Bei Importen soll für die Einfuhrumsatzsteuer die Anwendung von § 26 Abs.3 Z.2 UStG durch Berichtigung einer Fehlcodierung ermöglicht werden. Abgrenzung einer Berufung von einem Berichtigungsantrag gemäß § 293 BAO.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ: |
---|
ZRV/0110-Z1W/08 |
ZRV/191-Z1W/08 |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze | |
---|---|
Stammrechtssätze | |
ZRV/0109-Z1W/08-RS1 | Wird zu einem Abgabenbescheid betreffend Importvorgänge in einem Schreiben die Berichtigung einer Fehlcodierung begehrt, damit die Option in § 26 Abs.3 Z.2 UStG ermöglicht wird, ist bei undeutlicher Formulierung, ob eine Berufung oder ein Berichtigungsantrag nach § 293 BAO gemeint ist, dies durch einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs.2 BAO zu klären. Erst dann steht die funktionelle Zuständigkeit des Zollamtes fest. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerden der Bf.., etabliert gewesen in Adr., vom bzw. gegen die Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/49607/2008 (zu Zollanmeldung ), Zl. 100000/49607/2008 (zu Zollanmeldung ) und vom , Zl. 100000/49650/2008 (zu Zollanmeldung ), betreffend Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 85c Abs.8 ZollR-DG i.V.m. § 289 Abs.2 BAO entschieden:
Den Beschwerden wird Folge gegeben und : I. Die Berufungsvorentscheidung zur CRN-Nr. X wird aufgehoben. II. Die Berufungsvorentscheidung zur CRN-Nr. Y wird aufgehoben. III. Die Berufungsvorentscheidung zur CRN-Nr. Z wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom (Mitteilung gemäß Art. 221 ZK) schrieb das Zollamt Wien der Bf.. (Beschwerdeführerin, im Folgenden: Bf.) zur CRN-Nr. (Customs Reference Number) X Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 4.365,04 € vor im Zusammenhang mit Textilimporten aus der Türkei, bei denen die Bf. als Anmelderin für die Empfängerfirma S. fungierte.
Ebenso mit Bescheid vom zur CRN-Nr. Y Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 6.159,47 € und mit Bescheid vom zur CRN-Nr. Z Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 5.866,76 €.
Mit Schreiben vom bzw. wies die Bf. darauf hin, dass man in den Warenerklärungen irrtümlich nur jeweils 2 Positionen statt sämtlicher mit dem Code "EV" versehen hatte, wodurch die Haftung auf dem Abgabenkonto der Bf. überschritten wurde. Es werde ersucht, durch Abänderung des Code die ATU-Nummer der Firma S zu belasten, damit für diese, die auch keine Schuld an diesem Eingabefehler treffe, kein Schaden entstehen könne. Die Firma S verkauft die Ware ins EU-Ausland und brauche in Österreich keine Umsatzsteuer zu bezahlen.
Das Zollamt erließ daraufhin zu den 3 Importvorgängen jeweils die o.a. abweisende Berufungsvorentscheidung. In der Begründung führte das Zollamt aus, dass zu der in § 26 Abs.3 UStG vorgesehenen Möglichkeit, die Einfuhrumsatzsteuer nicht an das Zollamt, sondern auf das beim zuständigen Finanzamt geführte Abgabenkonto zu entrichten, gemäß dieser Bestimmung 3 Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, was aber im vorliegenden Fall nicht der Fall sei und daher die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer an die Bf. durch das Zollamt zu Recht erfolgt sei.
Dagegen erhob die Bf., nunmehr vertreten durch die RA, am bzw. den Rechtsbehelf der Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass nicht davon auszugehen sei, dass wegen der Fehlcodierung ein Antrag nach § 26 Abs.3 Z.2 UStG nicht gestellt sei. Es gehe aus einem Schreiben der T.GmbH vom hervor, dass es zur Fehlcodierung durch einen Software-Fehler gekommen und daher der Bf. keinesfalls ein Verschulden anzulasten sei. Es sei das Problem im Wege des § 393 BAO (wohl richtig: § 293 BAO) zu lösen, wonach die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen könne. Das Schreiben der Bf. vom (bzw. ) sei ein solcher Berichtigungsantrag und entgegen der Ansicht des Zollamtes keine Berufung, sodass ein unerledigter Antrag nach § 293 BAO vorliege und diesem mangels Verschulden der Partei stattzugeben wäre. Es wäre aber unabhängig davon auch innerhalb eines Berufungsverfahrens eine Berichtigung nach § 293 BAO vorzunehmen.
