Der Vorsteuerabzug steht nur einem Unternehmer zu. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder beruflicheTätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Einnahmenerzielung
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Miterledigte GZ: |
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RV/1191-W/03 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der AWA Wirtschaftsberatungs-und Wirtschaftsprüfungs GmbH, 1160 Wien, Albrechtskreithgasse 7, vertreten durch Heinz Neuböck Wirtschaftstreuhand GmbH, 1010 Wien, Bauernmarkt 24, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Umsatzsteuer 1997 bis 1999 entschieden:
Der Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer 1997 wird Folge gegeben.
Der Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer 1998 und 1999 wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge Bw. genannt) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom als G.AG gegründet. Gegenstand des Unternehmens war das Druck- Graphik und Verlagswesen, der Groß-und Einzelhandel sowie die Beteiligung an Unternehmen. Mit Gesellschafterbeschluss vom erfolgte eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich des Firmennamens und des Unternehmensgegenstandes.
Im Jahr 2002 fand für den Zeitraum 1997 bis 1999 eine Betriebsprüfung statt. In Tz. 16 des Betriebsprüfungsberichtes wurde hinsichtlich der Unternehmereigenschaft der Bw. folgendes festgestellt: Die Bw. habe seit ihrer Gründung im Jahr 1993 nur in den Jahren 1995 und 1996 Umsätze aus ihrer Tätigkeit im Druckereigewerbe erzielt. In den Jahren 1997 bis 2001 seien keine Umsätze getätigt worden. Die Bw. übe somit keine nachhaltige Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs.1 UStG aus, sodass Unternehmereigenschaft nicht vorliege und die geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von S 18.117,35 für 1997, S 29.379,86 für 1998 und S 51,149,00 für 1999 nicht anzuerkennen seien.
Gegen die in der Folge im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheide wurde fristgerecht berufen und in der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1997 auf die Vorhaltsbeantwortung betreffend Umsatzsteuervoranmeldungen für April und Juni 1999 verwiesen. Die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1998 und 1999 machte ebenfalls dieses Schreiben zum Inhalt ihrer Begründung. Demnach habe sich die Bw. auf Kunden mit Italienbezug spezialisiert. Trotz intensiver Bemühungen sei es nicht gelungen weitere Aufträge zu erlangen, zum einen wegen des ungünstigen Lirakurses, zum anderen wegen der in Österreich herrschenden Überkapazität am Druckereisektor.
Die Bw. habe jedoch regelmäßig Bemühungen angestellt, neue Kunden zu gewinnen bzw. die bisherigen Kunden zurückzugewinnen. Z.B. sei in der Zeitschrift der italienischen Handelskammer in Wien ein entsprechendes Inserat geschaltet worden. Es könne der Bw. nicht die Unternehmereigenschaft abgesprochen werden, nur weil diese Bemühungen momentan ohne Erfolg geblieben seien.
Hinsichtlich der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1997 erging eine abweisende Berufungsvorentscheidung und wurde infolgedessen ein Vorlageantrag gestellt. Im Zuge der Sachverhaltsermittlung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde auf den im Jahr 1997 entstandenen Werbeaufwand sowie die Kosten für Telefon, Büromaterial und Postgebühren i.H. von ca. S 5000.- verwiesen, die für eine Bürotätigkeit sprächen, die über eine bloß verwaltende Tätigkeit hinausgingen.
Die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1998 und 1999 wurde unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Auf die in der Berufung beantragte mündliche Berufungsverhandlung wurde mit Schriftsatz vom verzichtet. Gleichzeitig wurde als Nachweis dafür, dass die Bw. jedenfalls bis Ende 1998 unternehmerisch tätig gewesen sei, ein Schreiben der S.GmbH an die Bw. vorgelegt, "datiert" mit "November 1998", in dem sich diese bei der Bw. für die mehrmaligen Anfragen betreffend Druckaufträgen aus Italien und Kunden bedankte, jedoch bekanntgab, dass die Firma auf Grund der Erneuerung der Produktionsmaschinen bis auf weiteres nur kleinere Aufträge annehmen könne.
Ergänzend zum Sachverhalt wurde folgender Akteninhalt festgestellt:
Im Jahr der Gründung,1993, wurde die Umsatzsteuer nicht festgesetzt, da trotz Umsätzen unter S 40.000.-, kein Regelbesteuerungsantrag gestellt wurde. In den Jahren 1994, 1995 und 1996 hingegen wurde die Bw. als Unternehmer veranlagt. Umsätze aus der gewerblichen Tätigkeit wurden in den Jahren 1995 und 1996 getätigt, und zwar wurde der Geschäftsbericht für die "S.P.Bank" gedruckt (siehe die Rechnungskopien, die im Zuge der Veranlagung der Jahre 1995 und 1996 vorgelegt wurden).
Über die Berufung wurde erwogen:
Umsatzsteuer 1997
Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Einnahmenerzielung.
Gemäß § 12 UStG 1994 kann der Unternehmer die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung an ihn ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen als Vorsteuer abziehen.
