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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender), UFSG vom 18.05.2005, FSRV/0013-G/05

Zurückweisung von Beschwerden gegen Hausdurchsuchungsbescheide infolge fehlender Aktivlegitimierung


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Miterledigte GZ:
FSRV/0014-G/05


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
FSRV/0013-G/05-RS1
Erhebt ein Beschwerdeführer, der sich durch angebliche Beschlagnahmen von Gegenständen, die augenscheinlich nicht als gesuchte Beweismittel in Betracht kommen, anlässlich einer Hausdurchsuchung beschwert erachtet, aber laut eigenem Vorbringen nicht in seinem Hausrecht verletzt ist, lediglich eine Beschwerde gegen den ihm nicht zugestellten Hausdurchsuchungsbescheid (aber nicht gegen die angebliche Ausübung einer unmittelbaren finanzstrafbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt), ist mit einer Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Vorsitzende des Finanzstrafsenates Graz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat über die Beschwerden des GYW, vertreten durch die Brunner & Kohlbacher Advokatur GmbH, Radeztzkystraße 9/II, 8010 Graz, vom in der Finanzstrafsache gegen GW wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 und 2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), StrNr. 2005/00094-001, gegen die Bescheide des Vorsitzenden eines Spruchsenates beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz (dieses vertreten durch OR Mag. Josef Weber als Amtsbeauftragter) vom 17. und , gerichtet jeweils an die Beschuldigte, mit welchen ua Durchsuchungen der Räumlichkeiten der JS GmbH in D und BÜ durch Organe der genannten Finanzstrafbehörde angeordnet worden waren,

zu Recht erkannt: Die Beschwerden werden mangels Legitimation des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom ordnete ein Spruchsenatsvorsitzender als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Finanzstrafverfahren gegen GW, vormals GS, eine Durchsuchung der Wohnung und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie in den Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen der Beschuldigten in D und BA nach Beweismitteln an. Es bestünde nämlich der begründete Verdacht, dass GW als Geschäftsführerin der JS GmbH im Rahmen der Führung des Lokales X bei Getränkelieferanten und Großhändler Bareinkäufe ohne Rechnungsbezug für die JS GmbH getätigt und in weiterer Folge die Erlöse aus dem Kaffeehausbetrieb unter Verwendung einer manipulierbaren Accessdatenbank entsprechend diesen Schwarzeinkäufen verkürzt habe. Ebenso hätte sie die Dienstnehmer der JS GmbH überwiegend ohne Anmeldung bei der Sozialversicherung beschäftigt und die Löhne bar und unversteuert ausbezahlt.

Der Hausdurchsuchungsbescheid wurde der GW am anlässlich der angeordneten Amtshandlungen ausgehändigt.

Ebenfalls ordnete der Spruchsenatsvorsitzende mit einem an H gerichteten Bescheid eine Durchsuchung der Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräume der H als Inhaberin des Lokales Y in BÜ an, weil der Verdacht bestünde, dass H in diesen Räumlichkeiten Unterlagen und Aufzeichnungen aufbewahre oder aufbewahren lasse, die als Beweismittel im Finanzstrafverfahren gegen GW in Betracht kämen.

Auch dieser Hausdurchsuchungsbescheid wurde am an die Bescheidadressatin ausgehändigt. Die Vernehmung der H ergab jedoch, dass sie infolge der Übernahme des Lokales Y durch die JS GmbH Anfang Dezember 2004 über die Räumlichkeiten nicht mehr verfügungsberechtigt gewesen ist (siehe dazu den vorgelegten Mietvertrag vom zwischen der S & W KEG und der JS GmbH), weshalb der Vollzug dieses Hausdurchsuchungsbefehles auch - so aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich - unterblieben ist.

Folgerichtig ordnete aber der darüber von den einschreitenden Beamten in Kenntnis gesetzte Spruchssenatsvorsitzende am offenbar fernmündlich die Durchsuchung des Lokales Y nach den Beweismitteln gegen GW mit der Abänderung an, dass sich der Hausdurchsuchungsbefehl nunmehr gegen die JS GmbH als Betroffene der Amtshandlung gerichtet hat (siehe die diesbezügliche Niederschrift gemäß § 93 Abs.6 FinStrG).

Die schriftliche Ausfertigung dieses mündlich erteilten Hausdurchsuchungsbefehles wurde irrtümlich statt an die JS GmbH an GW "An GW Geschäftsführerin der JS GmbH BA" adressiert und der GW am mittels Übergabe des Schriftstückes zugestellt.

