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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 20.04.2009, FSRV/0033-L/08

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Einspruches, da Strafverfügung nicht ordnungsgemäß zugestellt

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen RP, Bauhilfsgewerbe, geb. 19XX, whft. in L, vertreten durch die Foissner & Foissner OEG, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 4030 Linz, Salzburger Straße 267, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vertreten durch Amtsrat Gottfried Haas, vom , StrNr.  12, über die Zurückweisung eines Einspruches gegen die Strafverfügung gemäß § 145 Abs. 4 Finanzstrafgesetz (FinStrG)

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den vom Beschwerdeführer (Bf.) gegen die gemäß § 143 Abs. 1 FinStrG unter der StrNr.  12 gegen ihn (als Beschuldigten) ergangene Strafverfügung vom (Schuld- und Strafausspruch wegen Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) mit Schreiben vom erhobenen Einspruch gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Die vorgenannte Strafverfügung sei am durch Hinterlegung (gültig) zugestellt worden und hätte nur innerhalb der bis währenden Frist des § 145 Abs. 1 FinStrG beeinsprucht werden können. Da der Einspruch jedoch erst nach Ablauf dieser Frist beim Finanzamt eingebracht worden sei, sei gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG vorzugehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des nunmehr gemäß § 77 Abs. 1 FinStrG vertretenen Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Bf. habe sich zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung, u. zw. vom bis zum , bei seiner Familie in Polen, wo er einen weiteren Wohnsitz innehabe, aufgehalten, und sich dort auch einer ärztlichen Behandlung unterzogen. Erst nach seiner Rückkehr nach Österreich habe er am eine entsprechende Benachrichtigung in seinem Briefkasten vorgefunden und das entsprechende Schriftstück bei der Post abgeholt. Nach der Bestimmung des § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes (ZustG) sei der am erhobene Einspruch somit rechtzeitig erfolgt und werde daher die Aufhebung des diesbezüglich ergangenen Zurückweisungsbescheides beantragt. Eine entsprechende Arztbestätigung (beglaubigte Übersetzung) werde noch beigebracht werden.

Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom bzw. vom wurde der Bf. unter Hinweis auf die geltende Rechtlage nach § 17 ZustG eingeladen, entsprechende Unterlagen zum Nachweis bzw. zur Glaubhaftmachung der behaupteten Beschwerdeumstände betreffend die behauptete Abwesenheit von der Abgabestelle bis zum vorzulegen.

Eine Stellungnahme hiezu ist bisher nicht eingetroffen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Nachdem die laut Verfügung (§§ 5, 21 ZustG, BGBl. I 2004/10 idF. vor dem VerwZustRÄG 2007, BGBl. I 2008/5) dem (damals unvertretenem) Beschuldigten durch die Zustellorgane der Post zu eigenen Handen an der der Behörde bekannten inländischen Abgabestelle (= Wohnung in L, vgl. Veranlagungsakt des Finanzamtes Linz, StNr.  34) zuzustellende Strafverfügung des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom mangels Anwesenheit des Empfängers an der Abgabestelle nicht (nachweislich) zugestellt werden konnte (1. Zustellversuch am , vgl. § 21 Abs. 2 ZustG), wurde vom Zustellorgan, die die genannte Strafverfügung beinhaltende behördliche Sendung gemäß § 17 leg.cit. beim zuständigen Postamt (4010) hinterlegt (Beginn der Abholfrist: ; Hinterlegungsanzeige vom ; Blatt 14 des Strafaktes).

Nach ungenutztem Ablauf der Hinterlegungsfrist (vgl. § 17 Abs. 3 ZustG) wurde die (nicht behobene) Sendung mit dem Post-Vermerk "Zurück, nicht behoben" an die genannte Erstbehörde retourniert, welche eine neuerliche Zustellung der Strafverfügung (mit normalem Kuvert, dh. ohne Rückschein, vgl. § 22 ZustG) an die angeführte Abgabestelle des Empfängers verfügte (vgl. Blatt 15 des Strafaktes).

