OGH vom 02.10.2013, 1Nc82/13v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu 3 Nc 16/13b anhängigen Ablehnungssache des Antragstellers Mag. H*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Landesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht unterbrach mit Beschluss vom , GZ 41 Nc 7/13h 5, das Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 6a ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Pflegschaftsgerichts darüber, ob für den Antragsteller ein Sachwalter zu bestellen sei. Der Antragsteller lehnte daraufhin den Erstrichter als befangen ab und beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund sowie die Delegierung der Rechtssache nach § 9 Abs 4 AHG. Er behauptete ein Fehlverhalten des Erstrichters in diesem Verfahren „mit Beihilfe des OLG Innsbruck“.
Der Ablehnungssenat des Landesgerichts Innsbruck legte den Akt 3 Nc 16/13b dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 9 Abs 4 AHG ist vom übergeordneten Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Der Antragsteller behauptet einen Schaden durch eine angeblich rechtswidrige Entscheidung im Verfahren 41 Nc 7/13h des Landesgerichts Innsbruck. Der diesem Vorwurf beigefügte Satz „mit Beihilfe des Oberlandesgerichts Innsbruck“ ist nicht ausreichend, um daraus schließen zu können, dass der Antragsteller auch Entscheidungen dieses Gerichts als Grundlage für seinen Amtshaftungsanspruch heranzieht. Im vorgelegten Akt befindet sich keine Entscheidung dieses Oberlandesgerichts. Zwar sind im Verfahren auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage ergangene Entscheidungen des Landesgerichts beim Oberlandesgericht zu bekämpfen, jedoch sagt diese Rechtsmittelmöglichkeit noch nichts darüber aus, ob der Antragsteller tatsächlich aus bestimmten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Innsbruck Amtshaftungsansprüche ableitet. Auch wenn im Verhältnis zu unvertretenen Parteien, die zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen aufgrund eines angeblichen Fehlverhaltens von Gerichtsorganen einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einbringen, kein extremer Formalismus angebracht ist, müssen sich doch die Voraussetzungen für eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG dem Vorbringen der Partei annähernd konkret entnehmen lassen. Bietet dieses keinen Anhaltspunkt dafür, dass auch ein Fehlverhalten von Organen eines Oberlandesgerichts zum Eintritt des behaupteten Schadens beigetragen hat, sind die Voraussetzungen für eine Delegierung der Rechtssache an ein Landesgericht als Amtshaftungsgericht erster Instanz außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts nicht erfüllt. Das Oberlandesgericht Innsbruck ist demnach zur Entscheidung im Ablehnungsverfahren berufen.
Fundstelle(n):
IAAAC-95021