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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.06.2007, RV/0248-W/06

Haftung gemäß § 11 BAO.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom betreffend Haftung gemäß § 11 BAO entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf einen Betrag von € 34.086,51 (statt bisher € 140.794,79), laut folgender Aufgliederung, eingeschränkt:


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag in €
Lohnsteuer (L)
2001
7.709,93
Dienstgeberbeitrag (DB)
2001
4.072,37
Zuschlag zum DB (DZ)
2001
461,55
Lohnsteuer (L)
04/02
4.494,61
Dienstgeberbeitrag (DB)
04/02
2.017,00
Zuschlag zum DB (DZ)
04/02
197,22
Säumniszuschlag (SZ)
2002
235,65
Säumniszuschlag (SZ)
2002
89,89
Lohnsteuer (L)
11/02
9.572,59
Dienstgeberbeitrag (DB)
11/02
4.512,76
Zuschlag zum DB (DZ)
11/02
441,24
Säumniszuschlag (SZ)
2002
281,70
gesamt:
34.086,51

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom wurde der Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtiger gemäß § 11 BAO für folgende Abgabenschuldigkeiten der Fa. P-GmbH, Adresse, in Anspruch genommen:


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag in €
Umsatzsteuer (U)
03/01
5.717,57
Säumniszuschlag (SZ)
2001
126,67
Umsatzsteuer (U)
03/01
11.093,87
Säumniszuschlag (SZ)
2001
221,87
Kapitalertragsteuer (KA)
10-12/00
15.745,73
Kapitalertragsteuer (KA)
01-03/01
41.181,23
Aussetzungszinsen (EZ)
2001
1.232,75
Säumniszuschlag (SZ)
2002
64,72
Säumniszuschlag (SZ)
2002
84,06
Körperschaftsteuer (K)
01-03/02
437,00
Pfändungsgebühr (EG)
2002
933,16
Pfändungsgebühr (EG)
2002
0,51
Körperschaftsteuer (K)
04-06/02
437,00
Lohnsteuer (L)
2000
186,77
Dienstgeberbeitrag (DB)
2000
296,51
Lohnsteuer (L)
2001
7.709,93
Dienstgeberbeitrag (DB)
2001
4.072,37
Zuschlag zum DB (DZ)
2001
461,55
Lohnsteuer (L)
04/02
4.494,61
Dienstgeberbeitrag (DB)
04/02
2.017,00
Zuschlag zum DB (DZ)
04/02
197,22
Säumniszuschlag (SZ)
2002
235,65
Säumniszuschlag (SZ)
2002
89,89
Körperschaftsteuer (K)
07-09/02
437,00
Körperschaftsteuer (K)
2000
11.053,54
Anspruchszinsen (ZI)
2000
498,90
Körperschaftsteuer (K)
10-12/02
439,00
Körperschaftsteuer (K)
01-03/03
437,00
Lohnsteuer (L)
11/02
9.572,59
Dienstgeberbeitrag (DB)
11/02
4.512,76
Zuschlag zum DB (DZ)
11/02
441,24
Umsatzsteuer (U)
11/02
13.229,72
Säumniszuschlag (SZ)
2002
221,07
Säumniszuschlag (SZ)
2002
323,90
Säumniszuschlag (SZ)
2002
95,73
Körperschaftsteuer (K)
04-06/03
437,00
Körperschaftsteuer (K)
07-09/03
437,00
Körperschaftsteuer (K)
10-12/03
439,00
Umsatzsteuer (U)
07-09/03
1.181,70
gesamt:
140.794,79

In der dagegen eingebrachten Berufung vom brachte der Bw. vor, dass sich die Berufung nicht gegen den Grund, sondern ausschließlich gegen die Höhe der Haftungsinanspruchnahme richte. Diesbezüglich verweise er auf die vom Masseverwalter vorzulegenden Buchhaltungsunterlagen.

Mit Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz vom wurde die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich die Höhe der Abgabenschuldigkeiten nicht geändert habe. Sollte es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Verminderung des Rückstandes bei der Primärschuldnerin kommen, so komme es im gleichen Ausmaß ebenso zu einer Verringerung der Haftungsschuld.

Rechtzeitig am beantragte der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz unter Verweis auf seine Ausführungen in der Berufung vom .

Mit Schreiben vom ergänzte der Bw. seine Berufung dahingehend, dass sich diese sowohl gegen den Grund als auch gegen die Höhe der Haftungsinanspruchnahme richte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.

Die Haftung gemäß § 11 BAO setzt eine rechtskräftige Verurteilung im finanzbehördlichen bzw. gerichtlichen Finanzstrafverfahren voraus ().

Die Haftungsinanspruchnahme darf keinen höheren Verkürzungsbetrag umfassen als der im Spruch des Strafurteiles festgestellte ().