Insofern steht die Aktenlage im Widerspruch zum Beschwerdevorbringen, wonach nach der am erfolgten Rückkehr an die inländische Abgabestelle bzw. nach Vorfinden einer entsprechenden Benachrichtigung die Sendung beim Postamt abgeholt worden sei und ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Bf. lediglich die neuerlich zugestellte Strafverfügung (siehe oben) am Postweg zugekommen ist (vgl. § 26 ZustG).

§§ 141, 144 FinStrG zufolge ist die gemäß § 143 Abs. 1 FinStrG erlassene Strafverfügung ua. dem Beschuldigten zuzustellen.

Gemäß § 56 Abs. 2 und 3 FinStrG gelten ua. für Fristen, soweit das FinStrG nicht anderes bestimmt, sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) und für Zustellungen die Vorschriften des ZustG bzw. des (vorgenannten) 3. Abschnittes der BAO.

Nach § 17 Abs. 1 ZustG (idF. vor dem ) ist, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, die Sendung bei deren Unzustellbarkeit an der Abgabestelle, in den Fällen der Postzustellung beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.

Der Empfänger ist dabei von der Hinterlegung durch eine an der Abgabestelle zurückzulassende (Einlage in den Briefkasten bzw. Anbringung an der Eingangstüre) Verständigung zu informieren und die (so) hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten (vgl. § 17 Abs. 2 und 3 1. Satz ZustG).

Gemäß Abs. 3 leg.cit. beginnt der Lauf der Abholfrist mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nur dann als nicht zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Grundsätzlich hat die von der Ordnungsmäßigkeit der Zustellung einer Sendung durch Hinterlegung ausgehende Behörde von Amts wegen festzustellen, ob tatsächlich durch die Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde und ob nicht etwa der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. ).

Der (ordnungsgemäße) Zustellnachweis ist eine, den Beweis über die Zustellung schaffende öffentliche Urkunde; ein Gegenbeweis ist zwar möglich, doch ist es diesfalls stets Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu erweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. Ritz, BAO 3, § 17 ZustG Tz. 22f mit den dort angeführten Beweismitteln, bzw. ).

Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokumentes keine Rechtswirkungen mehr aus (vgl. § 6 ZustG).

Gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG kann ua. der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung gemäß § 143 Abs. 1 binnen einem Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben, wodurch die Strafverfügung außer Kraft tritt (vgl. Abs. 2 leg.cit.).

§ 108 Abs. 2 BAO zufolge endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des (letzten) Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem (letzten) Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Dabei werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertag nicht behindert. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Abs. 3 leg.cit.).

Abs. 4 zufolge hat die Erstbehörde den Einspruch durch Bescheid zurückzuweisen, wenn er unzulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Da der Bf. im bisherigen Verfahren keine Umstände vorgebracht hat, welche geeignet sind, die bloß behauptete (vorübergehende) Abwesenheit von der (bisherigen) inländischen Abgabestelle (vgl. , bzw. vom , 2004/20/0462) zu untermauern bzw. bisher auch die Anwesenheit an der Abgabestelle an der Zustellanschrift iSd. § 17 Abs. 3 ZustG und damit die Rechtmäßigkeit der Zustellung durch Hinterlegung auch nur ernsthaft in Zweifel zu ziehende Beweismittel weder beigebracht noch angeboten wurden (vgl. ), war im Beschwerdefall davon auszugehen, dass der unbedenkliche, dh. die gehörige äußere Form aufweisende Zustellnachweis vom (nach wie vor) die gesetzliche Vermutung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit für sich hat (vgl. zB ). Damit gilt aber die genannte Strafverfügung als durch ihre ordnungsgemäße Hinterlegung rechtsgültig zugestellt und ist mit der Lauf der bis zum Ablauf des dauernden Monatsfrist des § 145 Abs. 1 FinStrG in Gang gesetzt worden.

Indem der vorbezeichnete Einspruch nicht innerhalb der genannten Frist erhoben wurde, entspricht der angefochtene Zurückweisungsbescheid der geltenden Rechtslage.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einspruch verspätet
Zurückweisung
Zustellung durch Hinterlegung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at