Verdacht der Abgabenhinterziehung im Fall von Erlösverkürzungen durch Manipulation des EDV-Systems
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen die Bf., vertreten durch die Brunner, Kohlbacher Advokatur GmbH, wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs. 3 FinStrG) gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG
zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bf. ist Geschäftsführerin der JS GmbH, die in Graz ein Cafe betreibt.
Der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde am durch eine Anzeige des AE bekannt, dass rund 50 % des Wareneinkaufs des Cafes bar bezahlt und Erlösverkürzungen in entsprechender Höhe vorgenommen werden. AE habe das Cafe im Zeitraum März bis November 2003 ohne Anmeldung zur Sozialversicherung und anschließend bis Februar 2005 im Angestelltenverhältnis geführt, weshalb er Einblick in die Geschäftsbücher habe. Er sei sowohl für den Wareneinkauf als auch für die Abrechnungen verantwortlich gewesen. So habe er auf Anweisung der Bf. Schwarzeinkäufe bei diversen Getränkelieferanten sowie in Italien (Kaffee, Zucker) getätigt. Bereits bei der Getränkebestellung sei auf dem Bestellschein die Trennung in Artikel mit und ohne Rechnung durch Mengenangaben mit Schrägstrich - links die offizielle Menge auf Rechnung und rechts der Barverkauf - erfolgt.
Darüberhinaus hätten die Angestellten im Cafe den Großteil ihrer Löhne "schwarz" ausbezahlt erhalten. Täglich seien vier Personen im Cafe beschäftigt. Der jeweilige Tageslohn sei bei Ende der Schicht in bar und ohne Beleg aus der Kellnerbrieftasche entnommen worden. Die JS GmbH habe monatlich ca. 6.000,00 € für Schwarzeinkäufe und Schwarzlohnzahlungen an nicht angemeldete bzw. geringfügig Beschäftigte aufgewendet.
Im Zuge von weiteren Recherchen der Prüfungsabteilung Strafsachen gelangte diese in den Besitz einer Accessdatenbank mit den monatlichen Erlösdaten der JS GmbH für den Zeitraum Jänner 1999 bis Februar 2005, welche zu Sicherungszwecken angelegt worden war. Das von der Bf. verwendete EDV-Programm bietet die Möglichkeit, die erfassten Tageserlöse im Nachhinein unter dem Menüpunkt "Service" zu verkürzen. Dabei werden die Originaldaten überschrieben und können nicht wieder hergestellt werden.
In der im vorliegenden Strafakt erliegenden Sachverhaltsdarstellung der Prüfungsabteilung Strafsachen vom wird Folgendes festgestelt:
Im Cafe gibt es keine Registrierkassen, die KellnerInnen führen händische Bestandslisten. Im Zuge der Abrechnung mit den KellnerInnen erfasst die Bf. täglich die tatsächlichen Veränderungen (die Verkäufe) je Verkaufssparte (Bier, Alkoholfreies, etc.) an Hand von Bestandslisten im Accessprogramm. Das Programm ermittelt auf Grund dieser Eingaben die tatsächlichen Tageslosungen. Nach der Abrechnung mit den KellnerInnen bzw. im Zuge der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen würden diese Originalerlösdaten von der Bf. "serviciert".
Die Daten der vorliegenden Datenbank seien "korrekt" (gemeint offenbar: mit dem steuerlichen Rechenwerk der JS GmbH für 2003 übereinstimmend), da es zu den vorgelegten Voranmeldungen für 2003 kaum Abweichungen gebe. Anhand der Originalumsätze für den Zeitraum April 2004 bis Februar 2005 sei davon auszugehen, dass die Bf. in den Vorjahren monatliche Erlösverkürzungen in der Höhe von 7.000,00 bis 10.000,00 € vorgenommen habe.
