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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.02.2011, RV/0141-W/11

1. Höhe des für den Familienbeihilfenanspruch maßgebenden Einkommens 2. Studienwechsel

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0141-W/11-RS1
Eine formelle Bindung nach § 116 BAO des Rückforderungsverfahrens nach § 26 FLAG 1967 betreffend den anspruchsberechtigten Vater an das Einkommensteuerverfahren seines Kindes besteht nicht. Es ist daher im Rückforderungsverfahren das steuerpflichtige Einkommen des Kinder von Amts wegen festzustellen.
RV/0141-W/11-RS2
Aufwendungen für das Studium Transkulturelle Kommunikation und für einen Spanischkurs stellen Werbungskosten einer Dolmetscherin dar.
RV/0141-W/11-RS3
Hier: Zunächst Wechsel nach drei Semestern, dann Abbruch des Erststudiums
Folgerechtssätze
RV/0141-W/11-RS3
wie RV/2201-W/02-RS1
Für den Fall der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Studium, wobei die Wahl des Studiums, für das Familienbeihilfe beantragt wird, dem Studierenden freisteht. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel. (Ein Studienwechsel liegt dann vor, wenn der Studierende an Stelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt. VwGH 98/12/0163 v. ). Wurden zwei voneinander unabhängige Studien­richtungen gleichzeitig begonnen und das für den Anspruch auf Familienbeihilfe gewählte Studium wird nach dem vierten Semester ausgetauscht, liegt mit dem Wechsel zur anderen Studienrichtung jedenfalls ein schädlicher Studienwechsel i.S. des § 17 Abs. 1 StudFG 1992 vor. Ob das Erststudium auch nach dem Studienwechsel noch weiter betrieben wurde oder sofort abgebrochen wurde, ist dabei unerheblich.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Av Ar Or, AdrBw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten durch ADir. Christine Nemeth, vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen betreffend das Kind Ta für den Zeitraum Jänner 2007 bis Dezember 2007 und Oktober 2009 bis September 2010 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird insoweit gemäß § 289 Abs. 2 BAO (ersatzlos) aufgehoben, als er die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Ta für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2007 betrifft.

Im übrigen - Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Ta für den Zeitraum Oktober 2009 bis September 2010 - bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.), Av Ar Or, zwecks Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe für seine 1992 geborene Tochter Ti und für seine 1986 geborene Tochter Ta eine Inskriptionsbestätigung für das Sommersemester 2010 sowie ein Abschlusszeugnis betreffend Ta vorzulegen.

Hierauf gab der Bw. mit Schreiben vom bekannt, dass Ti die x Handelsakademie und dass Ta die Universität Wien besucht habe und gab an, dass Ta eigene Einkünfte von € 514,68 netto (wohl: im Monat) bei der Hi verdient habe.

Für Ti wurde eine zwar mit dem Schulstempel versehene, nicht aber unterfertigte Bestätigung einer Schule vom vorgelegt, wonach diese die x Handelsakademie im 11. Jahrgang besuche. Das Finanzamt hielt diesbezüglich Rücksprache mit der Schule, wonach tatsächlich Ti in die 4. Klasse gehe.

Für Ta wurde folgendes Schreiben der Tochter an das Finanzamt vom vorgelegt:

"Hiermit möchte ich, Ta Ar Or, Sie darauf aufmerksam machen, dass ich das Studium Transkulturelle Kommunikation im fünften Semester aufgrund Einschränkungen, die die Fortbildung des Studiums verhindert haben, beendet habe und mich für das Studium Internationale Entwicklung entschieden habe.

Ich bedauere, dass ich diese Meldung nicht rechtzeitig den zuständigen Behörden mitgeteilt habe, da ich aufgrund der mangelnden Informationen der Universität Wien und auch meinerseits angenommen hatte, dass diese Meldung unaufgefordert nach der Beendung des Studiums bei den zuständigen Behörden eingegangen wäre.

Jedoch, möchte ich mich somit für die verspätete Meldung entschuldigen..."

