OGH vom 19.03.2014, 1Nc8/14p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 66 Cg 5/14h anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Ing. J***** H*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller brachte beim Landesgericht Innsbruck eine Klage ein. Sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang war am bewilligt worden. Mit Beschluss vom entzog das Landesgericht Innsbruck die bewilligte Verfahrenshilfe nach § 68 Abs 2 ZPO. Mit dem am beim Landesgericht Innsbruck eingelangten Antrag begehrte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs (erkennbar) gegen den Bund. Diesen Anspruch leitet er nach seinem Vorbringen ausschließlich aus einem angeblichen Fehlverhalten des Richters des Landesgerichts Innsbruck ab, der dem Kläger die bewilligte Verfahrenshilfe aufgrund der unrichtigen Ausführungen des Prozessgegners entzogen habe, ohne ihm die Möglichkeit zu einer Gegendarstellung einzuräumen.
Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor. Dieser stellte den Akt dem vorlegenden Gericht mit der Begründung zurück, dass nach dem Antragsvorbringen nur das Landesgericht Innsbruck von einer Entscheidung im Amtshaftungsverfahren ausgeschlossen sei und der Oberste Gerichtshof zu einer Delegierung daher derzeit nicht berufen sei (1 Nc 2/14f).
Nunmehr legte das Oberlandesgericht Innsbruck den Akt zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor. Es verwies insbesondere darauf, dass es mit Beschluss vom als Rekursgericht den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck über die Entziehung der Verfahrenshilfe bestätigt habe (3 R 19/13p). In der Folge habe der Antragsteller neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Revisionsrekurses gegen diese Rekursentscheidung begehrt. Das Erstgericht habe diesen Antrag abgewiesen, was das Oberlandesgericht Wien zu AZ 3 R 113/13m bestätigt habe. Der Amtshaftungsanspruch, für dessen Durchsetzung der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantrage, richte sich erkennbar zumindest auch gegen die zuerst genannte Rekursentscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof bereits im vorangegangenen Delegierungsverfahren (1 Nc 2/14f) dargelegt hat, ist er aufgrund des anspruchsbegründenden Vorbringens des Antragstellers nicht zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG berufen. Obwohl diesem die Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck, das als Rekursgericht die Entziehung der Verfahrenshilfe durch das Landesgericht Innsbruck bestätigt hatte, bei Einbringung seines Verfahrenshilfeantrags zur Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs im Jänner 2014 schon deshalb bewusst sein musste, weil er einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Revisionsrekurses gegen die Entscheidung der zweiten Instanz eingebracht hatte, beschränkte er sich in seinem nunmehrigen Verfahrenshilfeantrag ausschließlich auf Vorwürfe gegen jenen Richter des Landesgerichts Innsbruck, der ihm die Verfahrenshilfe entzogen hatte, ohne ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Behauptungen der Gegenpartei zu bieten. Von einem haftungsbegründenden Fehlverhalten des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht insbesondere durch eine unrichtige rechtliche Beurteilung, ist auch nicht im Ansatz die Rede. Einer Partei, die sich durch das Fehlverhalten von Organen der Rechtsprechung geschädigt fühlt, steht die Entscheidung grundsätzlich frei, welche Entscheidung eines Gerichts sie ihrem Schadenersatzanspruch zu Grunde legt, auch wenn sie in einem Zivilprozess den Instanzenzug ausgeschöpft hat. Sollten in diesem Zusammenhang Unklarheiten bestehen, kommt ein Verbesserungsauftrag an den angeblich Geschädigten in Betracht, um zunächst die Ausgeschlossenheit von Gerichten nach § 9 Abs 4 AHG zu klären. Aufgrund des vorliegenden anspruchsbegründenden Vorbringens des Antragstellers ist der Oberste Gerichtshof derzeit nach wie vor nicht zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG berufen.
Fundstelle(n):
MAAAC-94950