Die Meldung der Selbstbemessungsabgaben bis zum 5. Tag nach Fälligkeit stellt einen objektiven Strafbefreiungsgrund dar. Einwendungen hinsichtich eines Nichtverschuldens im Bezug auf die verspätete Meldung können daher nicht strafbefreiend wirken.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer Dr. Jörg Krainhöfner und Direktor Herbert Frantsits als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Rechtsanwalt, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Baden Mödling vom , XYZ, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten Hofrätin AB sowie der Schriftführerin E. durchgeführten Verhandlung
zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , XYZ, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer der Fa. HF-GmbH vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate September bis November 2005 in Höhe von € 308.624,07 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 20.000,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 50 Tagen verhängt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Gemäß § 28 Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der Fa. HF-GmbH für die über den Bw. verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der Bw. im Tatzeitraum der für die abgabenbehördlichen Belange der Fa. HF-GmbH verantwortliche Geschäftsführer gewesen sei. Der Bw. sei finanzbehördlich unbescholten, beziffere sein Einkommen (nach Gehaltsexekution) mit € 591,00 und es würden ihn keine Sorgepflichten treffen.
Bei Durchsicht des Abgabenkontos der Fa. HF-GmbH sei festgestellt worden, dass die im Spruch angeführten Umsatzsteuervorauszahlungen nicht ordnungsgemäß entrichtet worden seien.
Der Bw. habe in seiner Rechtfertigung angeführt, dass er aufgrund organisatorisch bedingter finanzieller Schwierigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, die Umsatzsteuervorauszahlungen ordnungsgemäß zu entrichten, die Meldungen seien jedoch erfolgt.
Dazu wurde seitens des Spruchsenates festgestellt, dass Meldungen zwar richtigerweise erfolgt seien, jedoch wesentlich verspätet.
Mittlerweile sei volle Schadensgutmachung geleistet worden.
Die strafbefreiende Wirkung der Meldung komme auch nicht zum Tragen, da auch diese nicht zeitgerecht erfolgt sei.
Da der Bw. als für die abgabenbehördlichen Belange Verantwortlicher von seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Umsatzsteuer gewusst habe, dieser Verpflichtung jedoch vorsätzlich nicht nachgekommen sei, habe er das Tatbild auch subjektiv zu vertreten und sei daher nach der angezogenen Gesetzesstelle schuldig zu erkennen gewesen.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die Schuldeinsicht zum Tatsächlichen, die finanzbehördliche Unbescholtenheit, die Notlage des Unternehmens im Tatzeitraum sowie die volle Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen keinen Umstand an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom , welche sich gegen Schuld und Strafe richtet und mit welcher die Einstellung des Finanzstrafverfahrens bzw. in eventu eine tat- und schuldangemessene Herabsetzung der Geldstrafe begehrt wird.
Als Berufungsgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und überhöhte Strafbemessung geltend gemacht.
Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird ausgeführt, dass in der Einleitungsverfügung dem Bw. angelastet werde, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate September bis November 2005 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet und dadurch eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben. Der Bw. habe dazu am eine Rechtfertigung erstattet, in welcher er ausgeführt habe, dass ihm bewusst sei, dass die "Meldungen" (UVA) aufgrund eines Personalengpasses im Verwaltungsbereich teilweise verspätet erfolgt seien.
Das angefochtene Erkenntnis stelle fest, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate September bis November 2005 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet worden wären, gehe jedoch auf den Punkt der in der mündlichen Verhandlung vollinhaltlich aufrecht erhaltenen Rechtfertigung des Beschuldigten vom nicht ein, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen (nur) teilweise verspätet erfolgt seien. Der Spruchsenat hätte sich mit der Behauptung des Bw., dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate September bis November 2005 nur teilweise verspätet erfolgt seien, auseinandersetzen müssen, da eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nur dann vorliege, wenn Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet würden und bis dahin der zuständigen Abgabenbehörde auch die Höhe des geschuldeten Betrages nicht bekannt gegeben worden sei. Aus der Rechtfertigung des Bw. wäre abzuleiten, dass zumindest für einen der Monate September bis November 2005 die Umsatzsteuervoranmeldung rechtzeitig, so hin bis zum fünften Tag nach Fälligkeit, abgegeben worden sei, sodass die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für zumindest eines der vor bezeichneten Monate nicht verwirklicht worden sei.
Da der geltend gemachte Verfahrensmangel die Subsumption des angelasteten Sachverhaltes berühre, sei er relevant, da bei einer Vermeidung eine Verkürzung des dem Bw. angelasteten Deliktszeitraumes und damit eine Reduktion des strafbestimmenden Wertbetrages hätte eintreten können.
