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OGH vom 21.12.2015, 1Nc67/15s

OGH vom 21.12.2015, 1Nc67/15s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 12 Cg 51/15w anhängigen Rechtssache der klagenden Partei E***** S*****, vertreten durch Dr. Florian Perschler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 155.412,35 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Salzburg zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin stützt ihre aus dem Titel der Amtshaftung erhobene Leistungs und Feststellungsbegehren auf schuldhaft rechtswidrige Entscheidungen des Bezirksgerichts und des Landesgerichts Salzburg in einem Oppositionsprozess. Diese Fehlentscheidungen hätten auch Folgewirkungen für andere Verfahren gehabt. In einem Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg habe der geschiedene Ehegatte der Klägerin geleistete Unterhaltszahlungen zurückverlangt. Dort habe das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht eine Zahlungspflicht der Klägerin in Höhe von rund 28.000 EUR ausgesprochen, wobei es sich auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs berufen habe, wonach die Bindungswirkung des Oppositionsurteils für bestimmte Zeiträume anzunehmen sei.

Das Landesgericht Salzburg legte die Akten dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vor. Die Klägerin beziehe sich in ihrer Amtshaftungsklage primär auf behauptetes rechtswidriges Handeln des Bezirksgerichts Salzburg und des Landesgerichts Salzburg in einem bestimmten Verfahren. Da sich die Klagserzählung auch einem weiteren Verfahren des Landesgerichts Salzburg und den Berufungsentscheidungen des Oberlandesgerichts Linz „widme“, werde der Akt dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Im vorliegenden Fall leitet die Antragstellerin ihre Ersatzansprüche aus näher bezeichneten Entscheidungen des Bezirksgerichts Salzburg und des Landesgerichts Salzburg ab, wogegen sie ein (schuldhaftes) Fehlverhalten von Organen des Oberlandesgerichts Linz nicht behauptet und daher die erhobenen Amtshaftungsansprüche auch nicht auf unrichtige Entscheidungen dieses Gerichts stützt. Wenn sie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz im Zusammenhang damit erwähnt, dass sich die als amtshaftungsbegründend angesehenen Fehlentscheidungen im Sinne von „Folgewirkungen“ auf andere Verfahren nachteilig ausgewirkt haben, legt sie lediglich deren Kausalität für weitergehende Vermögensnachteile dar, zieht aber die Entscheidungen im späteren Verfahren nicht als eigenständige Anspruchsgrundlagen heran.

Da somit entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts die geltend gemachten Ansprüche nicht (auch) aus einer (unvertretbar) unrichtigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz abgeleitet werden der die nunmehrige Klägerin belastende Teil des von ihr genannten Berufungsurteils wurde zu 1 Ob 48/14m inhaltlich bestätigt , ist der Oberste Gerichtshof nicht zur Delegierungsentscheidung berufen. Der Akt wird gemäß § 9 Abs 4 AHG vielmehr dem Oberlandesgericht Linz vorzulegen sein.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0010NC00067.15S.1221.000

Fundstelle(n):
QAAAC-94778