Mit Schriftsatz vom erhob GYW Beschwerde gegen die - wie mit unzweifelhafter Deutlichkeit auf Seite 1 formuliert - Hausdurchsuchungsbefehle per Bescheid vom 17. und , also offenkundig gegen die oben dargestellten, an GW gerichteten Hausdurchsuchungsbescheide, wobei er vorbringt:

Am seien bezüglich der "Beschuldigten JS GmbH" [gemeint offenbar: betroffenen JS GmbH], vertreten durch die Geschäftsführerin GS Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Dabei seien Unterlagen betreffend "die einschreitende Partei", also betreffend ihn, GYW, beschlagnahmt worden, obwohl augenscheinlich gewesen wäre, dass er weder in wirtschaftlicher noch rechtlicher Verbindung mit der Beschuldigten, also mit [seiner Ehegattin] GW, stehe, "dies in steuerlicher Hinsicht." Den einschreitenden Beamten wäre erklärt worden, dass sich diese Unterlagen in den von der Hausdurchsuchung [den Hausdurchsuchungen] betroffenen Räumlichkeiten befänden, weil GS Inhaberin des Gewerbescheines für Buchhaltung und Lohnverrechnung sei und sohin für ihn eben diese Arbeiten zur Ausführung bringe. Dennoch seien die Unterlagen beschlagnahmt worden. Beantragt werde daher, die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz möge unverzüglich verfügen, dass sämtliche im Rahmen der Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Unterlagen sowie Datenträger an GYW unverzüglich und vollständig herausgegeben werden.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Unter einer Hausdurchsuchung ist die Durchsuchung von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen zu dem Zweck zu verstehen, eine eines Finanzvergehens (mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit) verdächtige Person oder verfallsbedrohte oder als Beweismittel in Betracht kommende Gegenstände aufzufinden (siehe dazu ua ; ; - JBl 1983, 478; - ZfVB 1990/355; - ZfVB 1990/377; - ZfVB 1998/953; - JBl 1989, 198 = AnwBl 1989/3074).

§ 93 FinStrG bestimmt hinsichtlich der Voraussetzungen für die Durchführung einer derartigen Hausdurchsuchung wie folgt:

Abs.1: Die Durchführung einer Hausdurchsuchung (Abs. 2) [ ... ] bedarf eines mit Gründen versehenen Befehles des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides ist dem anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung zuzustellen. Ist der Betroffene nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des ZustG zu hinterlegen. Wurde jedoch der Befehl vorerst mündlich erteilt, weil die Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung an die mit der Durchsuchung beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden konnte, so ist die Ausfertigung innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.

Abs.2: Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin eine eines Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtige Person aufhält oder dass sich daselbst Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.

Voraussetzung für die Anordnung bzw. Vornahme der gegenständlichen Hausdurchsuchung ist also - so der Inhalt der bekämpften Bescheide - der begründete Verdacht gewesen, dass sich in den zur Durchsuchung vorgesehenen und von der GW sowie der JS GmbH innegehabten Räumlichkeiten Gegenstände befänden, die im Finanzstrafverfahren (hier: gegen GW) als Beweismittel in Betracht kommen (siehe dazu , 93/15/0132 - ÖStZB 1995, 31; - ÖStZB 1997, 707; - ÖStZB 2002/444).

Ein im Sinn des FinStrG ausgestellter Hausdurchsuchungsbefehlist ein Bescheid im Sinn des Art 144 B-VG (vgl. dazu für viele - VfSlg 3592; - VfSlg 7067; - ÖStZB 1983, 333 = SWK 1982 A V 50; G 24, 50, 51, 52, 89/83, 107/84 - NZ 1985, 128 = REDOK 7543 [noch zur alten Fassung des § 93 FinStrG] ).

Der Bescheid wäre den Betroffenen, also der GW und auch der JS GmbH zuzustellen gewesen.

Ein Bescheid wird nämlich erst mit seiner Zustellung gegenüber dem Bescheidadressaten wirksam (vgl. für viele: B 238a, b/64; - VfSlg 7458; - SWK 1980 A V 49 = ZfVB 1980/1462, 1468 = ÖJZ 1981, 52; A 2/81 - ÖJZ 1983, 529; - VfSlg 14.544; , 2340/75 - JBl 1978, 498; - AnwBl 1980/1286 = ARD-HB 1981, 732, 736 = REDOK 6582 = SWK 1980 A V 47 = StInd 1980/1234 = ÖJZ 1981, 306, 66 F = ÖStZB 1980, 270).

So gesehen ist also im gegenständlichen Fall der erforderliche schriftliche Hausdurchsuchungsbescheid an die JS GmbH betreffend durch die Durchsuchung der Y in BÜ tatsächlich nicht ergangen.

Ein Hausdurchsuchungsbefehl impliziert auch einen Beschlagnahmebefehl, weil es ja geradezu Zweck der Hausdurchsuchung ist, jene Gegenstände aufzufinden, die für die Untersuchung als Beweismittel von Bedeutung sind, um die Möglichkeit ihrer Verwendung im Strafverfahren zu sichern (siehe ua - ÖStZB 1985, 119 = REDOK 8288).