Von der Betriebsprüfung wurde in Abrede gestellt, dass die Bw. im Jahr 1997 unternehmerisch tätig gewesen sei. Wenn man dieser Argumentation folgt, so müsste die Bw. im Jahr 1997 ihre unternehmerische Tätigkeit eingestellt haben. Laut Scheiner-Kolacny-Caganek, Kommentar zur MwSt, Tz 316 zu § 2 endet die unternehmerische Tätigkeit, wenn der Unternehmer nachhaltig keine Umsätze mehr ausführt, bzw. lt. Tz 322, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem aufgegebenen Betrieb zusammenhängen.
So wie also jede nachhaltig, d.h. auf die Erzielung von Einnahmen auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit Definitionsmerkmal des Unternehmerbegriffes ist, endet die Unternehmereigenschaft e contrario erst dann, wenn der Unternehmer auf Dauer seine Tätigkeit einstellt.
Die Bw. bringt vor, dass sie Bemühungen angestellt habe, Aufträge zu erzielen und z.B eine Werbeeinschaltung in einer italienischen Zeitschrift veröffentlicht habe. In diesem Zusammenhang ist auf den in der G+V-Rechnung zum verbuchten Werbeaufwand i.H. von S 6.369,83 hinzuweisen, von dem nicht anzunehmen ist, dass dieser die Holdingtätigkeit betrifft.
Im Hinblick darauf, dass die Bw. daher im Jahr 1997 erstmals keine Umsätze aus ihrer Tätigkeit im Druckereigewerbe erzielte, ist nicht davon auszugehen, dass sie in diesem Jahr ihre unternehmerische Tätigkeit eingestellt hat. Die geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von S 18.117.- stehen daher zu.
Umsatzsteuer 1998 und 1999
Hinsichtlich der Jahre 1998 und 1999 konnte die Bw. jedoch keinen ausreichenden bzw. gar keinen Nachweis erbringen, dass sie nachwievor unternehmerisch tätig war. In der Berufung gegen diese Bescheide wird auf die Berufungsergänzung hinsichtlich Umsatzsteuer 1997 verwiesen. Das Vorbringen, dass regelmäßig Bemühungen angestellt worden seien, neue Druckaufträge zu akquirieren bzw. ehemalige Kunden zurückzugewinnen, kann jedoch dieser Berufung aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg verhelfen:
Das am vorgelegte Schreiben besagt lediglich, dass bei einer Druckerei, möglicherweise mehrmals, angefragt wurde, ob Druckaufträge übernommen werden könnten und ist überdies nur mit "November 1998" datiert. Dieses Vorgehen ist nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates jedenfalls nicht ausreichend, ernsthafte Bemühungen um Kunden nachzuweisen, da davon ausgegangen werden muss, dass ein Unternehmer, der Einkünfte erzielen will, sich nicht mit der abschlägigen Antwort eines potentiellen Kunden zufrieden geben wird, sondern versuchen wird so viele Kunden, im gegenständlichen Fall Druckereien, wie möglich zu kontaktieren. Jedenfalls kann die Datierung dieses einen Schreibens mit "November 1998" nichts darüber aussagen, dass das ganze Jahr über entsprechende Bemühungen angestellt worden sind. Auch die Behauptung, Versuche angestellt zu haben, "ehemalige Kunden, die in den Jahren 1995 und 1996 betreut werden konnten, zuückzugewinnen", kann das Berufungsbegehren nicht stützen. Abgesehen davon, dass auch dafür kein Nachweis erbracht werden konnte, hatte die Bw. in den Vorjahren, nämlich 1995 und 1996, in denen sie Umsätze erzielte, nur einen Kunden für den sie Druckaufträge übernahm, nämlich die "S.P.Bank ". Bei dieser dürfte es sich überdies um die "Hausbank" handeln, da laut Jahresabschlüssen 1995 und 1996 genau bei diesem Kreditinstitut Guthaben ausgewiesen sind. Die Aufwendungen für Porto, Telefon und Büromaterial im Jahr 1998 können keinen Nachweis dafür erbringen, dass die Bw. im unternehmerischen Bereich des Druckereigewerbes tätig war.
Mag man auch für das Jahr 1997 noch die Nachhaltigkeit der Tätigkeit der Bw. bejahen, (vgl. Zl. 95/13/0178, wonach eine Tätigkeit dann nachhaltig ist, wenn sie zumindest mit der Absicht erfolgt, sie zu wiederholen) so kann die Wiederholungsabsicht nicht auf bloße Bekundungen des Abgabepflichtigen gestützt werden, sondern muss diese durch nach außen in Erscheinung tretenden Umstände objektivierbar sein (vgl. VwFG a.a.O.). Genau diese objektivierbaren Umstände fehlen aber, wie bereits ausgeführt, sowohl für das Jahr 1998 als auch für das Jahr 1999, für das trotz Vorhaltes überhaupt keine Belege oder sonstige das Berufungsbegehren stützenden Schriftsätze vorgelegt wurden.
Der Vorsteuerabzug für die Jahre 1998 und 1999 steht daher nicht zu.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Unternehmereigenschaft Vorsteuerabzug |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
OAAAC-94997