Pfändung einer Geldforderung im Sicherstellungsverfahren
Rechtssätze
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RV/0177-W/05-RS1 | Auf die Frage, ob die Abgabenpflicht zu Recht besteht, braucht die Behörde im Sicherstellungsverfahren nicht einzugehen. Die materielle Richtigkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Abgabenforderung ist vielmehr im Rechtsmittelverfahren betreffend den Sicherstellungsauftrag zu prüfen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH, vertreten durch M-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom betreffend Pfändung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO) entschieden:
Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Pfändung einer Geldforderung für Abgaben in Höhe von € 76.186,70 anstatt € 76.949,68 eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom pfändete das Finanzamt wegen Abgaben auf Grund des Sicherstellungsauftrages vom in Höhe von € 76.186,70 sowie Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von € 762,98 die der Berufungswerberin (Bw.) gegen das Finanzamt Wien 3/11 aus dem Guthaben am Abgabenkonto 1/4 zustehende Forderung in Höhe von € 60.985,98.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte die Bw. wegen der Nichtanwendbarkeit der Haftungsbestimmung des § 14 BAO die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.
Gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232 BAO, BGBl. Nr. 194/1961) zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.
Unbestritten ist, dass der gegenständlichen Forderungspfändung der Sicherstellungsauftrag vom über € 76.186,70 zugrundeliegt, sodass das gegenständliche Sicherungsverfahren hinsichtlich dieses Betrages gemäß § 233 Abs. 1 BAO zu Recht erfolgte. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch für die Pfändung auf Grund eines Sicherstellungsauftrages gemäß § 26 AbgEO eine Pfändungsgebühr in Höhe von einem Prozent des sicherzustellenden Betrages festzusetzen, doch erfolgte die Pfändung mit angefochtenem Bescheid hinsichtlich dieses Betrages zu Unrecht, da dieser Betrag in dem der Pfändung zugrundeliegenden Sicherstellungsauftrag nicht enthalten ist.
Der Bestreitung der Pfändung wegen der Nichtanwendbarkeit der Haftungsbestimmung des § 14 BAO ist zu entgegnen, dass die Behörde auf die Frage, ob die Abgabenpflicht zu Recht besteht, im Sicherstellungsverfahren nicht einzugehen braucht. Die materielle Richtigkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Abgabenforderung ist vielmehr im Rechtsmittelverfahren betreffend den Sicherstellungsauftrag zu prüfen (vgl. Reeger - Stoll, Abgabenexekutionsordnung, 192).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Schlagworte | Sicherstellungsauftrag Pfändung Pfändungsgebühr materielle Richtigkeit der Abgabenforderung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at