Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 07.02.2011, RV/1193-L/10

NLP-Practitioner Seminar als Fortbildung?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Amtspartei, vom betreffend Einkommensteuer 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber erzielte im Jahr 2009 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter bei der X..

In der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2009 wurden unter Anderem folgende Werbungskosten geltend gemacht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Tabelle

Aufwand
Höhe
Reisekosten
606,40 €
Büromaterial und diverse Werbungskosten
4.864,64 €

In den Reisekosten finden sich 570,95 € unter dem Titel "Ausbildung NLP-Practitioner". Der Betrag würde sich ergeben aus einer An- und Rückreise A. - B. - A. sowie den Fahrten von B. nach Seminarraum C. und retour. Unter dem Punkt "Büromaterial und diverse Werbungskosten" wurden unter Anderem folgende Aufwendungen geltend gemacht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Tabelle

Büromaterial und diverse Werbungskosten
Fachliteratur
Ausbildung NLP-Practitioner, Italien
1.485,00 €
Tagungspauschale
234,00 €
Siegel DNLP
26,00 €
Siegel IANLP
13,00 €
Hotelrechnung (inkl. Frühstück)
780,00 €
Therapie in Trance (John Grinder)
26,63 €
Neurolinguistisches Programmieren
22,41 €
Milton Sprachliche Brillanz für Trainer
35,98 €
Tagesgebühr gemäß § 13 Reisegebührenvorschrift
732,90 €
Nächtigungsgebühr gemäß § 13 Reisegebührenvorschrift
368,00 €

Am wurde durch die Amtspartei folgender Ergänzungsvorhalt abgefertigt: "Ergänzungspunkte:Betreffend beantragte erhöhte Werbungskosten:- Vorlage sämtlicher Belege;- Bekanntgabe der Ersätze (Dienstgeber, Land,...);- Zusätzlich werde Sie gebeten, eine genaue Beschreibung Ihres Berufsbildes beizulegen, sowie bekannt zu geben, in welchem Zusammenhang die Kurskosten mit Ihrer beruflichen Tätigkeit stehen."

Mit Schreiben vom wurden folgende Unterlagen eingereicht: Eine Rechnung im Hinblick auf die geltend gemachte Fachliteratur wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Tabelle

Werk
Kosten
Neurolinguistisches Programmieren: Gelungene Kommunikation und persönliche Entfaltung
22,41 €
MILTON Sprachliche Brillanz für professionelle Kommunikatoren, Praxis Training; Hypnotische Sprachmuster; Sprachliche Brillanz für Trainer, Praxistraining Hypnotische Sprachmuster
35,98 €
Therapie in Trance, NLP und die Struktur hypnotischer Kommunikation (Konzepte der Humanwissenschaften), John Grinder
26,63 €

Eine Hotelrechnung vom eines Hotels in B. über 780,00 € (20 Übernachtungen zu je 39,00 €).