Aus diesen Gründen werde die Aufhebung der jeweiligen Berufungsvorentscheidung beantragt. In der Beschwerde wurde auch ein neuerlicher Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 212a BAO gestellt, nachdem ein im Schreiben vom gestellter Aussetzungsantrag mit Bescheid vom abgewiesen worden war.
Zum Ablauf des Verfahrens ist zu bemerken, dass die Bf. vom Dat.1 bis Dat.2 unter Zl. beim Handelsgericht Wien ein Konkursverfahren hatte und im Firmenbuch danach gelöscht wurde. Als Partei eines abgabenbehördlichen Verfahrens kann eine GmbH auch nach der Löschung noch existent bleiben, solange noch vermögensrechtliche Beziehungen abzuklären bzw. abzuwickeln sind, wie das etwa mit dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren der Fall ist. Die Vollbeendigung der Gesellschaft tritt erst dann ein, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr besteht (z.B. ). Die Korrespondenz ist gemäß § 93 GmbHG mit dem zuletzt eingetragen gewesenen Geschäftsführer K. möglich. Der Gesellschafter Ö. ist im Inland nicht mehr als wohnhaft gemeldet.
Das Vollmachtsverhältnis zur RA ist laut deren Mitteilung vom nicht mehr aufrecht.
Es ist aufgrund des bei den drei Importvorgängen völlig gleichen Inhalts und äußerlich gleichen Verfahrensablaufs sowie den identen Argumentationen in den drei beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Beschwerdeverfahren zu § 26 UStG / § 293 BAO zweckmäßig, die drei Berufungsentscheidungen in der vorliegenden Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates gemeinsam als Sammelbescheid (kombinierter Bescheid) zu erledigen. Nach höchstgerichtlicher Judikatur ist eine solche Vorgangsweise zulässig, wenn die vorliegenden Einzelbescheide, die auch isoliert der Rechtskraft fähig sind, mit ihrem Spruch und ihrer Begründung erkennbar und abgrenzbar bleiben (Ritz, BAO Kommentar, 4. Aufl., § 93 Rz. 31; z.B. ). Es liegt daher mit den Spruchpunkten I. bis III. jeweils die Berufungsentscheidung der drei Einzelverfahren vor und es sind die in obiger Rechtsbelehrung enthaltenen Ausführungen zur Rechtskraft bzw. zur Möglichkeit der Ergreifung eines außerordentlichen Rechtsmittels bei einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts auf die einzelnen Spruchpunkte zu beziehen.
Im Übrigen war auch schon die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes vom ein solcher kombinierter Bescheid, der 2 Einzelentscheidungen über die beiden ersten Importvorgänge darstellt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Dem Verfahren liegt der Sachverhalt zugrunde, dass an den Tagen 25.8., 30.8 und unter den Zollanmeldungen mit der CNR-Nr. X , Y bzw. Z Importabfertigungen von Textilien, Kunststoffwaren, Beleuchtungskörpern, bearbeiteter Steinware und Metallwaren des türkischen Versenders V.. zur Empfängerin S. bei der Anmelderin Bf. erfolgten. Mit Mitteilung (Bescheid) gemäß Art. 221 ZK wurden der Bf. die Eingangsabgaben vorgeschrieben und deren Abgabenkonto Nr. mit diesen Beträgen belastet. Im Einzelnen waren das die Beträge: 1) für den Einfuhrvorgang X vom an insgesamter Einfuhrumsatzsteuer für die Positionen 2 - 21 der Zollanmeldung 4.365,04 €; für den Umsatzsteuerbetrag 2.072,78 € der Position 1 hatte die Bf. von der Option zur Finanzamtszuständigkeit gemäß § 26 Abs.3 Z.2 UStG Gebrauch gemacht (Code "EV" in der Mitteilung) zur direkten Belastung des Abgabenkontos der Empfängerin mit diesem Betrag; 2) für den Einfuhrvorgang Y vom an insgesamter Einfuhrumsatzsteuer für die Positionen 3 - 20 der Zollanmeldung 6.159,47 €; für die Umsatzsteuersumme 435,52 € der Positionen 1 und 2 hatte die Bf. wieder von der Option gemäß § 26 Abs.3 Z.2 UStG Gebrauch gemacht; 3) für den Einfuhrvorgang Z vom an insgesamter Einfuhrumsatzsteuer für die Positionen 2 - 31 der Zollanmeldung 5.866,76 €; für den Umsatzsteuerbetrag 156,46 € der Position 1 hatte die Bf. wieder von der Option gemäß § 26 Abs.3 Z.2 UStG Gebrauch gemacht.