Beigefügt waren Studienbestätigungen der Universität Wien, wonach Ta im Sommersemester 2010 und im Wintersemester 2010 als ordentliche Studierende des Studiums A 033 579 Bachelorstudium Internationale Entwicklung zur Fortsetzung gemeldet sei, sowie ein Studienblatt der Universität Wien betreffend das Sommersemester 2010, wonach Ta das Bachelorstudium Internationale Entwicklung (A 033 579) am begonnen und weiterhin gemeldet sei, während Ta von bis das Bachelorstudium Transkulturelle Kommunikation (A 032 342 351) betrieben habe.

Zu den beiden Studien wurde ein Sammelzeugnis vom vorgelegt.


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Pr üfung
ECTS
SSt.
Datum
Prüfer/Prüferin
Note
A 033 579 Bachelorstudium Internationale Entwicklung UG2002 von (zugelassen)
A 579 Internationale Entwicklung UG2002
KS 1 - Einführung in die Entwicklungssoziologie VO
VO KS1 - K III - Einführung in die Entwicklungssoziologie (LV-Nr. 140316, WiSe 2009)
5.00
2.00
Franz Kolland
2
OV 1 - Orientierungslehrveranstaltung VO
VO OV1 -Orientierungslehrveranstaltung (OV1) (LV-Nr. 140062, WiSe 2009)
1.00
1.00
Aram Ziai
+
OV 2 - Orientierungslehrveranstaltung und Einführung in studienrelevante Arbeitstechniken UE
0V2 - Orientierungslehrveranstaltung und Einführung in studienrelevante Arbeitstechniken (LV-Nr. 140065, WiSe 2009)
3 00
1 00
David Reichel
1
EF 1 - Einführung in die Internationale Entwicklung VO
VO EF1 - E I- Einführung in die Internationale Entwicklung (LV-Nr. 140313,WiSe 2009)
5.00
2.00
Karin Fischer
2
EF 2 - Einführung in die Internationale Entwicklung AG
AG EF2 - E I- Einführung in die Internationale Entwicklung (LV-Nr. 140236, WiSe 2009)
6.00
2 00
Jasmin Malekpour-Augustin
4
EZ 1 - Entwicklungspolitik und Entwicklungszusammenarbeit VO
VO EZ1 - E II - Entwicklungspolitik und Entwicklungszusammenarbeit (LV-Nr.140187, WiSe 2009)
5 00
2.00
Beatriz De Abreu Fialho
3
VO EZ1 - E II - Entwicklungspolitik und Entwicklungszusammenarbeit (LV-Nr.140187, WiSe 2009)
5 00
2.00
Beatriz De Abreu Fialho
5
KP 1 - Politikwissenschaftliche Aspekte der Internationalen Entwicklung VO
VO KP1 - K V - Politikwissenschaftliche Aspekte der Internationalen Entwicklung (LV-Nr. 140252, WiSe 2009)
5.00
2 00
Aram Ziai
4
KW 1 - Einführung in die Entwicklungsökonomie VO