In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses werde zur subjektiven Tatseite ausgeführt, dass der Bw. als für die abgabenbehördlichen Belange Verantwortlicher von seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Umsatzsteuer gewusst habe und dieser Verpflichtung vorsätzlich nicht nachgekommen sei, sodass er das Tatbild der angezogenen Finanzordnungswidrigkeit auch subjektiv zu vertreten habe.
Auch diesbezüglich sei dem Spruchsenat ein Verfahrensmangel unterlaufen. In der in der mündlichen Verhandlung vollinhaltlich aufrechterhaltenen Rechtfertigung vom habe der Bw. ausgeführt, es sei ihm bewusst, dass die Meldungen aufgrund eines Personalengpasses im Verwaltungsbereich (teilweise) verspätet erfolgt seien. Demnach beziehe sich das Bewusstsein des Bw. über die (teilweise) Verspätung der Umsatzsteuervoranmeldungen erkennbar auf den Zeitpunkt seiner Rechtfertigung, sohin auf den . Strafrechtsrelevant sei jedoch allein vorsätzliches Handeln jeweils am 5. Tag nach Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate September bis November 2005. Im Hinblick darauf, dass der Bw. die Verspätung der Umsatzsteuervoranmeldungen mit einem Personalengpass im Verwaltungsbereich begründet habe, hätte sich der Spruchsenat mit der Frage auseinandersetzen müssen, in welchen Zeitpunkten dem Bw. die verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate September bis November 2005 bewusst geworden sei. Sollte dem Bw. die Verspätung der Umsatzsteuervoranmeldungen erst jeweils nach dem 5. Tag nach Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate September bis November 2005 bewusst geworden sein - was auch tatsächlich so gewesen sei - hätte er den Tatbestand des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht verwirklicht, da ihm diesfalls allenfalls Fahrlässigkeit anzulasten wäre, wenn er sich als abgabenrechtlich Verantwortlicher der Haftungsbeteiligten nicht darum gekümmert haben sollte, dass trotz des eingetretenen Personalengpasses im Verwaltungsbereich zumindest die Umsatzsteuervoranmeldungen zeitgerecht, nämlich spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit der jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlungsbeträge bei der Abgabenbehörde eingereicht würden.
Da sich der Spruchsenat mit der Frage, wann dem Bw. die Verspätung der Umsatzsteuervoranmeldungen bewusst geworden sei, nicht auseinandergesetzt habe, hafte dem angefochtenen Erkenntnis ein wesentlich relevanter Verfahrensmangel an, zumal der Spruchsenat bei dessen Vermeidung zu einer anderen Sachentscheidung, nämlich zur Verfahrenseinstellung hätte gelangen können, wenn er erkannt hätte, dass der Bw. in jeweils für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG relevanten Zeitpunkten lediglich fahrlässig gehandelt habe.
Zum überhöhten Strafausmaß wird in der gegenständlichen Berufung vorgebracht, dass der Spruchsenat bei der Strafbemessung als mildernd die Schuldeinsicht des Bw., dessen finanzbehördliche Unbescholtenheit, die volle Schadensgutmachung und insbesondere auch die Notlage des Unternehmens im Tatzeitraum gewertet habe.
Wie der Spruchsenat festgestellt habe, beziehe der Bw. nach einer laufenden Gehaltsexekution ein Resteinkommen von € 591,00 monatlich netto. Es sei sohin klar erkennbar, dass der Bw. nicht in der Lage sei, die über ihn verhängte Geldstrafe zu bezahlen. Gleiches gelte auch für die Haftungsbeteiligte, deren vom Spruchsenat festgestellte Notlage im Tatzeitraum weiterhin bestehe. Es stelle sich daher die über den Bw. verhängte Geldstrafe praktisch als Verurteilung zur Ersatzfreiheitsstrafe dar, wohingegen die Heranziehung der Haftungsbeteiligten zur Zahlung diese mit hoher Wahrscheinlichkeit in die Insolvenz treiben würde.