Im Zuge einer derartigen Beschlagnahme hat sich die Behörde nur mit demjenigen auseinander zu setzen, in dessen Gewahrsame die zu beschlagnahmenden Gegenstände vorgefunden werden. Dies muss nicht notwendigerweise der Eigentümer sein. Wem das Eigentumsrecht an den beschlagnahmten Gegenständen zusteht, ist belanglos (siehe ua , 0160 - ÖStZB 1994, 245 = AnwBl 1994/4759 = HS 24.299; - ÖStZB 1997, 707).

Ein schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl ist - insbesondere weil die Rechtslage des Betroffenen der Finanzbehörde gegenüber bindend gestaltet wird - also als Bescheid anzusehen. Er unterliegt der Anfechtung mit Beschwerde gemäß § 152 Abs 1 FinStrG (siehe zB - ÖJZ 1983, 587 = SWK A V 38 - ÖStZB 1984, 171 [noch zur alten Fassung des § 93 FinStrG]; - ZfVB 1990/412 [zu § 93 FinStrG idgF] ).

Gemäß diesem § 152 Abs.1 FinStrG ist gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide (außer den Erkenntnissen, so also zB gegen den Bescheid des Spruchsenatsvorsitzenden über die Anordnung einer Hausdurchsuchung) sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig. [ .... ] Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist [ .... ] sowie bei einem Bescheid [ ..... ] eines Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte.

Dabei entscheidet gemäß § 62 Abs.1 und 3 FinStrG über derartige Rechtsmittel gegen Hausdurchsuchungsbescheide bzw. über verfahrensfreie Ausübungen unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der laut Geschäftsverteilung zuständige Vorsitzende eines Berufungssenates als Organ des Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, wobei weiters die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt demjenigen Vorsitzenden des Berufungssenates obliegt, der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse oder sonstige Bescheide des Spruchsenates zu entscheiden hätte, dem gemäß § 58 Abs.2 FinStrG unter den dort genannten Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde.

Im gegenständlichen Fall behauptet der Beschwerdeführer nicht, Inhaber bzw. Verfügungsberechtigter der durchsuchten Räumlichkeiten gewesen zu sein. Er behauptet nicht, dass in sein Hausrecht eingegriffen worden ist. Ebenso wenig behauptet er, dass an ihn ein Bescheid ergangen wäre, mit welchem eine Hausdurchsuchung angeordnet worden wäre.

Er behauptet im Ergebnis lediglich unsubstanziert und ohne die betroffenen Beweismittel irgendwie zu beschreiben, dass Unterlagen betreffend seine Person beschlagnahmt worden seien, welche in der Gewahrsame der mit ihm in keiner wirtschaftlichen oder rechtlichen Verbindung stehenden GS (tatsächlich laut Aktenlage aber seine nunmehrige Ehegattin [!] GW) gelangt seien oder in deren Gewahrsame entstanden seien, weil die GS für ihn Buchhaltungs- bzw. Lohnverrechnungsarbeiten erledige.

Mit unzweifelhafter Deutlichkeit ist der Beschwerdeführer daher auch nach seinem eigenen Vorbringen nicht berechtigt, gegen die von ihm fälschlicherweise bekämpften Hausdurchsuchungsbescheide Beschwerden zu erheben.

Geht aber eine Durchsuchung über die im Hausdurchsuchungsbefehl enthaltene Durchsuchungsanordnung und (beinhaltend) Beschlagnahmeanordnung hinaus, weil Gegenstände beschlagnahmt worden wären, die - wie vom Einschreiter behauptet - bereits augenscheinlich nicht die gesuchten Beweismittel gewesen sind, so stellt dies nicht einen Vollzug des - solcherart vom nicht legitimierten Einschreiter nicht bekämpfbaren - Hausdurchsuchungsbefehles dar. Vielmehr wäre ein solches Überschreiten der Durchsuchungsanordnung eine Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und mit einer obgenannten Maßnahmenbeschwerde iSd § 152 Abs.1 Satz 1 FinStrG, zweite Alt., zu begegnen ( - ARD 4699/50/95 = ÖStZB 1996, 42).

Ein solches Vorbringen liegt jedoch in Anbetracht der Textierung des Schriftsatzes, welcher gegen die genannten Bescheide gerichtet ist, offensichtlich ebenfalls nicht vor.

Es war daher spruchgemäß die gegenständliche Beschwerde gemäß § 156 Abs.2 und 4 FinStrG zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten des Finanzamtes Graz-Stadt das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Graz,

Der Vorsitzende:

Dr. Tannert

F.d.R.d.A.:

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Hausdurchsuchung
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
Maßnahmenbeschwerde
Rechtsmittelbehörde
Betroffener
Bescheid
Bescheidadressat
Aktivlegitimierung
Aktivlegitimation
Zurückweisung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at