Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 07.02.2011, RV/0049-S/05

Reise als Betriebsausgabe

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse1, vertreten durch Steuerberater, Adresse2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch A, vom betreffend Einkommensteuer 2001 nach der am in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin erzielte im Jahr 2001 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wobei sie ein Restaurant mit mediterraner Küche betrieben hat. Im Jahr 2001 hat die Berufungswerberin zwei Italienreisen unternommen: - 28. April bis Italienreise, Reisekosten ATS 28.403,- - 27. September bis Piemontreise, Reisekosten ATS 12.900,-.

Die Betriebsprüfung stellte im Rahmen der im Jahr 2004 durchgeführten Prüfung fest, dass der Nachweis zur ausschließlich beruflich veranlassten Reise fehle und die Reisekosten somit gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG nicht abzugsfähig seien. Das Finanzamt hat unter anderem auf Grund dieser Feststellungen schließlich den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 erlassen.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der steuerliche Vertreter aus, dass die Piemontreise von ihrem Weinlieferanten veranstaltet worden sei und aus dem Reiseprogramm gehe hervor, dass die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu ausgeschlossen sei. Das Programm dieser Piemontreise stellt sich wie folgt dar: 09.00 Uhr Treffpunkt Flughafen München 10.40 Uhr Abflug von München 12.15 Uhr Ankunft in Turin 17.00 Ankunft Hotel Victor, Narzole mit Rundgang 20.00 Uhr Abendessen im Restaurant Antica Corona Reale

10.00 Uhr Besuch des Weingutes Luigi Scavino-Azelia, Castiglione (Besichtigung und Verkostung) 12.30 Uhr Besuch des Weingutes Pira & Figli, Barolo 15.00 Uhr Besuch des Weingutes Parusso, Monforte d' Alba 17.30 Uhr Besuch des Weingutes Sergio Germano, Serralunga mit Abendessen Übernachtung in Savigliano, Hotel Granbaita

10.00 Uhr Besuch des Weingutes Moccagatta, Barbaresco (Besichtigung und Verkostung) 13.00 Uhr Besuch des Weingutes Boroli, Alba 16.30 Uhr Besuch des Weingutes Marchesi Alfieri, San Martino 20.00 Uhr Abendessen im Restaurant Lostu di Baloss, Saluzzo Übernachtung in Savigliano, Hotel Granbaita

10.00 Besuch der Azienda Vietti, Castiglione, anschließend Rückfahrt Flughafen Turin 17.00 Uhr Rückflug von Turin 18.25 Uhr Ankunft in München

Vom 28. April bis habe die Berufungswerberin mit zwei Mitarbeitern eine Reise nach Oberitalien unternommen, um ähnliche Gastronomiebetriebe zu besuchen sowie einen Koch aus dem Piemont für einen Tag als Gastkoch für ihren Betrieb zu verpflichten. Das Reiseprogramm wäre derart gestaltet gewesen, dass eine außerbetriebliche Veranlassung unmöglich gewesen sei:

Anreise

11.00 Uhr Besuch des Weingutes Braida 15.00 Uhr Besuch des Grappaproduzenten Levi 20.00 Uhr Veranstaltungsbesprechung Braida für Besuch in Salzburg

11.00 Uhr Besuch des Weingutes Gaya mit Verkostung 15.00 Uhr Besuch des Weingutes Aldo Conterno mit Verkostung

Heimreise mit Besuch von Sirmione am Gardasee

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung müssten für die Anerkennung von Studienreisen als Betriebsausgaben folgende Voraussetzungen vorliegen:

"1) Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.

2) Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Beruf zulassen.

3) Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jegliche Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer oder auf Familienangehörige entbehren.

4) Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen ()."

Bei der Piemontreise seien drei dieser Voraussetzungen nicht erfüllt. Betreffend die Reise nach Oberitalien vom 28. April bis habe die Berufungswerberin lediglich ein Konvolut aus Belegen vorgelegt, daraus könne kein Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten Reise hergestellt werden.

