Schwarzumsätze eines Taxiunternehmers
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michael Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer Dr. Walter Ziesler und Mag. Goffried Warter als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen K wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs.1 und 2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis eines Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrLNr. 133/00, nach der am in Anwesenheit des Amtsbeauftragten Mag. Wolfgang Pagitsch sowie der Schriftführerin Ulrike Kranzinger, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
I. Der Berufung des Beschuldigten (K) wird teilweise Folge gegeben und der Spruch der bekämpften Entscheidung wie folgt abgeändert:
I.1. K ist schuldig, er hat als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich
a.) 1999 und 2000 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen (welche er bei der Abgabenbehörde nicht [November 1999 bis April, Juni bis August 2000] oder in falscher Höhe und teilweise auch verspätet [Jänner bis Oktober 1999] eingereicht hat) betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 1999 bis April, Juni bis August 2000 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt S 131.083,-- (Jänner bis Oktober 1999 jeweils S 3.636,40, November 1999 bis Februar 2000 jeweils S 16.682,-- ,--, März 2000 S 175,--, April 2000 S 7.207,--, Juni 2000 S 341,--, Juli 2000 S 10.724,-- sowie August 2000 S 9.540,--) bewirkt, indem er eine Entrichtung dieser Vorauszahlungsbeträge bis zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten unterlassen hat, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie
b.) 1998 und 1999 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Einreichung falscher Jahressteuererklärungen, betreffend die Veranlagungsjahre 1997 und 1998 eine Verkürzung an bescheidmäßig festzusetzender Umsatzsteuer in Höhe von S 57.758,-- (1997) und S 14.946,-- (1998) sowie betreffend das Veranlagungsjahr 1998 an bescheidmäßig festzusetzender Einkommensteuer in Höhe von S 116.885,-- zu bewirken versucht, indem er erzielte Transporterlöse in seine steuerlichen Rechenwerke nicht aufgenommen hat,
und hiedurch Finanzvergehen der vollendeten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG [Faktum a.)] und der versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG [Faktum b.)] begangen.
Gemäß § 33 Abs.5 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG wird daher über den Beschuldigten eine Geldstrafe von
€ 10.000,--
(in Worten: Euro zehntausend)
und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von
vier Wochen
verhängt.
Der Beschuldigte hat auch Verfahrenskosten in Höhe von € 363,-- und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges zu tragen.
I.2. Das unter der StrLNr. 133/00 bzw. StrNr. 2000/00283-001 beim Finanzamt Salzburg-Stadt überdies wegen des Verdachtes, der Beschuldigte habe auch einerseits eine Hinterziehung von Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs.1 FinStrG betreffend das Veranlagungsjahr 1996 und andererseits eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2000 gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten, wird im Zweifel (Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 1996) bzw. mangels Tatbegehung (Verkürzung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer für Mai 2000) gemäß §§ 136, 157 FinStrG bzw. gemäß §§ 82 Abs.3 lit.c 1. Alt., 136, 157 FinStrG eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom , StrLNr. 133/00 bzw. StrNr. 091/2000/00283-001, [Anmerkung: Ergänzungen des Berufungssenates in eckiger Klammer] war K durch einen Spruchsenat beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz nach durchgeführter mündlicher Verhandlung (an welcher der Genannte ohne Hinderungsgrund nicht teilgenommen hatte) schuldig erkannt worden, er habe [im Amtsbereich] des genannten Finanzamtes vorsätzlich
1.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch die Abgabe unrichtiger Voranmeldungen bzw. Nichtabgabe von Voranmeldungen, eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend Jänner bis Dezember 1999 in Höhe von S 79.922,--, betreffend Jänner und Februar 2000 in Höhe von S 35.300,-- und betreffend März bis August 2000 in Höhe von S 56.309,--, sohin in Höhe von insgesamt S 171.531,--, bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie
2.) unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Einreichung unrichtiger Steuererklärungen, betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von S 156.656,--, sowie betreffend die Veranlagungsjahre 1996 bis 1998 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von S 12.861,-- (1996), S 76.725,-- (1997) und S 29.231,-- (1998), sohin [eine Verkürzung von bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben] in Höhe von insgesamt S 275.473,-- bewirkt
und hiedurch Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG [zu Pkt. 1.)] bzw. § 33 Abs.1 FinStrG [zu Pkt. 2.)] begangen,
weswegen über ihn nach dem Strafsatz des § 33 Abs.5 FinStrG [ergänze: iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG] eine Geldstrafe von S 250.000,-- (umgerechnet € 18.168,21) sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen verhängt worden ist.
Weiters wurde dem Beschuldigten auch gemäß § 185 Abs.1 FinStrG zu tragende pauschale Verfahrenskosten in Höhe von S 5.000,-- (umgerechnet € 363,36) und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges auferlegt.
Laut den Feststellungen des Erstsenates ist der Beschuldigte schon mit Erkenntnis eines Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt vom zu StrLNr. 69/98 [aufgrund vorsätzlich nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichteter Umsatzsteuervorauszahlungen in den Jahren 1987 bis 1989] wegen begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG mit einer Geldstrafe von S 30.000,-- belegt worden [welche laut Aktenlage am selben Tage rechtskräftig und am entrichtet worden ist, siehe Finanzstrafakt I, StrLNr. 69/98, Bl. 73].
Weiters war über K mit Erkenntnis eines Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ desselben als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom [rechtkräftig am selben Tag] zu StrLNr. 140/98 wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG [betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 1996 bis Juni 1998 mit einem Gesamtverkürzungsbetrag von S 434.613,--] eine Geldstrafe von S 70.000,-- verhängt worden [Finanzstrafakt I, StrLNr. 140/98, Bl. 110 ff], wobei nicht feststellbar sei, dass der Beschuldigte die Strafe bereits bezahlt hätte.
[Tatsächlich hatte der Beschuldigte mit Zahlungserleichterungsansuchen vom (Finanzstrafakt I, StrLNr. 140/98, Bl. 141) um Entrichtung der Geldstrafe in Raten zu S 6.250,-- ersucht, wobei ihm mit Schreiben vom durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz bis zur Erledigung des Ansuchens die monatliche Entrichtung von Raten in geforderter Höhe, beginnend ab dem , aufgetragen worden war (Finanzstrafakt I, StrLNr. 140/98, Bl. 123). Offenbar irrtümlich auf das Abgabenkonto statt auf das diesbezügliche Strafkonto entrichtete K am 13. Jänner, 17. Jänner, 16. März und Raten von S 6.250,-- (siehe die Buchungsabfrage vom ); weiters bezahlte er am Strafkonto am einen Betrag von S 13.000,-- ein (Finanzstrafakt I, StrLNr. 140/98, Bl. 128), sodass insgesamt ein Teil der Geldstrafe im Ausmaß von S 38.000,-- entrichtet worden ist. Das obgenannte Zahlungserleichterungsansuchen wurde am abgewiesen (Finanzstrafakt I, StrLNr. 140/98, Bl.121). Hinsichtlich des nicht entrichteten Restbetrages ist zwischenzeitig gemäß § 32 FinStrG eine Verjährung der Vollstreckbarkeit eingetreten.]
Der Beschuldigte betreibe [zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung] nach wie vor sein Kleintransport- und Taxiunternehmen. [Über dieses ist laut Buchungsabfrage am der Konkurs eröffnet worden, wobei laut Bericht des Amtsbeauftragten in der Berufungsverhandlung K in der Folge offenbar seine Taxikonzession verloren hat und nunmehr seinen Lebensunterhalt als Fahrer im Taxiunternehmen seines Sohnes erzielt. Offenkundig befindet sich der Beschuldigte in äußerst schwierigen finanziellen Verhältnissen, wobei allfällige Sorgepflichten nicht bekannt sind.]
