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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender), UFSG vom 23.05.2005, FSRV/0012-G/05

Beschwerde einer Abgabenhinterziehungen verdächtigen Geschäftsführerin gegen einen Hausdurchsuchungsbescheid

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Vorsitzende des Finanzstrafsenates Graz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat über die Beschwerde der GW, vertreten durch die Brunner & Kohlbacher Advokatur GmbH, Radeztzkystraße 9/II, 8010 Graz, im Schriftsatz vom in der Finanzstrafsache gegen GW wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 und 2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), StrNr. 2005/00094-001, gegen den Bescheid des Vorsitzenden eines Spruchsenates beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz (dieses vertreten durch OR Mag. Josef Weber als Amtsbeauftragter) vom , gerichtet an die Beschuldigte, mit welchem eine Durchsuchung der Räumlichkeiten der Y der JS GmbH in BÜ durch Organe der genannten Finanzstrafbehörde angeordnet worden waren,

zu Recht erkannt: Der Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungsbescheid vom wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Laut den dem Berufungssenatsvorsitzenden vorgelegten Unterlagen sprach am AE bei der Finanzstrafbehörde Graz-Stadt vor und erstattete dahingehend Anzeige bzw. Selbstanzeige, er habe im Zeitraum März 2003 bis November 2003 nebenberuflich (ohne Anmeldung zur Sozialversicherung) und im Zeitraum Dezember 2003 [gemeint vermutlich: 2003] bis Februar 2005 im Angestelltenverhältnis für die JS GmbH gearbeitet. Über Auftrag der [Geschäftsführerin der JS GmbH, der] GW (damals noch GS) habe er das X in D geführt und deshalb Einblick in die Geschäftsbücher. Die Umsätze des Cafes würden um rund 50 % [ergänze: im steuerlichen Rechenwerk] gekürzt, was er deshalb so genau wisse, weil er sowohl für den Wareneinkauf als auch für die Abrechnungen verantwortlich gewesen wäre. Über Auftrag der GS (GW) habe er auch den Getränkeeinkauf entsprechend manipuliert, wofür ihm Rechnungen mit einem um Rund die Hälfte verkürzten Wareneinkauf zur Verfügung gestanden wären. Ua wären Daten von manipulierten Umsätzen auf externen Festplatten zu finden, die seit längerem im X gelagert würden. Weitere Daten über manipulierte Umsätze befänden sich auf dem privaten Notebook von GS, welches sie bei sich führt oder sich im X befinde.

Der mit den weiteren Erhebungen betrauten Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Graz-Stadt (PASt Graz) wurde im Zuge von Recherchen von einem Informanten mitgeteilt, dass sich Buchhaltungsunterlagen und Standlisten der JS GmbH im Geschäftslokal Y in BÜ befinden.

Im Zuge von weiteren Recherchen der PASt Graz gelangte diese in den Besitz einer Accessdatenbank mit den monatlichen Erlösdaten der JS GmbH für den Zeitraum Jänner 1999 bis Februar 2005, welche zu Sicherungszwecken angelegt worden war. Laut Auskunft eines Informanten bietet das angewendete Accessprogramm die Möglichkeit, die erfassten Tageserlöse im nachhinein unter dem Menüpunkt "Service" zu verkürzen. Nach einem derartigen "Service" werden die manipulierten Umsätze aus dem Ordner "ZIP, SMALL Brother" in den Ordner "BIG BROTHER" exportiert, werden somit die Originaldaten überschrieben und können nicht wieder hergestellt werden. Die vorgelegten Erlösdaten ab April 2004 seien aber von der Geschäftsführerin offenbar noch nicht "serviciert" worden, weil diese Erlösdaten nach wie vor im ZIP-Ordner abgelegt seien.

Laut dem Informanten und AE gäbe es im X keine Registrierkassen und führten die Kellnerinnen händische Bestandslisten. Im Zuge der Abrechnung mit den Kellnerinnen erfasste GS (GW) täglich die tatsächlichen Veränderungen (die Verkäufe) je Verkaufssparte an Hand von Bestandslisten im Accessprogramm. Nach der Abrechnung mit den Kellnerinnen würden diese Originalerlösdaten von der Geschäftsführerin "serviciert".

