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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 09.05.2008, FSRV/0104-L/07

Beschwerde gegen die Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Berufung.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 in der Finanzstrafsache gegen NC, geb. X, Adresse, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom , SN 2006/00000-001, betreffend Zurückweisung einer nicht fristgerecht erhobenen Berufung

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Im Rahmen einer den Zeitraum 06/2002 bis 04/2003 umfassenden USO-Prüfung bei der Fa. C KEG (Niederschrift vom zu ABNr. 1) ermittelte der Prüfer die Umsatzsteuer für die Zeiträume 10-12/2002 und 01-04/2003 in Anlehnung an die vorgelegten Unterlagen im Schätzungswege (Tz. 1 der Niederschrift).

Auch die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer 05-12/2003 und die Jahresumsatzsteuer 2002 und 2003 mussten im Schätzungswege ermittelt werden.

Mit (vereinfachter) Strafverfügung gemäß § 143 Abs. 1 FinStrG vom wurde der Beschwerdeführer (Bf) schuldig gesprochen, als Verantwortlicher der Fa. C KEG Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 2 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben und über ihn eine Geldstrafe von 1.900,00 €, im Nichteinbringungsfall 13 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

In einem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch führte der Bf im Wesentlichen aus, dass er einen Teil der angeforderten Rechnungen gefunden habe und einen Teil noch suchen und nachreichen werde. Im Jahr 2003 sei das Geschäft schlecht gelaufen und über das Vermögen der KEG das Konkursverfahren eröffnet worden. Der steuerliche Vertreter habe wegen offener Forderungen keine Tätigkeit mehr entfaltet. Die Rechnungen seien dem Finanzamt übergeben worden.

Zu der für anberaumten mündlichen Verhandlung erschien der Bf nicht.

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf wiederum schuldig erkannt, als Verantwortlicher der Fa. C KEG Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 2 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben und, nach Konstatierung zuvor unberücksichtigt gebliebener Milderungsgründe, über ihn eine Geldstrafe von 1.500,00 €, im Nichteinbringungsfall 13 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bf mittels Rsa-Brief zugestellt und die Übernahme durch ihn am durch seine Unterschrift bestätigt.

Mit Schreiben vom , der Post am zur Beförderung übergeben, erhob der Bf einen als Berufung zu wertenden Einspruch und beantragte die Entscheidung durch den Spruchsenat. Über sein Vermögen sei am das Konkursverfahren eröffnet worden. Er habe alle Abgabenschulden bezahlt und bezahle andere Schulden immer noch. Die letzten eineinhalb Jahre habe er die Buchhaltung selbst gemacht.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Berufung des Bf unter Hinweis auf § 156 Abs. 1 FinStrG zurück.

Der Bf habe das Straferkenntnis eigenhändig übernommen. Die Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Berufung gegen das Straferkenntnis habe am (der sei ein Sonntag gewesen) geendet. Eine dem § 245 Abs. 3 BAO entsprechende Vorschrift fehle im FinStrG, sodass die Rechtsmittelfristen im Finanzstrafverfahren nicht verlängerbar seien.

Fristgerecht erhob der Bf gegen diesen Bescheid Beschwerde und ersuchte um eine "gegenseitige lösbare Lösung".

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Nach § 150 Abs. 1 FinStrG sind Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Berufung und die Beschwerde.

Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides (Abs. 2 leg.cit.).

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde (§ 156 Abs. 1 FinStrG).

Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß.

Für Zustellungen gelten das Zustellgesetz und sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (§ 56 Abs. 3 FinStrG).

Das FinStrG enthält eigenständige Bestimmungen zum Rechtsmittelverfahren, wobei die §§ 150 ff FinStrG das (ordentliche) Rechtsmittelverfahren regeln. Eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist, wie in § 245 Abs. 3 BAO ausdrücklich vorgesehen, ist mangels einer entsprechenden Regelung im FinStrG nicht möglich.

Die auch im FinStrG anzuwendenden Bestimmungen des 3. Abschnittes der BAO betreffend Fristen sind in den §§ 108 bis 110 BAO enthalten.

Im vorliegenden Fall bestätigte der Bf die Übernahme des Straferkenntnisses am durch seine Unterschrift. Nach obigen Ausführungen endete die einmonatige Berufungsfrist an sich daher am . Da dieser Tag ein Sonntag war, verschob sich das Ende der Berufungsfrist auf den nächsten Werktag, somit auf den (§ 108 Abs. 3 BAO).

Die am zur Post gegebene und am beim Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr eingelangte, irrtümlich als Einspruch bezeichnete Berufung war daher verspätet eingebracht und im Sinne der Bestimmung des § 156 Abs. 1 FinStrG bereits aus Formalgründen, ohne dass es eines inhaltlichen Eingehens auf das Berufungsbegehren bedurfte, als außerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht zurückzuweisen.

Einwendungen gegen die im Zurückweisungsbescheid festgestellte Fristversäumnis brachte der Bf nicht vor.

Wenngleich der Bf trotz seines Antrages auf Entscheidung durch den Spruchsenat gegen die Erlassung des Zurückweisungsbescheides durch das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz nichts einwandte, ist dennoch der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass dem Spruchsenat, soweit er nach § 58 Abs. 2 FinStrG zuständig ist, nur die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung der Entscheidung obliegt. Zur Durchführung aller vorausgehenden Verfahrensschritte (zB. die Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Berufung selbst dann, wenn diese sich gegen ein Erkenntnis des Spruchsenates richten würde) ist nicht der Senat, sondern das Einzelorgan zuständig (vgl. ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Berufung
Versäumung der Rechtsmittelfrist
Zurückweisung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at