In der Folge beantragte der steuerliche Vertreter die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz unter Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Die Nachreichung einer ergänzenden Berufungsbegründung wurde angekündigt.

Nachdem dies über Jahre nicht erfolgte, ersuchte der UFS mit Schreiben vom die Berufungswerberin die betriebliche Notwendigkeit der zwei streitgegenständlichen Italienreisen anhand von geeigneten Unterlagen nachzuweisen: (...) "Nach ständiger Judikatur des VwGH (, 81/13/0043, , 2001/14/0217) können Kosten von Auslandsreisen nur dann als Betriebsausgaben Berücksichtigung finden, wenn die Reisen ausschließlich durch den Betrieb (beruflich) veranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu auszuschließen ist. Es ist dabei hinsichtlich des Nachweises des (nahezu) ausschließlichen betrieblichen Anlasses ein strenger Maßstab anzulegen. Spielen bei einer Reise (auch) private Belange eine Rolle, so sind die Reisekosten grundsätzlich insgesamt nicht absetzbar (Aufteilungsverbot). Privatzeiten dürfen während der Reise nicht mehr Raum einnehmen als jenen, der bei der laufenden Berufsausübung im Inland als Freizeit verbleibt. Es wird daher auf eine Normalarbeitszeit von durchschnittlich acht Stunden täglich abgestellt.

Der Nachweis kann etwa durch Reiseprogramme erfolgen, die für alle Tage der Reise nachweisen, welche Tagesstunden an welchen Tagen beruflichen und welche privaten Zwecken gedient haben. Zweckdienlich dafür sind schriftliche Unterlagen wie vorbereitender Schriftverkehr, Gesprächsprotokolle, Ausführungen zu den Geschäftspartnern und die Darlegung der Ergebnisse der Gespräche. (...) Diese nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung ist durch das Anlegen eines strengen Maßstabes festzustellen. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll damit vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Diese vordem genannten Voraussetzungen werden bei den hier vorliegenden Weinreisen und Verkostungen aber nicht erfüllt.

Weinverkostungen, Gourmetreisen und Weinseminare führen nur dann zu abzugsfähigen Werbungskosten, wenn sie alle Voraussetzungen, die von der Judikatur und Literatur für Studienreisen aufgestellt wurden, erfüllen. Hingewiesen wird auch darauf, dass Veranstaltungen mit Mischprogramm ebenfalls im Hinblick auf das Aufteilungsverbot des § 20 EStG nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Die eingereichten Reiseprotokolle lassen bisher keinen Schluss auf eine ausschließliche berufliche Bedingtheit zu. Weiters muss auf einige Ungereimtheiten im Bezug auf die Italienreise vom 28. April bis hingewiesen werden. In der Berufung schreiben sie, dass sie diese Reise mit zwei ihrer Mitarbeiter unternommen hätten. Die vorgelegten Belege dokumentieren allerdings, dass insgesamt vier bzw. fünf Personen sowohl übernachtet als auch an den diversen Essen teilgenommen haben. Bei den Belegen findet sich unter anderem auch eine Restaurantrechnung aus dem Jahr 1995. Sie werden ersucht die betriebliche Notwendigkeit der zwei streitgegenständlichen Italienreisen anhand von - wie oben angeführt - geeigneten Unterlagen zu beweisen."

Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet. Daraufhin forderte der UFS am den steuerlichen Vertreter nachweislich auf, geeignete Unterlagen vorzulegen. Auch dieser Vorhalt blieb wieder unbeantwortet.

