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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 07.02.2011, RV/0020-L/11

Rückforderung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/17/0075 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Nenning&Tockner, Rechtsanwälte, 4400 Steyr, Stelzhamerstr. 6, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Rückzahlung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Dezember 2009 informierte das Finanzamt A. (nachweislich zugestellt mit RSb durch Hinterlegung am ) den Berufungswerber (kurz Bw.) davon, dass für sein Kind B. Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien, welche bei Überschreiten einer bestimmten Einkommensgrenze wieder zurückzuzahlen sind. Als Beilage zu diesem Schreiben übermittelte die Abgabenbehörde erster Instanz dem Bw. u.a. eine Einkommenserklärung für das Jahr 2004. Nach der vorliegenden Aktenlage unterblieb vom Bw. eine Rücksendung dieser Erklärung über sein Jahreseinkommen im Jahr 2004 an das Finanzamt. Mit Bescheid vom forderte die Abgabenbehörde I. Instanz in diesem Zusammenhang beim Bw. einen Betrag für das Jahr 2004 in Höhe von 1.038,74 € zurück. In der Begründung dieser Entscheidung heißt es, dass für das obgenannte Kind Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien. Gem. § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG sei der Bw. alleine zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Im Jahr 2004 sei die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgebliche Einkommensgrenze gem. § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG überschritten worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die, mit Schreiben vom durch seine Rechtsvertretung eingebrachte Berufung. In dieser Eingabe bringt der Bw. sinngemäß im Wesentlichen vor, dass er als Kindesvater von einer Antragstellung auf Zuerkennung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld durch die Kindesmutter keine Kenntnis gehabt habe und folglich bereits dadurch eine Rückforderung bei seiner Person eine Verfassungswidrigkeit darstelle. Auch erscheine die Berechnung des rückgeforderten Betrages unrichtig wobei vom Bw. wiederum generell angemerkt wurde, dass die hier von der bescheiderlassenden Behörde angewandten Rechtsregelungen verfassungswidrig seien. Überdies würde - wie vom Finanzamt bislang erfolgt - bei Heranziehung der Bruttobezüge des Bw. als Bemessungsgrundlage für den Rückforderungsbetrag sein Einkommen doppelt besteuert werden. Auch sei nach seiner Beurteilung im Zeitpunkt der erfolgten Rückforderung bereits Verjährung eingetreten. Abschließend beantragte der Bw. eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. in eventu eine Herabsetzung des Rückzahlungsbetrages auf das gesetzliche Minimum.

Das Finanzamt legte den gegenständlichen Akt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS) als Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor. Der UFS teilte dem Bw. den nach der Aktenlage anzunehmenden Sachverhalt sowie das vorliegende Ermittlungsergebnis mit und räumte ihm die Gelegenheit zur Gegenäußerung ein. Eine Stellungnahme langte innerhalb der gesetzten Frist bzw. bis zum Ergehen dieser Berufungsentscheidung beim UFS nicht ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zu den Verjährungseinwendungen des Bw. ist zunächst auszuführen, dass durch die ihm im Jahr 2009 vom Finanzamt nachweislich übermittelte Einkommenserklärung für das Jahr 2004 unter Bezugnahme auf die Rückforderung von ausbezahlten Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld, die Abgabenbehörde I. Instanz entgegen der Rechtsansicht des Bw. mit der Übersendung dieser Unterlage eine Verlängerungshandlung (vgl. auch VwGH 2009/17/0277 vom ) im Sinne der Bestimmungen des § 209 Abs. 1 BAO setzte, wodurch die Behörde berechtigt war auch noch im Jahr 2010 die Abgabenfestsetzung für das Jahr 2004 durchzuführen. Folglich war zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Rückforderung durch das Finanzamt betreffend das vorgenannte Jahr noch keine Verjährung (§ 207 BAO) eingetreten.

Auf Grund der, dem UFS vorliegenden Aktenlage ist dem anhängigen Verfahren der nachstehende Sachverhalt zugrunde zu legen. Der Bw. ist Vater der am 0.0.2002 geborenen B.. Die Kindesmutter C. bezog unstrittig im Jahr 2004 vom 1.1. bis 7.7. einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 6,06 €/Tag und folglich im genannten Jahr einen Betrag von € 1.145,34. Lt. den vom UFS durchgeführten Ermittlungen war der Bw. mit der Kindesmutter nicht verheiratet und lebte nach den polizeilichen Meldedaten auch von dieser getrennt. Das Einkommen des Bw. wurde bereits im gegenständlichen Rückforderungsbescheid des Finanzamtes nach § 19 KBGG - in Übereinstimmung mit dem an ihn ergangenen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 vom - mit 20.774,88 € festgestellt.