Seit August 2004 sei bei der JS GmbH eine Betriebsprüfung und Umsatzsteuernachschau anhängig, wobei sich laut Auskunft des Prüfers die Erhebungen sehr schwierig gestalteten, da die Bf. kaum erreichbar sei, Vereinbarungen hinsichtlich der Vorlage von Unterlagen nicht einhalte und Unterlagen nur lückenhaft und mit Verspätung vorgelegt würden. Die Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner bis Dezember 2003, welche großteils Vorsteuerüberhänge ausweisen, seien dem Prüfer erst im Jänner 2005 ausgefolgt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt seien lediglich für Jänner und Februar 2003 Voranmeldungen eingereicht bzw. Zahllasten entrichtet worden. Für den Zeitraum ab Jänner 2004 sei lediglich für März 2004 eine Zahllast entrichtet worden. Die Voranmeldungen sowie die bezughabenden Buchhaltungsunterlagen für 2004 seien dem Prüfer trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht vorgelegt worden.
Mit dem Bescheid vom leitete die Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG ein, weil der Verdacht bestehe, sie habe als Geschäftsführerin der JS GmbH vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichterklären von Erlösen eine Verkürzung an Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer in noch festzustellender Höhe für die Veranlagungsjahre 2000 und 2001 bewirkt bzw. für das Veranlagungsjahr 2002 zu bewirken versucht, sowie vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2003 bis laufend in noch festzustellender Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
In der Eingabe vom erhob die Bf. Beschwerden gegen den zitierten Einleitungsbescheid sowie die in weiterer Folge erlassenen Hausdurchsuchungsbefehle vom 17. und (siehe dazu die bereits ergangenen Beschwerdeentscheidungen des Vorsitzenden des Finanzstrafsenates Graz 1 vom , FSRV/0011-G/05 und FSRV/0012-G/05). Hinsichtlich des Einleitungsbescheides wird vorgebracht, die Begründung des Bescheides stütze sich auf Behauptungen einer Strafanzeige, die in keinster Weise belegt worden und bis dato als substanzlos zu qualifizieren seien. Insbesondere habe es die Behörde unterlassen, die persönlichen Beziehungen der Bf. und dem Anzeiger zu prüfen. Dieser sei nämlich der ehemalige Lebensgefährte bzw. Liebhaber der Bf., weshalb die Anzeige wahrscheinlich aus der Auflösung der Lebensgemeinschaft seitens der Bf. resultiere. Es werde beantragt, den Einleitungsbescheid ersatzlos aufzuheben.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten (§ 82 Abs. 3 FinStrG).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (u.a. ).
Die unkonkretisierten Vorwürfe in der Beschwerde, die Behörde habe keinerlei Vorerhebungen geführt, grundlos ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, sämtliche Verfahrensvorschriften verletzt und rechtswidrig gehandelt, widersprechen nicht nur der Aktenlage, sondern negieren die ausführliche Begründung der Finanzstrafbehörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid, auf die ausdrücklich verwiesen wird. Ohne auf die ausführliche und detaillierte Begründung des angefochtenen Bescheides einzugehen, wird in der Beschwerde lediglich vorgebracht, der angefochtene Bescheid stütze sich auf substanzlose Begründungen des ehemaligen Lebensgefährten der Bf., die in keiner Weise belegt worden seien.
Der in der Beschwerde relevierte Umstand, dass AE der ehemalige Lebensgefährte bzw. Liebhaber der Bf. ist, schließt dessen Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die in Rede stehenden Anschuldigungen gegen die Bf. nicht aus. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass AE im Zuge seiner zweijährigen Tätigkeit für die JS GmbH (und nach dem nunmehrigen Vorbringen in diesem Zeitraum wohl auch als Lebensgefährte der Bf.) Einblick in die Geschäftsbücher des Cafes gehabt hat. Den Ausführungen des AE, er habe im Zeitraum von März 2003 bis Februar 2005 (zunächst nicht angemeldet, später im Angestelltenverhältnis) das Cafe "geführt", wird in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Die Vermutung, dass die Anzeige "wahrscheinlich" aus der Auflösung der Lebensgemeinschaft seitens der Bf. resultiere, liefert zwar ein mögliches Motiv für die Vorgangsweise des AE, ändert aber nichts daran, dass dieser der Behörde detaillierte und nachvollziehbare Aussagen über die Einnahmenverkürzungen der Bf. mitgeteilt hat, die den im angefochtenen Bescheid angeführten Verdacht ausreichend begründen.