Aus vorgelegten Getränkebestellungen sei laut AE und dem Informanten die jeweilige Menge der Schwarzbestellungen ersichtlich.

Laut AE halte sich GW nach ihrer Verehelichung mit GYW häufig im Lokal Y in BÜ auf. Auch sollen Bestellungen für dieses Lokal über die UID-Nummer der JS GmbH laufen.

Als Ergebnis der finanzstrafrechtlichen Vorerhebungen erstattete die PASt Graz am Bericht, wobei im Wesentlichen ergänzend ausgeführt wurde (Sachverhaltdarstellung, Finanzstrafakt Bl. 1 ff):

Die JS GmbH betreibe an der Adresse D das Lokal X. Geschäftsführerin sei GW (vormals GS); Eigentümer der JS GmbH sei der Bruder der GW, nämlich Mag. JS (siehe auch den Firmenbuchauszug vom , Finanzstrafakt Bl. 5 f).

Seit August 2004 sei bei der JS GmbH eine Betriebsprüfung und Umsatzsteuernachschau anhängig, wobei sich laut Auskunft des Prüfers die Erhebungen sehr schwierig gestalteten, da die Geschäftsführerin kaum erreichbar sei, Vereinbarungen hinsichtlich der Unterlagenvorlage nicht eingehalten würden, die Unterlagen nur lückenhaft und mit Verspätung vorgelegt würden. Die Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner bis Dezember 2003, welche - offenbar für den Prüfer bemerkenswert - großteils Vorsteuerüberhänge ausweisen, seien dem Prüfer erst im Jänner 2005 ausgefolgt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt seien lediglich für Jänner und Februar 2003 Voranmeldungen eingereicht bzw. Zahllasten entrichtet worden. Für den Zeitraum ab Jänner 2004 sei lediglich für März 2004 eine Zahllast entrichtet worden. Die Voranmeldungen sowie die bezughabenden Buchhaltungsunterlagen für 2004 seien dem Prüfer trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht vorgelegt worden.

Laut den Angaben von AE seien also rund 50 % des Wareneinkaufes auf Barverkauf erworben und Erlösverkürzungen in entsprechender Höhe vorgenommen worden.

Laut AE erhielten die Kellnerinnen im X den Großteil ihrer Löhne "schwarz" ausbezahlt. Die JS GmbH wende im Monat ca. € 6.000,-- für Schwarzeinkäufe und Schwarzlohnzahlungen an nicht bzw. nur geringfügig angemeldete Kellnerinnen auf. Täglich seien vier Personen im X beschäftigt. Der jeweilige Tageslohn werde ohne Beleg aus der Kellnerbrieftasche entnommen und bei Schichtende bar ausbezahlt.

GW halte sich überwiegend bei ihrem Ehemann im Y in BÜ auf. In diesem Lokal befänden laut AE Buchhaltungsunterlagen und Bestandslisten der X, weil GW dort die Abrechnungen erledige.

Die Daten der vorgelegten Datenbank seien offenbar "korrekt" [gemeint offenbar: mit dem steuerlichen Rechenwerk der JS GmbH für 2003 übereinstimmend], da es zu den vorgelegten Voranmeldungen für 2003 kaum Abweichungen gebe. Anhand der Originalumsätze für den Zeitraum April 2004 bis Februar 2005 sei davon auszugehen, dass GW in den Vorjahren monatliche Erlösverkürzungen in Höhe von € 7.000,-- bis 10.000,-- vorgenommen habe.

Mit Bescheid vom leitete die Finanzstrafbehörde Graz-Stadt daher gegen GW unter der StrNr. 2005/00094-001 ein Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, die Genannte habe als Geschäftsführerin der JS GmbH vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die genannte GmbH eine Verkürzung an Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer in noch festzustellender Höhe für die Veranlagungsjahre 2000 und 2001 bewirkt bzw. für das Veranlagungsjahr 2002 zu bewirken versucht, sowie unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2003 bis laufend eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in noch festzustellender Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 und 2 lit.a FinStrg begangen.