Die vom Spruchsenat festgestellten Strafzumessungsgründe würden jederzeit und vor jedem Gericht zur Gewährung einer bedingten Strafnachsicht führen. Gemäß § 26 FinStrG sei jedoch eine bedingte Strafnachsicht im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht möglich, was einerseits nur schwer verständlich sei und andererseits eine grobe Ungleichbehandlung von Beschuldigten bzw. Angeklagten in diesem und jenem Verfahren darstelle, was insbesondere wieder auf den Beschuldigten zutreffe, welchem volle Schadensgutmachung zugute komme, welche gemäß § 26 Abs. 2 FinStrG vom Gericht aufzutragen sei. Unter Einbeziehung auch der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. und der Haftungsbeteiligten in die Strafzumessung im Sinne des § 23 Abs. 3 FinStrG, welcher die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters anordne, erweise sich die über den Bw. verhängte Geldstrafe als wesentlich überhöht.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Der für die Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben richten. Ob dem Steuerpflichtigen an der Unterlassung der in der genannten Bestimmung als strafbefreiend normierten Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft, ist irrelevant. Auf ein Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Rechtzeitigkeit der erstatteten Meldungen an das Finanzamt kommt es nicht an ().
Dazu brachte der Bw. in seiner schriftlichen Rechtfertigung zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom , welche er auch zum Gegenstand seiner Rechtfertigung in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat gemacht hat, vor, dass es stimme, dass die Umsatzsteuern für die Monate September bis November 2005 nicht zeitgerecht entrichtet wurden. Als Gründe dafür wurden eine Liquiditätsverknappung bedingt durch eine Verkürzung des Zahlungszieles durch den Hauptlieferanten und durch Investitionen in Bauträgerobjekte genannt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat gab der der Bw. weiters zu Protokoll, dass er davon ausgehe, dass auch für die verfahrensgegenständlichen Monate eine pünktliche Berechnung erfolgt sei. Über den Zahlungs- und Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauszahlungen habe er sicher mit der Buchhalterin gesprochen. Eine Entrichtung habe jedoch wegen des auf Grund der Einschränkung eines Lieferantenkredites verursachten Liquiditätsengpasses nicht zeitgerecht erfolgen können. Auf Befragung seines Verteidigers führte der Bw. vor dem Unabhängigen Finanzsenat zudem aus, dass zum Fälligkeitstag der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen klar gewesen sei, dass aufgrund der Liquiditätsschwierigkeiten eine Zahlung nicht erfolgen werde können. Der Bw. habe dann in der Folge Kontakt mit der Einbringungsstelle (mit dem Vollstrecker des Finanzamtes) aufgenommen und Vereinbarungen hinsichtlich einer Bezahlung der aushaftenden Beträge getroffen.
Der Bw. hat daher in Kenntnis der Fälligkeitstage der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen wegen der genannten Zahlungsschwierigkeiten die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate September bis November 2005 in einer Gesamthöhe von € 308.624,07 nicht spätestens bis zum 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet.
Zahlungsschwierigkeiten schließen die Annahme vom Vorsatz im Rahmen des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keineswegs aus, zumal sich der Steuerpflichtige bei unzureichenden Mitteln von seiner strafrechtlichen Verantwortung durch die Erfüllung seiner Offenlegungspflicht befreien kann (). Der Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung weiters einwendet, dass es ihm am 5. Tag jeweils eingetretener Fälligkeit noch nicht bewusst gewesen sei, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen September bis November 2005 nicht zeitgerecht abgegeben wurden und ihm allenfalls insoweit ein fahrlässiges Handeln anzulasten wäre, so kann ihm dieser, den objektiven Strafbefreiungsgrund der zeitgerechten Meldung betreffende Berufungseinwand nicht zum Erfolg verhelfen.
Auf Grund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedurfte der Umstand der nicht zeitgerecht erfolgten Meldung der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben in subjektiver Hinsicht keiner näheren Überprüfung durch den Unabhängigen Finanzsenat. Es war daher auch nicht die Einvernahme der beantragten Zeugin M. (Buchhalterin) zum Beweis dafür erforderlich, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuervorauszahlungen von dieser selbständig vorbereitet und dem Bw. jeweils zur Unterfertigung vorgelegt worden seien, wobei zwischen ihr und dem Bw. Einigkeiten darüber bestand habe, dass bei Nichtvorlage entsprechender Unterlagen weder Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten noch Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben gewesen seien. Dies deswegen, da der Berufungssenat, entsprechend dem weiteren Vorbringen des Bw. vor dem Unabhängigen Finanzsenat, ohnehin davon ausgeht, dass die Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen und Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen selbständig durch die Buchhalterin vorgenommen wurde und zum jeweiligen Fälligkeitstag die Bezahlung mit dem Bw. besprochen wurde, jedoch die vom Bw. als am Firmenkonto allein Zeichnungsberechtigten durchzuführende Zahlung wegen der bezeichneten Zahlungsschwierigkeiten jedoch unterblieben ist.
