Unterliegt die Hinauszahlung an die Schwester auf Grund eines Übergabsvertrages zwischen Mutter und Bruder der Schenkungssteuer?
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/16/0124 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund eines Übergabsvertrages vom waren Herr AZ und Frau EZ über Anweisung ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter Frau CZ verpflichtet an die Tochter der Frau CZ , Frau CT (in der Folge Berufungswerberin, kurz Bw. genannt) einen Betrag von € 25.436,- zur Abfertigung ihrer elterlichen Pflichtteilsansprüche zur Auszahlung zu bringen.
Die Bezahlung sollte binnen 4 Wochen nach Unterfertigung des Vertrages erfolgen.
Aus dem Schriftsatz der Bw. vom - den sie über Vorhalt des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingebracht hatte - ging hervor, dass sie eine "Entschädigung von € 25.436,- für ein abgekauftes Mitspracherecht an der Liegenschaftsverwertung " erhalten hatte, eine eventuelle Schenkungsteuerpflicht dieser Leistung bestritt die Bw. jedenfalls.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Schenkungssteuer in Höhe von € 697,08 fest und führte aus, dass hinsichtlich des Betrages von € 25.436,- eine Schenkung der Frau CZ an die Bw. vorliegt.
Dagegen erhob die Bw. das Rechtsmittel der Berufung. Sie brachte vor, dass eine Schenkung ihrer Mutter an sie schon aus Gründen der finanziellen Notlage ihrer Mutter nicht realistisch gewesen sei und darüber hinaus eine derartige auch nie die Zustimmung der Bw. gefunden hätte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Daraufhin stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz. Hierin stellte sie fest, dass ihr ein eventueller Übergabsvertrag zwischen ihrer Mutter und ihrem Bruder völlig unbekannt sei und sie daraus von ihrer Mutter nicht bedacht worden sei. Auch sei ihr "über die Weiterverwendung der elterlichen Liegenschaft keine Auskunft erteilt worden, da sie mit ihrem Bruder - in Wissentlichkeit ihrer Mutter und in Kenntnis des Notars - vereinbart habe sich das Mitspracherecht an der künftigen Liegenschaftsverwendung/-verwertung um € 25.436,- abkaufen zu lassen." Weiters führt die Berufung aus, dass die Erfüllung "dieses schenkungssteuerfreien Rechtsgeschäftes mit ihrem Bruder durch Überweisung des vereinbarten Betrages von € 25.436,- erfolgt sei. Damit aber sei die Behauptung, die Hinauszahlung oder eine sonstige schenkungssteuerpflichtige Zuwendung sei von ihrer Mutter unwahr. Wäre der Betrag als Hinauszahlung/Übergabspreis zu werten, wäre in einem eventuellen Übergabsvertrag natürlich durch ihre Unterschrift eine Zustimmung einzuholen gewesen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden.
§ 3 Abs. 1 leg.cit. bestimmt, was als Schenkung im Sinne des Gesetzes zu gelten hat. So gilt als Schenkung (soweit hier in diesem Verfahren von Relevanz): 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes; 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; 3. was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt; ... 5. was als Abfindung für einen Erbverzicht (§ 551 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) gewährt wird; ... Gemäß Abs. 3 leg.cit. werden Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.
Nun ist das Erbschafts-und Schenkungssteuergesetz vom Grundsatz der Bereicherung beherrscht. Das heißt es sollen Vorgänge steuerlich erfasst werden, die jemandem einen Vermögensvorteil ohne entsprechende Gegenleistung verschaffen.
Zu Tatbeständen des Erbschaftssteuergesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof (vergleiche z.B. Erkenntnis vom , Zl. 2005/16/0267) ausgeführt:" Die in den Ziffern 3 bis 8 des § 3 Abs. 1 ErbStG aufgezählten, weiteren steuerpflichtigen Tatbestände haben den Rang von Ersatztatbeständen, mit denen einerseits das das Gesetz beherrschende Bereicherungsprinzip für bestimmte Gruppen von Schenkungen verdeutlicht und andererseits sonst mögliche Umgehungen der Haupttatbestände verhindert werden sollen. Die Tatbestände nach diesen Ziffern setzen zur Auslösung der Steuerschuld keine Freigebigkeit, sondern nur die Erfüllung der jeweils normierten Merkmale voraus (vgl. die in Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern Band III, unter Rz. 65 zu § 3 ErbStG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
§ 3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG will - wie auch andere Regelungen des § 3 - als Ersatztatbestand andere Vorgänge zur Schenkungssteuer heranziehen, die gleich bürgerlich-rechtlichen Schenkungen unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber bürgerlich-rechtliche Schenkungen zu sein (vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/16/0082 und vom , Zl. 89/16/0082).
§ 3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG enthält zwei Tatbestände. Nach dem zweiten Tatbestand gilt als Schenkung, was infolge einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird. Unter Bedingung im Sinne dieser Vorschrift ist jeder bedungene, also vereinbarte Vertragspunkt zu verstehen (vgl. etwa das Erkenntnis vom Zl. 2001/16/0206 ). Der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 3 zweiter Fall ErbStG umfasst unter anderem den Vertrag zu Gunsten Dritter, wenn der Dritte die zu seinen Gunsten bedungene Leistung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt (vgl. die Erkenntnisse des Zl. 96/16/0024, vom , Zlen. 96/16/0251 u.a., und vom , Zl. 2002/16/0124). Es macht geradezu das Wesen des in Rede stehenden Tatbestandes aus, dass ein an sich Unbeteiligter aus einem Rechtsgeschäft einen vermögenswerten Vorteil zieht. Im gegenständlichen Fall übergab die Mutter der Bw. mit Übergabevertrag vom die ihr gehörigen Liegenschaften ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter. Über Anweisung der Übergeberin verpflichten sich die Übernehmer an die Bw. den Betrag von insgesamt € 25.436,- zur Abfertigung elterlicher Pflichtteilsansprüche zur Auszahlung zu bringen. Es handelt sich hierbei um einen Vertrag zu Gunsten Dritter.
Bei einem solchen Vertrag zu Gunsten Dritter ist als "Geschenkgeber" derjenige anzusehen, in dessen Vermögen sich der bedungene Vertragspunkt belastend auswirkt. Das ist im gegenständlichen Fall die Mutter der Bw., die sich selbst eine Zahlung für die Übertragung der Liegenschaften ausbedingen hätte können, darauf aber verzichtete und die Übernehmer der Liegenschaften vielmehr verpflichtete den Betrag von € 25.436,-- an die Bw. zu leisten. Dass die Bw. diese Zahlung auch erhalten hat steht außer Streit.
Die Vereinbarung stellt damit für die Bw. einen der Schenkungssteuer unterliegenden Erwerbsvorgang (von ihrer Mutter) dar.
Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Abfertigung von Pflichtteilsansprüchen Schenkung Vertrag zu Gunsten Dritter Bereicherungsprinzip |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at