Im gegenständlichen Fall wurde der Bw. mit Erkenntnis des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , SN X., wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 verurteilt, weil er vorsätzlich als faktischer Machthaber und somit Verantwortlicher der Fa. P-GmbH Lohnsteuer Jänner 2001 bis April 2002 in Höhe von € 12.204,53 sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für Jänner 2001 bis April 2002 in Höhe von € 6.748,18 nicht spätestens am fünften Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet hat.

Diese Verurteilung basiert auf einer bescheidmäßigen Festsetzung vom aufgrund des Ergebnisses einer Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum bis . Die Verbuchung dieser Lohnsteuerprüfung am Abgabenkonto und somit der Ausweis in der dem angefochtenen Haftungsbescheid angeschlossenen Rückstandsaufgliederung erfolgte für Lohnabgaben der Zeiträume 2001 und 04/02, bezieht sich jedoch dem Grunde und der Höhe nach auf die Zeiträume Jänner 2001 bis April 2002.

Mit weiterem Erkenntnis des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , SN Y., wurde über den Bw. wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 2.200,00 verhängt, weil er vorsätzlich als faktischer Machthaber und somit Verantwortlicher der Fa. P-GmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung an Lohnsteuer Mai 2002 bis Dezember 2002 in Höhe von € 9.572,59 sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für Mai 2002 bis Dezember 2002 in Höhe von € 4.954,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat.

Diese Verurteilung basiert auf einer bescheidmäßigen Festsetzung vom aufgrund des Ergebnisses einer Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum bis . Die Verbuchung dieser Lohnsteuerprüfung am Abgabenkonto und somit der Ausweis in der dem angefochtenen Haftungsbescheid angeschlossenen Rückstandsaufgliederung erfolgte unter Lohnabgaben (L, DB, DZ) 11/02 bezieht sich jedoch laut Bescheid dem Grunde und der Höhe nach auf die Zeiträume Mai bis Dezember 2002.

Beide Straferkenntnisse sind am in Rechtskraft erwachsen und die verhängten Geldstrafen wurden vom Bw. mittlerweile vollständig entrichtet.

Die Haftungsinanspruchnahme des Bw. gemäß § 11 BAO ist daher hinsichtlich folgender, auf dem Abgabenkonto der Fa. P-GmbH derzeit noch aushaftender Abgabenschuldigkeiten und Nebenansprüche zu Recht erfolgt:


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag in €
Lohnsteuer (L)
2001
7.709,93
Dienstgeberbeitrag (DB)
2001
4.072,37
Zuschlag zum DB (DZ)
2001
461,55
Lohnsteuer (L)
04/02
4.494,61
Dienstgeberbeitrag (DB)
04/02
2.017,00
Zuschlag zum DB (DZ)
04/02
197,22
Säumniszuschlag (SZ)
2002
235,65
Säumniszuschlag (SZ)
2002
89,89
Lohnsteuer (L)
11/02
9.572,59
Dienstgeberbeitrag (DB)
11/02
4.512,76
Zuschlag zum DB (DZ)
11/02
441,24
Säumniszuschlag (SZ)
2002
281,70
gesamt:
34.086,51

Gemäß § 7 Abs. 2 BAO erstreckt sich die persönliche Haftung des Bw. auch auf die Nebenansprüche und zwar auf mit den haftungsgegenständlichen Lohnabgaben im Zusammenhang stehenden Säumniszuschläge.

Da eine rechtskräftige Verurteilung des Bw. wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens für alle übrigen vom erstinstanzlichen Haftungsbescheid umfassten Abgaben nicht vorliegt, erfolgte insoweit eine Haftungsinanspruchnahme des Bw. zu Unrecht.

Im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 20 BAO ist im gegenständlichen Fall maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Einbringung der haftungsgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten bei der Primärschuldnerin Fa. P-GmbH aufgrund der mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom erfolgten Aufhebung des Konkursverfahrens nach Verteilung an die Massegläubiger und der am erfolgten amtswegigen Löschung dieser Gesellschaft nicht möglich ist. Der Haftungsbestimmung des § 11 BAO liegt der gesetzgeberische Wille zugrunde, dass derjenige, der eine widerrechtliche Handlung gesetzt hat, auch für die vermögensrechtlichen Folgen seines Handelns einzustehen hat (siehe Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3. überarbeitete Auflage, Tz. 1 zu § 11). Es ist daher im gegenständlichen Fall dem Interesse der Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung (Zweckmäßigkeitserwägung) zweifelsfrei der Vorzug zu geben gegenüber dem Interesse des Bw. nicht zur Haftung in Anspruch genommen zu werden (Billigkeitserwägung).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
vorsätzliches Finanzvergehen
rechtskräftige Verurteilung
Abgabenhinterziehung
Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at