Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Thomas Almeder, Sachwalter, 3910 Zwettl, Bahnhofstraße 9, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Berufungswerberin (Bw.), geb. am , die durch einen Sachwalter vertreten wird, die erhöhte Familienbeihilfe ab zusteht.
Im Akt erliegt der Beschluss des Bezirksgerichtes, wonach für die Bw. am ein Sachwalter bestellt wurde.
Aus dem hierzu führenden Sachverständigengutachten vom ist ersichtlich, dass nach einer im Dezember 1998 eingetretenen Kontusiozerebrie mit Einblutungen ein schweres hirnorganisches Psychosyndrom bestehe, wodurch die mnestischen Fähigkeiten der Bw. massiv reduziert seien. Sie wisse nicht, wo sie sich befinde und sei in allen Bereichen desorientiert, sodass sie Hilfe in allen Bereichen des täglichen Lebens benötige.
Auf Grund des Antrages vom ersuchte das Finanzamt das Bundessozialamt um Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Die Bw. wurde am untersucht und folgendes Gutachten erstellt:
Anamnese:
Anamnestisch ist ein schweres hirnorganisches Psychosyndrom nach Contusio cerebri mit Einblutung 1998 erhebbar. Seit damals befindet sich Fr.L. im LPH in Zwettl. Außenanamnestisch ist von ihrem Nachbarn Hr.H. erhebbar, dass Fr.L. zum Taglohn bei Bauern und zur Reinigung der Schule eingesetzt war. Weiters betreute sie auch ihre Mutter, welche 1978 verstarb. Ob eine Oligophrenie seit der Geburt vorlag ist nicht
erhebbar, diesbezügliche Befunde sind nicht vorhanden. Eine Befragung der Pat. ist nicht möglich, da ein höhergradiges dementielles Zustandsbild seit dem Sturzgeschehen 1998 vorliegt. Lt. anwesenden Sachwalter Hr. Mag. A. gibt es auch keine Verwandten die dazu befragt werden könnten. Aus den vorhandenen Unterlagen lässt sich kein Hinweis auf Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr ableiten.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Neurotop ret. 300mg 2x1; Risperdal Saft;Transtec-Schmerzpflaster;
Untersuchungsbefund:
86 jährige Pat.; red. AZ und EZ; HA rhyth., leise, Pulmo: abgeschwächtes VA; Abdomen weich, höhergradige Aufbraucherscheinungen im Stütz-und Bewegungsapparat;
Status psychicus / Entwicklungsstand:
Höhergradiges dementielles Zustandsbild; eine Kommunikation ist nicht möglich;
Relevante vorgelegte Befunde:
2002-01-08 SACHWALTERSCHAFTSGUTACHTEN
Schweres hirnorganisches Psychosyndrom
Diagnose(n):
Höhergradiges hirnorganisches Psychosyndrom
Richtsatzposition: 580 Gdb: 100% ICD: F07.9
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad der Behinderung: 100 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2005-03-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Aus den vorhandenen Unterlagen lässt sich eine Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr nicht erheben.
erstellt am 2005-03-17 von K.C.
Arzt für Allgemeinmedizin
zugestimmt am 2005-03-31
Leitender Arzt: S-G.G.
Das Finanzamt erließ am eine abweisende Berufungsentscheidung und begründete diese wie folgt:
"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht für volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die Behinderung muss entweder vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein. Im ärztlichen Sachverständigengutachten vom wird festgehalten, dass sich eine Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr nicht erheben lässt..."
Der Sachwalter der Bw. erhob mit Schriftsatz vom mit folgender Begründung Berufung:
"Im abweisenden Bescheid wird ausgeführt, dass sich laut ärztlichem Sachverständigengutachten die für einen Beihilfenanspruch notwendige Behinderung vor dem 21. Lebensjahr nicht erheben lässt.
Aus dem Sozialversicherungsauszug der Antragstellerin geht hervor, dass sie über keine Versicherungszeiten verfügt. Daraus lässt sich schließen, dass Fr.L. zu keiner Zeit geistig in der Lage war, eine Arbeitsstelle zu finden.
Aus dem sozialen Umfeld lässt sich in Erfahrung bringen, dass die Antragstellerin immer zu Hause bei ihren Eltern gelebt hat und von Geburt an geistig zurückgeblieben war.
