zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 16.06.2006, RV/0452-L/06

Mängelbehebungsverfahren bei nicht ausgefüllten Formularen (Steuererklärung)

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0452-L/06-RS1
Wird ein Steuererklärungsformular (diesfalls betreffend Energieabgabenvergütung) nur mit 999999 ausgefüllt, sodass sich die Behörde über die Bemessungsgrundlage gar kein Bild machen kann, so liegt eine ordnungsgemäß ausgefüllte Steuererklärung nicht vor. Bei Abgabe am letzten oder vorletzten Tag der Frist führt diese Vorgangsweise zur Fristversäumnis. Ein Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs. 2 ist nicht mehr durchzuführen, da der Antrag sofort zurückzuweisen ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der ME, vertreten durch die Firma KC, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes L vom betreffend Zurückweisung des Antrages auf Energieabgabenvergütung für 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

1. a.) Die Bw. (Gemeinde) übermittelte am einen "Antrag auf Vergütung von Energieabgaben" für das Jahr 2000. Dieser Antrag ging beim Finanzamt am ein. Er war wie folgt ausgefüllt.

Umsatz 999999

Nettoproduktionswert 999999

Geleistete Erdgasabgabe 999999

Selbstbehalt - 363,00

Vergütungsbetrag: Daten folgen.

b.) Im Begleitschreiben zum Antrag wurde folgendes ausgeführt:

Beiliegend finden sie den vorläufig ausgefüllten Antrag für die Energieabgabenrückvergütung betreffend das Jahr 2000 für den Betrieb "Freibad der Gemeinde". Gegenwärtig wird vom EuGH geprüft, ob für das gegenständliche Jahr eine Rückvergütung möglich ist. Zur Wahrung der Frist bis zur Entscheidung durch den EuGH wird beiliegender vorläufiger Antrag eingebracht. Die endgültigen Zahlen werden wir ihnen gerne, nach Entscheidung in gegenständlicher Angelegenheit durch den EuGH, zur Verfügung stellen. Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung verzichten wir auf eine Erledigung des Antrages bis zur Entscheidung durch den EuGH.

2. Nach einem zwischenzeitig durchgeführten Berufungsverfahren wies das zuständige Finanzamt am den Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das Jahr 2000 wie folgt zurück: Gemäß § 2 Abs. 2 EnAbgVerG, BGBl Nr. 201/1996 idF BGBl I Nr. 59/2001, werde über Antrag des Vergütungsberechtigten der Betrag vergütet, der den Anteil am Nettoproduktionswert übersteige. Der Antrag habe die verbrauchten Energiemengen und die erbrachten Umsätze und Vorleistungen zu enthalten. Keine dieser Angaben sei in dem am übermittelten Formular "ENAV1" enthalten. Der Antrag auf Vergütung müsse bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen gestellt werden und gelte als Steuererklärung. Die BAO kenne den Terminus "vorläufige Abgabenerklärung" nicht. Nach den Ausführungen der Bw. würden die gesetzlich vorgesehenen Angaben erst dann bekanntgegeben werden, wenn die Entscheidung des EuGH in der gegenständlichen Angelegenheit vorliege. Damit könne ein Vergütungsverfahren nicht durchgeführt werden. Es sei von einem nicht existenten Vergütungsantrag auszugehen.

Die Übermittlung des Vordruckes "ENAV1" sei zur Wahrung der Antragsfrist nicht geeignet gewesen.

Zur Klarstellung werde angefügt, dass die Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens ebenfalls nicht zulässig sei, weil die BAO ein Verfahren zur Behebung inhaltlicher Mängel von Anbringen nicht vorsehe (). Ein solcher inhaltlicher Mangel liege aber im gegenständlichen Fall vor, weil durch die Nichtausführung der vorgesehenen Angaben deren nachträgliche Bekanntgabe den Inhalt der Eingabe berühren und zu einer Änderung des Sachverhaltes führen würde (vgl. hierzu Stoll, BAO, 861 f).

3. Gegen den Zurückweisungsbescheid vom betreffend Energieabgabenvergütung für das Jahr 2000 wurde mit Schreiben vom Berufung eingelegt:

Es werde das Rechtsmittel der Berufung ergriffen und die Behörde ersucht, gemäß § 85 BAO einen entsprechenden Verbesserungsauftrag zugehen zu lassen, wenn sie meine, dass die beantragte Frist zur Vervollständigung des Antrages unangemessen sei.

Nehme die Behörde aus ihrer Sicht einen Mangel in einem Antrag wahr, so müsse nach § 85 Abs. 2 BAO ein Mängelbehebungsverfahren mit angemessener Frist eingeleitet werden. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens sei die Behörde gehalten, die Absicht der Partei zu erforschen (/0154) und könne bei einem schriftlichen Antrag, der sich auf einen bestimmten Steuerpflichtigen, ein bestimmtes Jahr und ein bestimmtes Rechtsgebiet beziehe, diesen nicht als Nichtantrag werten, nur weil ein Teil der Angaben bei denen auf deren Nachreichung verwiesen werde noch unvollständig sei.

