Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.06.2006, RV/0614-W/06

Gewerbeanmeldung, Gebührenbefreiung nach dem NeuFöG.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0614-W/06-RS1
Die Vorlage der Erklärung der Neugründung stellt eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung dar, welche im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches gegeben sein muss.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des G, gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom , St.Nr. X, Erf.Nr. Y, betreffend Gebühr und Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer Gewerbeanmeldung durch den Berufungswerber (Bw) beim Magistratischen Bezirksamt a fielen ua. Gebühren für 2 Eingaben, 1 Beilage und 1 Auszug an:

43 Euro für eine Gewerbeanmeldung (§ 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG 1957)

13 Euro für eine Strafregisterauskunft (Eingabe, § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957)

3,60 Euro für eine Beilage (§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957)

6,50 Euro für einen Gewerberegisterauszug (§ 14 TP 4 Abs. 1 Z 2 GebG 1957)

Da die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden war, nahm das Magistratische Bezirksamt a einen amtlichen Befund auf.

Das Finanzamt A setzte in der Folge die vorzitierten Gebühren samt Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 im Ausmaß von 50% der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr fest.

Fristgerecht wurde Berufung eingelegt.

Der Bw. brachte im Wesentlichen vor, er habe bei der Anmeldung in der Wirtschaftskammer "das NEUFÖG-Formular" abgegeben, womit er von diesen Gebühren befreit sein müsste.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom mit der Begründung, der amtliche Vordruck NeuFö 1 (Erklärung der Neugründung) sei nicht unter einem mit der Eingabe betreffend Gewerbeanmeldung vorgelegt, sondern bei der Wirtschaftskammer eingebracht worden, als unbegründet abgewiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 13 Euro.

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 Geb unterliegen Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit der erhöhten Eingabengebühr von 43 Euro.

Gemäß § 14 TP 5 GebG unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr von 3,60 Euro.

Gemäß § 14 TP 4 Abs. 1 Z 2 GebG unterliegen Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, Registern und Matriken von jedem Bogen einer festen Gebühr von 6,50 Euro.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Gewerberegisterakt. Demnach ist die Gebührenschuld mit Zustellung des Auszuges aus dem Gewerberegister entstanden.

Gemäß § 1 Z 1 Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) werden zur Förderung der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch eine Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen nicht erhoben.

Nach § 4 Abs. 1 NeuFög treten die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird.

Die Erklärung der Neugründung ist nach § 4 NeuFög formgebunden. Es ist ein bestimmter amtlicher Vordruck (NeuFö 1) zu verwenden. Wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung bereits zutreffend ausgeführt hat, stellt die Vorlage der Erklärung der Neugründung eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung dar, welche im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches gegeben sein muss (siehe etwa zur Gesellschaftsteuer).

Dieser Vordruck wurde dem Magistratischen Bezirksamt a anlässlich der Gewerbeanmeldung nicht vorgelegt.

Wird eine Stempelgebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 zwingend eine Erhöhung von 50 % der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Ermessen besteht hie bei keines. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung ist somit als zwingende Rechtsfolge an die bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr geknüpft.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Schlagworte
Gewerbeanmeldung
Gebührenbefreiung
NeuFöG
Formular
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at