* VO KW1 - K IV - Introductory Lecture: Development Economics (LV-Nr.140218, SoSe 2010)
4.00
2.00
Alejandro Cunat
5
KW 2- Einführung in die Entwicklungsökonomie KU
* KU KW2 - K IV - Einführung in die Entwicklungsökonomie (LV-Nr. 140220,SoSe 2010)
6.00
2.00
Katharina Wick
4
KG 2 - Internationale Entwicklung im historischen Kontext KU
* KU KG2 - K VI - Internationale Entwicklung im historischen Kontext (LV-Nr.140231 , SoSe 2010)
6.00
2.00
Marga Achberger
2
A 032 342 351 Bachelorst.Transkulturelle Kommunikation Englisch Spanisch UG2002 von bis (beendet)
Modul Einführung ins Studium
SPOT - Spanisch (Prüfung 34-0654, WiSe 2007)
0.00
0.00
Angel Borda
-
SPOT - Englisch (Prüfung 34-0651, WiSe 2007)
0.00
0.00
John Heath
-
VO Einführung ins Studium (BGR1) (LV-Nr. 340146, WiSe 2007)
1.00
1.00
Mira Kadric-Scheiber
-
VO Einführung ins Studium (BGR1) (LV-Nr. 340398, WiSe 2007)
1.00
1 00
Eva Mandl
-
Transkulturelle Kommunikation: Theorie und Praxis
VO Transkulturelle Kommunikation: Theorie und Praxis (BGR1) (LV-Nr. 340231, WiSe 2007)
1.00
1.00
Michele Kaiser-Cooke
2
Einführung Sprache, Kommunikation, Text
VO Einführung Sprache, Kommunikation, Text (BGR1) (LV-Nr. 340007, SoSe 2008)
1.00
1.00
Gerhard Budin
2
VO zu Grammatik im Kontext B-Sprache
VO Grammatik im Kontext: Englisch (BSV1) (LV-Nr. 340062, WiSe 2007)
2.00
2.00
Peter Moravec
5
VO Grammatik im Kontext: Englisch (BSV1) (LV-Nr. 340062, WiSe 2007)
2.00
2.00
Peter Moravec
5
Modul Kommunikation und Präsentation
VO Transkulturelle Kommunikation: Probleme und Lösungsansätze (BGR1) (LV-Nr. 340175, SoSe 2008)
1.00
1.00
Renate Resch
3
VO Transkulturelle Kommunikation: Probleme und Lösungsansätze (BGR1) (LV-
1.00
1.00
Michele Kaiser-Cooke
3
Nr. 340207, SoSe 2008)
VO Global English and International Communication (BGR1) (LV-Nr. 340138,SoSe 2008)
2.00
2.00
Michele Kaiser-Cooke
3
VO Präsentationstechniken (BGR1) (LV-Nr. 340397, WiSe 2007)
1.00
1 00
Helen Zellweger
2
Einführung in die Textanalyse
VO Einführung in die Textanalyse (BGR1) (LV-Nr. 340412, SoSe 2008)
2.00
2.00
Renate Resch
4
Modul Translation
VO Transkulturelle Kommunikation: Unternehmenskommunikation, Marketingkommunikation (BGR2) (LV-Nr. 340252, SoSe 2009)
2.00
2.00
Elke Anna Framson
2
VO Einführung in die Translationswissenschaft (BGR1) (LV-Nr. 340250, SoSe 2009)
2.00
200
Christina Schäffner
4