Im Zuge von abgabenrechtlichen Prüfungen über die Zeiträume 1996 bis 1998 [BP-Bericht vom , ABNr. 103113/99] und [der Umsätze für die Voranmeldungszeiträume Jänner] 1999 bis Februar 2000 (BP-Bericht vom [ABNr. 103113/99, USt-Nachschau, Tz. 21]) sowie der UVA-Prüfung vom betreffend die Voranmeldungszeiträume März bis August 2000 [ABNr. 202127/00] wurde [betreffend den Zeitraum Jänner 1996 bis Februar 2000] festgestellt, dass weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch die entsprechenden Abgaben [Umsatzsteuervorauszahlungen] entrichtet worden waren, sowie unrichtige Jahreserklärungen abgegeben worden waren. Weiters seien erhebliche Buchführungsmängel vorgelegen: So sei kein Kassabuch geführt und die Erlöse nachträglich vermindert worden. Bemerkenswert sei noch der Umstand, dass dem Prüfer keine Aufzeichnungen der Km-Stände ausgehändigt wurden, obwohl diese laut den Aussagen der Fahrer jeden Tag notiert worden waren. Aus den festgestellten Abfuhrdifferenzen habe sich ein Mehrergebnis [gemeint: eine Abgabenverkürzung] von S 447.004,-- ergeben.
Im Hinblick auf die bereits erfolgten Verurteilungen des K sei davon auszugehen, dass dem Beschuldigten im gesamten Tatzeitraum seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen bekannt und bewusst gewesen seien. Es könne aber weiters davon ausgegangen werden, dass er die Verkürzungen aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten und Schulden in Millionenhöhe begangen habe.
Von den strafrelevanten Verkürzungsbeträgen seien zwischenzeitlich [zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung] rund die Hälfte beglichen. [Laut Buchungsabfrage vom bestehen hinsichtlich der strafrelevanten Abgaben am Abgabenkonto noch Rückstände im Ausmaß von umgerechnet S 146.657,--; in Anbetracht des somit entrichteten Anteiles ist im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten davon auszugehen, dass die als finanzstrafrechtlich relevant erkannten Abgabenteile in den entrichteten Beträgen enthalten sind, sodass nunmehr von einer vollständigen Schadensgutmachung auszugehen ist.]
Der Erstsenat qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 und 2 lit.a FinStrG.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als mildernd die [damalige] teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen den langen Tatzeitraum und die [damals noch nicht getilgte] einschlägige Vorstrafe. Im Hinblick auf die bereits erfolgten Bestrafungen des K und sein [dennoch] immer gleiches Vorgehen sei mit einer empfindlichen Bestrafung vorzugehen, wobei im Falle eines weiteren einschlägigen Verhaltens dem Senat auch die Möglichkeit zur Verfügung stehen würde, eine primäre Freiheitsstrafe zu verhängen.
Gegen diese Entscheidung des Spruchsenates erhob der Beschuldigte durch seinen damaligen Verteidiger innerhalb offener Frist Berufung, wobei er im Wesentlichen vorbrachte:
Er bestreite, durch Abgabe unrichtiger Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 1998 vorsätzlich Abgaben verkürzt zu haben. Er habe gegen die [ergänze offenbar: nach durchgeführter Betriebsprüfung im wiederaufgenommenen Abgabenverfahren ergangenen] Bescheide bei der Finanzlandesdirektion für Salzburg Berufung erhoben, über welche noch nicht entschieden worden sei. Beigeschlossen sei eine Kopie der Berufung, aus welcher seine Rechtfertigung zu ersehen sei. Würde die Berufung antragsgemäß erledigt werden, ginge der Vorwurf des Spruchsenates ins Leere.
Ebenso habe er gegen die Festsetzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner 1999 bis Februar 2000 "Einspruch" erhoben, da diesen Bescheiden der gleiche Sachverhalt zugrunde liege.
Somit würde die Verkürzung [an Umsatzsteuervorauszahlungen] für die Voranmeldungszeiträume März bis August 2000 mit einem Betrag von insgesamt S 56.309,-- [als strafrelevant] verbleiben, wofür jedoch somit vom Spruchsenat eine Strafe weit über dem im Gesetz vorgesehene Höchstausmaß festgelegt [verhängt] worden sei, weshalb er die Aufhebung des Erkenntnisses [erkennbar also offenbar: eine Einstellung des Finanzstrafverfahrens] beantrage.
In dem erwähnten Schriftsatz im Abgabenverfahren vom (Finanzstrafakt II, Bl. 116 ff) hatte der Verteidiger des K u.a. ausgeführt:
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung [vom ] werden im Wesentlichen als die Schätzung [im Abgabenverfahren] rechtfertigende Buchführungsmängel angeführt, dass kein Kassabuch vorhanden sei, keine Grundaufzeichnungen vorgelegt worden wären und die Erlöse laut Aufstellung nachträglich vermindert worden wären.
Eine Bargeldkasse habe nicht existiert, weswegen auch kein Kassabuch geführt worden sei. Die von den Fahrern übergebenen Tageslosungen seien in seine Privattasche des K [offenbar: in seiner privaten Brieftasche] gelandet, aus welcher K auch das Geld für die Barbezahlungen seiner Ausgangsrechnungen entnahm.
Fahrerabrechnungen bzw. Kilometerstandsaufzeichnungen konnten ebenfalls deswegen nicht vorgelegt werden, weil sie nicht gemacht worden seien. Die Aussagen von ehemaligen Fahrern, wonach sie Abrechnungen unter Aufzeichnung der Kilometerstände durchgeführt hätten, bestreite er vehement. Dazu lege er als Beweis eine Bestätigung von acht Fahrern vor, welche mit ihrer Unterschrift bestätigten, dass der von der Betriebsprüfung angenommene Sachverhalt nicht in dieser Weise gegeben gewesen sei.
Hätte K die Erlöse nachträglich vermindern wollen, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, die Losungen neu zu schreiben, sodass kein Losungsbeleg mit Ausbesserungen in der Buchhaltung aufgeschienen wäre.
Entgegen der Schätzung der Betriebsprüfung sei statt einem Leerfahrtanteil von 50 % ein solcher von 60 % anzusetzen, weil K versucht habe, mit nur vier Fahrzeugen eine eigene Taxizentrale mit eigener Rufnummer aufzubauen, weswegen längere Leerfahrten als üblich in Kauf genommen worden seien.
Einer Stellungnahme der Betriebsprüferin M zur Berufung des K im Abgabenverfahren (Veranlagungsakt FA Salzburg-Stadt, StNr. 720/8563, Veranlagung 1998, Bl. 23 ff) ist zu entnehmen, dass die im Zuge der Prüfung einvernommenen Taxifahrer bekannt gegeben hatten, dass sie sehr wohl aus Kontrollgründen täglich neben den Einnahmen auch den Anfangs- und Endkilometerstand aufzeichnen mussten (siehe z.B. die Aussagen von KB, Arbeitsbogen Bl. 139 ff; LM, Arbeitsbogen Bl. 144 ff; BG, Arbeitsbogen Bl. 150 ff) , diese Aufzeichnungen aber im Zuge der Betriebsprüfung nicht vorgelegt wurden. Weiters hatten die zufällig ausgewählten ehemaligen Taxifahrer unabhängig von einander angegeben, dass sie nur die Hälfte der Einnahmen an K abführten, die andere Hälfte behielten sie als Lohn (so z.B. BM, Arbeitsbogen Bl. 134 ff; KB, Arbeitsbogen Bl. 139 ff; LM, Arbeitsbogen Bl. 144 ff). Angemeldet waren alle Fahrer mit einem äußert geringen Betrag, der [angebliche] Nettolohn betrug ca. S 6.000,-- bis S 8.000,--. Der von den Fahrern einbehaltene Lohn stimmte mit dem Lohnaufwand laut Buchhaltung in keiner Weise überein. Welche Einnahmen in den Tageslosungen eingetragen wurden, konnte nicht nachvollzogen werden.