Für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sei sein wesentlicher Inhalt, der sich aus dem Antrag erkennen lasse und die Art des Begehrens maßgebend (), welche sich aus der eingebrachten Erklärung und dem beiliegenden Schreiben jedenfalls erkennen lassen würden. Im Zweifel sei von der Behörde ein Anbringen in der Form zu interpreteren, dass der Partei die Wahrung der Rechtsverteidigungsmöglichkeit gewahrt bleibe.

Unter Anbringen seien insbesondere Abgabenerklärungen zur Wahrung von Rechten zu verstehen. Bei diesen sei nach § 85 Abs. 2 BAO selbst bei fehlenden Pflichteingaben von Seiten der Behörde ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen.

Daher werde der Antrag gestellt, den Zurückweisungsbescheid als unbegründet aufzuheben.

4. Am wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Gemäß § 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz können Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit vergütet werden, als sie einen bestimmten Prozentsatz des Nettoproduktionswertes übersteigen. Nettoproduktionswert ist der Unterschiedsbetrag zwischen Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 und Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994, die an das Unternehmen erbracht werden.

Die Voraussetzungen für einen Antrag auf Vergütung von Energieabgaben sind in § 2 Abs. 2 Energieabgabenvergütungsgesetz geregelt:

Vergütet wird der Betrag, der den in § 1 bezeichneten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt.

Der Antrag hat

(a) die im Betrieb verbrauchte Menge an Erdgas und Elektrizität

(b) und die in § 1 genannten Beträge (erbrachte und von anderen Unternehmern geleistete Umsätze) zu enthalten.

2. Die Bw. hat einen Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für 2000 beim Finanzamt eingebracht. Dieser Antrag enthielt keine ziffernmäßige Darstellungen, auch nicht die vom Gesetz geforderten Verbrauchsmengen und Umsatzzahlen.

3. Zunächst ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall ein Anbringen (Antrag auf Energieabgabenvergütung) vorliegt, das als Steuererklärung gedacht war und kein Fristverlängerungsantrag (§ 2 Abs. 2 Energieabgabenvergütungsgesetz: .. Der Antrag gilt als Steuererklärung..). Wenn ausgeführt wird "zur Wahrung der Frist bis zur Entscheidung durch den EuGH wird beiliegender vorläufiger Antrag eingebracht", so ist diese Formulierung nicht so zu verstehen, dass die Frist für die Einreichung der Steuererklärung verlängert werden, sondern dass der bereits übermittelte Antrag auf Vergütung nach der Entscheidung des EuGH noch ergänzt werden sollte. Deshalb heißt es auch im Schlusssatz der Beilage .. "verzichten wir auf eine Erledigung des Antrages bis zur Entscheidung durch den EuGH". Auch dass der Vergütungsantrag nicht die vom Gesetz geforderten Angaben aufgewiesen hat, ändert nichts am Willen der Bw. ein solches Anbringen beim Finanzamt einzureichen.

4. Der Antrag auf Vergütung ist nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen.

Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgelegte Fristen - wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - nicht geändert werden. Eine "andere Bestimmung" im Sinne dieser Regelung existiert aber (im Energieabgabenvergütungsgesetz) nicht. Zwar können die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen nach § 134 BAO verlängert werden, der Antrag auf Energieabgabenvergütung fällt aber nicht unter diese Bestimmung. In § 134 Abs. 1 BAO sind Fristverlängerungen nur für bestimmte aufgezählte Steuererklärungen vorgesehen, der Antrag auf Vergütung von Energieabgaben gehört nicht dazu. § 134 Abs. 2 BAO verlangt einen "begründeten Antrag" auf Fristverlängerung, der im gegenständlichen Fall - wie vorangehend dargelegt - nicht vorliegt.

Für das Jahr 2000 lief die Frist für ein Vergütungsverfahren daher mit ab.

5. Wie der Entscheidung des zu einer Vorsteuererstattung zu entnehmen ist, setzt die Anwendbarkeit des § 115 Abs. 4 BAO - nämlich die Prüfung der Angaben über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse - voraus, dass ein Antrag rechtzeitig gestellt und den damit verbundenen Inhaltserfordernissen entsprochen wurde. So erfüllt ein bloß unterschriebenes Einkommensteuerformular ohne Angaben über Art und Höhe der Einkünfte die für die Qualifikation als Einkommensteuererklärung notwendigen Inhaltserfordernisse nicht, da es der Abgabenbehörde keinerlei Informationen von substanziellem Gehalt übermittelt, die ihr ein erstes Bild über Steuersubjekt und Steuergegenstand sowie über Art und ungefähres Ausmaß der festzusetzenden Abgabe verschaffen. Durch das Fehlen der wesentlichen Angaben innerhalb der genannten Frist, war das Finanzamt nicht in der Lage, sich ein Bild über Bestand oder Nichtbestand des Erstattungsanspruches zu machen (wenn auch mit Ergänzungsaufträgen, Bedenkenvorhalten usw.). Die Einreichung des unterschriebenen Vordrucks war zur Wahrung der Antragsfrist nicht geeignet.