Mit Bescheid vom ordnete ein Spruchsenatsvorsitzender als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz in diesem Finanzstrafverfahren gegen GW eine Durchsuchung der Wohnung und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie in den Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen der Beschuldigten in D und BA nach Beweismitteln an.

Es bestünde nämlich (siehe oben) der begründete Verdacht, dass GW als Geschäftsführerin der JS GmbH im Rahmen der Führung des Lokales X bei Getränkelieferanten und Großhändler Bareinkäufe ohne Rechnungsbezug für die JS GmbH getätigt und in weiterer Folge die Erlöse aus dem Kaffeehausbetrieb unter Verwendung einer manipulierbaren Accessdatenbank entsprechend diesen Schwarzeinkäufen verkürzt habe. Nach der Sachlage sei davon auszugehen, dass die bei der JS GmbH beschäftigten Kellnerinnen täglich Bestandslisten über den tatsächlichen Wareneinsatz führen und diese Bestandslisten auch die Grundlage für die Abrechnungen der GW mit den Kellnerinnen bilden. Die Abrechnung mit den Kellnerinnen erfolge immer erst nach exakter EDV-mäßiger Erfassung der Warenbestandslisten in der erwähnten Accessdatenbank, welche auch die tatsächlich erzielten Tageslosungen ermittelt. Die Accessdatenbank biete aber die Möglichkeit, die erfassten tatsächlichen Tageslosungen entsprechend den getätigten Schwarzeinkäufen zu kürzen. Es bestehe der begründete Verdacht, dass GW [diese Möglichkeit tatsächlich ergriffen habe] und den Abgabenerklärungen der JS GmbH diese verkürzten Tageslosungen zugrunde liegen.

Ebenso hätte GW die Dienstnehmer der JS GmbH überwiegend ohne Anmeldung bei der Sozialversicherung beschäftigt und die Löhne bar und unversteuert ausbezahlt. Es bestünde daher der begründete Verdacht, dass die in den Lohnkonten aufscheinenden Beträge nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmten.

Für die Feststellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben und der damit zusammenhängenden Abgabenbeträge kämen alle Unterlagen als Beweismittel für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens in Betracht, die sich im Einflussbereich der GW befänden und über die tatsächlichen Verhältnisse Aufschluss geben könnten. Dabei handle es sich im Einzelnen um sämtliche Buchhaltungsunterlagen, Wochendienstpläne und Stundenaufzeichnungen, Bestandslisten, Belege, Aufzeichnungen über die tatsächlichen Einnahmen, Schriftverkehr, Lieferscheine, Vereinbarungen und Verträge, Schmier- und Hilfsaufzeichnungen, Kassenbestätigungen, Kalenderaufzeichnungen, gespeicherte Daten und Datenträger, Hard- und Software, Vermögensaufstellungen, Bankunterlagen, Sparbücher, Wertpapierdepots, sowie sämtliche weitere Belege, die Aufschluss über die wahren wirtschaftlichen Vorgänge der JS GmbH geben.

Da nach der Sachlage mit einer freiwilligen und vollständigen Herausgabe der gesuchten Unterlagen nicht zu rechnen sei, sei zur Beweissicherung eine Hausdurchsuchung anzuordnen gewesen.

Der gegenständliche Hausdurchsuchungsbescheid wurde der GW am anlässlich entsprechender Amtshandlungen, nämlich der Durchsuchung ihrer Wohnung in BA ausgehändigt.

Ebenfalls durchsucht wurden am die Geschäftsräumlichkeiten der JS GmbH in X.

Der Spruchsenatsvorsitzende hatte mit einem an H gerichteten Bescheid eine Durchsuchung der Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräume der H als Inhaberin des Lokales Y in BÜ angeordnet, weil der Verdacht bestünde, dass H in diesen Räumlichkeiten Unterlagen und Aufzeichnungen aufbewahre oder aufbewahren lasse, die als Beweismittel im Finanzstrafverfahren gegen GW in Betracht kämen.

Dieser Hausdurchsuchungsbescheid wurde am an die Bescheidadressatin H ausgehändigt.