Da somit - so die Prüferin - eine formell und materiell ordnungsgemäße Buchführung demnach nicht gegeben war, sei eine Schätzung auf Basis der jährlich gefahrenen Kilometer, die aus den Reparaturrechnungen und Kilometerstandserhebungen errechnet wurden, erfolgt. Bei den Taxierlösen wurde nach Berücksichtigung von einem Abschlag von 10 % für sonstige Fahrten und geschätzten jährlichen 6.000 Privatkilometern von einem laut der Salzburger Taxiverordnung sich ergebenden Durchschnittserlös bei einer Fahrtstrecke von sechs km und einem 50%igen Rückfahrtsweg ausgegangen, wobei bereits dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass es bei gelegentlichen Fahrten für den eigenen Taxifunk zu längeren Rückfahrten gekommen ist. Im von der Prüferin angesetzten Kilometererlös seien Zuschläge für Wartezeiten, Gepäckstücke, Bergfahrten sowie Zu- und Abfahrten zu Festspielaufführungen noch gar nicht berücksichtigt.
Soweit in der Berufung (im Abgabenverfahren) vorgebracht werde, dass von einem Rückfahrtsweg von 60 % auszugehen sei, wäre einzuwenden, dass üblicherweise bei den Fahrten für die Taxifunkvereinigung 8111 ein 40%iger Rückfahrtsweg angenommen werde. Da bei den Nachtfahrten für den eigenen Taxifunk des K (Standort Airportcenter) es laut seinen eigenen Angaben bei Fahrten in Umlandgemeinden zu längeren Rückfahrten gekommen sei, wurde bei der Kalkulation ein 50%iger Rückfahrtsweg angesetzt. Allerdings wurden laut den Fahreraussagen (z.B. BM, Arbeitsbogen Bl. 134 ff; KB, Arbeitsbogen Bl. 139 ff) die Taxifahrten fast ausschließlich über den Taxifunk 8111 getätigt und Fahrten für den eigenen Taxifunk nur gelegentlich in der Nacht durchgeführt.
In seinem diesbezüglichen Vorlageantrag vom an die Finanzlandesdirektion für Salzburg als Abgabenbehörde zweiter Instanz bezweifelte der für K einschreitende Verteidiger die Glaubwürdigkeit der zu Ungunsten seines Mandanten aussagenden Zeugen, da die Dienstverhältnisse aufgrund einer Kündigung durch den Beschuldigten beendet wurden. Keineswegs könne von nur gelegentlichen Fahrten für den eigenen Taxifunk ausgegangen werden. Tatsächlich könne 40 % des gesamten Umsatzes auf den eigenen Taxifunk zurückgeführt werden, wie aus den Telefonkosten ersichtlich. Die erwähnten Zuschläge seien 1997 großteils aufgehoben worden (Veranlagungsakt FA Salzburg-Stadt, StNr. 720/8563, Veranlagung 1998, Bl. 30 ff).
Eine Berufung des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Eine für den anberaumte Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz wurde vertagt, da der Beschuldigte zu dieser nicht erschienen war, zumal auch im diesbezüglichen Abgabenverfahren noch keine Entscheidung gefallen war. Einem am bei der Funk-Einsatzleitstelle des Zollamtes Salzburg eingelangten Fax des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er erst am Tage vor der Verhandlung vom Masseverwalter über den Verhandlungstermin in Kenntnis gesetzt worden sei, er aber an diesem Tage sich infolge eines Todesfalles in Slowenien aufgehalten habe.
Nach einer entsprechenden Erörterung der Beweislage legte der Sachbearbeiter des Unabhängigen Finanzsenates im Abgabenverfahren den Parteien eine Neuberechnung der Kalkulation vor, in welchen wie von K gewünscht, ein 60%iger Rückfahrtteil zum Ansatz gebracht worden war. Eine derartige Nachkalkulation ergab eine verbleibende Erlösdifferenz gegenüber der ursprünglichen Veranlagung von netto S 253,49 (1996), S 577.583,20 (1997) und S 149.462,94 (1998) (siehe die diesbezügliche Berechnungsübersicht).
Mit Schriftsatz vom stimmte der Masseverwalter als Vertreter des K dem Vorschlag zu, weshalb das diesbezügliche Abgabenverfahren mittels Berufungsvorentscheidungen vom abgeschlossen wurde (Veranlagungsakt FA Salzburg-Stadt, StNr. 720/8563, Veranlagung 1998).
Die Ladung für die am , 10.00 Uhr, fortgesetzte Berufungsverhandlung der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz wurde dem Beschuldigten bereits am zugestellt, wobei der Rückscheinbrief mit der Ladung von K persönlich übernommen worden ist.
Der Beschuldigte ist dennoch nicht zur Berufungsverhandlung erschienen und hat auch nicht allenfalls um Verlegung des Verhandlungstermines infolge einer etwaigen Verhinderung ersucht.
Gemäß §§ 126, 157 FinStrG wurde daher - wie K in der Vorladung angekündigt - in seiner Abwesenheit die mündliche Verhandlung durchgeführt und das Erkenntnis aufgrund der Verfahrensergebnisse gefällt.
Erst nach durchgeführter Verhandlung und Verkündung der Berufungsentscheidung (und daher notgedrungen ohne Relevanz) erreichte den Vorsitzenden ein vom Beschuldigten um 10.35 Uhr versendetes Mail, in welchem K sein Fernbleiben aus Krankheitsgründen entschuldigt: "Ich kann heute um 10 Uhr leider nicht erscheinen da ich seit mehreren Tagen an einer Venenentzündung leide und beim gehen noch zu grosse Schmerzen habe. Ausserdem habe ich vorige Woche eine grössere Operation im Kieferbereich gehabt und tue mich momentan beim Sprechen sehr schwer. ..."
Anzumerken ist aber, dass selbst nach diesem nachträglichen Anbringen des Beschuldigten, dem offenkundig das Kommunikationsmittel eines Internetzuganges zur Verfügung steht, dieser durch Schmerzen in den Beinen bzw. durch Sprechschwierigkeiten nicht abgehalten gewesen wäre, zeitgerecht seine Verhinderung mitzuteilen und / oder um Verlegung des Verhandlungstermines zu ersuchen, wäre ihm daran gelegen gewesen, sich persönlich vor dem Berufungssenat zu verantworten.
In der Berufungsverhandlung am wurde der strafrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert, wobei unter anderem die Frage thematisiert wurde, ob dem Begehren des Berufungswerbers im Abgabenverfahren, bei der Erlöskalkulation zu seinen Gunsten den erwähnten 60%igen Rückfahrtanteil zu berücksichtigen, entsprochen werden sollte. Letztendlich erklärte der Amtsbeauftragte aus verfahrensökonomischen Gründen dazu sein Einverständnis.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Der Berufung des Beschuldigten kommt teilweise Berechtigung zu:
Gemäß § 21 Abs.1 lit.a UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Der Zeitlauf bis zum Eintritt der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres verkürzte sich allenfalls um einen Monat für den Fall der nicht zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 21 Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden Fassung).
Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden.
Gemäß § 33 Abs.1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (beispielsweise indem er entgegen der Bestimmung der § 119 BAO in seinen Steuererklärungen seine erzielten Einnahmen teilweise verheimlicht) eine Abgabenverkürzung (weil bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden, siehe § 33 Abs.3 lit.a erste Alternative FinStrG) bewirkt.
Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG wäre beispielsweise zu sprechen, wenn der Unternehmer bzw. Steuerpflichtige vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer bzw. Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht hat, wobei gemäß § 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung (indem er die falschen Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht hat) betätigt hätte.
Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
Eine Analyse der relevanten Aktenlage bringt folgendes Ergebnis:
1996
Betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juni 1996 wären bis zum Ablauf des 15. März, 15. April, 15. Mai, 15. Juli und entsprechende Vorauszahlungen an Umsatzsteuer zu entrichten bzw. ordnungsgemäße Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist. Tatsächlich wurden von K erst am Voranmeldungen eingereicht, in welchen für Jänner bis März 1996 Zahllasten in Höhe von S 411,-- (01/96), S 8.090,-- (02/96) und S 10.793,-- (03/96), sowie für April bis Juni 1996 Guthaben in Höhe von S 15.745,-- (04/96), S 75.182,-- (05/96) und S 77.121,-- (06/96) ausgewiesen waren. Für die Voranmeldungszeiträume Juli bis Dezember 1996 mit den Fälligkeitstagen 15. September, 15. Oktober, 15. November, , 15. Jänner und wurden von K weder Vorauszahlungen entrichtet noch Voranmeldungen eingereicht (Veranlagungsakt FA Salzburg-Stadt, StNr. 720/8563, Umsatzsteuerakt, sowie Buchungsabfrage vom ).
