Beschwerde gegen die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Finanzvergehen der Abgaben-und Monopolhehlerei im Zusammenhang mit Zigaretten
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Alois Winklbauer, in der Finanzstrafsache gegen FF, A, vertreten durch Mag. Sabine E. Schuster, Rechtsanwalt, 4860 Lenzing, F.-K-Ginzkey-Strasse 10, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des (durch Hofrat Mag. Erich Jungwirth vertretenen als Amtsbeauftragter) Hauptzollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zl.500/91061/2003, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) zu StrNr. 500/2003/00234-001,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , Zl.500/91061/2003, hat das Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zu Str.Nr 500/2003/00234-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser in L, also im Amtsbereich des Hauptzollamtes Linz, vorsätzlich im Zeitraum von Feber 2002 bis Juli 2003 32 400 Stück (= 162 Stangen) eingangsabgabepflichtige ausländische Filterzigaretten der Marken Memphis Blue und Memphis Classic im Gesamtwert von € 2.430,00 und darauf entfallende Eingangsabgaben iHv € 5.377,07 (davon € 1.399,68 an Zoll, € 2.676,22 an Tabaksteuer und € 1.301,17 an Einfuhrumsatzsteuer), welche durch namentlich unbekannte Personen anlässlich deren Einreisen in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften über nicht bekannte Zollämter unter Verletzung der im Artikel 40 Zollkodex normierten Gestellungspflicht vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaften verbracht worden seien, sohin Waren des Tabakmonopols mit einem Kleinverkaufspreis (§ 9 Tabakmonopolgesetz) von € 4.794,00, hinsichtlich welcher durch jene unbekannten Personen gegen die Rechte des Tabakmonopols (§ 5 Abs.3 TabMG 1996) verstoßen worden ist, durch Kauf von DZ, AP, an sich gebracht und dadurch die Finanzvergehen der Abgaben- sowie der Monopolhehlerei nach den §§ 37 Abs.1 lit.a), 46 Abs.1 lit.a) FinStrG, begangen habe.
Im Zuge durchgeführter Ermittlungen sei dem Hauptzollamt Linz zur Kenntnis gelangt, dass DZ an ihrer Arbeitsstätte, der Fa. W, offenbar geschmuggelte Zigaretten an Mitarbeiter verkauft. Im Zuge einer am durchgeführten Amtshandlung am Betriebsgelände des genannten Unternehmens sei festgestellt worden, dass DZ an diesem Tag dem Bf je 800 Stück (= 4 Stangen) Zigaretten der Marken Memphis Blue und Memphis Classic verkauft habe. Im Zuge der anschließend in den Wohnräumen des Bf in Ampflwang gestatteten Nachschau seien weitere 800 Stück Zigaretten der Marke Memphis Blue aufgefunden worden, welche laut Aussage des Bf ebenfalls von DZ stammten. Dazu habe DZ am zu Protokoll gegeben, dass sie seit ca. 2 Jahren regelmäßig ausländische unverzollte Zigaretten an mehrere Arbeitnehmer der Wb, u.a. an den Bf, verkaufe. Dieser habe von ihr im Lauf der letzen 1 1/2 Jahre monatlich 10 bis 12 Stangen Zigaretten der Marke Memphis käuflich erworben. Zwar habe sie in einer am stattgefundenen weiteren Einvernahme diese Aussage insofern abgeändert, als sie dabei angab, nur alle 2 Monate an den Bf Zigaretten verkauft zu haben, ihre Angaben bezüglich der jeweiligen Verkaufsmenge jedoch aufrechterhalten. Das Hauptzollamt Linz werte jene zweite Aussage von DZ, die faktisch eine Halbierung der dem Bf anzulastenden Zigarettenankäufe bedeutet hätte, allerdings als bloße nachträgliche Schutzbehauptung und habe -trotz des Umstandes, dass der Bf in seinen Vernehmungen am und vom die von DZ gemachten Angaben bestritten und lediglich den Ankauf von insgesamt 25 bis 30 Stangen Zigaretten eingestanden habe- unter Zugrundelegung der Angaben der Obgenannten- eine vom Bf an sich gebrachte Gesamtmenge von 32.400 Stück (=162 Stangen) eingeschmuggelter Zigaretten "errechnet."