Die Vernehmung der H ergab jedoch, dass sie infolge der Übernahme des Lokales Y durch die JS GmbH Anfang Dezember 2004 über die Räumlichkeiten nicht mehr verfügungsberechtigt gewesen ist (siehe dazu den vorgelegten Mietvertrag vom zwischen der S & W KEG und der JS GmbH), weshalb der Vollzug dieses Hausdurchsuchungsbefehles auch - so aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich - unterblieben ist.

Folgerichtig ordnete der darüber von den einschreitenden Beamten in Kenntnis gesetzte Spruchssenatsvorsitzende am offenbar fernmündlich die Durchsuchung des Lokales Y nach den Beweismitteln gegen GW mit der Abänderung an, dass sich der Hausdurchsuchungsbefehl nunmehr gegen die JS GmbH als Betroffene der Amtshandlung gerichtet hat (siehe die diesbezügliche Niederschrift gemäß § 93 Abs.6 FinStrG).

Die schriftliche Ausfertigung dieses mündlich erteilten Hausdurchsuchungsbefehles wurde irrtümlich aber statt an die JS GmbH an GW "An GW Geschäftsführerin der JS GmbH BA" adressiert und der GW am mittels Übergabe des Schriftstückes zugestellt.

Mit Schriftsatz vom erhob GW Beschwerde ua [und hier von Relevanz] gegen den Hausdurchsuchungsbefehl per Bescheid vom , wobei sie vorbringt:

Der Hausdurchsuchungsbefehl weise keine ausreichende Begründung auf und verweist auf den Einleitungsbescheid. Ziehe man die Begründung dieses Bescheides heran, so stelle man fest, dass sich sämtliche Begründungen auf Behauptungen aus einer Anzeige stützen, welche in keiner Weise belegt worden seinen, sohin bis dato als substanzlos zu qualifizieren seien. Der Finanzstrafbehörde erster Instanz habe nämlich die persönliche Beziehung zwischen dem Anzeiger und GW nicht überprüft. Hätte man das getan, hätte man festgestellt, dass der Anzeiger [gemeint offenbar AE] der ehemalige Lebensgefährte bzw. Liebhaber der Beschuldigten sei und die Anzeige wahrscheinlich aus der Auflösung der Lebensgemeinschaft seitens GW resultiere.

Verwunderlich sei, warum nicht auch bei AE eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei.

Hausdurchsuchungen seien so schonend wie möglich für den Beschuldigten durchzuführen. Insbesondere sei der Beschuldigte aufzufordern, die gesuchten Gegenstände von sich aus herauszugeben bzw. zu den Anschuldigungen Stellung zu nehmen, zumal dem Beschuldigten vor Beschneidung seiner Privatsphäre die Möglichkeit zu geben ist, die gegen ihn vorliegenden Anschuldigungen zu entkräften. Den Niederschriften bezüglich der Hausdurchsuchungen sei weder eine Aufforderung zur Stellungnahme noch eine der Beschuldigten gewährte Möglichkeit, die verfahrensrelevanten Unterlagen freiwillig herauszugeben, zu entnehmen. Die Hausdurchsuchung sei vielmehr überfallsartig durchgeführt worden.

Wahllos seien Unterlagen, Datenträger und Computer beschlagnahmt worden, obwohl offensichtlich erkennbar gewesen sei, dass diese Unterlagen der Beschuldigten nicht steuerlich zurechenbar seien, sohin ohne Relevanz gewesen wären. So seien Lohn- bzw. Buchhaltungsunterlagen von Drittfirmen beschlagnahmt worden, welche mit der "beschuldigten Firma" weder rechtlich noch wirtschaftlich in irgendeinem Zusammenhang stünden. Die Unterlagen hätten sich bei GW befunden, weil diese als selbständige Buchhalterin für Drittfirmen Buchhaltungs- bzw. Lohnverrechnungsarbeiten durchführte bzw. aus dem Tätigkeitszeitraum der HR GmbH stamme, welche ebenfalls solche Arbeiten für Drittfirmen durchgeführt habe.

