Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 19.01.2012, RV/0236-F/10

Übergang der Steuerschuld bei Werklieferung durch einen ausländischen "Kleinunternehmer"

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0236-F/10-RS1
Ein ausländischer Unternehmer ist kein Kleinunternehmer iSv § 6 Abs. 1 Z 27 UStG. Führt er eine Werklieferung im Inland aus, geht die Umsatzsteuerschuld auf den unternehmerischen Empfänger über.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch WT, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Umsatzsteuer 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Im Unternehmen des Berufungswerbers, nachfolgend Bw abgekürzt, fand eine Außenprüfung statt. In Tz 4 des Prüfungsberichtes führte die Prüferin (neben einer Reihe anderer, gegenständlich nicht strittiger Prüfungsfeststellungen) sinngemäß aus, der Bw sei Empfänger einer Werklieferung, die von einer Unternehmerin ausgeführt worden sei, die im Inland weder Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte habe. Er schulde daher gemäß § 19 UStG 1994 die auf die Werklieferung entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 1.987,31 €.

Der Bw wandte sich durch seine steuerliche Vertretung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008, der den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend ergangen ist, mit Berufung. In ihr führte er aus, die Leistungserbringerin habe im Streitjahr die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer nicht überschritten. Für ausländische Unternehmer bestehe derzeit keine Möglichkeit, die Befreiung für Kleinunternehmer anzuwenden. Der Ausschluss ausländischer Unternehmer von der Kleinunternehmerbefreiung stelle jedoch eine Benachteiligung gegenüber inländischen Unternehmers dar. Dem EuGH sei die Frage vorgelegt worden, ob die innerstaatliche Rechtlage gegen zwingendes Gemeinschaftsrecht verstoße.

Der Bw hat gegen die abweisliche Berufungsvorentscheidung vom Vorlageantrag eingebracht. Dadurch gilt die Berufung wiederum als unerledigt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die gegenständlich zu entscheidende Rechtsfrage wurde von der Berufungsbehörde dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt (; UFSjournal 2009, 178, und 2010, 447; SWI 12/2010, 597). Dieser bejahte die Konformität der auf inländische Unternehmer eingeschränkten Kleinunternehmerbefreiung mit dem Unionsrecht zusammengefasst mit folgender Begründung: Die Einschränkung auf inländische Unternehmer ist zulässig, da die an sich gegebene Benachteiligung ausländischer Unternehmer durch das Erfordernis gerechtfertigt ist, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu gewährleisten (, Schmelz; SWI 2010, S 950; Ruppe/Achatz, UStG4, § 6 Tz 446).

Damit aber ist klar, dass die Bedenken des Bw zwar zunächst nicht unbegründet waren, aber zwischenzeitlich vom zuständigen Gericht geprüft und verworfen worden sind. Dies wiederum bedeutet: Die leistende ausländische Unternehmerin ist keine Kleinunternehmerin im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994. Die persönlichen Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuld sind damit anders als bei echten inländischen Kleinunternehmern (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 19 Tz 49) erfüllt. Das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ist nicht strittig. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at