AE hat sich mit der Aussage, er habe über Auftrag der Bf. den Getränkeeinkauf manipuliert und Schwarzeinkäufe in Italien getätigt, nicht nur selbst belastet, sondern die Manipulationen der Bf. detailliert wie folgt geschildert:
- auf den Bestellscheinen für den Getränkeeinkauf wurde die Trennung in Artikel mit und ohne Rechnung durch Mengenangaben mittels Schrägstrich angezeigt (Schwarzeinkäufe),
- bei Getränkelieferungen wurde über die Hälfte der Lieferung ein Lieferschein, über die andere Hälfte eine Rechnung für den 50 % verkürzten Wareneinsatz ausgestellt,
- im Cafe gab es keine Registrierkassen und die bei der JS GmbH beschäftigten KellnerInnen führten täglich Bestandslisten über den tatsächlichen Wareneinsatz,
- nach Ermittlung der tatsächlichen Tageslosungen und Abrechnung mit den KellnerInnen bzw. im Zuge der Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Abgabenerklärungen wurden die Originaldaten von der Bf. manipuliert ("serviciert"),
- der Großteil der Löhne der KellnerInnen wurde "schwarz" ausbezahlt.
Der Verdacht, die Bf. habe die ihr zur Last gelegten Finanzvergehen begangen, ist bereits auf Grund dieser Aussagen des AE begründet. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass Schwarzeinkäufe verwendet werden, um Schwarzumsätze zu erzielen. Im Zusammenhang damit stehen Schwarzzahlungen der Löhne von Angestellten, die einerseits bei korrekter Abrechnung im (verkürzten) Betriebsergebnis nicht gedeckt wären und andererseits durch die Nichtabfuhr der Lohnabgaben weitere erwünschte, aber ungesetzliche Steuerersparnisse zur Folge haben.
Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die Prüfungsabteilung Strafsachen im Zuge weiterer Ermittlungen in den Besitz der Accessdatenbank der Bf. gelangt ist und festgestellt hat, dass das System die Möglichkeit bietet, die erfassten Tageserlöse im Nachhinein zu verkürzen. Nach der Lebenserfahrung spricht die Installation eines EDV-Systems, das Erlösverkürzungen so vornehmen kann, dass Originaldaten überschrieben werden und nicht wiederhergestellt werden können, dafür, dass die Daten zwecks Steuerminimierung auch manipuliert werden. Darüberhinaus liegen der Finanzstrafbehörde seitens der Bf. noch nicht "servicierte Daten" ab dem Voranmeldungszeitraum April 2004 vor, die im Vergleich zu den Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen in den Jahressteuererklärungen 2000, 2001 und 2002 sowie in den verspätet eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldungen für Jänner bis März 2003 auf hohe Erlösverkürzungen schließen lassen.
Von unsubstantiierten und seitens der Finanzstrafbehörde nicht überprüften Behauptungen des AE kann somit angesichts der vorliegenden Ermittlungsergebnisse der Prüfungsabteilung Strafsachen nicht im Entferntesten die Rede sein. Im Gegenteil stellen die angeführten Umstände im Zusammenhang mit den Angaben des Betriebsprüfers, wonach die Bf. nie erreichbar sei, versprochene Unterlage nicht, verspätet oder unvollständig vorlege, Tatsachen dar, die nach der Lebenserfahrung den - im vorliegenden Fall dem Stadium der Sicherheit bereits nahe kommenden - Verdacht manifestieren, die Bf. habe die lediglich noch in der konkreten Höhe zu ermittelnden, im Einleitungsbescheid angeführten Abgaben absichtlich hinterzogen.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die Bf. das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen begangen hat, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens und dem Erkenntnis vorbehalten (). Das unkonkretisierte Vorbringen in der Beschwerde ist jedenfalls nicht geeignet, den auf Grund der Aktenlage und den Ergebnissen und Feststellungen der Prüfungsabteilung Strafsachen ausreichend begründeten Verdacht zu beseitigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Erlösverkürzungen Schwarzeinkäufe Anzeige Lebensgefährte |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at