Des Weiteren eine Rechnung der Y., vom über 1.485,00 €, NLP Practitioner Ausbildung von bis , über 234,00 € Tagungspauschale das Seminar betreffend sowie 26,00 € für "Siegel DVNLP". Zudem wurde eingereicht folgende Auflistung: "Genaue Beschreibung meines BerufsbildesInterne Bezeichnung: Angestellter für Planung und Durchführung organisatorischer Maßnahmen für die Organisationseinheit Organisation und Projektmanagement mit Führungsaufgaben.Aufgabenfelder:IT:- Systemadministration Doxis- Implementierung von Prozessen (Prozessdesign, technischer Ablauf)- Systemische Integration mit Doxis, Aprove, Scan-Client, etc.- Laufende Betreuung des Systems: Benutzerpflege, Lizenzverwaltung, Support, Analysen, Schulung der Mitarbeiter des gesamten Hauses- Dokumentation- Kontaktstelle zum CC-ARVO (Kompetenzzentrum)- Weiterentwicklung des Programms- Berechtigungsvergaben der IT-Programme für die gesamte Abteilung- Inkl. Support (first Level)- IT-Vertrauensperson- Schulung der Mitarbeiter der AbteilungTelefonie/Call Center:- Systemadministration Hipath Pro Center (Telefonanlage Call Center)- Erstellen und Analysieren von Statistiken- Skill Programmierung- Mitbetreuung der Siemenstelefonanlage- Mitbetreuung der CISCO-Telefonanlage- Führung der Mitarbeiter und Übernahme der Funktion der Gruppenleiterin bei Abwesenheit dieserProjektarbeit:- Erstellung von IT-Konzepten für die notwendigen Programme und Adaptierung dieser für die Abteilung (in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich und der IT-Abteilung)- Inkl. des Testens der Lösungen- Durchführung und Mitarbeit in Projekten, die zu den Kernkompetenzen gehörenFachliches Anforderungsprofil:- Sehr gute Kenntnisse in der Ablauforganisation des KSC und der Call Center Funktionalitäten- Vertrautheit mit der Organisation und den Geschäftsabläufen der Kasse- Sehr gute Kenntnisse der in der X. eingesetzten IT-Programme- Beherrschen der für die Administration von DOXIS und der Telefonanlagen notwendigen System- und AnwenderprogrammePersönliches Anforderungsprofil:- Kommunikationsfähigkeit- Engagement, Flexibilität und Verlässlichkeit- Teamfähigkeit- Bereitschaft zum eigenverantwortlichen und selbständigen Arbeiten- Fähigkeit zur konstruktiven Konfliktlösung- Eigeninitiative- Kundenorientierung- Bereitschaft zur Aus- und WeiterbildungZusammenhang der Kurskosten mit der beruflichen Tätigkeit- Skillausbau bei folgenden persönlichen Eigenschaften: Kommunikationsfähigkeit (z.B. im Umgang mit "schwierigen" Mitarbeitern), Teamfähigkeit (in Projekten), konstruktive Konfliktlösung- Kompetenzerweiterung bei der MA-Führung- Kompetenzerweiterung bei der Schulungsdurchführung- Kompetenzerweiterung beim Schnittstellenmanagement- Kompetenzerweiterung bei Projekten- Erfüllung Punkt Aus- und Weiterbildung"

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vom wurden Werbungskosten in Höhe von 1.246,14 € anerkannt. Nicht anerkannt wurden die Fahrtkosten Italien (570,95 €), die Aufwendungen Fachliteratur wie oben aufgelistet (85,02 €), 1.485,00 € für Ausbildung NLP-Practitioner, 234,00 € Tagungspauschale, 39,00 € Siegel, 780,00 € Hotelrechnung, 732,90 € Tagesgebühr sowie 368,00 € Nächtigungsgebühr.

