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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 21.06.2006, RV/0417-I/05

Besteuerung einer Pensionsabfindung (Rechtslage nach den Bundesgesetzen BGBl. I Nr. 142/2000 und BGBl. I Nr. 54/2002)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der 1945 geborene Berufungswerber (im Folgenden: Bw.) stand in einem Dienstverhältnis zur X-GmbH (im Folgenden: Arbeitgeber). Das Dienstverhältnis wurde mit beendet. Am hatte der Arbeitgeber dem Bw. - auf Grund eines firmeninternen "Pensionsstatuts" - die rechtsverbindliche und unwiderrufliche Zusage einer "Grundversorgung" in Form einer einmaligen Kapitalleistung und einer "Zusatzversorgung" in Form einer Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenvorsorge erteilt. Der Anspruch auf eine einmalige Kapitalleistung aus der Grundversorgung in Höhe von (damals) 100.000 S bestand für den Arbeitnehmer, wenn sein Dienstverhältnis mit oder nach Erreichen des für ihn jeweils geltenden Anfallalters für die Inanspruchnahme der Alterspension gemäß § 253 ASVG in der jeweils geltenden Fassung beendet wurde (Punkt II.1 des Pensionsstatuts). Eine Alterspension im Rahmen der Zusatzversorgung gebührte dem Arbeitnehmer, dessen Dienstverhältnis beim Arbeitgeber endete und der das 65. Lebensjahr vollendet oder einen mit rechtskräftigem Bescheid eines Pensionsversicherungsträgers zuerkannten Anspruch auf eine Alterspension gemäß § 253 ASVG in der jeweils geltenden Fassung hatte (Punkt III.2.1). Die Alterspension sollte in monatlichen Teilbeträgen (mit Sonderzahlungen in den Monaten Mai und November) lebenslang ausbezahlt werden (Punkt III.1.2); auf Wunsch des Arbeitnehmers war an Stelle der Rentenzahlung auch eine Kapitalabfindung (Punkt III.1.9) möglich. Punkt III.7 des Pensionsstatuts enthielt Unverfallbarkeitsbestimmungen: Danach wurden die erworbenen Anwartschaften für die Altersversorgung unverfallbar, wenn das Dienstverhältnis nicht durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers, durch Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers oder unbegründeten vorzeitigen Austritt endete und seit der Erteilung der Leistungszusage bestimmte Wartefristen abgelaufen waren. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses vor Anfall einer Pension konnte der Arbeitnehmer die Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers oder in eine Gruppenrentenversicherung (Punkt III.7.2.1), die Übertragung dieser Anwartschaften in die direkte Leistungszusage eines neuen Arbeitgebers (Punkt III.7.2.2.), die Übertragung der Anwartschaften in eine ausländische Altersvorsorgeeinrichtung (Punkt III.7.2.3) oder die Erfüllung der Leistungszusage im Leistungsfall (Punkt III.7.2.4) verlangen. Gab der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten ab Beendigung des Dienstverhältnisses keine Erklärung über die Verwendung seiner Anwartschaften ab, war die Leistungszusage im Leistungsfall zu erfüllen. War der Unverfallbarkeitsbetrag nicht höher als der in § 7 Abs. 6 des Betriebspensionsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung genannte Betrag, konnte der Arbeitnehmer auch abgefunden werden. Über sein Verlangen war er abzufinden (Punkt III.7.4).

In einem versicherungsmathematischen Gutachten vom wurde die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Punkt III.7 des Pensionsstatuts für den Bw. zum Stichtag mit 89.312 € berechnet.

Laut Lohnabrechnungsbeleg erhielt der Bw. im Juli 2003 eine "Pensionsabfindung" im Betrag von 89.312 € brutto, von der die Tariflohnsteuer (§ 67 Abs. 10 EStG 1988) einbehalten wurde.

In einer Ergänzung zur Steuererklärung 2003 vom beantragte der Bw., ein Drittel des Betrages von 89.312 € (das sind 29.770,67 €) gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 steuerfrei zu belassen, da es sich dabei um eine Pensionsabfindung auf der Grundlage des kollektiven Pensionsstatuts des Arbeitgebers handelte.

Im Einkommensteuerbescheid vom wurde diesem Antrag mit der Begründung nicht entsprochen, es sei nicht eine Pensionsabfindung (im Rahmen der "Zusatzversorgung"), sondern eine einmalige Kapitalleistung auf Grund der vom Arbeitgeber zugesagten "Grundversorgung" ausbezahlt worden. Da das Jahressechstel (§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988) für die begünstigte Besteuerung von sonstigen Bezügen bereits ausgeschöpft gewesen sei, habe der Arbeitgeber diese Zahlung korrekt der Tariflohnsteuer unterzogen.