Laut Lohn/Gehaltsabrechnung Juli 2010 der Hi verdiente Ta brutto € 606,00, wovon ihr nach Abzug der Dienstnehmer-Abgaben € 514,68 verblieben.

Das Finanzamt holte am einen Versicherungsdatenauszug betreffend Ta ein, wonach diese von bis sowie seit bei der Hi als Angestellte beschäftigt sei.

Die von der Hi dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel ergaben folgende zu versteuernde Einkünfte:

2006: insgesamt € 3.899,93

2007: € 9.204,75

2008: € 6.109,45

2009: € 7.241,36.

Ta wurde vom Finanzamt Wien 3/11/Schwechat Gerasdorf mit Bescheid vom zur Einkommensteuer unter Zugrundelegung des Lohnzettels für das Jahr 2008 veranlagt, wobei sich unter Berücksichtigung des Pauschbetrags für Werbungskosten von € 132,00 und des Pauschbetrags für Sonderausgaben von € 60,00 ein steuerpflichtiges Einkommen von € 9.012,75, und unter Ansatz der Negativsteuer von € 110,00 sowie der einbehaltenen Lohnsteuer von € 392,07 eine Abgabengutschrift von € 502,07 ergab.

Mit Bescheid vom , zugestellt am , wurde von Av Ar Or für Ta Familienbeihilfe im Gesamtbetrag von € 4.137,50 und Kinderabsetzbetrag im Gesamtbetrag von € 1.311,50 für die Zeiträume Jänner 2007 bis Dezember 2007 sowie Oktober 2009 bis September 2010 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 i.V.m. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 zurückgefordert.

"... Gemäß § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen ( § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 ) bezogen haben, das den Betrag von 9000 Euro übersteigt, kein Anspruch auf die Familienbeihilfe.

Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleiben außer Betracht: das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

Im § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) wird hinsichtlich eines Studienwechsels auf die Bestimmungen des 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) verwiesen.

Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.

Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG in der geltenden Fassung ( BGBl. I Nr. 76/2000 ) ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.

Da das Einkommen Ihrer Tochter Ta für das Kalenderjahr 2007 € 9000 übersteigt bzw ein schädlicher Studienwechsel vorliegt, war wie im Spruch zu entscheiden...."

Mit Formblatt vom wurde Berufung gegen den Rückforderungsbescheid erhoben und begründend ausgeführt, dass das Einkommen von Ta im Jahr 2007 die "Grenze von € 9.000,00" nicht überschritten habe, da das zu versteuernde Einkommen nur € 8.886,36 betragen habe,

Beigefügt war ein Ausdruck des Lohnkontos für das Jahr 2007, wonach das Gehalt ohne Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration zusammengerechnet € 11.237,53 und die Sozialversicherungsbeiträge zusammengerechnet € 2.351,17, davon € 318,39 für die Sonderzahlungen, betragen haben, woraus der Bw. ein "versteuerbares Einkommen" von € 8.886,36 ermittelte.

Hingegen liegen dem Lohnzettel 2007 und dem Einkommensteuerbescheid 2007 abzugsfähige Sozialversicherungsbeiträge von € 2.032,78 zugrunde, da die auf die begünstigt zu versteuernden Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) entfallenden Sozialversicherungsbeiträge nicht als Werbungskosten bei den laufenden Bezügen zu berücksichtigen sind.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , zugestellt am , wies das Finanzamt Wien 4/5/10 die Berufung gegen den Rückforderungsbescheid als unbegründet ab:

"Gemäß § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die in einem Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen ( § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 ) bezogen haben, das den Betrag von 8725 Euro übersteigt, kein Anspruch auf die Familienbeihilfe.

Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleiben außer Betracht: das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

Da der Grenzbetrag von € 8.725,- überschritten wurde (siehe bitte Ausführungen des Einkommensteuerbescheides 2007 des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom ), war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Bemerkt werden darf, d. im Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge vom fälschlicherweise ein Grenzbetrag von € 9.000,- angeführt ist, der allerdings erst ab dem Jahr 2008 zur Anwendung gelangt."

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz:

"Hiermit, möchte ich gegen den Bescheid vom , bezüglich der Berufungsvorentscheidung der zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe aufgrund einer Überschreitung des Einkommens meiner Tochter im Jahr 2007 innerhalb offener Frist den Antrag über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellen .

Hinsichtlich des Familienlastenausgleichgesetzes, das besagt, dass Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihr zu versteuerndes Einkommen den Betrag von 8725 Euro übersteigen, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe erheben dürfen.

Diesbezüglich, möchte ich erwähnen, dass meine Tochter im Jahr 2007 folgende Ausgaben bezüglich ihres damaligen Studiums Transkulturelle Kommunikation (English, Spanisch) hatte, die auch mit ihrer beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang standen: Einzahlung des Studienbeitrages in Höhe von 379,22 Euro (siehe Zahlungsbestätigung) Einzahlung der Kursgebühr in Höhe von 188,10 Euro (siehe Zahlungsbestätigung)

Bei der Flüchtlingsorganisation Hi musste meine Tochter als Dolmetscherin bzw. Übersetzerin, beim Umgang mit Menschen aus unterschiedlichen kulturellen Hintergründen, transkulturelle Kompetenzen beweisen, die zu einer erfolgreichen Kommunikation führen sollten.