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher dieser im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Dem Bf sei zwar die Begehung der Finanzvergehen der Abgaben- und der Monopolhehlerei vorzuwerfen, jedoch lediglich im Umfang von 30 Stangen gekaufter Schmuggelzigaretten; jene darüber hinaus gehenden Zigarettenmengen entbehrten -in Ansehung der bisherigen Beweisergebnisse- jedweder Grundlage und habe diesbezüglich das Finanzstrafverfahren zu "unterbleiben". Im übrigen sei auch der Ausgang des bezüglich der bekämpften Eingangsabgabenvorschreibung für jene 162 Stangen Zigaretten durchzuführenden Rechtsbehelfsverfahrens für das gegenständliche Finanzstrafverfahren von Relevanz.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 37 Abs.1 lit.a) FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs -oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß § 46 Abs.1 lit.a) FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs.4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß § 8 Abs.1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 82 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung eines Strafverfahrens hat sie nur dann abzusehen, wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann (lit.a)), wenn die Tat kein Finanzvergehen bildet (lit.b)), wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des Täters ausschließen, die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben (lit.c)), wenn Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern (lit.d)) oder wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde (lit.e)).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. ). Es ist dies die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ). Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen also für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus ().
Im vorliegenden Fall stützt das Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz seinen Tatvorwurf der Verwirklichung der im Spruch seines (nunmehr mit Beschwerde bekämpften) Einleitungsbescheides aufgezählten Finanzvergehen zum einen auf seine eigenen Wahrnehmungen (insbesondere im Zuge der am am Betriebsgelände der Wb in L sowie in der Wohnung des Bf in AW vorgenommenen Amtshandlungen, in deren Verlauf 1.600 Stück Zigaretten der Marke Memphis Blue und 800 Stück Zigaretten der Marke Memphis Classic gem. § 89 Abs.1 FinStrG beschlagnahmt worden waren) sowie der mit dem Bf am aufgenommenen Niederschrift, in denen der Bf eingestanden hat, von DZ seit Dezember 2002 regelmäßig alle 5 bis 6 Wochen mehrere, d.h. bis zu 6 Stangen Zigaretten gekauft zu haben, und zum anderen auf die ebenfalls niederschriftlich festgehaltenen Angaben von DZ vom , laut denen der Bf von der Genannten im Zeitraum von Feber 2002 bis Juli 2002 monatlich, also 6 mal je 11 Stangen, d.s. zusammen 66 Stangen, und weiters von August 2002 bis Juni 2003, ausgenommen in der Zeit von November 2002 bis Jänner 2003 (= 3 Monate), monatlich, also 8 mal jeweils 11 Stangen, d.s. zusammen 88 Stangen, geschmuggelte Zigaretten der Marke Memphis, zum Preis von € 18,00 je Stange angekauft habe.
Für den Unabhängigen Finanzsenat reichen diese im Rahmen der Vorerhebungen (§ 82 Abs.1 FinStrG) gesammelten Beweismittel zur Feststellung, dass auf Grund derselben der begründete Verdacht besteht, dass der Bf die ihm vorgeworfenen Finanzdelikte begangen hat, aus, zumal es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis Fellner, FinStrG, §§80-84 FinStrG, Rz.7c) bereits genügt, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt (z.B. ).