6. Auch im gegenständlichen Fall liegen die in der VwGH-Entscheidung vom , 2000/15/0032, angesprochenen Mängel dem übermittelten Formular zugrunde: § 2 Abs. 2 Energieabgabenvergütungsgesetz ordnet an, dass "der Antrag die im Betrieb verbrauchte Menge an den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern und die in § 1 genannten Beträge zu enthalten hat." Gesetzlich bezeichnete Voraussetzung für eine Qualifikation als Vergütungsantrag wäre daher die betragliche Auflistung der verbrauchten Energie und die Auflistung sämtlicher Vorleistungen sowie der erbrachten Umsätze. Der bezeichnete Antrag enthält aber die im Energieabgabenvergütungsgesetz geforderten Angaben nicht, selbst der Nettoproduktionswert und der Steuerbetrag ist nicht ausgewiesen, alle entsprechenden Felder sind mit 999999 ausgefüllt. Das übermittelte Formular enthält somit nicht einmal jene Angaben, die zu den Minimalerfordernissen einer ordnungsgemäß ausgefüllten Steuererklärung gerechnet werden müssen.

Es liegt daher gar keine rechtzeitig eingebrachte Steuererklärung vor: Mit dem eingereichten Formular war es der Finanzbehörde nicht möglich, die Bemessungsgrundlage für die Vergütung abzuschätzen oder gar zu berechnen. Vielmehr hätte sie bei der Behandlung dieses Antrages quasi bei Null beginnen müssen. Würde man der - im übrigen angesichts der an das Finanzamt übermittelten ungenügenden Unterlage völlig unangemessenen - Darstellung folgen, die Finanzbehörde könne ja "bei undeutlichem Inhalt des Anbringens die Absicht der Partei erforschen", so würde selbst ein leerer Zettel mit der Aufschrift x-Erklärung Jahr xy (ohne weitere Angaben) ein verpflichtendes Ermittlungsverfahren der Behörde auslösen und die Mitwirkungs- und Erklärungsverpflichtungen der Steuerpflichten nach der BAO obsolet machen. Der Unabhängige Finanzsenat kann einer derartigen Rechtsansicht, die aus keiner Verfahrensvorschrift ableitbar ist, nicht beipflichten.

7. Ein Formular welches nicht die für eine Erklärung notwendigen Angaben aufweist, kann auch nicht mit einer Mängelbehebung saniert werden (vgl Stoll, BAO, § 85, S 864: Leidet eine Eingabe an Mängeln, die von vorneherein zur Zurückweisung führen müssen - beispielsweise Fristversäumnis, Unzulässigkeit wegen entschiedener Sache - dann ist nicht nach § 85 Abs. 2 BAO vorzugehen). Im gegenständlichen Fall liegt eine Fristversäumung bezüglich der für die Energiabgabenvergütung vorgesehenen Erklärung vor, weil bis zum Fristablauf nicht jene Angaben eingetragen wurden, die für eine Qualifikation als Steuererklärung notwendig sind. Ein solches Anbringen ist von vorneherein zurückzuweisen, sodass das Instrument der Mängelbehebung gar nicht greifen kann. Mängel können nur bei rechtzeitig eingebrachten Erklärungen behoben werden.

8. Wenn die Bw. darauf verweist, dass der Charakter eines Anbringens zu erforschen sei (zB. ), so ist ihr entgegenzuhalten, dass in allen von ihr bezeichneten Fällen eben von einem "Anbringen" die Rede ist. Unter "Anbringen" ist aber ein rechtzeitig und formell richtig gestellter Antrag an das Finanzamt zu verstehen. Ein "Anbringen" im Sinne der BAO liegt daher gar nicht vor. Im übrigen sind bedingte Anbringen unzulässig (Ritz, BAO, § 85, Rz 3; SWK 2001, S 570): Das eingereichte Schreiben enthält die Formulierungen .. "beiliegender vorläufiger Antrag" .. und .. "nach Entscheidung in gegenständlicher Angelegenheit durch den EuGH" und lässt damit erkennen, dass das Anbringen nur dann zum Zug kommen soll, wenn nicht der EuGH den Dienstleistern die Möglichkeit der Rückvergütung überhaupt abspricht. Die Bw. hat damit ihrem Antrag eine Bedingung beigefügt, die einen für Prozesshandlungen unzulässigen Schwebezustand herbeiführen würde. Die bezeichnete Prozesshandlung (das Anbringen) wäre schon aus diesem Grunde unzulässig.

Die Berufung war aus den genannten Gründen abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Energieabgabenvergütung
Steuererklärung
nicht ausgefülltes Formular
Mängelbehebung
Zitiert/besprochen in
SWK 26/2006, S 745
taxlex-SRa 2006/139

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at