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:

Der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin wendete ein, dass weder die Berufungswerberin noch die Steuerberatungskanzlei den vom Referenten erwähnten Vorhalt des UFS vom 11. November erhalten habe. Frau Kronberger führte aus, dass sie im Jahr 2001 ein Hauben-Restaurant mit mediterraner Küche geführt habe. Da der Koch diese Küche zu wenig beherrschte, sei die Reise nach Oberitalien (28. April bis ) unternommen worden. Reiseablauf:

Anreise

Besuch des Weingutes Gaya

Besuch des Weingutes Braida Besuch des Weingutes Aldo Conterno mit Verkostung Der Koch habe im Restaurant Bologna (Weingut Braida) mitgekocht.

Heimreise mit Besuch von Sirmione am Gardasee

Anschließend legte der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin eine Vorhaltsbeantwortung zum Vorhalt des vor, den er, wie kurz zuvor noch behauptet, nie erhalten hatte. Darin wird ausgeführt, dass die Berufungswerberin die Reise vom 28. April bis mit einem Koch und einem Servicemitarbeiter unternommen habe. Der auf die Mitarbeiter entfallende Kostenanteil stelle somit eine Betriebsausgabe für eine Dienstreise dar. Als Fahrer habe ein Bekannter einen Leihwagen gefahren. Die Kosten der Übernachtung und Verpflegung des Fahrers sei Teil der Reisekosten. In Italien wären sie von einem Mitarbeiter eines Weinlieferanten betreut worden. Betreffend den Umstand, dass sich in der Belegsammlung auch eine Rechnung eines Restaurants in Rom aus dem Jahr 1995 befindet, wurde nicht Stellung genommen.

Die Piemontreise im September sei ausschließlich betrieblich veranlasst. Da die Berufungswerberin in ihrem Lokal vor allem Weine dieser Region anbiete, habe diese Reise die Möglichkeit geboten, vertiefende Kenntnisse zu erwerben. Die berufliche Veranlassung einer Reise dürfe nicht deshalb verneint werden, weil die gewonnen Erkenntnisse auch privat verwendet werden könnten.

In der mündlichen Verhandlung führte die Berufungswerberin weiters aus, dass Weingüter besucht und besichtigt, sowie der Kontakt mit einem Restaurant bzw. deren Koch hergestellt worden sei, der im Folgejahr in ihrem eigenen Restaurant einen Tag gekocht habe. Auch habe man Speisekarten und Kochrezepte für das eigene Restaurant erhalten wollen. Der Besuch von Weingütern und Restaurants in Italien stelle für die Berufungswerberin und ihre Mitarbeiter keinen "Spaßfaktor" dar, sondern bedeute Arbeit.

Auch auf wiederholtes Nachfragen des UFS konnten keinerlei Unterlagen vorgelegt werden, die einen genauen Reiseablauf (z.B. betreffend die Tätigkeit des Koches in Italien) bzw. eine konkrete betriebliche Verwertbarkeit (Speisekarten, Rezepte etc.) dokumentieren könnten. Auf die Frage, ob die Reise der Mitarbeiter lohnsteuerrechtlich als Incentive-Reise behandelt worden sei, wurde dies verneint.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG zufolge dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung bei der Ermittlung der Einkünfte selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienen.

Nach ständiger Judikatur des VwGH (, 94/14/0014; , 2001/14/0217; , 99/14/0064) können Kosten von Auslandsreisen nur dann als Betriebsausgaben Berücksichtigung finden, wenn die Reisen ausschließlich durch den Betrieb (beruflich) veranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu auszuschließen ist.

Gemischte Aufwendungen (Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung) sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Begründet wird dies vom VwGH mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit: Im Interesse einer gerechten Besteuerung soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund seines Berufs Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus dem versteuerten Einkommen decken müssen. Aus diesem Grund ist bei der Beurteilung gemischter Aufwendungen ein strenger Maßstab anzulegen.