Trotz des Umstandes, dass einerseits DZ in der mit ihr später, nämlich am , geführten (weiteren) Einvernahme ihre ursprünglichen, am zur Sache gemachten Angaben auf eine Belieferung des Bf mit Zigaretten im Abstand von zwei Monaten abänderte, und andererseits dass der Bf in seinen Vernehmungen am und am lediglich den Ankauf von insgesamt 25 bis 30 Stangen Zigaretten eingestand, ist das Zollamt Linz zu Recht in seinem Einleitungsbescheid von einer Gesamtmenge von 32.400 Stück (= 162 Stangen, und zwar 66 Stangen betreffend den Zeitraum von Feber bis Juli 2002, 88 Stangen betreffend den Zeitraum von August 2002 bis Juni 2003 und 8 Stangen betreffend Juli 2003) durch den Bf von DZ gekauften Zigaretten ausgegangen. Denn zum einen kommen erfahrungsgemäß die in einem Strafverfahren bei der ersten Vernehmung gemachten Aussagen der Wahrheit am nächsten (vgl. z.B. , u. , 90/16/0077) und ist diesen daher gegenüber späteren Aussagen in der Regel mehr Glauben zu schenken, und ist zum anderen im vorliegenden Fall zu bedenken, dass DZ als Arbeitnehmerin der Wb zum Bf, der als Betriebsleiter des genannten Unternehmens ist und es somit naheliegend erscheint, wenn sie, zu ihrem Vorgesetzten in einem Abhängigkeitsverhältnis stehend, versucht, ihre ursprünglichen, jenen belastenden Aussagen in einer späteren Einvernahme "abzuschwächen". Wesentlich erscheint dem Unabhängigen Finanzsenat indes in diesem Zusammenhang, insbesondere was die Glaubwürdigkeit der Aussage DZ vom im Vergleich einerseits zu deren späteren Aussage und andererseits zu den hinsichtlich der Zigarettenmenge davon abweichenden Aussagen des Bf anlangt, dass -wie sich aus der Aktenlage ergibt- diese Erstaussage der DZ aus freien Stücken erfolgt ist und sich die Genannte dadurch selbst in dem vorgeworfenen Ausmaß gleichermaßen belastet hat, sodass nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ganz von der Hand zu weisen ist, dass die Genannte in ihrer Aussage am die Mengen der weiterverkauften Zigaretten nur deshalb vermindert hat, weil ihr erst nach Aussage am die Tragweite ihres Handelns und das mögliche Ausmaß der finanzstraf- und zollschuldrechtlichen Folgen, aber u.U. auch ihre Situation im Unternehmen und die Beziehung zu ihren Vorgesetzten, bewusst geworden ist.
Abschließend verweist der Unabhängige Finanzsenat diesbezüglich auf den zu einer derartigen Sachlage in der einschlägigen Fachliteratur (siehe insbes. Fellner, Finanzstrafgesetz, Rz 7g zu den §§ 80 bis 84) sowie in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe z.B. , u., 2003/13/0152) eingenommenen Rechtsstandpunkt: Darnach handelt es sich bei dem im Vorfeld des eigentlichen Finanzstrafverfahrens zu überprüfenden Verdachtsgrad um eine vorläufig gezogene Schlussfolgerung aus tatsächlichen Anhaltspunkten, welche im nachfolgenden förmlichen Untersuchungsverfahren entweder bestätigt oder verworfen werden kann, wie überhaupt das Verfahren zur Erlassung eines Einleitungsbescheides nicht dazu dient, die Ergebnisse des Finanzstrafverfahrens selbst vorwegzunehmen. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige das ihm vorgeworfene Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt sohin dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten.
In Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechtslage hat sich die den Gegenstand dieses Rechtsbehelfsverfahrens vor dem Unabhängigen Finanzsenat bildende Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen den Bf durch das Zollamt Linz als zu Recht erfolgt erwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Abgabenhehlerei Monopolhehlerei Zigaretten Vorsatz eigene Wahrnehmung der Finanzstrafbehörde Einleitung eines Finanzstrafverfahrens Verdacht Beweismitel erste Vernehmung Abhängigkeitsverhältnis zu Vorgesetzen Glaubwürdigkeit der Aussage Untersuchungsverfahren |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at