Mit Schreiben vom wurde Berufung eingereicht gegen obigen Bescheid und wie folgt begründet: Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zählten Ausgaben für Aus- und Fortbildungsmaßnehmen dann zu den Werbungskosten, wenn diese im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen würden. Wie aus der Beschreibung des Berufsbildes des Berufungswerbers hervorgehe, sei er Gruppenleiter-Stellvertreter im Kundenservice-Center der X.. Damit sei er auch zuständig für die Entgegennahme und Abhandlung von Beschwerden. Des Weiteren zur Durchführung und Mitarbeit an Projekten, sowie der Präsentation und Argumentation zu diesem. Auch gehe aus seinem Berufsbild hervor, dass er für die Schulung einer hausweiten Software, die hauptsächlich in der Führungsebene (Direktion, Abteilungsleitung, Organisatoren, Sekretariate) eingesetzt werde, zuständig sei. Genauso sei er IT-Vertrauensperson (genauer IT-Sicherheitsvertrauensperson), welche die Aufklärung, Argumentation, Sensibilisierung der Mitarbeiter erfordere. All diese Tätigkeiten würden daher Führungs- und Management-Know How erfordern, dessen Kommunikationsgrundlage auf NLP basiere. NLP könne als Optimierung von Kommunikation auf allen psychologischen und sozialen Ebenen dargestellt werden. Es würden hier Methoden und Instrumente zur kommunikativen Führung von Menschen erlernt werde. Diese würden als Grundlage für weiterführende Führungsseminare mit dem Spezifikum des Erlernens von individuellen Führungsstilen gelten. Diese Führungsseminare würden meist auf sehr interdisziplinären Theorien und Methoden basieren. Spezifische Führungsseminare würden meist auf den Theorien und Instrumenten des NLP basieren. Daher folgende Begründung in Bezug auf die "Ursächlichkeit": Der Dienstgeber sehe verpflichtend für alle Führungskräfte folgende Seminare auf NLP-Basis vor: - Teams erfolgreich führen; - Gesundheit fördern, Ressourcen stärken als Führungsaufgabe; - Personalentwicklung und - Führen von Mitarbeitergesprächen. Aufgrund dieser Seminare hätte er die Ausbildung zum NLP-Practitioner begonnen und diese mit Erfolg abgeschlossen. Zudem dürfe nach ständiger Rechtssprechung des VwGH (99/14/0006, 96/14/0093, 2000/13/0163, 95/13/0288 und 97/15/0142) die Behörde Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen würden, bei denen diese aber nicht in der Lage sei, zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch private Lebensführung veranlasst worden seien, nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar sei. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen würden, dürfe die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen würden. Die Notwendigkeit biete in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes sei dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lasse. Aufgrund der Ausführungen des Berufungswerbers sei seiner Ansicht nach belegt, dass die Ausbildung in einem ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehe und zudem die Intention zum Beginn und erfolgreichen Abschluss dieser durch die berufliche Tätigkeit erfolgt sei. Es werde der Antrag gestellt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Ausbildung zum NLP-Practitioner in Höhe von 1.485,00 €, sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten (Tagungspauschale in Höhe von 234,00 € und den Siegeln DNLP und IANLP in Höhe von 39,00 €, Hotelrechnung in Höhe von 780,00 €, Tagesgebühr gemäß § 13 Reisegebührenvorschrift für 21 Tage in Höhe von 732,90 €, Nächtigungsgebühr gemäß § 13 Reisegebührenvorschrift in Höhe von 368,00 € und Fachliteratur in Höhe von 85,02 €) als Werbungskosten zu berücksichtigen und von der Bemessungsgrundlage zur Steuerbemessung abzuziehen.

Am wurde obige Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Am wurde folgender Ergänzungsvorhalt an den Berufungswerber abgefertigt: "Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Aufgrund dieser Bestimmung sind Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass eine (nahezu) ausschließliche berufliche Nutzung erfolgt.Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen ( 2000/13/0156 ).In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt (siehe 97/15/0142 ).

1.Fachliteratur 85,02 €Der VwGH hat im Sinne seiner ständigen Judikatur im Erkenntnis vom , 2000/13/0156, wie folgt ausgeführt:"Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss. Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet."Sie werden aufgefordert, die berufliche Veranlassung der Aufwendungen nachzuweisen und sämtliche Werke mit Autor, Titel, Preis und Inhaltsangabe aufzulisten. Ein konkreter Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit ist herzustellen.

2.Laut Berufungsschrift wird die Berücksichtigung als Werbungskosten für diverse Aufwendungen beantragt, die im Zusammenhang mit einem Seminar in Italien stehen.Nach ständiger Judikatur des VwGH (, 81/13/0043, , 2001/14/0217) können Kosten von Auslandsreisen nur dann als Betriebsausgaben Berücksichtigung finden, wenn die Reisen ausschließlich durch den Betrieb (beruflich) veranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu auszuschließen ist. Es ist dabei hinsichtlich des Nachweises des (nahezu) ausschließlichen betrieblichen Anlasses ein strenger Maßstab anzulegen.Nach der Rechtsprechung des VwGH ( 2005/14/0117 ; , 2008/15/0032 ) stellen Aufwendungen für Studienreisen nur dann nicht Aufwendungen für die Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 (und somit Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 ) dar, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:- Planung und Durchführung der Reise erfolgen im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, welche die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lassen;- Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine konkrete berufliche Verwertung gestatten;- Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierter Teilnehmer entbehren;- Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird. Dabei ist auf eine Normalarbeitszeit von durchschnittlich etwa acht Stunden täglich abzustellen.Sie werden daher aufgefordert, ein detailliertes Seminarprogramm vorzulegen, aus dem hervorgeht, welche Programmpunkte wann welchen Zeitraum eingenommen haben. Zudem ist eine anonymisierte Teilnehmerliste einzureichen, aus der der Beruf der jeweiligen Personen hervorgeht.

