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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.03.2010, RV/3503-W/08

Kosten für die über behördlichen Auftrag erfolgte Räumung und Reinigung der erblasserischen Liegenschaften

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau ERBE2, ADRESSE,vertreten durch NOTAR, ******, ADR2, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Erbschaftssteuer zu ErfNrxxx.xxx/2008, St.Nr.222/2222 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert wie Folgt:

Die Erbschaftsteuer wird festgesetzt


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gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG mit 20% von € 32.681,00
€ 6.536,20
gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG unverändert mit
€ 1581,44
somit insgesamt
€ 8.117,64

Entscheidungsgründe

In der Verlassenschaft nach der am verstorbenen Frau ERBL war auf Grund des Gesetzes ua. Frau ERBE2 (die nunmehrige Berufungswerberin, kurz Bw.) zu 1/4-tel des Nachlasses zur Erbin berufen. Auf Grund der von der Bw. am abgegebenen Erbantrittserklärung wurde der Nachlass der Bw. mit Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichtes **** vom zu einem Viertel eingeantwortet.

Im Inventar wurde unter den Passiva zu Punkt 1.k) Folgendes ausgewiesen:


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"Kosten der Räumungen & Entrümpelungen XX, Rechnung Nr. 07134, bereits vom Anderkonto des Gerichtskommisärs bezahlt
€ 38.037,97"

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber der Bw. Erbschaftssteuer in Höhe von € 10.019,44 fest. Dabei ging das Finanzamt von einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von € 42.190,56 aus. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Kosten der Räumung und Entrümpelung keine Kosten nach § 20 ErbStG darstellen würden, sondern Kosten der Verwertung des Nachlasses seien. Diese Kosten könnten nicht in Abzug gebracht werden.

In der dagegen eingebrachten Berufung wandte die Bw. ein, dass die Räumung nicht im Zuge der Verwertung des Nachlasses insbesondere auch nicht auf Grund einer Entscheidung der Verlassenschaft bzw. der Erben, sondern aufgrund eines behördlichen Auftrages erfolgt sei. Dazu wurde der Bescheid des Magistrates der Stadt **** vom , Zahl xxxxxxx vorgelegt.

Nach entsprechender Aufforderung durch das Finanzamt übermittelte der Vertreter der Bw. dem Finanzamt eine Kopie der Rechnung Nr. 07134 der Firma XX vom sowie eine Überweisungsbestätigung über den Betrag von € 38.037,97 vom .

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom führte das Finanzamt Folgendes aus:

"Gemäß § 20 ErbStG sind vom Erwerb bestimmte Kosten abzuziehen.§ 20 Abs 4 ErbStG enthält eine demonstrative Aufzählung abzuziehender Kosten. Dabei handelt es sich um den Abzug der sogenannten Erbgangsschulden, worunter Kosten der Bestattung, Kosten des Verlassenschaftsverfahrens und dergleichen zu verstehen sind.Weiters ist im § 20 Abs 5 ErbStG der Abzug von Schulden und Lasten des Erblassers sowie unter Abs 6 der Abzug von Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsansprüchen angeführt.Kosten, die den Erben nach dem Tode des Erblassers aus der Verwaltung und späteren Verwertung der ihnen zugefallenen Vermögensgegenstände zu subsumieren sind (Räumungskosten), erwachsen, fallen nicht unter diese Begünstigungsbestimmung.Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen."

Mit Schriftsatz vom beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ein weiteres Vorbringen wurde dabei nicht erstattet.

Vom Unabhängigen Finanzsenat wurde noch Beweis erhoben durch Einsicht in den Abhandlungsakt xxAxxx/07 des Bezirksgerichtes ****.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die am tot in ihrem Wohnhaus X.-Gasse, **** verstorbene Frau ERBL war ua. Eigentümerin der Liegenschaften EZ-X und EZ-Y beide KG***** mit den Adressen X.-Gasse bzw. Y-Gasse, ****. Auf beiden Liegenschaften und in den darauf befindlichen Gebäuden hatten sich zu Lebzeiten der Erblasserin Tonnen von Müll angesammelt und wimmelte es in beiden Häusern von Ungeziefer.

Da zunächst keine Erbberechtigten bekannt waren bestellte das Bezirksgericht **** mit Beschluss vom den Notarsubstituten NN, zum Verlassenschaftskurator in der Verlassenschaft nach ERBL.

Mit Bescheid vom erteilte der Magistrat der Stadt **** der Verlassenschaft nach ERBL folgenden Auftrag:

"Die gesamte Liegenschaft sowie das gesamte Wohnhaus der Liegenschaft X.-Gasse******, ... sind von einer hierzu befugte Fachfirma umgehend so zu räumen, zu reinigen bzw. zu entwesen, dass eine Gesundheitsgefährdung von Personen und eine Gefährdung von Sachen sowie eine unzumutbare Belästigung durch Geruch sowie Ausbreitung von Ungeziefer nicht mehr gegeben sein kann.

Über die ordnungsgemäß durchgeführte Räumung und Reinigung ist der Behörde bis eine entsprechende Räumungs- bzw. Entsorgungsbestätigung vorzulegen."