Nachdem von K auch keine Jahressteuererklärungen beim Finanzamt eingereicht wurden, nahm die Abgabenbehörde eine Schätzung der diesbezüglichen Abgaben gemäß § 184 Bundesabgabenordnung (BAO) vor und setzte mit Bescheid vom für das Veranlagungsjahr 1996 die Jahresumsatzsteuer mit S 200.000,-- und die Einkommensteuer mit S 107.488,-- fest (genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1996).
Im Rechtsmittelwege anlässlich der Berufung gegen diese Festsetzungsbescheide reichte K die Steuererklärungen für 1996 am nach (genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1996, Bl. 5 ff). In der diesbezüglichen Umsatzsteuererklärung ist eine Umsatzsteuer von S 57.915,-- ausgewiesen (genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1996, Bl. 7). Antragsgemäß wurden mittels Berufungsvorentscheidung vom die Einkommensteuer mit S 0,-- und die Umsatzsteuer mit S 57.915,-- festgesetzt (genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1996).
Der Spruchsenat beim Finanzamt Salzburg-Stadt zog daraus in seinem Erkenntnis vom zu StrLNr. 140/98 den Schluss, dass K hinsichtlich der Differenz zwischen der Summe der in den Voranmeldungen für Jänner bis Juni 1996 angegebenen Zahllasten und Gutschriften und der angegebenen Jahresumsatzschuld von S 57.915,--, das sind S 206.669,--, betreffend die Monate Jänner bis Dezember 1996 eine zumindest wissentliche Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bei zumindest bedingt vorsätzlich erfolgter Verletzung der Verpflichtung zur Einreichung ordnungsgemäßer Voranmeldungen und damit eine Hinterziehung gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten hatte (Finanzstrafakt I, StrLNr. 140/98, Bl. 89, 116 ff).
Im nunmehrigen Finanzstrafverfahren sind diese am nachgereichten Steuererklärungen und das damit verbundene steuerliche Rechenwerk einer finanzstrafrechtlichen Prüfung unterzogen worden, wobei der Erstsenat den Ausführungen der Betriebsprüferin M (BP-Bericht vom , Tz. 30) folgte und bei Ansatz eines Rückfahrtanteiles von lediglich 50 % eine Erlösdifferenz von S 128.610,74 und eine verkürzte Umsatzsteuer von S 12.861,-- errechnete.
In Abwägung der vom Beschuldigten im Abgabenverfahren vorgebrachten Argumente und der diesbezüglichen Stellungnahme von M kann jedoch - zumal in Anbetracht des eingetretenen Zeitablaufes, welcher eine ergänzende Beweisaufnahme in diesem Zusammenhang allenfalls in einem neuerlichen finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren deutlich und vermutlich entscheidend erschweren würde - im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Einwendungen des K tatsächlich Substanz haben und von einem 60%igen Rückfahrtanteil auszugehen ist. Solches ergibt aber - siehe die Berechnungen im Abgabenverfahren, an denen zu zweifeln der Berufungssenat anlässlich der Nachberechnung keinen Anlass gefunden hat und welche auch weder vom Amtsbeauftragten noch von K kritisiert worden sind - lediglich eine Erlösdifferenz von S 253,49 (das sind 0,008365 % des Umsatzes) bzw. eine Differenz an Umsatzsteuer von S 25,--.
Bedenkt man weiters die jeder Schätzung innewohnenden Unabwägbarkeiten, wäre weiters der Nachweis einer eingetretenen Abgabenverkürzung bzw. eines darauf abzielenden Vorsatzes des Beschuldigten nicht zu führen.
Das Finanzstrafverfahren wegen des Vorwurfes gegen K, er habe durch eine am nachgereichte Umsatzsteuererklärung für 1996, welcher das Finanzamt im Rechtsmittelverfahren durch Erlassung eines zu niedrigen Umsatzsteuerbescheides am entsprochen hätte, eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 1996 bewirkt und hiedurch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen, war daher im Zweifel einzustellen.
1997
Betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 1997 wären bis zum Ablauf des 15. März, 15. April, 15. Mai, 15. Juni, 15. Juli, 15. August, 15. September, 15. Oktober, 15. November, , 15. Jänner und entsprechende Vorauszahlungen an Umsatzsteuer zu entrichten bzw. ordnungsgemäße Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist (Veranlagungsakt FA Salzburg-Stadt, StNr. 720/8563, Umsatzsteuerakt, sowie Buchungsabfrage vom ).
Anlässlich einer am durchgeführten UVA-Prüfung wurden dem Prüfer lediglich ein unvollständiges Vorsteuerkonto (ohne Kassenbuchungen) für 1997 sowie eine Saldenliste betreffend Jänner bis Juni 1996 vorgelegt (Bericht vom , genannter Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt). Auf Basis dieser Saldenliste ermittelte der Prüfer im Schätzungswege für die Voranmeldungszeiträume Februar bis Dezember 1997 eine Zahllast von S 388.900,--, welche K auch mittels Festsetzungsbescheid vorgeschrieben worden ist (Veranlagungsakt FA Salzburg-Stadt, StNr. 720/8563, Umsatzsteuerakt, sowie Buchungsabfrage vom ).
Am reichte K die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für 1997 beim Finanzamt Salzburg-Stadt ein. Dabei war in der Einkommensteuererklärung ein Verlust von S 380.720,-- (was bei antragsgemäßer Bescheiderlassung zur Festsetzung einer Einkommensteuer in Höhe von S 0,-- geführt hätte) und in der Umsatzsteuererklärung bei einem Umsatz von S 3,244.334,-- eine Umsatzsteuerschuld von S 186.482,-- ausgewiesen (Veranlagungsakt FA Salzburg-Stadt, StNr. 720/8563, Veranlagung 1997).
Der Spruchsenat beim Finanzamt Salzburg-Stadt zog daraus in seinem Erkenntnis vom zu StrLNr. 140/98 den Schluss, dass - wie von K dargestellt - die Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis Dezember 1997 S 186.482,-- betrage, weswegen der Beschuldigte betreffend die Monate Jänner bis Dezember 1997 eine zumindest wissentliche Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bei zumindest bedingt vorsätzlich erfolgter Verletzung der Verpflichtung zur Einreichung ordnungsgemäßer Voranmeldungen und damit eine Hinterziehung gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten hatte (Finanzstrafakt I, StrLNr. 140/98, Bl. 90, 116 ff).
Anlässlich der am zu ABNr. 103113/99 begonnenen Betriebsprüfung stellte jedoch die Prüferin - noch unter Zugrundelegung eines Rückfahrtanteiles von 50 % - fest, dass K in seinen Steuererklärungen für 1997 Erlöse von netto S 767.251,-- verheimlicht hatte (BP-Bericht vom , Tz. 30).
Folgt man im Zweifel wiederum dem Vorbringen des Beschuldigten und legt der Berechnung einen Rückfahrtanteil von 60 % zugrunde, ergibt sich ein Betrag von verheimlichten Erlösen in Höhe von S 577.583,20 sowie an verkürzter Umsatzsteuer in Höhe von S 57.758,-- (Veranlagungsakt FA Salzburg-Stadt, StNr. 720/8563, Veranlagung 1998, Berechnungsübersicht). Wäre diese Schwarzerlöse offengelegt worden, hätte sich eine Vorschreibung an Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 1997 in Höhe von S 116.885,-- ergeben (siehe den am bei Abschluss des Rechtsmittelverfahrens ergangenen Abgabenbescheid, genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1997).
Es ist steuerliches Basiswissen, dass eingereichte Steuererklärungen der Wahrheit zu entsprechen haben. Hinweise darauf, dass dem Beschuldigten als langjährigen Unternehmer dieses Wissen etwa verborgen geblieben wäre, liegen laut Aktenlage nicht vor.
