ist im vorliegenden Fall erfüllt. Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist daher ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen.

Fundstelle(n):
HAAAC-95056