Die einschreitende Behörde habe also keinerlei entsprechende Vorerhebungen veranlasst, weshalb nicht vom Gesetz gedeckte Hausdurchsuchungen durchgeführt worden seien, wobei wahllos Unterlagen, die mit der "beschuldigten Firma" weder tatsächlich noch rechtlich in einem steuerlichen Zusammenhang stünden, rechtswidrig beschlagnahmt worden wären. Beantragt werde daher, [hier von Relevanz:] die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz möge den unbegründeten und rechtswidrigen Hausdurchsuchungsbefehl vom ersatzlos aufheben und "sämtliche im Rahmen der Bescheide veranlassten Maßnahmen rückgängig machen, insbesondere" die im Rahmen der Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Unterlagen, Datenträger, sowie Computerfestplatten restlos und vollständig herausgeben.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Unter einer Hausdurchsuchung ist die Durchsuchung von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen zu dem Zweck zu verstehen, eine eines Finanzvergehens (mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit) verdächtige Person oder verfallsbedrohte oder als Beweismittel in Betracht kommende Gegenstände aufzufinden (siehe dazu ua ; ; - JBl 1983, 478; - ZfVB 1990/355; - ZfVB 1990/377; - ZfVB 1998/953; - JBl 1989, 198 = AnwBl 1989/3074).

§ 93 FinStrG bestimmt hinsichtlich der Voraussetzungen für die Durchführung einer derartigen Hausdurchsuchung wie folgt:

Abs.1: Die Durchführung einer Hausdurchsuchung (Abs. 2) [ ... ] bedarf eines mit Gründen versehenen Befehles des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides ist dem anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung zuzustellen. Ist der Betroffene nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des ZustG zu hinterlegen. Wurde jedoch der Befehl vorerst mündlich erteilt, weil die Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung an die mit der Durchsuchung beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden konnte, so ist die Ausfertigung innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.

Abs.2: Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin eine eines Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtige Person aufhält oder dass sich daselbst Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.

Abs.4: Ist wegen Gefahr im Verzug weder die Einholung eines schriftlichen noch eines mündlichen Befehles gemäß Abs.1 möglich, so stehen die im Abs.2 und 3 geregelten Befugnisse den im § 89 Abs.2 genannten Organen ausnahmsweise auch ohne Befehl zu. In diesem Fall sind dem anwesenden Betroffenen die Gründe für die Durchsuchung und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekannt zu geben und in einer Niederschrift festzuhalten.

Ein schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl ist - insbesondere weil die Rechtslage des Betroffenen der Finanzbehörde gegenüber bindend gestaltet wird - als Bescheid anzusehen. Er unterliegt der Anfechtung mit Beschwerde gemäß § 152 Abs 1 FinStrG (siehe zB - ÖJZ 1983, 587 = SWK A V 38 - ÖStZB 1984, 171 [noch zur alten Fassung des § 93 FinStrG]; - ZfVB 1990/412 [zu § 93 FinStrG idgF] ).

Der Hausdurchsuchungsbescheid richtet sich nach dem Gesetzeswortlaut an den Betroffenen, in dessen Hausrecht eingegriffen wird.

Wurde bescheidlos eine Hausdurchsuchung vorgenommen, liegt eine Ausübung einer unmittelbaren finanzstrafbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt vor.

Gemäß diesem § 152 Abs.1 FinStrG ist gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide (außer den Erkenntnissen, so also zB wie im gegenständlichen Fall gegen den an die GW gerichteten Bescheid des Spruchsenatsvorsitzenden über die Anordnung einer Hausdurchsuchung) sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig. [ .... ] Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein sowie bei einem Bescheid [ ..... ] eines Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte.

Dabei entscheidet gemäß § 62 Abs.1 und 3 FinStrG über derartige Rechtsmittel gegen Hausdurchsuchungsbescheide bzw. über verfahrensfreie Ausübungen unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der laut Geschäftsverteilung zuständige Vorsitzende eines Berufungssenates als Organ des Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, wobei weiters die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt demjenigen Vorsitzenden des Berufungssenates obliegt, der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse oder sonstige Bescheide des Spruchsenates zu entscheiden hätte, dem gemäß § 58 Abs.2 FinStrG unter den dort genannten Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde.