Bedenkt man die Höhe der zweifelfrei verbleibenden Schwarzumsätze, die bereits durch die obgenannten Aussagen der Fahrer an den Tag gekommenen Unregelmäßigkeiten, hat der Berufungssenat aus der vorliegenden Akten- und Beweislage den zwingenden Schluss zu ziehen, dass der Beschuldigte bei der Erstellung der gegenständlichen Steuererklärungen bzw. der Übermittlung der diesbezüglichen Information an seinen mit der Erstellung der Abgabenerklärungen beauftragten Steuerberater mit dem Tatplan gehandelt hat, seinen bedrohlich angewachsenen Abgabenrückstand durch Reduzierung der vom Fiskus betreffend 1997 geforderten Umsatzsteuern entsprechend zu verringern sowie die Vorschreibung einer Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 1997 zur Gänze zu vermeiden. Dabei war er vermutlich - wie bereits vom Spruchsenat festgestellt - durch seine schwierige finanzielle Lage zu seinem deliktischen Handeln verleitet.
Anders als vom Erstsenat festgestellt, ist es jedoch beim bloßen Versuch geblieben, da eine bescheidmäßige Festsetzung aufgrund der eingereichten falschen Steuererklärungen nicht mehr erfolgt ist.
K hat daher betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine versuchte Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von S 57.758,-- und an Einkommensteuer in Höhe von S 116.885,-- im Sinne der §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
1998
Betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis April und Juni 1998 wären bis zum Ablauf des 15. März, 15. April, 15. Mai, 15. Juni und entsprechende Vorauszahlungen an Umsatzsteuer zu entrichten bzw. ordnungsgemäße Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde einzureichen gewesen, was nicht geschehen ist (Veranlagungsakt FA Salzburg-Stadt, StNr. 720/8563, Umsatzsteuerakt, sowie Buchungsabfrage vom ).
Anlässlich einer am durchgeführten UVA-Prüfung wurden dem Prüfer lediglich ein unvollständiges Vorsteuerkonto (ohne Kassenbuchungen) für 1997, eine Eingangsrechnung für einen Gebrauchtwagenkauf 1998, sowie eine Saldenliste betreffend Jänner bis Juni 1996 vorgelegt (Bericht vom , genannter Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt). Auf Basis dieser Saldenliste ermittelte der Prüfer im Schätzungswege für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juni 1998 eine Zahllast von S 217.118,--, welche K auch mittels Festsetzungsbescheid vorgeschrieben worden ist (Veranlagungsakt FA Salzburg-Stadt, StNr. 720/8563, Umsatzsteuerakt, sowie Buchungsabfrage vom ).
Erst am wurden von K entsprechende Voranmeldungen beim Finanzamt Salzburg-Stadt eingereicht, in welchen Zahllasten in Höhe von S 8.500,-- (01/98), S 24.313,-- (02/98), S 12.985,-- (03/98), S 13.517,-- (04/98) und S 4.848,-- (06/98) ausgewiesen waren. Ebenso wurde für Mai 1998 am eine Voranmeldung eingereicht, in welcher ein Guthaben von S 22.701,-- ausgewiesen war (Veranlagungsakt FA Salzburg-Stadt, StNr. 720/8563, Umsatzsteuerakt, sowie Buchungsabfrage vom ).
Der Spruchsenat beim Finanzamt Salzburg-Stadt legte seinem Erkenntnis vom zu StrLNr. 140/98 die vom Beschuldigten in den Voranmeldungen angegebenen Zahllasten zugrunde, weshalb K betreffend die Monate Jänner bis April und Juni 1998 (im Erkenntnis fälschlicherweise auch den Monat Mai 1998 inkludierend) eine zumindest wissentliche Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bei zumindest bedingt vorsätzlich erfolgter Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung ordnungsgemäßer Voranmeldungen und damit eine Hinterziehung gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten hatte (Finanzstrafakt I, StrLNr. 140/98, Bl. 90, 116 ff).
In zeitgerecht eingereichten Voranmeldungen für die Monate Juli bis September, November und Dezember 1998 waren Zahllasten in Höhe von S 15.471,-- (07/98), S 15.213,-- (08/98), S 7.460,-- (09/98), S 28.988,-- (11/98) und S 13.657,-- (12/98) ausgewiesen. Ebenso machte K in seiner Voranmeldung für Oktober 1998 ein Umsatzsteuerguthaben von S 32.018,-- geltend ((Veranlagungsakt FA Salzburg-Stadt, StNr. 720/8563, Umsatzsteuerakt, sowie Buchungsabfrage vom ).
Am reichte K die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für 1998 beim Finanzamt Salzburg-Stadt ein. Dabei war in der Einkommensteuererklärung ein Gewinn von S 22.498,-- (was bei antragsgemäßer Bescheiderlassung zur Festsetzung einer Einkommensteuer in Höhe von S 0,-- geführt hätte) und in der Umsatzsteuererklärung bei einem Umsatz von S 3,557.610,-- eine Umsatzsteuerschuld von S 134.544,--, sohin im Vergleich gegenüber den Voranmeldungen eine Umsatzsteuerrestschuld von S 44.311,-- ausgewiesen (Veranlagungsakt FA Salzburg-Stadt, StNr. 720/8563, Veranlagung 1998).
Anlässlich der am selben Tag zu ABNr. 103113/99 begonnenen Betriebsprüfung stellte jedoch die Prüferin - noch unter Zugrundelegung eines Rückfahrtanteiles von 50 % - fest, dass K in seinen Steuererklärungen für 1998 Erlöse von netto S 292.311,02,-- verheimlicht hatte (BP-Bericht vom , Tz. 30).
Folgt man im Zweifel wiederum dem Vorbringen des Beschuldigten und legt der Berechnung einen Rückfahrtanteil von 60 % zugrunde, ergibt sich ein Betrag von verheimlichten Erlösen in Höhe von S 149.462,94 sowie an verkürzter Umsatzsteuer in Höhe von S 14.946,-- (Veranlagungsakt FA Salzburg-Stadt, StNr. 720/8563, Veranlagung 1998, Berechnungsübersicht). Wäre diese Schwarzerlöse offengelegt worden, hätte sich an der Festsetzung der Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 1998 mit S 0,-- nichts geändert (siehe den am bei Abschluss des Rechtsmittelverfahrens ergangenen Abgabenbescheid, genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1998).
Es ist steuerliches Basiswissen, dass eingereichte Steuererklärungen der Wahrheit zu entsprechen haben. Hinweise darauf, dass dem Beschuldigten als langjährigen Unternehmer dieses Wissen etwa verborgen geblieben wäre, liegen laut Aktenlage nicht vor.
Bedenkt man die Höhe der zweifelfrei verbleibenden Schwarzumsätze, wird - anders als betreffend das Vorjahr - von einer absichtlichen Vorgangsweise zur Reduzierung der Umsatzsteuer im Zweifel zugunsten für K nicht zu sprechen sein, da unverständlich bliebe, warum dann der Beschuldigte die Zahllast - wie etwa im Vorjahr - nicht um einen ins Gewicht fallenden Betrag verringert hätte. Die Erklärung für die Berechnungsdifferenz liegt aber auf der Hand: Weil K einen Teil der Löhne an seine Fahrer schwarz in der Form ausgezahlt hat, dass diese bereits einen Teil des erzielten Bruttoumsatzes als Schwarzlohn einbehielten (siehe oben) und er die Abrechnungen seiner Fahrer (deren Existenz er ja bestreitet) nicht an seinen Steuerberater weitergeleitet hat (andernfalls hätte dieser ja pflichtgemäß eine ordnungsgemäße Lohnverrechnung veranlassen müssen, was ja nicht geschehen ist, siehe oben), hat der Steuerberater lediglich von den verringerten Bemessungsgrundlagen Kenntnis erhalten und die Umsätze in der Jahressteuererklärung entsprechend zu niedrig dargestellt. Der Tatplan des Beschuldigten ist es offenbar lediglich gewesen, seine Fahrer teilweise schwarz zu entlohnen, wobei er eine Umsatzsteuerverkürzung in Kauf genommen hat, ohne die genaue Höhe der verkürzten Abgaben zu kennen, was ja auch nicht erforderlich ist.