3.Werbungskosten sind auch "Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen." ( § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 )

Im Gegensatz dazu dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen. Eine berufliche Fortbildung ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (Doralt, EStG, § 16, Rz 203/2 sowie die dort angeführte Judikatur). Die Eignung der Aufwendungen zur Zielerreichung ist ausreichend ( 2000/15/0009 , , 2005/14/0117, RV/0065-F/06 ). Gefordert ist folglich ein Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit.Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum StRefG 2000 "sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort-) Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedenen berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen" (siehe etwa 2003/14/0090 sowie RV/2158-W/09 )."Dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung entsprechend muss es genügen, wenn die Aufwendungen an sich - auch ohne zunächst konkret erkennbare Auswirkungen auf die Einkünfte - geeignet sind, dass der Steuerpflichtige im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleibt und den jeweiligen Anforderungen gerecht wird." ( 2005/14/0117 )

"Sind Bildungsmaßnahmen auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse oder dienen sie grundsätzlich der privaten Lebensführung, sind die dafür getätigten Aufwendungen nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind. § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 schließt Aufwendungen, die in typisierender Betrachtungsweise der Privatsphäre zuzuordnen sind, von der Abzugsfähigkeit aus, auch wenn sie im Einzelfall betrieblich/beruflich (mit)veranlasst sein mögen.Dass hingegen - bei eindeutigem beruflichen Bezug einer Fortbildungsveranstaltung - beruflich erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse als Folge der beruflichen Fortbildung auch privat bzw. außerhalb des Berufs, für welchen die Fortbildung erfolgt, eingesetzt werden können, führt nicht zu einer Zuordnung beruflicher Fortbildungsaufwendungen zu den Aufwendungen privater Lebensführung." ( RV/2158-W/09 , Renner, Werbungskosteneigenschaft von NLP-Kursen, SWK 33/2008, S 879)Reichen Sie das Ausbildungsprogramm ein, aus dem detailliert die vermittelten Inhalte hervorgehen.Legen Sie vorhandene Mitschriften vor. Beschreiben Sie das vermittelte Wissen.Welche Ausbildung liegt Ihrer Tätigkeit bei der X. zu Grunde? Führen Sie sämtliche Aus- und Fortbildungen an. Beschreiben Sie Ihre Tätigkeit konkret. Ist eine psychologische Schulung Voraussetzung? Wenn ja, inwiefern?Wie von Ihnen in der Berufungsschrift ausgeführt, kann "NLP als Optimierung von Kommunikation auf allen psychologischen und sozialen Ebenen dargestellt werden". Der Senat geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Seminar die Persönlichkeitsentwicklung der Teilnehmer im Vordergrund gestanden hat und die vermittelten Kenntnisse in allen Bereichen des Lebens Anwendung finden können. Nehmen Sie dazu Stellung!Wurden vom Arbeitgeber Aufwendungen ersetzt?Der objektive Zusammenhang der Ausbildung mit dem ausgeübten Beruf ist glaubhaft zu machen. Inwieweit konnte das Erlernte im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit konkret verwertet werden ( 2003/15/0064 )?Wann wurden die in der Berufung angeführten "Führungsseminare" absolviert?"

Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet: "1. FachliteraturBuch 1:Titel: Neurolinguistisches Programmieren: Gelungene Kommunikation und persönliche EntfaltungAutor: Joseph O`Connor, John SeymourPreis: 22,41 €Inhaltsverzeichnis:VorwortKapitel 1Was ist neurolinguistisches Programmieren?Santa Cruz, Kalifornien, 1972Santa CruzKarten und FilterLernen, Verlernen und WiedererlernenDas Drei-Minuten-SeminarZieleGegenwärtiger Zustand und zukünftiger ZustandKommunikationRapportMitgehen und FührenKapitel 2Die Pforten der WahrnehmungRepräsentationssystemeBevorzugte RepräsentationssystemeSprache und RepräsentationssystemePrädikateFührungssystemSynästhesie, Überlappung und ÜbersetzungZugangshinweise der AugenAndere ZugangshinweiseSubmodalitätenKapitel 3Physiologische Zustände und emotionale FreiheitenEvokationKalibrierenAnkerAnkern von RessourcenVerketten von AnkernKollabieren von AnkernVerändern der persönlichen GeschichteDer Schritt in die ZukunftNeue Verhaltensweisen generieren!Kapitel 4Schleifen und SystemSchleifen des LernensVon Versagen zum FeedbackEbenen des LernensBeschreibung der RealitätDreifache BeschreibungRobert Dilts Theorie des Vereinigten Feldes im NLPGlaubenssätze und EinstellungenKapitel 5Worte und BedeutungLaut DenkenWörtern Sinn geben - Das Meta-ModellAlles sagen - die TiefenstrukturUnspezifische SubstantiveUnspezifische VerbenVergleicheBewertungenModaloperatoren der MöglichkeitenModaloperatoren der NotwendigkeitUniverselle QuantifizierungenKomplexe ÄquivalenzVorannahmenUrsache und WirkungGedankenlesenKapitel 6Uptime und DowntimeDas Milton-ModellPacing und LeadingDie Suche nach BedeutungAblenken und Nutzbarmachen des BewusstseinsLinke und rechte GehirnhälfteZugang zum Unbewussten und seine RessourcenMetapherDer Prinz und der ZaubererReframing und die Transformation von BedeutungKontext RefraimingInhalts-RefraimingAbsicht und VerhaltenRefraiming in sechs SchrittenZeitlinienIn der Zeit und durch die ZeitMit der Zeit sprechenKapitel 7Konflikt und KonkurrenzSo identifizieren sie ihr KongruenzsignalSo identifizieren sie ihr InkongruenzsignalWerte und KriterienKriterienhierarchieHinauf- und HinabsteigenMetaprogrammeVerkaufRahmenKonferenz, Sitzungen, BesprechungenVerhandlungenKapitel 8PsychotherapieVeränderung erster OrdnungDie Phobie-TechnikDas Swish-MusterVeränderung zweiter OrdnungInnerer KonfliktKapitel 9Lernen als ModellierenWie das NLP-Modelling begannModellierenGlaubenssätzePhysiologieStrategieEin ErfolgsrezeptMusikstrategieBuchstabierstrategieKreativitätsstrategieZurück zum ModellierenNLP, Modelling und beschleunigtes LernenBenutzeranleitungNachwortBuch 2:Titel: Therapie in TranceAutor: John Grinder, Richard BandlerPreis: 26,63 €Inhaltsverzeichnis:VorwortEinführungEinfache InduktionenInduktionen für FortgeschritteneTherapeutische NutzungVeränderung des Bezugsrahmens im TrancezustandSpezielle Techniken der Therapeutischen NutzungFeinabstimmungSelbsthypnoseFragenAnhang IAnhang IIAnmerkungenLiteraturBuch 2:Titel: Milton, Hypnotische SprachmusterAutor: Dr. Jens Tomas, Martina Schmidt-TangerPreis: 35,98 €VorwortEinführungÜberblick und ErläuterungenDie SprachmusterDie TrainingspraxisDie Muster im EinsatzHintendran

Der konkrete Zusammenhang mit der derzeit ausgeübten Tätigkeit ist, dass ich diese Fähigkeiten bei Besprechungen, Schulungen (die ich gebe), in Projekten, bei der MA-Führung, etc. anwende.Nachfolgend werden diese Fähigkeiten auf meinen (voraussichtlich) neuen Dienstposten Rechtsreferent im Versicherungsservice im Bereich Projektführung, Marketing, Seminare (für Firmenneugründer), Vertretung des Dienstgebers nach außen hin, etc., angewendet.2. SeminarprogrammSiehe Beilage.Teilnehmer: 20 Personen; Tätigkeitsfelder: Wirtschaft, Recht, Weiterbildung - Führungskräfte, Selbständige3. Anwendung des Erlernten:Wird objektiv in allen Bereichen des Dienstgebers, wie etwa MA-Führung, Projekte, Besprechungen, Schulungen, etc. angewendet - ist auch für diesen Bereich konzipiert.Die verpflichteten Seminare für Führungskräfte:- Erfolgsplan transparent- Teams erfolgreich führen- Arbeits- und Dienstrecht im Arbeitsalltag- Workshop für Führungskräfte - Gesundheit fördern und Ressourcen stärken- Grundlagen der Personalentwicklung für Führungskräfte- Das Mitarbeitergespräch als FührungsinstrumentWie auch hier ersichtlich ist entspricht die NLP-Ausbildung dem Führungskonzept der X. und ergänzt dieses auf hohem Niveau. Leider wurde vom Dienstgeber kein Zuschuss für die Ausbildungskosten gewährt, da ich die maximale Höhe des jährlichen Zuschusses bereits über eine anderen Ausbildung erhalten habe."