Beweis: Einvernahme von Hrn. R.H., ... in Hinblick darauf, ob Fr.L. jemals in der Lage war, selbständig einer Arbeit nachzugehen."
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom , 92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Fest steht im vorliegenden Fall, dass die Bw. laut Sozialversicherungsauszug über keine Versicherungszeiten verfügt.
Der unabhängige Finanzsenat nimmt es überdies aufgrund der unbedenklichen im Gutachten des Bundessozialamtes wiedergegebenen Aussagen eines Nachbarn der Bw. als erwiesen an, dass diese bei Bauern zum Taglohn und zur Reinigung einer Schule eingesetzt war.
Da somit der Nachbar der Bw. eine Aussage vor dem Bundessozialamt getätigt hat, wurde dem Beweisantrag des Sachwalters bereits entsprochen. Eine neuerliche Einvernahme konnte daher als unerheblich iSd § 183 Abs. 3 BAO unterbleiben.
Der Sachwalter der Bw. führt in seinem Vorlageantrag vom aus, dass sich aus der Tatsache, dass die Bw. laut Sozialversicherungsauszug über keine Versicherungszeiten verfügt, schließen lässt, dass sie zu keiner Zeit geistig in der Lage war, eine Arbeitsstelle zu finden.
Diese Behauptung geht über den Bereich der bloßen Spekulation nicht hinaus.
Die Bw. mag zwar laut Sozialversicherungsauszug über keine Versicherungszeiten verfügen, es steht aber - nach Angaben eines Nachbarn der Bw. - fest, dass diese bei Bauern zum Taglohn und zur Reinigung einer Schule eingesetzt war, was eindeutig dagegen spricht, dass sie dauernd außerstande gewesen sein soll, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. In welchem Umfang und in welchem Zeitraum sie diese Tätigkeit ausgeübt hat, lässt sich jedoch nach so einem lange zurückliegenden Zeitraum weder von Seiten des Sachwalters noch von Seiten des unabhängigen Finanzsenates feststellen.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es vor 60 Jahren durchaus üblich war, dass Frauen ohne Berufsausbildung bzw. ohne Beschäftigung waren. Gerade im ländlichen Raum übten Frauen zur damaligen Zeit oft nur Hilfsdienste aus, um sich ein kleines Zubrot zu verdienen.
Auch die untersuchende Ärztin führte in ihrem ärztlichen Sachverständigengutachten vom aus, dass sich aus den vorhandenen Unterlagen eine Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr nicht erheben lässt. Anamnestisch war nur ein schweres hirnorganisches Psychosyndrom nach Contusio cerebri (= Schädelprellung) mit Einblutung 1998 erhebbar und befindet sich die Bw. seit diesem Zeitpunkt in einem Landespflegeheim.
Abschließend sei noch festgehalten:
Korrespondierend zu der den Abgabenbehörden durch § 115 BAO auferlegten Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit sind auch Mitwirkungspflichten der Partei gegeben. Nach der Judikatur des VwGH bestehen erhöhte Mitwirkungspflichten u.a. bei Begünstigungsvorschriften und in den Fällen, in denen die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind.
Wenn es auch als durchaus positiv anzusehen ist, dass der Sachwalter alles unternommen hat, was für seinen Schutzbefohlenen von Vorteil ist, so ist doch anzumerken, dass die Bw. zum Zeitpunkt der Stellung des (erstmaligen!) Antrags auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe 86 Jahre alt war.
Somit war ein Sachverhalt zu beurteilen, der mehr als 65 Jahre zurückliegt. Das Finanzamt hat dennoch alles ihm Zumutbare unternommen, um den zutreffenden Sachverhalt festzustellen; dass aber die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde wegen des großen zeitlichen Abstandes sehr eingeschränkt waren, liegt auf der Hand. Es wäre somit am Sachwalter gelegen, den von ihm behaupteten Sachverhalt, nämlich die bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernden Unfähigkeit des Bw., sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen.
Da somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe nicht vorliegen, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Somit konnte auch auf sich beruhen, ob sich die Bw. in Anstaltspflege iSd § 6 Abs. 2 lit. d FLAG befindet, was ebenfalls der Gewährung von Familienbeihilfe entgegenstünde.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Mitwirkungspflicht Gutachten |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at