Anders als vom Erstsenat festgestellt, ist es beim bloßen Versuch geblieben, da eine bescheidmäßige Festsetzung aufgrund der eingereichten falschen Umsatzsteuererklärung nicht mehr erfolgt ist.
K hat daher betreffend das Veranlagungsjahr 1998 eine versuchte Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von S 14.946,-- im Sinne der §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
1999
Betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Oktober 1999 wurden Voranmeldungen am 12. März, 13. Oktober sowie am eingereicht, in welchen Zahllasten in Höhe von S 23.871,-- (01/99), S 16.359,-- (02/99), S 18.989,-- (04/99), S 13.096,-- (05/99), S 34.495,-- (08/99), S 16.061,-- (09/99) und S 24.165,-- (10/99), sowie Guthaben in Höhe von S 3.471,-- (03/99), S 7.385,-- (06/99) und S 4.370,-- (07/99) ausgewiesen waren; der Saldo hat daher S 131.810,-- betragen (Veranlagungsakt FA Salzburg-Stadt, StNr. 720/8563, Umsatzsteuerakt, sowie Buchungsabfrage vom ).
Anlässlich der am zu ABNr. 103113/99 begonnenen Betriebsprüfung stellte jedoch die Prüferin - noch unter Zugrundelegung eines Rückfahrtanteiles von 50 % - fest, dass K in seinen Voranmeldungen betreffend Jänner bis Oktober 1999 Erlöse von netto S 446.196,88 verheimlicht hatte (BP-Bericht vom , Tz. 30).
Folgt man im Zweifel wiederum dem Vorbringen des Beschuldigten und legt der Berechnung einen Rückfahrtanteil von 60 % zugrunde, ergibt sich analog der Berechnung im Rechtsmittelverfahren für 1996 bis 1998 für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Oktober 1999 ein Betrag von verheimlichten Erlösen in Höhe von S 363.642,-- sowie an verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von S 36.364,--. In freier Beweiswürdigung wird dieser Betrag mangels anderweitiger Anhaltspunkte gleichmäßig auf die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Oktober 1999 verteilt.
Betreffend die Voranmeldungszeiträume November und Dezember 1999 wurden weder Voranmeldungen eingereicht, noch Vorauszahlungen entrichtet (Veranlagungsakt FA Salzburg-Stadt, StNr. 720/8563, Umsatzsteuerakt, sowie Buchungsabfrage vom ).
Anlässlich der Betriebsprüfung zu ABNr. 103113/99 wurden die diesbezüglichen Zahllasten für die beiden Monate mit insgesamt S 35.300,-- global analog der Vorschreibung für die Monate Jänner bis Oktober 1999 geschätzt (genannter BP-Bericht, Tz. 21). Unter Berücksichtigung des Abschlages aufgrund des im Zweifel berücksichtigten Rückfahrtanteiles von 60 % ergibt sich bei gleichartiger Berechnung (S 131.810,-- laut UVA'S 01-10/99 + S 36.364,-- verkürzte UVZ = S 168.174,-- : 5 = gerundet S 33.634,--).
Im Veranlagungsakt, Aktenteil Veranlagung 1999, betreffend den Beschuldigten finden sich Kopien von undatierten und nicht unterfertigten Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 1999 ohne Eingangsvermerk, welche den handschriftlichen Vermerk "Original an StrSA" tragen. Die Originale sind jedoch im Finanzstrafakt betreffend K nicht enthalten und wurden dem Berufungssenat auch nicht vorgelegt. Die Steuererklärungen stammen nach dem Schriftbild offenkundig aus der Kanzlei des Steuerberaters des Beschuldigten. In dieser Kopie der Umsatzsteuererklärung für 1999 ist bei einem Umsatz von S 3,909.859,51 eine Zahllast von S 190.708,-- ausgewiesen. Ein Vergleich mit den Zahlen laut Betriebsprüfung (Umsatz S 3,476.348,63 + S 695.400,-- = S 4,180.748,63; Zahllast S 176.432,-- + S 35.300,-- = S 211.732,--) und auch denjenigen laut Berücksichtigung eines 60%igen Rückfahrtanteiles (S 131.810,-- laut UVA's 01-10/99 + verkürzte UVZ 01-10/99 neu S 36.364,-- + S 33.634,-- = S 201.808,--) zeigt, dass offensichtlich die Argumente der Betriebsprüfung nicht (vollständig) berücksichtigt worden sind und dennoch bereits eine Differenz zwischen dem Saldo der eingereichten Voranmeldungen für Jänner bis Oktober 1999 und dem Gesamtbetrag laut Erklärung im Ausmaß von S 58.898,-- offengelegt ist, worin die neu berechneten Verkürzungsbeträge im Wesentlichen Deckung finden. Ebenso ist anzumerken, dass konkrete (weitere) Einwendungen gegen die Höhe der geschätzten Zahllasten für November und Dezember 1999 auch nicht vorgebracht worden sind.
In freier Beweiswürdigung wird daher für die Voranmeldungszeiträume November und Dezember 1999 von einem verkürzten Gesamtbetrag von S 33.364,-- ausgegangen und dieser Betrag mangels anderweitiger Anhaltspunkte gleichmäßig auf die beiden Monate verteilt (sohin je S 16.682,--).
Es ist steuerliches Basiswissen, dass eingereichte Steuererklärungen, so auch Umsatzsteuervoranmeldungen der Wahrheit zu entsprechen haben. Hinweise darauf, dass dem Beschuldigten als langjährigen Unternehmer dieses Wissen etwa verborgen geblieben wäre, liegen laut Aktenlage nicht vor.
Dennoch hat der Beschuldigte in seinen Voranmeldungen namhafte Umsätze gegenüber dem Fiskus verheimlicht und die diesbezüglichen Umsatzsteuern auch nicht bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage entrichtet.
Das grundsätzliche Wissen des K um seine diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen als Unternehmer steht außer Streit. Die Frage ist wiederum, warum hat er auf diese Weise gehandelt, wenn - nimmt man Einblick in sein Abgabenkonto - die monatlichen Verkürzungsbeträge von S 3.336,40 - in Anbetracht des Gesamtrückstandes doch eher ohne Relevanz gewesen sein müssen?
Als Antwort ist auf die obigen Ausführung betreffend die Verkürzungen für 1998 zu verweisen: Weil K einen Teil der Löhne an seine Fahrer schwarz in der Form ausgezahlt hat, dass diese bereits einen Teil des erzielten Bruttoumsatzes als Schwarzlohn einbehielten (siehe oben) und er die Abrechnungen seiner Fahrer (deren Existenz er ja bestreitet) nicht an seinen Steuerberater weitergeleitet hat (andernfalls hätte dieser ja pflichtgemäß eine ordnungsgemäße Lohnverrechnung veranlassen müssen, was ja nicht geschehen ist, siehe oben), hat der Steuerberater lediglich von den verringerten Bemessungsgrundlagen Kenntnis erhalten und die Umsätze in den Voranmeldungen entsprechend zu niedrig dargestellt. Der Tatplan des Beschuldigten ist es offenbar lediglich gewesen, seine Fahrer teilweise schwarz zu entlohnen, wobei er eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. die Geltendmachung ungerechtfertigter Umsatzsteuergutschriften und die Einreichung falscher Voranmeldungen in Kauf genommen hat, ohne die genaue Höhe der verkürzten Abgaben zu kennen, was ja auch nicht erforderlich ist.