Beigelegt wurde ein Schreiben des Y.. Daraus geht unter Anderem Folgendes hervor: "SeminarzeitenDie Seminare finden von Montag bis Freitag ganztägig statt, Samstag nur vormittag und der Sonntag ist seminarfrei. Am ersten sowie zweiten Wochenende des SommerCamps findet unser internationaler Zukunftskongress mit 58 Präsentationen namhafter Trainer mit ihren Spezialangeboten statt. Hier verändert sich der Tagesablauf etwas, was wir in gesonderten Aushängen bekannt geben.Tagesablauf von Montag bis Freitag:9.00 bis 12.30: Seminarzeit12.30 bis 15.30: Mittagspause, Gruppen- und Integrationszeit (15.00 bis 15.30 Kaffeepause)15.30 bis 18.45: Seminarzeit19.00 bis 20.30: AbendessenAb 20.30: Abendpräsentationen, kulturelle Veranstaltungen und mehr.An den Abenden mit anschließender Party verändert sich der abendliche Ablauf, diesen werden wir am Information Board kurz vorher bekannt geben.Tagesablauf an Samstagen:9.00 bis 12.30: Seminarzeit (10.30 bis 11.00 Kaffeepause)10.00 bis 20.30: Abendessen"

Weiters findet sich eine Auflistung der Inhalte der NLP-Practitioner Ausbildung B. 2009: Begrüßung, Einführung, Über NLP, Konstruktivismus, Interpretation und Wahrnehmung, Kalibrieren, Rapport, Ressourcen, MoE, assoziieren - dissozieren, VAKOG-Trance, Ankern, Ankerintegration im Raum, Meta-Modell der Sprache, Feedback, Wohlgeformte Ziele, Wahrnehmungspositions-Wechsel, Arbeit mit Submodalitäten, Aufbau eines positiven Selbstbildes, Walt Disney-(Kreativitäts-)-Strategie, Arbeit mit Glaubenssätzen, The Work nach Byron Katie, Neuro-Linguistische Ebenen, Roadmaps for a changing World, 2. Zukunftskongress, Refraiming, Bedeutung, Kontext, Six-Step, Verhandlung, Timeline-Arbeiten, Systemisches Coaching, Milton-Modell der Sprache, Metaphern, Strategie-Arbeiten, Modellieren, Testing, Einzelcoaching, Präsentationen, S.C.O.R.E.-Modell, Abschluss, Zertifizierung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten im Zusammenhang mit einer Seminarveranstaltung (NLP Practitioner Ausbildung) in Italien sowie von Aufwendungen für Fachliteratur.

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Aufgrund dieser Bestimmung sind Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass eine (nahezu) ausschließliche berufliche Nutzung erfolgt. Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (). In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt (siehe ).

Fachliteratur 85,02 € Der VwGH hat im Sinne seiner ständigen Judikatur im Erkenntnis vom , 2000/13/0156, wie folgt ausgeführt: "Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss. Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet." Strittig ist die Anerkennung der Aufwendungen für folgende Werke:


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Tabelle

Werk
Kosten
Neurolinguistisches Programmieren: Gelungene Kommunikation und persönliche Entfaltung
22,41 €
MILTON Sprachliche Brillanz für professionelle Kommunikatoren, Praxis Training; Hypnotische Sprachmuster; Sprachliche Brillanz für Trainer, Praxistraining Hypnotische Sprachmuster
35,98 €
Therapie in Trance, NLP und die Struktur hypnotischer Kommunikation (Konzepte der Humanwissenschaften), John Grinder
26,63 €