So dürfen die Kosten von Reisen nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die Reisen ausschließlich durch den Betrieb/Beruf veranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu auszuschließen ist. Davon kann dann ausgegangen werden, wenn privaten Erholungs- oder Bildungsinteressen nur in einem unerheblichen Maß im Reiseprogramm Raum gegeben wird. Spielen aber bei einer Reise (auch) private Belange eine Rolle, so sind die Reisekosten grundsätzlich insgesamt nicht absetzbar.

Privatzeiten dürfen während der Reise nicht mehr Raum einnehmen als jenen, der bei der laufenden Berufsausübung im Inland als Freizeit verbleibt. Es wird daher auf eine Normalarbeitszeit von durchschnittlich 8 Stunden täglich abgestellt. Der Nachweis kann etwa durch Reiseprogramme erfolgen, die für alle Tage der Reise nachweist oder zumindest glaubhaft macht, welche Tagesstunden an welchen Tagen beruflichen und welche privaten Zwecken gedient haben. Zweckdienlich dafür sind schriftliche Unterlagen wie vorbereitender Schriftverkehr, Gesprächsprotokolle, Ausführungen zu den Geschäftspartnern und die Darlegung der Ergebnisse der Gespräche.

Eine steuerlich nicht beachtliche Reise liegt beispielsweise vor, wenn eine Erholungsreise mit einer Geschäftsreise verbunden wird. Das ist etwa dann der Fall, wenn die gesamte Reise aus einem Mischprogramm besteht. Steuerlich beachtlich sind dabei lediglich solche ausschließlich für berufliche Zwecke getätigte Aufwendungen, die sich einwandfrei von Aufwendungen der Lebensführung trennen lassen (z. B. Kursgebühren, Tagungsunterlagen etc.). Keinen Unterschied macht es für den VwGH daher auch, ob einer Geschäftsreise ein Urlaub vorangestellt oder angehängt wird. Auch in einem solchen Fall sind die gesamten Reiseaufwendungen als gemischter Aufwand nicht abzugsfähig, selbst wenn sie auf die beruflich bedingte Aufenthaltsdauer entfallen.

Auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen haben sich in Judikatur und Literatur für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Studienreisen folgende typisierende Kriterien herausgebildet (vgl. Einkommensteuergesetz Kommentar, Doralt, § 4, Tz 364 und die dort zitierte Judikatur; ), die auch auf Weinreisen etc. Anwendung finden:

1) Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.

2) Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Beruf zulassen.

3) Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jegliche Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer oder auf Familienangehörige entbehren.

4) Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen ().

Das Reiseprogramm der Piemontreise vom 27. September bis erfüllt lediglich die betriebliche Verwertbarkeit der erlangten Kenntnisse, die übrigen drei geforderten Punkte jedoch nicht.

Das vorgelegte Programm lässt nicht erkennen, dass Planung und Durchführung der Reisen in einer Weise, die die - zumindest weitaus - überwiegende betriebliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt, erfolgt sind. Der Besuch der Weingüter und der dort auch vorgenommenen fachmännischen Degustationen wurde als betriebliche Veranstaltung gewertet. Solche Programmpunkte scheinen aber auf vielen Rundreiseprogrammen auf, wie sie von diversen Reiseveranstaltern für jedermann angeboten werden. Zudem wurde auch in der Entscheidung des hinsichtlich eines Weineinkäufers eines Getränkegroßhändlers ausgeführt, dass Kenntnisse zum Thema Wein einen sehr ausgeprägten Nahebezug zur Privatsphäre und privaten Genusssphäre aufweisen.

Das Programm der Individualreise vom 28. April bis erfüllt weder für den Servicemitarbeiter noch für den Fahrer die vier oben angeführten Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen. Der mitgereiste Koch hat nach Angaben der Berufungswerberin an einem Tag in einem Restaurant mitgekocht. Dafür konnten trotz Aufforderung von Seiten des UFS keinerlei Unterlagen vorgelegt werden. Die Berufungswerberin hat einem Abend den Kontakt mit einem Restaurant bzw. deren Koch hergestellt, der im Folgejahr in ihrem eigenen Restaurant einen Tag gekocht hat. Abgesehen davon, dass das im Zuge der Betriebsprüfung angegebene Reiseprogramm sich in einigen Punkten von dem, im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem UFS dargelegten, unterscheidet, dürfen allgemein interessierende Programmpunkte zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird, dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen. Folglich können diese beiden Programmpunkte aufgrund der zeitlichen Komponente nicht zu einer betrieblich/beruflich veranlassten Reise führen.