Ab einschließlich betreffend November 1999 hatte jedoch der Beschuldigte seine Kommunikation mit dem Finanzamt gänzlich eingestellt und nicht einmal - wenngleich falsche - Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde einreichen lassen. Zumal gerade zu Zeiten der Fälligkeit der entsprechenden Vorauszahlungen eine entsprechende Betriebsprüfung im Gange war, musste sich auch zwangsweise mit seinen abgabenrechtlichen Pflichten auseinandersetzen, hat aber diesen dennoch nicht entsprochen. Offenkundig haben Ereignisse stattgefunden, welche K zu der Beurteilung gebracht haben, dass eine Befolgung derselben für ihn in Hinkunft entbehrlich wäre. Ein Hinweis auf die Verhaltensweise des Beschuldigten ist dem Arbeitsbogen betreffend die UVA-Prüfung bezüglich der Voranmeldungszeiträume März bis August 2000 zu ABNr. 202127/00 zu entnehmen: Auskunft des Steuerberaters: "Klient bringt Unterlagen nicht!" (Aktenvermerk Bl. 6). K hat daher eine wissentlich seinen Pflichten nicht entsprochen.
Der Nachweis einer versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer für 1999 ist ebenfalls zu Gunsten für den Beschuldigten nicht erfolgreich zu führen:
Die strafrelevanten unrichtigen Voranmeldungen für Jänner bis Oktober 1999 wurden vor bzw. am Tag des Prüfungsbeginnes beim Finanzamt eingereicht. Noch vor Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist wurden die aufgetretenen Erlösverkürzungen von der Prüferin gegenüber K und seinem Steuerberater ausführlich thematisiert (vgl. z.B. den Schriftsatz des Steuerberaters an M vom im Arbeitsbogen, worin bereits ausführlich zur Kalkulation der Prüferin Stellung genommen wird). Der Beschuldigte konnte daher nicht mehr damit rechnen, dass allenfalls die Jahresumsatzsteuer im Schätzungswege auf Basis der eingereichten falschen Voranmeldungen festgesetzt werden würde. Zwar findet sich - wie oben ausgeführt - im Veranlagungsakt noch eine Kopie einer Umsatzsteuererklärung für 1999, welche vermutlich in der Zeit nach Beendigung der Betriebsprüfung (andernfalls hätte sich höchstwahrscheinlich M zu der Abgabenerklärung geäußert) eingereicht worden ist. In dieser Steuererklärung ist aber - wie dargestellt - bereits eine Steuerschuld von S 190.708,-- ausgewiesen (die Summe der Zahllasten für die Voranmeldungszeiträume beträgt S 131.810,-- + S 36.364,-- + S 33.364,-- = S 201.538,--).
Auch hinsichtlich des verbleibenden Restbetrages von S 10.830,-- kann eingewendet werden, dass der Sachverhalt ja gerade Gegenstand eines umfangreichen Rechtsmittelverfahrens werden sollte und K davon ausgegangen wäre, dass seine diesbezügliche Jahressteuererklärung genauestens untersucht werden würde und er nicht ernsthaft mit einer antragsgemäßen Erledigung gerechnet hätte. Tatsächlich wurde ja auch die Jahresumsatzsteuer für 1999 mit Bescheid vom durch das Finanzamt unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung festgesetzt ((Veranlagungsakt FA Salzburg-Stadt, StNr. 720/8563, Veranlagung 1999, sowie Buchungsabfrage vom ).
Der Beschuldigte hat daher betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 1999 eine Hinterziehung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von insgesamt S 69.728,-- (Jänner bis Oktober jeweils S 3.636,40, November und Dezember jeweils S 16.682,--) zu verantworten.
2000
Betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis August 2000 wurden vom Beschuldigten bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages (den 15. März, 15. April, 15. Mai, 15. Juni, 15. Juli, 15. August, 15. September und ) weder Voranmeldungen beim Finanzamt Salzburg-Stadt eingereicht noch Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet.
Anlässlich der am begonnenen und mit Bericht vom abgeschlossenen Betriebsprüfung zu ABNr. 103113/99 wurden daher die Zahllasten für Jänner und Februar 2000 mit insgesamt S 35.300,-- global analog der Vorschreibung für die Monate Jänner bis Oktober 1999 geschätzt (genannter BP-Bericht, Tz. 21). Unter Berücksichtigung des Abschlages aufgrund des im Zweifel berücksichtigten Rückfahrtanteiles von 60 % ergibt sich bei gleichartiger Berechnung (S 131.810,-- laut UVA'S 01-10/99 + S 36.364,-- verkürzte UVZ = S 168.174,-- : 5 = gerundet S 33.634,--). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte wird dieser Betrag gleichmäßig auf die beiden Voranmeldungszeiträume mit jeweils S 16.817,-- verteilt.
Betreffend die übrigen Voranmeldungszeiträume erfolgte am zu ABNr. 202127/00 eine UVA-Prüfung, zu deren Beginn Selbstanzeige erstattet und entsprechende Voranmeldungen nachgereicht wurden. In diesen Steuererklärungen ist für März 2000 eine Zahllast von S 518,--, für April 2000 eine Zahllast von S 21.391,--, für Mai 2000 ein Guthaben von S 26.761,--, für Juni 2000 eine Zahllast von S 1.012,--, für Juli 2000 eine Zahllast von S 31.831,--, sowie für August 2000 eine Zahllast von S 28.318,-- ausgewiesen (siehe den diesbezügl. Arbeitsbogen).
Gemäß § 29 Abs.1 FinStrG wird derjenige, der sich Finanzvergehen schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung beispielsweise der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt, wenn er (Abs.2) der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offen legt und die sich daraus ergebenden Beträge den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet. Gemäß § 29 Abs.3 lit.b FinStrG tritt eine Straffreiheit aber nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat(en) bereits ganz oder zum Teil entdeckt war(en) und dies dem Anzeiger bekannt war.
Von einer Tatentdeckung ist zu sprechen, wenn sich der Verdacht begangener Finanzvergehen insoweit verdichtet hat, dass bei vorläufiger Tatbeurteilung der Nachweis des objektiven Tatbestandes der Finanzvergehen wahrscheinlich ist (Vgl. ; , 2001/16/0471 u.a.).
Der Selbstanzeige am ist laut Arbeitsbogen folgende Kommunikation zwischen dem Prüfer und dem Steuerberater des K vorausgegangen:
: Der Prüfer meldet sich (offenbar fernmündlich) zur USO-Prüfung beim Steuerberater des Beschuldigten an; der Steuerberater klagt, dass der Klient keine Unterlagen bringt; als weitere Vorgangsweise werden vereinbart, dass der Steuerberater den Beschuldigten anrufen werde, würden die Unterlagen auch dann nicht beigebracht werden, nähme der Prüfer eine Schätzung für die Monate März bis Juli vor (Bl. 6).
: Neuerlicher Anruf des Prüfers in der Kanzlei des Steuerberaters, wobei er erfährt, dass K nun die Unterlagen für April bis August 2000 beigebracht habe und gerade alles aufgebucht werde, für März 2000 schon alles fertig sei und nächste Woche, ungefähr am Dienstag alles fertig gestellt sei (Bl. 5).
: Neuerlicher Anruf des Prüfers in der Kanzlei des Steuerberaters: Die Sachbearbeiterin buche heute fertig. Vereinbart wird, dass die USO-Prüfung am Montag, den , um 08.30 Uhr, beginnen werde (Bl. 4).
: Prüfungsbeginn, vorher Selbstanzeige des Steuerberaters, offenbar für seinen Klienten.
Aus den Dialogen geht offensichtlich hervor, dass den Gesprächspartnern bewusst gewesen ist, dass K seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht entsprochen hat, weil er dem mit der Erstellung der Voranmeldungen beauftragten Steuerberater die dafür erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt hat. Ebenso gehen die Gesprächspartner offenbar davon aus, dass die nachträgliche Aufbuchung der Belege entsprechende Zahllasten ergeben werde, weil im Falle der Nichtvorlage derselben diesbezügliche Festsetzungen durch den Prüfer erfolgen sollten. Offenkundig hatte - nach Meinung der handelnden Personen - der Betriebsprüfer die Nichtentrichtung der Zahllasten bzw. die Nichteinreichung der Voranmeldungen bis zum Ende der jeweiligen Fälligkeitstage entdeckt und dies dem Steuerberater zur Kenntnis gebracht. Eine solche Information an seinen Klienten weiterzugeben, entspricht den grundsätzlichen Fürsorgepflichten eines Rechtsbeistandes; es besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass nicht auch im gegenständlichen Fall der Steuerberater seinen Klienten über die aktuelle Verfahrenslage informiert hätte, zumal ja auch K - offenbar nach vorerst vergeblichem Andrängen des Steuerberaters - nun endlich die Unterlagen vorgelegt hatte.
