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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 06.05.2008, ZRV/0076-Z3K/08

Rückforderung der Ausfuhrerstattung wegen eines mangelhaft ausgefüllten Kontrollexemplares T5


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Miterledigte GZ:
ZRV/0150-Z3K/08


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
ZRV/0076-Z3K/08-RS1
Ein Kontrollexemplar T5 mit mehr als einem Kreuz im Feld 104 kann als Ausfuhrnachweis über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft nicht anerkannt werden.
ZRV/0076-Z3K/08-RS2
Wurde die Ausfuhrerstattung durch einen Irrtum der zuständigen Behörde zu Unrecht gezahlt, weil ein offensichtlich nicht ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollexemplar T5 als Ausfuhrnachweis anerkannt worden ist, fallen bei der Rückforderung keine Zinsen an.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, vertreten durch PNHR Dr. Pelka & Kollegen, D-20095 Hamburg, Ballindamm 13, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zl. 610/00000/4/1999, betreffend Rückforderung der Ausfuhrerstattung und Festsetzung von Zinsen entschieden:

I.

Die Beschwerde betreffend Rückforderung der Ausfuhrerstattung wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend geändert, dass die Berufung vom gegen die Rückforderung der Ausfuhrerstattung laut Bescheid vom , Zahl: 610/00000/2/1999, als unbegründet abgewiesen und die mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zahl: 610/00000/1/1999, gewährte Ausfuhrerstattung zu WE-Nr. XY, in Höhe von EUR 10.713,43 (ATS 147.420,00) zur Gänze zurückgefordert wird.

II.

Der Beschwerde betreffend Festsetzung von Zinsen wird Folge gegeben.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend geändert, dass der Berufung vom gegen die Zinsenfestsetzung stattgegeben wird und im gebündelten Bescheid vom , Zahl: 610/00000/2/1999, jener Spruchbestandteil ersatzlos entfällt, der die Festsetzung von Zinsen betrifft.

Entscheidungsgründe

Am hat die Bf (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) unter WE-Nr. XY insgesamt 20.214,00 kg gefrorenes Fleisch von Hausschweinen des Produktcodes 0203 29 55 9110 zur Ausfuhr angemeldet und durch entsprechende Angaben im Feld Nr. 9 des Einheitspapiers dafür die Zahlung einer Ausfuhrerstattung beantragt.

Nach Vorlage des Beförderungspapiers und eines Zolldokuments aus Russland hat das Zollamt Salzburg/Erstattungen der Bf mit Bescheid vom antragsgemäß die Ausfuhrerstattung für diese Bestimmung gezahlt.

Mit dem gebündelten Bescheid vom , Zahl: 610/00000/2/1999, wurde

  • ein Teil der Erstattung zurückgefordert;

  • eine Sanktion gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend "Erstattungs-VO"), ABlEG Nr. L 102 vom , CELEX-Nr. 31999R0800, vorgeschrieben und

  • Zinsen nach Artikel 52 Erstattungs-VO in Verbindung mit § 107 Marktordnungsgesetz festgesetzt.

In der Begründung des Bescheides wird unter Hinweis auf die Ergebnisse einer Hausdurchsuchung bei der K, über die die Fleischlieferungen nach Russland abgewickelt worden waren, und ergänzende Ermittlungen durch das Hauptzollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz zusammenfassend ausgeführt, das russische Zolldokument sei gefälscht und nur bei 4.136,00 kg der ausgeführten Waren habe es sich laut einer vorgefundenen Ladeliste tatsächlich um Fleisch des angegebenen Produktcodes 0203 29 55 9110 gehandelt.

Der dagegen eingebrachten Berufung vom wurde mit Bescheid vom teilweise stattgegeben und der Rückforderungsbetrag und die Sanktion neu berechnet. Laut Begründung der Berufungsvorentscheidung habe die Bf den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr der erstattungsfähigen Waren (4.136,00 kg) durch ein Schreiben des Staatlichen Zollkomitees der Russischen Föderation nachträglich erbracht, weshalb dafür der differenzierte Teil der Erstattung gezahlt werden könne.

Mit Schreiben vom wurde Beschwerde gegen die genannte Berufungsvorentscheidung erhoben und beantragt

1. den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zahl: 610/00000/4/1999, in Gänze aufzuheben;

2. den Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zahl: 610/00000/2/1999, in Gestalt der Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zahl: 610/00000/4/1999, in Gänze aufzuheben.

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Schreiben vom zurückgenommen.

Im Wesentlichen bestreitet die Bf, dass es sich bei einem Teil der ausgeführten Waren, wie in der Ladeliste angegeben, um Seperatorenfleisch (7.775,00 kg) und Schweinefüße (8.303,00 kg) gehandelt hat. In der Ausfuhranmeldung WE-Nr. XY seien keine falschen Angaben zur Warenbeschaffenheit gemacht worden. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Rückforderung einer bereits endgültig gewährten Ausfuhrerstattung liege bei der Behörde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unbeschadet der Artikel 14 und 20 ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Erstattungs-VO von dem Nachweis abhängig, dass die Erzeugnisse, für die die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, spätestens 60 Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben.

