OGH vom 06.03.2014, 1Nc7/14s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 22 Nc 6/13t anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B***** (hier über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom ), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller begehrte die „Wiederaufnahme/Wiedereinsetzung“ zweier Verfahrenshilfe-verfahren (6 Nc 2/13a, 6 Nc 7/13m je des Landesgerichts Leoben), die mit Beschlüssen des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht rechtskräftig beendet worden waren (5 R 66/13k, 5 R 67/13g). Nachdem er vom Landesgericht Leoben mit dem Hinweis zur Verbesserung seiner Eingabe aufgefordert worden war, dass die Wiederaufnahme eines Verfahrens über die Verfahrenshilfe nicht zulässig ist und eine Wiedereinsetzung mangels Behauptung der Versäumung einer Prozesshandlung ausscheidet, brachte er unter dem Titel „WA bzw neuer Antrag“ einerseits eine „Äußerung/Urkunden-vorlage mit Strafanzeige“ und andererseits einen Antrag auf Verfahrenshilfe ein, der eine beabsichtigte Klageführung wegen eines anderen Tatbestands zum Gegenstand hatte, nämlich die behauptete Unterschlagung von Briefen durch einen Beamten der Justizanstalt Karlau am . In einer weiteren Eingabe erklärte er, auf „sinnlose WE/WA“ zu verzichten, und beantragte seinen Verfahrenshilfeantrag zuerst gemäß § 44 JN an das Landesgericht Graz und anschließend im Sinne des § 9 Abs 4 AHG an das Landesgericht Leoben zu übertragen. Das Landesgericht Leoben erklärte sich für die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag für unzuständig und überwies die Anträge gemäß § 44 Abs 1 JN dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz. Dieses setzte das Verfahren mit Beschluss vom gemäß § 6a ZPO aus. Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs, der inhaltlich lediglich den Vorwurf enthält, die Erstrichterin versuche weiter, Freisprüche durch Wiederaufnahme zu verhindern, und greife alle Behauptungen aus der Luft.
Das Oberlandesgericht Graz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof mit dem Hinweis vor, der Rekurswerber wolle ersichtlich seinen Amtshaftungsanspruch auch auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom (8 Bs 270/13m) stützen, weshalb es von der Entscheidung ausgeschlossen sei.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts hat der Antragsteller seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage im Verfahren erster Instanz (zuletzt) ausschließlich auf behauptete, am begangene Verfehlungen eines Beamten der Justizanstalt Karlau gestützt. Da er die zur Begründung seines Verfahrenshilfeantrags vorgebrachten Tatsachen im Rekursverfahren nicht verändern kann im Übrigen richtet sich der Rekurs gegen den Beschluss auf Aussetzung des Verfahrens , bleibt es auch unbeachtlich, dass im Rekurs Behauptungen über eine allfällige Verhinderung einer Wiederaufnahme im Strafverfahren durch die Erstrichterin erhoben werden, die mit den behaupteten Verfehlungen eines Justizwachebeamten nichts zu tun haben. Auch die im ursprünglichen auf Wiederaufnahme bzw Wiedereinsetzung gerichtete Antrag enthaltenen allgemeinen Vorwürfe zu „organisiertem Verfahrensbetrug“ durch „weitere Entscheidungen 2013“ ändern nichts daran, dass der Antragsteller sich letztlich im Rahmen seines neuen Verfahrenshilfeantrags ausschließlich auf einen bestimmten Vorfall („Tat: , JA Karlau“) berufen hat.
Da Organe des Oberlandesgerichts Graz in jene Vorgänge nicht involviert sind, die nach den vom Antragsteller in erster Instanz aufgestellten Behauptungen seiner Ansicht nach einen Amtshaftungsanspruch auslösen könnten, ist das Rekursgericht nicht im Sinne des § 9 Abs 4 AHG von einer Entscheidung ausgeschlossen. Es wird allerdings auf § 86a ZPO und die dazu ergangene Judikatur des erkennenden Senats (zB 1 Nc 129/13f mwN; RIS Justiz RS0129051) hingewiesen.
Fundstelle(n):
EAAAC-94837