In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 erhobenen Berufung wurde eingewendet, der Bw. habe nicht eine einmalige Kapitalleistung im Sinne des Punktes II, sondern "den Unverfallbarkeitsbetrag für die Betriebspension" gemäß Punkt III des Pensionsstatuts erhalten. Der Betrag von 89.312 € stelle also eine Abfindung für eine statutengemäß zustehende Pension dar. Beantragt werde, die Einkommensteuer "unter Berücksichtigung eines steuerfreien Teiles der Pensionsabfindung in Höhe von 29.770,67 € neu festzusetzen."

In der abweislichen Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, § 124b Z 53 EStG 1988, wonach Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen ab dem Jahr 2001 zu einem Drittel steuerfrei zu belassen wären, sei nicht anwendbar. Mit dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber verhindern wollen, dass Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund ausländischer Regelungen, bei denen eine Übertragung des abzufindenden Barwertes in eine inländische Pensionskasse nicht möglich sei, zur Gänze tarifmäßig besteuert würden. Im Berufungsfall sei jedoch eine inländische Betriebspension abgefunden worden.

Dem hielt der Bw. im Vorlageantrag entgegen, im Gesetzestext finde sich kein Hinweis, dass nur Zahlungen auf Grund ausländischer Pensionsstatute begünstigt wären. Dies wäre auch gleichheitswidrig.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 in der im Berufungsfall anzuwendenden Fassung (durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000) sind Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt. Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes übersteigt, sind gemäß § 67 Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist bei Pensionsabfindungen, die im Jahr 2001 zufließen, nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Viertel steuerfrei zu belassen (§ 124b Z 53 erster und zweiter Satz EStG 1988, angefügt durch das Budgetbegleitgesetz 2001). Nach § 124b Z 53 dritter Satz EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 54/2002 sind Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 wurde die begünstigte Besteuerung (siehe § 67 Abs. 8 lit b EStG 1988 idF vor BGBl. I Nr. 142/2000) auf solche Pensionsabfindungen eingeschränkt, deren Barwert den in § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes genannten Betrag nicht übersteigt. Nach einer Übergangsregelung für das Jahr 2001 (§ 124b Z 53 zweiter Satz EStG 1988) unterliegen Pensionsabfindungen, deren Barwert den in § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes genannten Betrag übersteigt, nun zur Gänze der Tarifbesteuerung.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2002, mit dem der Bestimmung des § 124b Z 53 EStG 1988 der dritte Satz angefügt wurde, lauten (siehe SWK 2002, T 54):

"Ausländische gesetzliche Regelungen bzw. die darauf beruhenden Statuten der ausländischen Pensionskassen sehen vielfach Pensionsabfindungen vor. Eine Übertragung des abzufindenden Barwertes in eine inländische Pensionskasse ist nicht möglich. Diese Problematik trifft insbesondere Grenzgänger, die in diesen Fällen keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung haben. Es wäre daher unbillig, Pensionsabfindungen in diesen Fällen zur Gänze tarifmäßig zu besteuern."

Auf Grund der Leistungszusage des Arbeitgebers hatte der Bw. die Anwartschaft auf eine Betriebspension erworben, die mit Beendigung des Dienstverhältnisses unverfallbar geworden war. Mit dem (in einem versicherungsmathematischen Gutachten errechneten) Unverfallbarkeitsbetrag, auf Grund dessen er im Leistungsfall vom Arbeitgeber die Erfüllung der Leistungszusage verlangen hätte können, ist der Bw. abgefunden worden. Rechtlich steht außer Streit, dass es sich bei dieser Einmalzahlung dem Grunde nach um eine Pensionsabfindung handelte (siehe auch ), für die jedoch infolge Überschreitens des im Gesetz genannten Grenzbetrages die Anwendung des § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 nicht in Betracht kam. Der Sonderfall des § 124b Z 53 dritter Satz EStG 1988 lag nicht vor, wurden doch im Berufungsfall keine Leistungsansprüche gegenüber einer Pensionskasse (nach Maßgabe einer gesetzlichen oder statutarischen Abfindungsregelung), sondern Ansprüche auf Grund einer direkten Leistungszusage des Arbeitgebers durch Einmalzahlung abgefunden. Dem Berufungsbegehren, ein Drittel der Abfindung steuerfrei zu belassen, konnte daher nicht entsprochen werden. Zu den im Vorlageantrag geäußerten Bedenken gegen die Sachlichkeit des § 124b Z 53 dritter Satz EStG 1988 sei noch angemerkt, dass die Regelung, wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, eine steuerliche Begünstigung in Fällen gewährleisten sollte, in denen die Berechtigten "keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung" (durch die jeweilige Pensionskasse) haben. Hingegen war der Bw. nach dem vorliegenden "Pensionsstatut" rechtlich keineswegs gehalten, seine Ansprüche (vom Arbeitgeber) abfinden zu lassen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Ergeht auch an: Finanzamt als Amtspartei

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Pensionsabfindung
Betriebspension
Unverfallbarkeitsbetrag

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at