Die maßgeblichen hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt:

Nach § 9 Abs. 1 Ziffer 1 KBGG haben Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld alleinstehende Elternteile. Nach § 11 Abs. 1 KBGG sind alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 fallen. Gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 KBGG hat eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld der Elternteil des Kindes zu leisten, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gem. § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG ausbezahlt wurde.

§ 16 KBGG normiert, dass von der Gewährung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an einen alleinstehenden Elternteil gemäß § 11 Abs 2 sowie von der Einstellung oder Rückforderung (§ 31) dieses Zuschusses der zuständige Krankenversicherungsträger den anderen, zur Rückzahlung gemäß § 18 verpflichteten Elternteil zu verständigen hat.

Gemäß § 19 Abs. 1 KBGG beträgt die Abgabe jährlich in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 18.000,00 € bis 22.000,00 € 5% des Einkommens. Nach § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde zu erheben. Für das Jahr 2004 ergibt sich demnach eine Rückforderung in Höhe von 1.038,74 €.

Lt. der vorliegenden Aktenlage war der Bw. demnach mit der Kindesmutter im hier relevanten Zeitraum nicht verheiratet und lebte von dieser getrennt. Folglich galt die Kindesmutter daher als alleinstehend im Sinne des § 11 KBGG. Da die Kindesmutter den Bw. bei der Antragstellung bei der Gebietskrankenkasse auf Zuerkennung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld als Kindesvater bekannt gegeben hat, war der Zuschuss nach der vorliegenden Aktenlage auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG von ihm zurückzufordern.

Mit jenem sinngemäßen Vorbringen des Bw., dass das KBGG ganz allgemein Verfassungswidrigkeiten aufweisen würde, wird vom UFS auf das in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip verwiesen. Demzufolge bilden die bestehenden Gesetze - unabhängig von einer eventuellen Verfassungswidrigkeit - die Grundlage für jedes Verwaltungshandeln. Ist daher eine, einen abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhalt regelnde gesetzliche Bestimmung in Geltung, ist die Abgabenbehörde dieser Bestimmung verpflichtet, gesetzeskonform vorzugehen und einen der geltenden Rechtslage entsprechenden Bescheid zu erlassen. Eine etwaige Prüfung von Gesetzesbestimmungen auf Verfassungskonformität obliegt jedoch ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof, wobei dem UFS nach den Art. 139 und 139a B-VG keine Vorlageberechtigung für ein Normprüfungsverfahren zukommt. Der Einwand des Bw. - offenbar unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 16 KBGG - dass er selbst niemals von der Antragstellung der Kindesmutter auf Zuerkennung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld Kenntnis gehabt hätte, kann keinen Einfluss auf das anhängige Verfahren nehmen, da sich die Rückzahlungsverpflichtung von Zuschüssen ausschließlich aus den gesetzlichen Bestimmungen des hier anzuwendenden § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG (BGBl 103/2001) für ihn ergibt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Erkenntnis des zu verweisen, worin das Höchstgericht u.a. ausspricht, dass unabhängig davon, ob eine diesbezügliche Verständigung durch den Versicherungsträger eventuell unterblieben ist, die Bestimmungen des § 16 KBGG in keiner Verknüpfung mit jenen des § 18 KBGG stehen. Die hier im gegenständlichen Fall für die Rückzahlung der Zuschüsse maßgeblichen Regelungen finden sich somit im § 18 Abs. 1 KBGG und bestimmen in diesem Zusammenhang ausschließlich eine Rückforderung beim anderen Elternteil sofern eine Überschreitung der Einkommensgrenze vorliegt und die Auszahlung des Zuschusses an den anderen Elternteil erfolgte.

Die Höhe des Rückforderungsbetrages bestimmt sich im anhängigen Verfahren nach den Regelungen des § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG, wobei sich die Definition für das hier maßgebliche Jahreseinkommen aus Abs. 2 leg cit ergibt. Die vom Finanzamt herangezogene Bemessungsgrundlage entspricht folglich der Rechtslage.

Auf Grund der obenstehenden Ausführungen war daher, wie im Spruch ausgeführt die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 11 Abs. 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 13 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 16 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 18 Abs. 1 Z 1 KGG 1992, Konsulargebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 100/1992
§ 19 Abs. 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at