In der Begründung des Bescheides verwies der Magistrat der Stadt **** auf die Sachverhaltsdarstellung der Polizeiinspektion **********, vom mit auszugsweise folgendem Inhalt:

"...Bei einer Durchsuchung des Gebäudes (X.-Gasse) konnte ERBL. im 1. Stock im letzten Zimmer am Boden liegend vorgefunden werden. Sie war bereits verstorben und stark mumifiziert....""...Im Vorzimmer des Hauses konnte ein toter, stark verwester Hund vorgefunden werden...""...im gesamten Wohnhaus konnte Unmengen von leeren Blechdosen von Katzenfutter und anderem Müll vorgefunden werden. Das gesamte Wohnhaus war derart mit Müll vollgeräumt, dass sämtliche Türen nur mit erheblicher Anstrengung zu öffnen waren."

Dazu führte der Magistrat der Stadt **** aus:

"Da sich aufgrund des Mülls Ungeziefer wetterbedingt explosionsartig vermehren und das zu Krankheitsübertragung beitragen kann ist aus gesundheitshygienischen Gründen eine Räumung und Reinigung (Hausentwesung) des Hauses und Gartenbereiches erforderlich."

Auf Grund dieses behördlichen Auftrages beauftragte der Verlassenschaftskurator NN die Firma XX mit der Räumung, Reinigung und Entwesung der Liegenschaft X-Gasse und - da auch dort ähnliche Verhältnisse herrschten und bereits eine Anzeige einer Nachbarin über einen sanitären Übelstand vom vorlag - mit der Räumung, Entrümpelung und Reinigung der Liegenschaft Y-Gasse.

Am legte die Firma XX der Verlassenschaft nach Frau ERBL für "Besenreine Räumung sowie Reinigung der Häuser X.-Gasse und Y-Gasse; Rodung der Gärten und Entfernen der Autowracks und des Bauschutts; Transport auf die Deponie zur Entsorgung" die Rechnung Nr. 07134 mit auszugsweise folgendem Inhalt:


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LKW
24 Tage
75,00
20% €
1.800,00
Arbeitsleistung:
5 Mann je
192 Stunden
22,00
20% €
21.120,00
Deponiekosten
Altmetall
12 Tonnen
Autoreifen
28 Stück
1,50
10% €
42,00
Grünschnitt
12 Tonnen
72,00
10% €
864,00
Restmüll
36,5 Tonnen
239,80
10% €
8.752,70
32.578,70
10% MwST
875,70
20% MwST
4884,00
38.037,97

Mit Beschluss vom ermächtigte das Bezirksgericht **** den Verlassenschaftskurator NN, aus dem beim Gerichtskommisär erliegenden Guthaben die Forderung des XX, Räumungen und Entrümpelungen, zu Rechnung Nr. 07134 in der Höhe von € 38.037,97 zu berichtigen.

Am wurde der Betrag von € 38.037,97 vom Gerichtskommisär an XX überwiesen.

Am 1. April gaben auf Grund des Gesetzes Frau ERBE1 zu 1/4, Frau ERBE2 zu 1/4, Frau ERBE3 zu 1/12, Herr ERBE4 zu 1/6, Herr ERBE5 zu 1/12 und Frau ERBE6 zu 1/6 des Nachlasses je bedingte Erbserklärungen ab.

2. Beweiswürdigung

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des eingesehen Abhandlungsaktes sowie den im Bemessungsakt des Finanzamtes befindlichen Unterlagen.

3. rechtliche Würdigung:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tod der Erblasserin. Dies war im gegenständlichen Fall der .

Die Erbschaftssteuer stellt als Stichtagssteuer auf den Erwerb von Vermögen zu einem bestimmten Zeitpunkt ab (). Umfang und Zusammensetzung des erworbenen Vermögens sind im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zu beurteilen. Die Erbschaftssteuer ist somit vom Erbanfall zu bemessen. Bei der Besteuerung der Erbschaft ist dabei von den Verhältnissen am Todestag der Erblasserin auszugehen ().

Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber.

Unter Vermögensanfall ist die gesamte durch den maßgeblichen Erwerb eingetretene Bereicherung zu verstehen. Insbesondere ist aus Abs. 1 in Verbindung mit den Abs. 4 - 6 und Abs. 8 des § 20 ErbStG ersichtlich, dass nur die tatsächliche Bereicherung bzw. der tatsächlich verbleibende Vermögenszugang der Steuer unterliegt (vgl. , 0173).

§ 20 ErbStG enthält eine demonstrative Aufzählung jener Schulden und Lasten, die vom Vermögenswert abzuziehen sind (). § 20 ErbStG gebietet den Abzug von Erbgangsschulden (§ 20 Abs. 4 ErbStG), der Erblasserschulden (§ 20 Abs. 5 ErbStG) sowie der Erbfallsschulden (§ 20 Abs. 6 ErbStG) vom Nachlass (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 17 zu § 20 unter Hinweis auf , B 324/96 und ).

