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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.01.2012, RV/1592-W/11

Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) beantragte mit Erklärungseingabe vom die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008.

Mit Ergänzungsvorhalt vom ersuchte das Finanzamt den Bw. um die Vorlage der Lohnzettel, da die Arbeitgeber Fa. A. GmbH und Fa. B. GmbH der Verpflichtung zur Abgabe der Lohnzettel nicht nachgekommen seien. Der Bw. wurde aufgefordert einen Fragebogen an die jeweilige Firma zu stellen sowie sonstige Lohnunterlagen wie Dienstzettel, Abrechnung und dergl. vorzulegen. Mangels Beantwortung wurde die Arbeitnehmerveranlagung mit Bescheid vom abgelehnt.

In der fristgerechten Berufung machte der Bw. desweiteren Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe von € 800,- sowie Unterhaltsleistungen für vier minderjährige Kinder im Ausland in Höhe von € 2.400,- geltend.

Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung stellte der steuerliche Vertreter den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ersuchte um die nochmalige Zustellung des Vorhaltes vom . Der Ergänzungsvorhalt betreffend Lohnzettel und -unterlagen wurde nachweislich mit zugestellt und der Bw. erneut ersucht, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit belegmäßig (z.B. durch Lohnbestätigungen, Abrechnungen und Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse oder andere Beweismittel) nachzuweisen, dies jedoch nach mehrmaligen Fristverlängerungsanträgen nicht beantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen.

Der Bw. ist seiner Mitwirkungspflicht trotz Aufforderung durch das Finanzamt nicht nachgekommen. Nach der Aktenlage wurden von der Fa. A. GmbH und Fa. B. GmbH weder Lohnzettel übermittelt noch gegenüber dem Finanzamt Einkünfte des Bw. als Arbeitnehmer gemeldet.

Da der Bw. trotz Aufforderung keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass von ihm Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von den obigen Firmen im Jahr 2008 erhalten wurden, war der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung - wie mit Berufungsvorentscheidung - abzuweisen.

Im Übrigen wird auf Folgendes verwiesen: Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, die für ein Kind, das nicht dem Haushalt zugehört und für das weder diesem noch dem jeweils nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von € 29,20, für das zweite Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind € 58,40 monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu. Der Unterhaltsabsetzbetrag mindert die zu berechnende Steuer, er ist nicht im Wege einer Negativsteuer gutzuschreiben ().

Die beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten und Unterhaltsleistungen konnten mangels Arbeitnehmerveranlagung nicht berücksichtigt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at