Gegen diese Argumentation könnte aber eingewendet werden, dass eine Tatentdeckung noch nicht vorgelegen habe, weil zum Zeitpunkt der Telefonate Betriebsprüfer - Steuerberatungskanzlei immerhin noch die nicht völlig unwahrscheinliche Möglichkeit bestanden hat, dass die Berechnung einzelner Voranmeldungszeiträume Umsatzsteuerguthaben zutage treten lassen würde, wie dies ja auch betreffend Mai 2000 tatsächlich geschehen ist. Klarheit hätte beispielsweise eine zeitnahe Befragung des Prüfungsorganes sowie seiner Gesprächspartner in der Steuerberatungskanzlei schaffen können.
Mangels eines entsprechend ausreichenden Beweissubstrates, welches sich infolge Zeitablaufes offenbar auch nicht mehr gewinnen lässt, wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten angenommen, dass noch keine Tatentdeckung vorgelegen hat.
Durch den Betriebsprüfer wurde auf Basis der vorgelegten Voranmeldungen die Zahllast für die Monate März bis August 2000 mit Bescheid vom in Höhe von S 56.309,-- (als Saldo der Zahllasten und der nachträglich überraschend für Mai 2000 festgestellten Guthabens infolge eines Vorsteuerüberhanges aufgrund einer außerordentlichen Investition) festgesetzt; dieser Betrag wurde auch vom Spruchsenat als strafrelevant angenommen, ohne zu berücksichtigen, dass sich die Summe der verkürzten Zahllasten für März, April, Juni bis August 2000 dabei um die Gutschrift verringert hatte. Infolge des für den Berufungssenat zu beachtenden Verböserungsverbotes iSd § 161 Abs.3 FinStrG (eine Berufung des Amtsbeauftragten liegt nicht vor) ist im Verfahren vor der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz von diesem Betrag als vorerst strafrelevant auszugehen.
Anders als vom Spruchsenat festgestellt, hatte der Beschuldigte innerhalb der anlässlich der Festssetzung gewährten Nachfrist bis zum noch am eine Zahlung in Höhe von S 28.318,-- mit Verrechnungsweisung vorgenommen; weitere Zahlungen innerhalb der Nachfrist wurden mangels Verrechnungsweisung aufgrund des hohen Rückstandes lediglich saldowirksam (Buchungsabfrage vom ).
Der strafrelevant verbleibende Gesamtbetrag von Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend März, April, Juni bis August 2000 verringert sich daher auf S 27.991,-- (= 33,69 % der tatsächlichen Verkürzungen), welcher - mangels weiterer Anhaltspunkte - in freier Beweiswürdigung auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume im Verhältnis der tatsächlichen Verkürzungsbeträge aufzuteilen ist. Demnach verbleiben an strafrelevanten Verkürzungen S 175,-- (03/00), S 7.207,-- (04/00), S 341,-- (06/00), S 10.724,-- (07/00) und S 9.540,-- (08/00).
In Anbetracht der einschlägigen Bestrafungen, der langjährigen unternehmerischen Tätigkeit des K, dem Andrängen der Behördenorgane bzw. des Steuerberaters ist von einer wissentlichen Vorgangsweise des Beschuldigten auszugehen, welche auch nicht bestritten wird.
Der Beschuldigte hat daher betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis April, Juni bis August 2000 eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von insgesamt S 61.355,-- (Jänner und Februar jeweils S 16.682,--, März S 175,--, April S 7.207,--, Juni S 341,--, Juli S 10.724,-- und August S 9.540,--) zu verantworten.
Hinsichtlich des Vorwurfes begangener Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2000 war hingegen das Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen:
Nach § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem , ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten der K in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage (hier:) des Berufungswerbers von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe offensichtlich nicht in Einem anlässlich seiner Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. 926/65; ).
Der Erstsenat hatte zumal offenbar aufgrund der für ihn erkennbaren besonderen Gleichgültigkeit des K in seinen abgabenrechtlichen Belangen noch eine Geldstrafe von S 250.000,--, umgerechnet € 18.168,21, ausgesprochen; das waren 27,96 % des vom Gesetzgeber nach dem erstinstanzlichen Schuldspruch vorgesehenen Rahmens.
Gemäß § 33 Abs.5 FinStrG iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der strafrelevanten Verkürzungsbeträge (hier nunmehr S 320.672,-- x 2 = S 641.344,--, umgerechnet € 46.608,28, das sind 71,73 % des erstinstanzlichen Strafrahmens) geahndet.
Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten auszugehen gewesen, wäre also eine Geldstrafe von rund € 23.000,-- zu verhängen gewesen.
Als mildernd sind nun zu berücksichtigen der Umstand, dass es betreffend die Hinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG beim bloßen Versuch geblieben ist, dass teilweise an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes mitgewirkt wurde (die Selbstanzeige vom , soweit nicht diesbezüglich ohnehin eine strafbefreiende Wirkung eingetreten ist), der Umstand, dass K offenbar durch seine äußerst ungünstige finanzielle Situation zu seinen Verfehlungen verleitet worden ist, weiters der Umstand, dass generell Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, als auf die Erzwingung eines bloß vorübergehenden Abgabenkredites ausgerichtet, einen geringeren Unrechtsgehalt aufweisen als Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG und überdies teilweise die Verfristung nur kurz gewesen ist (August 2000), sowie die vollständige Schadensgutmachung, als erschwerend aber die einschlägige Vorstrafe und die Vielzahl der deliktischen Angriffe über mehrere Jahre hinweg. Bemerkenswert erscheint dabei insbesondere das hartnäckige Verhalten des K in seiner abgabenunredlichen Verhaltensweise auch noch während eines bereits wegen einschlägiger Verfehlungen anhängigen Finanzstrafverfahrens; eine Vorgangsweise, welche ansich eine empfindliche Bestrafung des K gebietet.
In Abwägung dieser Aspekte wäre solcherart im gegenständlichen Fall eine Geldstrafe von € 20.000,-- angebracht gewesen.
Von besonderer Bedeutung im gegenständlichen Fall ist aber auch der eingetretene Zeitablauf seit Begehung der Finanzstraftaten durch K, wodurch der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich entscheidend abgemildert ist. Diese Abmilderung schlägt mit einem Viertel zu Buche.
Darüber hinaus ist aber auch noch die äußerst schlechte Finanzlage des Beschuldigten - wie oben dargestellt - zu berücksichtigen, weshalb sich in der Gesamtschau eine Geldstrafe von € 10.000,-- (das sind nunmehr 21,45 % des neuen Strafrahmens) als tat- und schuldangemessen erweist.
Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Nach der Spruchpraxis wird pro einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.
So gesehen, wäre an sich also eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten gerechtfertigt gewesen.
Der Erstsenat hat aber bei einer Geldstrafe von S 250.000,-- lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen ausgesprochen. Infolge des bestehenden Verböserungsverbotes gemäß § 161 Abs.3 FinStrG ist dem Berufungssenat eine Erhöhung oder allenfalls ein Beibehalten der bisherigen Ersatzfreiheitsstrafe verwehrt, vielmehr war die Ersatzfreiheitsstrafe ebenfalls angemessen zu reduzieren.
Die Entscheidung hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Salzburg-Stadt zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
Der Vorsitzende:
HR Dr. Richard Tannert
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 32 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Taxiunternehmer Schwarzlohn Schwarzerlös Rückfahrtanteil Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung Vollstreckbarkeitsverjährung Selbstanzeige Tatentdeckung Abgabenhinterziehung Umsatzsteuerverkürzung Vorauszahlungen Strafbemessung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
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EAAAC-94970