Unter Erblasserschulden sind die vererblichen Verbindlichkeiten des Erblassers zu verstehen, die bis zu seinem Tod entstanden waren, auch wenn sie erst später fällig werden. Verbindlichkeiten, die "in bloß persönlichen Verhältnissen begründet sind" (§ 531 ABGB), gehören nicht dazu (vgl. ).

Für die Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten ist es zunächst erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung aus dem Nachlass besteht (siehe abermals Fellner, aaO, Rz 18 zu § 20 ErbStG).

Eine nach dem Entstehen der Steuerschuld eintretende Entwertung des Nachlassvermögens führt zu keiner Minderung der Steuer, wie auch eine nachträgliche Wertsteigerung nicht zu einer Erhöhung der Steuer führt (vgl. ).

Die nach dem Todestag des Erblassers neu entstehenden Kosten, die der Erhaltung der erworbenen Gegenstände dienen, sind nicht gemäß § 20 Abs 4 ErbStG zu berücksichtigen, da nach dem Sinn des § 20 ErbStG - von den besonders angeführten Verbindlichkeiten abgesehen - grundsätzlich nur die dem Erwerb des Vermögens dienenden Kosten abzugsfähig sind. Folglich sind die während der Abwicklung der Verlassenschaft angefallenen Aufwendungen für die erblasserische Wohnung nicht abzugsfähig (vgl. ).

Mit Erkenntnis , 0173 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass beim Erwerb eines Gebäudes von Todes wegen iZm einem steuerfreien Betrag nach § 28 Abs 5 EStG zu dem für die Erbschaftssteuer maßgeblichen Zeitpunkt keine den Nachlaß betreffende Einkommensteuerschuld besteht. Noch nicht entstandene Steuerschulden können bei der Berechnung des Nachlaßvermögens aber nicht als Nachlaßschulden berücksichtigt werden.

Die Einkommensteuer ist dann nicht erbschaftssteuerlich zu berücksichtigen, wenn sie durch ein Verhalten des Erben entsteht. Auch wenn die Verfügung des Erben über die einem steuerfreien Betrag zugeführten Mieteinnahmen beschränkt ist, unterliegt die Entstehung der Einkommensteuer dennoch dem Einfluß des Erben (vgl. VwGH. , 95/16/0138).

In Fortsetzung dieser Judikatur werden Steuerberatungskosten für einen Zeitraum, in dem der Erblasser noch am Leben war, zu den Passiven gezählt. Denn ohne Erstellung der notwendigen Steuererklärungen wäre die Feststellung, welche Steuerbelastung den Nachlass des Erblassers noch treffen wird, kaum möglich. Hat das Finanzamt Steuerforderungen gegenüber den Erben, die jedoch noch den Erblasser betreffen, als Passivposten anerkannt, so sind die Steuerberatungskosten, die zur Feststellung dieser Steuerforderungen dienlich waren, gleichfalls als Abzugsposten anzuerkennen (vgl. RV/4229-W/02 vom ).

Eine vergleichbare Lage liegt hier vor:

Die Rechtsgrundlage für den Auftrag des Magistrats der Stadt **** an die Verlassenschaft nach ERBL vom ist die Bestimmung des Art 1 § 73 iVm § 74 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I 102/2002.

Art I § 73 und § 74 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bestimmen ua. Folgendes:

"§ 73 (1) 1. Werden Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen gesammelt, gelagert oder behandelt,2. werden Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV befördert oder verbracht oder 3. ist die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten,hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Untersagung des rechtswidrigen Handelns, dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

......

§ 74 (1) Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.

(2) Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten."

Die Sammlung und Lagerung von Abfällen auf den Liegenschaften X.-Gasse und Y-Gasse, die ein Einschreiten der Behörde notwendig gemacht haben, erfolgte noch durch die Erblasserin. Die Verpflichtung zur Räumung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz ist dem Grunde nach vor dem Tod der Erblasserin entstanden und konnten die Erben keinen Einfluss darauf nehmen, dass eine Beseitigung und Entsorgung der Abfälle durchgeführt wird. Die im gegenständlichen Fall erfolgte Räumung der Liegenschaft von (lt. Rechnung) 12 Tonnen Altmetall und 36,5 Tonnen Restmüll ist nicht vergleichbar mit der sonst nach einem Todesfall üblichen Räumung einer Liegenschaft von persönlichen Gegenständen des Erblassers, Einrichtungsgegenständen etc., weshalb die im gegenständlichen Fall anteilig von den Erben zu tragenden Kosten von € 38.037,97 als die Bereicherung mindernd vom positiven Erwerb der Erben in Abzug zu bringen sind.

Es ist daher der Berufung Folge zu geben und die Erbschaftsteuer für den Erwerb der Bw. entsprechend der nachfolgenden Berechung festzusetzen:


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steuerpflichtiger Erwerb der Bw. laut angefochtenem Bescheid
€ 42.190,56
anteilige Räumungskosten (1/4 von € 38.037,97)
€ 9.509,49
Steuerpflichtiger Erwerb der Bw.
€ 32.681,07
Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG - 20% von € 32.681,00
€ 6.536,20
Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG - unverändert -
€ 1.581,44
Erbschaftssteuer gesamt
€ 8.117,64

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at