Abweisung eines Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe.
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze | |
RV/2223-W/12-RS1 | wie RV/3065-W/11-RS1 Beträgt der Grad der Behinderung nicht mindestens 50 %, steht die erhöhte Familienbeihilfe nicht zu; dabei sind für Begutachtungen nach dem Stichtag die Vorschriften der EinschätzungsVO, BGBl. II 261/2010, anzuwenden. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Mai 2010 für das Kind A, entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob dem Berufungswerber (Bw.) der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung seines Sohnes A, zusteht.
Der Bw. stellte am für seinen Sohn A, einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab Mai 2010 wegen erheblicher Behinderung.
Die Feststellung, ob tatsächlich eine erhebliche Behinderung vorliegt, erfolgte im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung am des ärztlichen Sachverständigen (Dr. S.) des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, bei der ein Behinderungsgrad von 20 % diagnostiziert wurde (bestätigt am durch den leitenden BSA-Arzt B).
Das Finanzamt wies den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe mit Bescheid vom ab und begründete dies wie folgt:
Zwecks Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe sei eine Behinderung von mindestens 50 % erforderlich. Dies treffe im gegenständlichen Fall lt. BSA-Gutachten für das Kind A, nicht zu.
Der Bw. erhob am gegen den o.a. Bescheid Berufung und führt darin im Wesentlichen aus:
Lt. Rücksprache mit Frau C (Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde) wäre die erhöhte Familienbeihilfe aufgrund des erhöhten Pflegeaufwandes zu bewilligen.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab, da auf Grund eines neuerlichen ärztlichen Sachverständigengutachten (D) vom (bestätigt am durch den leitenden BSA-Arzt B) sich ein Behinderungsgrad von bloß 40 % ergeben habe.
Der Bw. stellte daraufhin gegen den o.a. Bescheid einen Vorlageantrag vom an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund der o.a. ärztlichen Sachverständigengutachten vom (bestätigt vom leitenden BSA-Arzt B am ) und vom (bestätigt vom leitenden BSA-Arzt B am ) wird davon ausgegangen, dass der Sohn des Bw. A, an einer Rechts- und beinbetonten spastischen Zerebralparese leidet und voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der gesamte Grad der Behinderung beträgt 40% für voraussichtlich mehr als drei Jahre, was der Bescheinigung des Bundessozialamtes (Leitender BSA-Arzt B) vom zu entnehmen ist.
Da die der Bescheinigung des Bundessozialamtes zugrunde liegenden ärztlichen Sachverständigengutachten anhand der erhobenen Befunde (insbesondere jener vom , und ) übereinstimmend zu dem Ergebnis kommen, dass der Untersuchte unter einer Gehbehinderung leidet (Richtsatzposition ), und dies auch in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargestellt wird, bestehen keine Bedenken, die in der genannten Bescheinigung getroffenen Feststellungen der Entscheidung zugrunde zu legen.
Die Ausführungen des Bw. sind insofern nicht geeignet, Zweifel an den Gutachten aufkommen zu lassen, als aus diesen hervorgeht, dass sich die begutachtenden Ärzte im Rahmen der Untersuchungen mit den von ihr geschilderten Symptomen auseinander setzten und diese Auseinandersetzung auch in die Beurteilung des Ausmaßes der Krankheit und des diesem entsprechenden Grades der Behinderung einfließen ließen.
Da der in den Gutachten angegebenen Grad der Behinderung mit der seit in Geltung stehenden Einschätzungsverordnung BGBl. II 261/2010 im Einklang steht, war auch insoweit eine Unschlüssigkeit nicht zu erkennen.
Auch die Richtsatzposition (Nervensystem, Cerebrale Lähmungen leichten Grades) wurde mit einem 40 %igen Grad der Behinderung aufgrund eines unsicheren rechten Einbeinstandes beurteilt.
Durch die neu beigebrachten Befunde () ergibt sich eine Änderung der Einstufung des Leidens gegenüber dem Vorgutachten von 20 auf 40 Prozent (Gesamtgrad der Behinderung).
Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:
Gemäß § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002, erhöht sich ab die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,30 €.
Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs. 5 leg. cit. ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind für Begutachtungen nach dem Stichtag die Vorschriften der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß § 8 Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus hervorgehen. Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. ). Der Gesetzgeber hat somit die Frage des Grades der Behinderung der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt (). Auch die Entscheidung, welcher Arzt welcher Fachrichtung zur Begutachtung herangezogen wird, muss dem Sachverstand der Ärzte des Bundessozialamtes überlassen werden.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgaben-verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Wie bereits oben dargelegt weist die auf Grund der genannten ärztlichen Sachverständigengutachten erstellte Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde den Grad der Behinderung der Tochter der Bw. mit lediglich 20 % (BSA vom ) bzw. 40 % (BSA vom ) aus und stellt ebenfalls fest, dass nicht von einer dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ausgegangen werden kann (die BSA-Gutachten wurde der Bw. nachweislich zur Kenntnis gebracht).
Da die Bw. keine darüber hinausgehenden Befunde vorgelegt hat, geht die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom Krankheitsbild gem. dem vorliegenden BSA-Gutachten aus und gelangt im Rahmen der freien Beweiswürdigung aufgrund der übereinstimmenden, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Einstufung des (Gesamt-)grades der Behinderung mit 40 % mit größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Folglich werden im gegenständlichen Fall die o.a. gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung nicht erfüllt, da der Grad der Behinderung nicht zumindest 50% beträgt und eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | |
betroffene Normen | § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Erhöhungsbetrag Familienbeihilfe BSA Gutachten |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at