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG dient in diesem Zusammenhang der Abgrenzung der Sphäre der Einkommensverwendung von der steuerlich relevanten Erwerbssphäre. Auch dem österreichischen EStG liegt das objektive Nettoprinzip als eine Ausprägungsform des Leistungsfähigkeitsprinzips zugrunde, das ein fundamentales Ordnungsprinzip der Einkommensteuer darstellt, das der Gesetzgeber nur dann durchbrechen darf, wenn dafür eine sachliche Rechtfertigung vorliegt.

Bezüglich des Einwandes der Berufungswerberin, dass der Besuch von Weingütern und Restaurants in Italien für sie und ihre Mitarbeiter keinen "Spaßfaktor" darstelle, sondern Arbeit bedeute, darf auf das Erkenntnis des , verwiesen werden, in dem der VwGH den anstrengenden Charakter einer Programmgestaltung nicht als entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung beruflich veranlasster Reisen von solchen privater Natur beigemessen hat.

Weiters bleibt das Vorgehen des steuerlichen Vertreters im Zuge der mündlichen Verhandlung völlig unverständlich. Nachdem er zu Beginn der Verhandlung behauptet hatte, dass weder die Berufungswerberin noch die Steuerberatungskanzlei den Vorhalt des erhalten habe, legte er 15 Minuten später eine undatierte Vorhaltsbeantwortung vor. Was mit dieser Vorgangsweise bezweckt werden sollte ist unverständlich.

Der Einwand des steuerlichen Vertreters, dass die Reise des Kochs und des Servicemitarbeiters jedenfalls Dienstreisen wären, ist nicht nachvollziehbar, da mit Ausnahme der Behauptung, dass der Kochs an einem Tag in einem Restaurant mitgekocht habe, die Reise jedenfalls nur allgemein interessierende Programmpunkte enthält. Auf die Frage des UFS ob es sich bei dieser Reise um eine Incentive-Reise für die Mitarbeiter handle und dies lohnsteuerrechtlich berücksichtigt worden sei, wurde das im Rahmen der mündlichen Verhandlung verneint. Incentive-Reisen liegen vor, wenn ein Unternehmer seinem Mitarbeiter eine Reise gewährt. Sinn und Zweck dieser Reisen ist eine Belohnung für erbrachte Leistungen oder eine Motivation für zukünftige Leistungen. Gewährt ein Unternehmer seinem Arbeitnehmer eine solche Reise, entstehen für den Arbeitgeber Betriebsausgaben. Beim Arbeitnehmer ist der Wert der Reise als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Die vorgelegten Reiseunterlagen lassen keinen Schluss auf eine ausschließliche betriebliche Bedingtheit zu. Der Verwaltungsgerichtshof fordert in ständiger Rechtsprechung für die Annerkennung von Betriebsausgaben aus einer (Auslands-)Reise das kumulative Vorliegen von Voraussetzungen. Nach den Feststellungen des unabhängigen Finanzsenates liegen im gegenständlichen Fall für beide Reisen jedenfalls drei der - oben angeführten - Voraussetzungen nicht vor. Die Reisen boten der Berufungswerberin lediglich die Möglichkeit, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in ihrem Beruf zulassen.

Es genügt nicht, dass Reisen für die betriebliche Tätigkeit von Nutzen sind, um sie als durch den Betrieb veranlasst zu sehen (vgl. ). Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen für die Lebensführung ausdrücklich auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

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