Alle drei Werke vermitteln Wissen von allgemeinem Interesse. Kommunikation, NLP, persönliche Entfaltung sowie sprachliche Brillanz sind Themen, die für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit von Interesse und in sämtlichen Bereichen des sozialen Lebens von Wichtigkeit sind. Ein konkreter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Berufungswerbers - über das oben angeführte allgemeine Interesse hinaus - wurde nicht aufgezeigt. Die Aufwendungen für Fachliteratur waren daher als Kosten der Lebensführung einzustufen und nicht als Werbungskosten anzuerkennen.

Aufwendungen Fortbildung Werbungskosten sind auch "Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen." (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988)

Im Gegensatz dazu dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen. Eine berufliche Fortbildung ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (Doralt, EStG, § 16, Rz 203/2 sowie die dort angeführte Judikatur). Die Eignung der Aufwendungen zur Zielerreichung ist ausreichend (, , 2005/14/0117, -F/06). Gefordert ist folglich ein Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit. Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum StRefG 2000 "sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort-) Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedenen berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen" (siehe etwa sowie ). "Dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung entsprechend muss es genügen, wenn die Aufwendungen an sich - auch ohne zunächst konkret erkennbare Auswirkungen auf die Einkünfte - geeignet sind, dass der Steuerpflichtige im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleibt und den jeweiligen Anforderungen gerecht wird." ()

"Sind Bildungsmaßnahmen auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse oder dienen sie grundsätzlich der privaten Lebensführung, sind die dafür getätigten Aufwendungen nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind. § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 schließt Aufwendungen, die in typisierender Betrachtungsweise der Privatsphäre zuzuordnen sind, von der Abzugsfähigkeit aus, auch wenn sie im Einzelfall betrieblich/beruflich (mit)veranlasst sein mögen.Dass hingegen - bei eindeutigem beruflichen Bezug einer Fortbildungsveranstaltung - beruflich erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse als Folge der beruflichen Fortbildung auch privat bzw. außerhalb des Berufs, für welchen die Fortbildung erfolgt, eingesetzt werden können, führt nicht zu einer Zuordnung beruflicher Fortbildungsaufwendungen zu den Aufwendungen privater Lebensführung." (, Renner, Werbungskosteneigenschaft von NLP-Kursen, SWK 33/2008, S 879) Wie in der Berufungsschrift ausgeführt, kann "NLP als Optimierung von Kommunikation auf allen psychologischen und sozialen Ebenen dargestellt werden". Auch die eingereichte Auflistung der Seminarschwerpunkte lässt keine Spezifizierung erkennen. Allgemeine Kenntnisse im Hinblick auf Kommunikation, Wahrnehmung, Zielerreichung und Beratung sind in allen Teilbereichen des sozialen Lebens von Vorteil und können dort auch umgesetzt werden. Die angeforderte Auflistung der Berufe der Teilnehmer wurde vom Berufungswerber nicht eingereicht. Ebenso wenig wurde die Frage beantwortet, ob der von diesem ausgeübte Beruf eine psychologische Schulung erfordere. Der Senat geht nicht davon aus, dass die Tätigkeit des Bw. eine über das im Berufsleben allgemein geforderte Niveau hinausgehende Schulung im Bereich Kommunikation erfordert. Eine Notwendigkeit im oben ausgeführten Sinn ist den Ausführungen des Berufungswerbers nicht zu entnehmen. Es wird daher davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Seminar die Persönlichkeitsentwicklung der Teilnehmer im Vordergrund gestanden hat und die vermittelten Kenntnisse in allen Bereichen des Lebens Anwendung finden können. Auch für Personen, die anderen Berufsgruppen angehören sowie für nicht berufstätige Personen sind die vorgetragenen Themen von Interesse. Bei allgemeinen persönlichkeitsbildenen Bildungsveranstaltungen ist jedoch - auch wenn Teile des Inhaltes auch beruflich Verwendung finden können - von nichtabzugsfähigen Ausgaben der Lebensführung auszugehen. Die Berufung war folglich auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at