Im 2007 hatte sie auch folgende Ausgaben bezüglich ihrer Maturavorbereitung: Einzahlung des Einzeltrainings in Höhe von 61 Euro am (siehe Zahlungsbestätigung), Einzahlung des Einzeltrainings in Höhe von 61 Euro am (siehe Zahlungsbestätigung)

Ich möchte auch erwähnen, dass der Antrag auf Wiederaufnahme bezüglich des Einkommens im 2007 bereits am gestellt wurde."

Beigeschlossen waren Studienbestätigungen für das Jahr 2007 sowie Belege zu den angeführten Aufwendungen.

Am erließ das Finanzamt Wien 4/5/10 im wiederaufgenommenen Verfahren einen neuerlichen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 wobei sich unter Berücksichtigung von Werbungskosten von € 689,32 und des Pauschbetrags für Sonderausgaben von € 60,00 nunmehr ein steuerpflichtiges Einkommen von € 8.455,43, und unter Ansatz der Negativsteuer von € 110,00 sowie der einbehaltenen Lohnsteuer von € 392,07 wiederum eine Abgabengutschrift von € 502,07 ergab.

Mit beim Unabhängigen Finanzsenat am eingelangtem Bericht legte das Finanzamt Wien 4/5/10 die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz mit dem Bemerken " Überschreitung des Grenzbetrages" zur Entscheidung vor.

Der UFS stellte im Zentralen Melderegister fest, dass der Bw. und seine Tochter Ta seit dem Jahr 2006 österreichische Staatsbürger und seit Oktober 2009 an der Adresse AdrBw wohnhaft sind. Zuvor wohnte die Familie des Bw. in Wien 11.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 26 FLAG 1967 lautet:

"§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre."

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

"(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden."

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 i.d.F: BGBl. I Nr. 90/2007 lautet:

"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

...

b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999 , sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986 . Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 , BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

..."

§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 68/2001 lautet:

"§ 5. (1) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen ( § 33 Abs. 1 EStG 1988 ) bezogen hat, das den Betrag von 8.725 Euro übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse."

§ 17 Studienförderungsgesetz 1992 lautet:

"§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.

(3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.

(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Strittig ist, ob dem Bw. für seine Tochter Ta für die Zeiträume Jänner bis Dezember 2007 einerseits und für die Zeiträume Oktober bis September 2010 andererseits Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zustand.

Das Finanzamt begründet die Rückforderung einerseits mit der Überschreitung des familienbeihilfenunschädlichen Höchsteinkommens von "€ 9.000" im Jahr 2007 und andererseits mit der Regelung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 i.V.m. § 17 StudFG 1992, wonach ein günstiger Studienerfolg unter anderem nicht vorliege, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat, wobei ein Studienwechsel dann unbeachtlich ist, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben.

Zum Jahr 2007:

Wie oben dargestellt, lag im Jahr 2007 der Grenzbetrag für ein beihilfenunschädliches Einkommen des Kindes bei einem zu versteuernden Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) von € 8.725 und nicht - wie vom Finanzamt im Rückforderungsbescheid vom irrtümlich angegeben - von € 9.000.

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 des Finanzamts Wien 4/5/10 vom weist nunmehr ein steuerpflichtiges Einkommen von € 8.455,43 aus.

Die Verminderung des steuerpflichtigen Einkommens gegenüber dem ursprünglichen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 ist auf die Berücksichtigung folgender Werbungskosten im Gesamtbetrag von € 689,32 zurückzuführen:

Studienbeitrag für das Studium Transkulturelle Kommunikation (Englisch, Spanisch) i.H.v. € 379,22 (einschließlich ÖH-Beitrag und Versicherung), bezahlt

Spanischkurs am Instituto Cervantes in Wien i.H.v. € 181,10, bezahlt

Einzeltraining Maturavorbereitung bei Lernquadrat i.H.v. € 61,00, bezahlt am , und i.H.v. € 61,00, bezahlt am .