Voraussetzung für die fernmündliche Anordnung und auch Vornahme der gegenständlichen Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der in der Verfügungsmacht der JS GmbH stehenden Y ist also offenbar der begründete Verdacht gewesen, dass sich in den zur Durchsuchung vorgesehenen Geschäftsräumlichkeiten BÜ Gegenstände befänden, die im Finanzstrafverfahren (hier: gegen GW) als Beweismittel in Betracht kommen (siehe dazu , 93/15/0132 - ÖStZB 1995, 31; - ÖStZB 1997, 707; - ÖStZB 2002/444).

Ein im Sinn des FinStrG ausgestellter Hausdurchsuchungsbefehl ist - wie ausgeführt - ein Bescheid im Sinn des Art 144 B-VG (vgl. dazu für viele - VfSlg 3592; - VfSlg 7067; - ÖStZB 1983, 333 = SWK 1982 A V 50; G 24, 50, 51, 52, 89/83, 107/84 - NZ 1985, 128 = REDOK 7543 [noch zur alten Fassung des § 93 FinStrG] ).

Ein Bescheid wird erst mit seiner Zustellung gegenüber dem Bescheidadressaten wirksam (vgl. für viele: B 238a, b/64; - VfSlg 7458; - SWK 1980 A V 49 = ZfVB 1980/1462, 1468 = ÖJZ 1981, 52; A 2/81 - ÖJZ 1983, 529; - VfSlg 14.544; , 2340/75 - JBl 1978, 498; - AnwBl 1980/1286 = ARD-HB 1981, 732, 736 = REDOK 6582 = SWK 1980 A V 47 = StInd 1980/1234 = ÖJZ 1981, 306, 66 F = ÖStZB 1980, 270).

Der Bescheid wäre somit der Betroffenen, nämlich der JS GmbH zuzustellen gewesen (was nicht geschehen ist, weil der bezughabende Bescheid irrtümlich an die GW in BA als Geschäftsführerin der JS GmbH gerichtet gewesen ist).

So gesehen ist also im gegenständlichen Fall der erforderliche schriftliche Hausdurchsuchungsbescheid an die JS GmbH betreffend durch die Durchsuchung der Y in BÜ tatsächlich nicht ergangen und war die diesbezügliche Hausdurchsuchung am offenkundig solcherart eine bescheidlose Ausübung einer unmittelbaren finanzstrafbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, welche in das Hausrecht der JS GmbH eingegriffen hat, ohne dass aber durch das nachträgliche Ausbleiben einer Zustellung des Bescheides am an die JS GmbH diese am ausgeübte Befehls- und Zwangsgewalt rechtswidrig geworden wäre.

Eine Beschwerde der JS GmbH wegen Ausübung einer unmittelbaren finanzstrafbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt liegt auch nicht vor.

Der an die beschuldigte GW gerichtete Bescheid über die Anordnung eines Durchsuchung der von der JS GmbH innegehabten Y geht jedoch offenkundig ins Leere und wäre nicht zu erlassen gewesen, weil GW offenbar hinsichtlich dieser Räumlichkeiten lediglich insoweit eine Verfügungsgewalt zugekommen ist, als sie Geschäftsführerin der betroffenen JS GmbH gewesen ist, sodass also mit der Amtshandlung nicht ein ihrer Person zuzurechnendes Hausrecht eingegriffen worden ist.

Der Beschwerde der GW kommt also insoweit Berechtigung zu, also dieser Bescheid tatsächlich zu Unrecht an sie ergangen ist.

Es war somit spruchgemäß der bekämpfte Bescheid aufzuheben, ohne dass insoweit auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste. Zur inhaltlichen Beurteilung des weiteren Vorbringens durch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz sei auf die ebenfalls an GW ergehende Beschwerdeentscheidung vom heutigen Tage zu FSRV/0011-G/05 verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht der Beschwerdeführerin aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten des Finanzamtes Graz-Stadt das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Graz, Der Vorsitzende: Dr. Tannert

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Geschäftsführerin
Abgabenhinterziehung
Umsatzsteuervorauszahlungen
Hausdurchsuchung
dringender Verdacht
Beweismittel
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
Maßnahmenbeschwerde
Betroffener
Bescheid
Bescheidadressat

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at