Mit Schreiben vom bzw. (zum 3. Fall) vom machte die Bf. geltend, dass durch einen Eingabefehler nur bei den ersten Positionen "EV" codiert war, tatsächlich sollte das bei allen Positionen so erfolgen und es werde daher ersucht, auch bei den Beträgen 4.365,04 €, 6.159,47 € bzw. 5.866,76 € die Codierung auf "EV" zu ändern und das Konto der S. mit diesen Beträgen zu belasten. Gleichzeitig wurde bei den beiden erstgenannten Beträgen um deren Aussetzung ersucht. Beigebracht wurde auch ein Schreiben der Firma T.GmbH vom , wonach bei elektronischen Zollanmeldungen durch Software-Fehler solche Fehlcodierungen auftreten könnten.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen:
Die Bf. machte in der Beschwerde geltend, dass die Behörde gar nicht für die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, sondern zur Erlassung eines Berichtigungsbescheides nach § 293 BAO zuständig gewesen sei. Denn das Schreiben vom 4.9./ sollte keine Berufung gegen den Bescheid gemäß Art. 221 ZK sein, sondern ein Antrag auf Abänderung eines Codes mit den entsprechenden abgabenrechtlichen Auswirkungen. Die angesprochene Bestimmung lautet:
§ 293 BAO: Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
In den Bestimmungen der §§ 293a bis 293c BAO sind speziellere Fälle von Berichtigungen angesprochen.
Das Schreiben der Bf. vom 4.9./ enthält keine Überschrift, die das Begehren deutlich hervorstreichen würde, wie etwa "Berufung" oder "Antrag gemäß § 293 BAO". Was bei diesen Schreiben für die Betrachtung als Berufung spricht, ist der Umstand, dass sie die gemäß § 250 Abs.1 BAO geforderten Inhalte aufweisen, also deutlich den Bescheid bezeichnen, gegen den sie sich jeweils richten, was darin angefochten und zur Änderung beantragt wird sowie eine Begründung dazu. Dass eine "Aussetzung innerhalb der Zahlungsfrist" begehrt wird, mag aufgrund des Begriffes "Aussetzung" auf eine Berufung schließen lassen - das Rechtsinstitut der Aussetzung nach Art. 244 ZK oder § 212a BAO kann nur im Zusammenhang mit der Einbringung eines Rechtsbehelfs herangezogen werden - , andererseits wird eine solche Aussetzung regelmäßig für die zunächst unbestimmte gesamte Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens in Anspruch genommen, während hier durch den Hinweis auf die Zahlungsfrist eher an eine rasche Durchführung der Korrektur durch Zollamt und Finanzamt und somit die angestrebte Belastung der Empfängerin mit der Umsatzsteuer gedacht war. Jedenfalls hat der Tenor des Schreibens die Korrektur eines Fehlers und nicht die Initiierung eines Berufungsverfahrens vor Augen, insbesondere zeigt der Abschlusssatz (im ersten Schreiben), "Wir bitten Sie daher, diesen Fehler zu beheben", diese Intention.
Es besteht die in der Beschwerdeschrift angesprochene Möglichkeit, in einem Rechtsmittelverfahren eine Berichtigung vorzunehmen. Bemerkt die Rechtsmittelbehörde Fehler, die einer Berichtigung nach § 293 BAO zugänglich sind, kann sie die Berichtigung selbst vornehmen (), das kann aber nicht soweit führen, bei unklarer Zuständigkeit ein Rechtsmittelverfahren zu eröffnen und ein Korrekturverfahren in dieses "hineinzuverlegen".
Bleibt aber unklar, ob das Zollamt nach § 85b ZollR-DG als Rechtsbehelfsbehörde 1. Stufe oder nach § 293 (bis § 293c) BAO als Abgabenbehörde tätig werden soll, wäre es unerlässlich gewesen, dies durch Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs.2 BAO abzuklären. Da dies unterblieben ist, war die funktionelle Zuständigkeit des Zollamtes als Rechtsbehelfsbehörde nicht gegeben und die 3 Berufungsvorentscheidungen gemäß § 289 Abs.2 BAO spruchgemäß aufzuheben, ohne auf inhaltliche Aspekte einzugehen. Somit liegt nunmehr wieder der unerledigter Antrag auf Erlassung eines Korrekturbescheides nach den §§ 293 - 293c BAO vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at