Eine formelle Bindung nach § 116 BAO des Rückforderungsverfahrens nach § 26 FLAG 1967 betreffend den Bw. an das Einkommensteuerverfahren seiner Tochter - der Bw. war nicht Partei dieses Verfahrens - besteht nicht. Es ist daher im Rückforderungsverfahren das steuerpflichtige Einkommen der Tochter von Amts wegen festzustellen.

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 auch "Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen."

Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung (erst) ermöglichen. Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.

Aus- und Fortbildungskosten sind nur dann abzugsfähig, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt.

Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden können (vgl ; ).

Die Tochter des Bw. Ta war - mit einer kurzen Unterbrechung - seit Mitte 2006 durchgehend als Dolmetscherin berufstätig.

Nach herrschender Lehre sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten Bildungsmaßnahmen, die allgemein bildenden Charakter haben (zB AHS-Matura) nicht abzugsfähig (vgl. Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. EL § 4 Anm. 145).

Der Unabhängige Finanzsenat kann es dahingestellt lassen, ob die Aufwendungen in Zusammenhang mit der Vorbereitung auf die Reifeprüfung (€ 122) - um welche Schulart es sich gehandelt hat, lässt sich dem Akt des Finanzamts nicht entnehmen - Werbungskosten von Ta darstellten.

Aufwendungen für ein Hochschulstudium können Fortbildungskosten darstellen (vgl. etwa das bei Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. EL § 16 Anm. 137 genannte Architekturstudium eines Baumeisters oder - - ein Informatik-Doktoratsstudium einer Informatiklehrerin; i.d.S auch Jakom/Lenneis, EStG, 2010, § 16 Rz 48, unter Hinweis auf G 8/04; Doralt, EStG13, § 16 Tz 203/5, unter Hinweis auf Atzmüller/Mayr, RdW 2004,621; Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG 1988 Kommentar, 36. Lfg., § 16 Abs 1 Z 10, unter Hinweis auch auf 14/2763/80 und H.-J. Aigner/Reinisch, SWK 2003, S 314).

Aufwendungen zum Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen stellen dann Werbungskosten dar, wenn auf Grund eines konkreten Nutzens für den ausgeübten oder einen verwandten Beruf von einer beruflichen Veranlassung auszugehen ist (). Abzugsfähige Aus- oder Fortbildungskosten liegen zB vor (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. EL § 16 Anm. 34 "Sprachkurse"),

• wenn auf den ausgeübten oder verwandten Beruf des StPfl abgestellte berufsspezifische Sprachkenntnisse (zB Fachvokabular auf dem Gebiet Recht, Wirtschaft oder Technik) vermittelt werden () oder

• wenn auf Grund der (konkreten) Erfordernisse im ausgeübten oder verwandten Beruf Sprachkenntnisse allgemeiner Natur erworben werden (zB Grundkenntnisse für eine Tätigkeit als Kellnerin, Sekretärin, Telefonistin, Verkäuferin; Italienischkurs eines Exportdisponenten mit dem hauptsächlichen Aufgabengebiet des Exports nach Italien; Ungarisch für einen Zöllner an der ungarischen Grenze).

Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass jedenfalls die Aufwendungen für das Studium Transkulturelle Kommunikation und den Spanischkurs Werbungskosten der als Dolmetsch tätigen Tochter des Bw. darstellten.

Die steuerpflichtigen Bezüge laut Lohnzettel im Jahr 2007 von (zutreffenderweise, die Sozialversicherungsbeiträge für sonstige Bezüge kürzen nicht die laufenden Bezüge) € 9.204,75 sind daher jedenfalls um € 560,32 (Studiengebühr, Spanischkurs; weitere Aufwendungen, etwa für Studienbehelfe oder für Fahrtkosten, wurden nicht bekannt gegeben) an Werbungskosten zu reduzieren, sodass sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte jedenfalls von höchstens € 8.644,43 sowie unter Berücksichtigung des Sonderausgabenpauschales von € 60,00 ein nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuerndes Einkommen (Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in § 2 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105 EStG 1988, § 2 Abs. 2 EStG 1988) von € 8.584,43 im Jahr 2007 ergibt.