Artikel 8 Erstattungs-VO lautet:

"Wird ein Erzeugnis, für das die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, vor dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft durch andere Gebiete der Gemeinschaft als das des Ausfuhrmitgliedstaats durchgeführt, so wird der Nachweis darüber, daß dieses Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, durch das ordnungsgemäß mit einem Vermerk versehene Original des Kontrollexemplars T5 erbracht.

Die Felder 33, 103, 104 und gegebenenfalls 105 des Kontrollexemplars werden ausgefüllt. Feld 104 wird mit den entsprechenden Eintragungen versehen."

Auch für Direktausfuhren von Waren aus Österreich unmittelbar in ein Drittland ist der Ausfuhrnachweis über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft durch ein ordnungsgemäß erledigtes Kontrollexemplar T5 zu erbringen (vgl. VwGH-Erkenntnis vom , 2004/16/0002).

Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die belangte Behörde das Original des Kontrollexemplars T5 WE-Nr. XY als Nachweis über das Verlassen des Zollgebiets anerkannt. Im Feld J auf der Rückseite dieses Kontrollexemplars bestätigt das Zollamt Drasenhofen, dass die in dieser Anmeldung bezeichneten Waren der umseitig angegebenen Verwendung und/oder Bestimmung am zugeführt worden sind. Im betreffenden Feld 104 ist allerdings sowohl die Verwendung und/oder Bestimmung "Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft" als auch "Lieferung zur Bevorratung" angekreuzt. Kontrollexemplare mit mehr als einem Kreuz im Feld 104 können - ebenso wie solche ohne Kreuz - als Beweismittel grundsätzlich nicht anerkannt werden. Die Möglichkeit, die Eintragung im Feld 104 des Kontrollexemplars T5 im Nachhinein zu berichtigen oder andere gleichwertige Unterlagen als Nachweis anzuerkennen, besteht im vorliegenden Fall nicht.

Nach § 289 Abs. 2 BAO, der im Rechtsbehelfsverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat gemäß § 85c Abs. 8 ZollR-DG sinngemäß gilt, hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, außer in den Fällen des Absatzes 1, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Der Umstand, dass das Kontrollexemplar T5 WE-Nr. XY augenscheinlich mangelhaft ausgefüllt und der Nachweis darüber, dass das am in das Zollverfahren der Ausfuhr übergeführte Schweinefleisch das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, somit aus vom Ausführer zu vertretenden Gründen nicht in der vorgeschriebenen Form erbracht ist, wäre für das Zollamt Salzburg/Erstattungen bereits bei einer normalen Überprüfung der Unterlagen gemäß Artikel 49 Erstattungs-VO erkennbar gewesen. Laut der internen "Prüfliste für Ausfuhrerstattungen" sind die Angaben über die Verwendung und/oder Bestimmung im Feld 104 des Kontrollexemplars T5 bzw. deren Überwachung im Feld J vom Sachbearbeiter bei der Bearbeitung des Erstattungsantrags in jedem Fall zu prüfen.

Wenn der Nachweis gemäß Artikel 7 Absatz 1 Erstattungs-VO fehlt, gilt das Erzeugnis aus erstattungsrechtlicher Sicht als nicht ausgeführt und besteht kein Erstattungsanspruch. Dies gilt auch für den differenzierten Teil der Erstattung. Es erübrigt sich daher, im Zusammenhang mit der Rückforderung auf die Echtheit des vorgelegten Zolldokuments und die Beschaffenheit der ausgeführten Erzeugnisse einzugehen.

Wurde die Zahlung - wie im verfahrensgegenständlichen Fall - durch einen Irrtum der zuständigen Behörde zu Unrecht geleistet, fallen gemäß Artikel 52 Absatz 1 Erstattungs-VO keine Zinsen an. Der Bescheid vom , Zahl: 610/00000/2/1999, erweist sich insofern als rechtswidrig.

Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Hinweis

Mit Bescheid vom , GZ. ZRV/0288-Z3K/07, ist die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: 610/00000/4/1999, betreffend Anwendung der Sanktion gemäß Artikel 51 Absatz 1 Erstattungs-VO ausgesetzt worden, weil beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Verfahren anhängig sind, in denen es im Wesentlichen um die Beweiskraft der bei der K vorgefundenen Ladelisten und um die Frage geht, ob die Bf allenfalls vorsätzlich eine höhere als die ihr zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat. Die Entscheidung über diese Beschwerde, ho. GZ. ZRV/0305-Z3K/07, bleibt ausgesetzt.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 52 Abs. 1 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom S. 11
Art. 7 Abs. 1 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom S. 11
Art. 8 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom S. 11
§ 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
Schlagworte
Ausfuhrerstattung
Rückforderung
Kontrollexemplar T5
Ausfuhrnachweis
Zinsen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at