Auch kann der unter Punkt 1.1. der gegenständlichen Berufung relevierte Verfahrensmangel, der Spruchsenat habe das Vorbringen des Bw. nicht dahingehend überprüft, ob die Umsatzsteuervoranmeldung zumindest für einen der Monate September bis November 2005 rechtzeitig bis zum 5. Tag nach Fälligkeit abgegeben worden sei, nicht verifiziert werden. Vielmehr ist dazu aus der Aktenlage ersichtlich, dass die Umsatzsteuervoranmeldung September 2005 verspätet am , diejenige für Oktober 2005 verspätet am und weiters die Umsatzsteuervoranmeldung November 2005 ebenfalls verspätet am abgegeben und die entsprechenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht zeitgerecht entrichtet wurden. Der in der Berufung nicht näher präzisierte Einwand des Vorliegens des Strafbefreiungsgrundes der rechtzeitigen Bekanntgabe der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen ist daher nicht gegeben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat brachte der Verteidiger des Bw. dazu ergänzend vor, es gebe Hinweise dafür, dass die Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2005 zeitgerecht abgegeben worden sei. Vorgelegt wurde dazu ein Schreiben der GmbH an die Abgabenbehörde erster Instanz vom aus welchem hervorgeht, dass seitens der Buchhalterin bei Durchsicht der Buchungsmitteilungen festgestellt worden sei, dass die Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2005 am Abgabenkonto nicht verbucht wurde, obwohl diese bereits per Dezember 2005 per Post abgesendet worden. Dieses Vorbringen hinsichtlich des Abgabedatums nicht näher präzisierte Vorbringen widerspricht eindeutig der Aktenlage wonach, wie bereits ausgeführt, die Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2005 tatsächlich erst am abgegeben und am am Abgabenkonto der GmbH verbucht wurde, sodass für den Unabhängigen Finanzsenat nachvollziehbar eine Verbuchung am noch nicht erfolgt war.
Unter Verweis auf seine durch eine laufende Gehaltsexekution und auf ein verbleibendes Restnettoeinkommen von monatlich € 591,00 schlechte wirtschaftliche Situation bringt der Bw. zum eingewendeten überhöhten Strafausmaß vor, dass weder er noch die haftungsbeteiligte GmbH in der Lage sei, die verhängte Geldstrafe zu bezahlen, weswegen diese praktisch einer Verurteilung zur Ersatzfreiheitsstrafe gleich komme und die Heranziehung der haftungsbeteiligten GmbH diese mit hoher Wahrscheinlichkeit in die Insolvenz treiben würde.
Dazu ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn es die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, diese zu bezahlen. Nur bei der Bemessung der Höhe sind neben den mildernden und erschwerenden Gründen auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen (z.B. ).
Eine derartige Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. ist im gegenständlichen Fall bei der Bemessung der erstinstanzlichen Geldstrafe jedenfalls erfolgt, ist doch der Spruchsenat, entsprechend dem Berufungsvorbringen, von einem monatlich verfügbaren Nettoeinkommen des Bw. in Höhe von € 591,00 (nach Gehaltsexekution) ausgegangen.
Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgrund gegeneinander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen sind.
Bedenkt man, dass im gegenständlichen Fall die im § 49 Abs. 2 FinStrG normierte Höchststrafe € 154.312,03 beträgt, so wird deutlich, dass bei Bemessung der erstinstanzlich verhängten Geldstrafe die äußerst eingeschränkte wirtschaftliche Situation des Bw. sowie die unwidersprochen und unbedenklich festgestellten Milderungsgründe bei der Strafbemessung durch den Spruchsenat durch Verhängung einer Geldstrafe, welche nur knapp über der in § 23 Abs. 4 FinStrG normierten Mindeststrafe liegt, ausreichend und richtig berücksichtigt wurden.
Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zwingend zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Verschulden des Bw. unter Berücksichtigung der festgestellten Milderungsgründe. Einwendungen zur Bemessung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe wurden im Übrigen nicht vorgebracht. Der Umstand, dass für den Fall einer eventuellen Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe zu bemessen war, entspricht der zwingenden gesetzlichen Bestimmung des § 20 Abs. 1 FinStrG.
Auch eine eventuelle Uneinbringlichkeit bei der gemäß § 28 Abs. 1 FinStrG zur Haftung herangezogenen nebenbeteiligten Fa. HF-GmbH konnte entsprechend der Gesetzeslage keinen Einfluss auf die Strafbemessung haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Meldung Umsatzsteuervoranmeldungen vorsätzliche Nichtentrichtung Strafbefreiungsgrund Selbstbemessungsabgaben Strafhöhe. |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at