Dieses Einkommen der Tochter Ta liegt jedoch unter dem für das Jahr 2007 für die Familienbeihilfe (und den Kinderabsetzbetrag) maßgebenden Jahreshöchsteinkommen von € 8.725,00.

Die Berufstätigkeit von Ta stellt daher auch im Jahr 2007 keinen Grund für eine Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag dar.

Das Bachelorstudium Transkulturelle Kommunikation Englisch Spanisch wurde am - im Anschluss an die Ausbildung an einer höheren Schule - begonnen. Während des Jahres 2007 war daher eine durchgehende Berufsausbildung von Ta i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gegeben.

Abgesehen von der Berufstätigkeit wurden sonstige Anspruchshindernisse im Jahr 2007 vom Finanzamt nicht genannt und finden sich hierfür im Akt des Finanzamtes auch keine Hinweise.

Der angefochtene Bescheid ist daher insoweit gemäß § 289 Abs. 2 BAO (ersatzlos) aufzuheben, als er die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Ta für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2007 betrifft.

Hinsichtlich des Zeitraumes Oktober 2009 bis September 2010 bezieht sich das Finanzamt auf die Regelung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 i.V.m. § 17 StudFG 1992, wonach dasVorliegen der Berufsausbildung eines volljährigen Kindes bei einem Studienwechsel nach § 17 StudFG 1992 zu beurteilen ist, d.h. es gelten somit die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.

Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn ein Studierender das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt, liegt ein Studienwechsel vor.

Im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studienrichtungen liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende (der Anspruchsberechtigte) anstelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt (). Für den Fall der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien besteht somit Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Studium, wobei die Wahl des Studiums, für das Familienbeihilfe beantragt wird, dem Studierenden (dem Anspruchsberechtigten) freisteht.

Das Bachelorstudium Transkulturelle Kommunikation Englisch Spanisch wurde am begonnen und am ohne Abschluss beendet. Am wurde das Bachelorstudium Internationale Entwicklung begonnen.

Mit einem Wechsel zur anderen Studienrichtung liegt ein Studienwechsel vor, dabei ist es unerheblich, ob das Erststudium auch nach dem Studienwechsel noch weiter betrieben oder sofort abgebrochen wurde ().

Am erfolgte daher ein beihilfenschädlicher Studienwechsel, da zu diesem Zeitpunkt das ursprüngliche Studium bereits drei Semester inskribiert war.

Nach § 17 Abs. 4 StudFG 1992 idF BGBl. I Nr. 47/2008 ist ein Studienwechsel i.S.d. § 17 Abs. 1 Z 2 leg. cit. nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.

Dass Prüfungen aus dem ersten Studium für das zweite Studium angerechnet werden, wurde nicht vorgetragen und findet sich in den Akten auch kein Hinweis darauf.

Die "Wartezeit" für die Tochter des Bw. beträgt somit drei Semester. Im zweiten Rückforderungszeitraum - Oktober 2009 bis September 2010 - war diese "Wartezeit" noch nicht vorbei.

Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, gelten nicht als Studienwechsel i.S.d. § 17 Abs. 1 StudFG 1992.

Im Schreiben von Ta an das Finanzamt vom wird allgemein von "Einschränkungen, die die Fortbildung des Studiums verhindert haben", gesprochen.

Damit wird im Sinne der Judikatur kein unabwendbares Ereignis, das einer Fortsetzung des Studiums Transkulturelle Kommunikation entgegen gestanden wäre, vorgetragen. Auch aus der Aktenlage ergeben sich keine Hinweise auf ein derartiges Ereignis.

Der Rückforderungsbescheid erweist sich somit, soweit der den Zeitraum Oktober 2009 bis September 2010 betrifft, als rechtsrichtig.

Der Berufung ist daher, wie im Spruch ausgeführt, teilweise Folge zu geben.

Wien, am

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