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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSL vom 12.06.2006, RV/0203-L/04

1) Darlehensrückzahlungen als außergewöhnliche Belastung, 2) Absetzung einer Krankenpflichtversicherung bei den Einkünften aus unselbständiger Arbeit, 3) Ausstellung eines Freibetragsbescheides

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

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» Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Mag. Bernhard Renner und die weiteren Mitglieder Leopold Pichlbauer sowie Dr. Werner Loibl unter Beiziehen des Schriftführers Wolfgang Kiebler über die Berufung des XY, vertreten durch Müller Wilfried, 4523 Neuzeug, Grünfeldstraße 4, gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf vom betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

» Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Bw. erzielte im berufungsgegenständlichen Jahr 2002 sowohl Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als auch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 beantragte er die Absetzung von 11.600,31 € als außergewöhnliche Belastung.

Der Antrag auf Absetzung der außergewöhnliche Belastung wurde damit begründet, dass der Bw. die Tochter K auf Grund einer schweren Psychose Ende Dezember 2001 von G nach Hause geholt habe. Seit dieser Zeit könne die Tochter keiner Arbeit nachgehen, habe daher kein Einkommen und müsse von den Eltern versorgt werden. Für die wöchentliche Besuche beim Psychologen hätten die Eltern ebenfalls aufkommen müssen. Damit die Tochter wenigstens krankenversichert sei, sei sie von der Ehegattin des Bw. von April bis September 2002 als geringfügig beschäftigt angemeldet worden, wobei die monatliche Zahlung von 250,00 € vom Bw. getragen worden sei. Eine zur Gründung eines Hausstandes im Jahr 1996 aufgenommene Bankverbindlichkeit habe nicht mehr zurückgezahlt werden können, sodass der Bw. als Bürge einspringen habe müssen und seit Februar 2002 diese Rückzahlung geleistet habe. Da er auf Grund des Hausbaues in V ebenfalls noch Rückzahlungen in der Höhe von monatlich 800,00 € an die Bausparkasse zu leisten habe, bedeute die Versorgung der Tochter eine starke Belastung für die ganze Familie.

Beigelegt wurde eine Bestätigung darüber, dass die Tochter zur Finanzierung der psychologischen Betreuung im Jahre 2002 insgesamt 1.000,00 € in bar von ihrem Vater (= Bw.) erhalten habe sowie eine Bestätigung vom darüber, dass die Ehegattin für die Auszahlung der geringfügigen Beschäftigung der Tochter für die Monate April bis September 2002 einen Zuschuss in der Höhe von 1.500,00 € vom Bw. auf das Bankkonto erhalten habe. Weiters wurde eine Kostenaufstellung für die Tochter K hinsichtlich des Jahres 2002 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass 5.556,67 € an Bankrückzahlungen, 1.500,00 € für die geringfügige Beschäftigung, 1.000,00 € für die psychologische Betreuung, 2.200,00 € für Unterkunft und Verpflegung sowie 111,59 € für Sonstiges, insgesamt 11.600,31 €, als außergewöhnliche Belastung angefallen seien.

Mit Einkommensteuerbescheid 2002 vom wurde ein Gesamtbetrag der Einkünfte iHv. 73.011,66 € ermittelt, als außergewöhnliche Belastungen wurden Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes iHv. -11.600,31 € angesetzt sowie ein Selbstbehalt iHv. 8.775,02 € ermittelt. Insgesamt hat sich eine Einkommensteuer von 22.209,92 € ergeben.

Mit Schreiben vom erhob der Steuerpflichtige Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 und machte Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Er führte diesbezüglich begründend aus, dass es sich bei den an die Krankenkasse geleisteten Zahlungen iHv. 3.115,08 € laut beiliegender Bestätigung um die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung aus dem Vorruhestandsverhältnis zur E-AG gehandelt habe. Die Beträge seien ihm monatlich vom Bezug abgezogen und an den Sozialversicherungsträger überwiesen worden. Beiliegend werde eine korrigierte Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 übermittelt und um Ausstellung eines korrigierten Bescheides ersucht. Weiters werde um Ausstellung eines Freibetragsbescheides für den Arbeitgeber für das Jahr 2004 iHv. 13.444,86 € ersucht.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Erstbescheid vom abgeändert und die Einkommensteuer mit 22.065,02 € festgesetzt, wobei - wie beantragt - Werbungskosten iHv. -3.115,08 € bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, jedoch keine Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen einkommensmindernd berücksichtigt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, nicht berücksichtigt worden seien, da sie den Selbstbehalt iHv. 8.401,21 € nicht überstiegen hätten. Die Beitragszahlungen an die Krankenkasse seien als Werbungskosten anerkannt worden. Ebenso gelte die Versicherung (freiwillige Weiterversicherung) als Sonderausgabe. Bei der außergewöhnlichen Belastung für die Kostentragung der kranken Tochter komme es zu Kürzungen. Die Rückzahlungen für den Kredit seien Kosten der privaten Lebensführung, da diese Rückzahlungen für einen Kredit aus dem Jahr 1996 angefallen seien und der Bw. diese Kosten als Bürge habe tragen müssen. Die Kosten aus der geringfügigen Beschäftigung der Tochter seien von der Gattin zu tragen, da diese Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Fußpflegerin erzielt habe. Für die Ausgaben bezüglich der psychologischen Betreuung würden keine dementsprechende Rechnungen vorliegen, lediglich eine Bestätigung der Tochter diene als Nachweis. Als neue außergewöhnliche Belastung ergebe sich daher ein Betrag iHv. 3.543,64 € (11.600,31 € - 5.556,67 € - 1.500,00 € - 1.000,00 €).

Der Bw. stellte mit Schreiben vom den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und beantragte eine Entscheidung des gesamten Berufungssenates. Begründend wurde unter Punkt 1) - außergewöhnliche Belastung für die psychisch kranke Tochter - ausgeführt, dass die psychische Krankheit der Tochter eine überwiegende Ursache in ihrer großen finanziellen Belastung habe, hervorgerufen u.a. durch einen Autounfall, in welchen sie im Herbst 2001 unverschuldet verwickelt worden sei. Sie sei vier Wochen arbeitsunfähig gewesen (Schleudersyndrom) und habe daher einen bereits abgeschlossenen Werkvertrag nicht erfüllen können. Die Tochter habe dann eine Beschäftigung auf der Insel G wieder aufgenommen, wo sie bereits in den Sommermonaten tätig gewesen sei. Im Dezember 2001 habe der Bw. mit seiner Ehegattin die Tochter aus G mit einer schweren Psychose nach Hause holen und zu Weihnachten 2001 ins Krankenhaus zur Behandlung bringen müssen. Durch die Arbeitsunfähigkeit der Tochter sei auf dem Kontokorrentkonto bei der Bank A ein Minussaldo von 10.900,00 € entstanden. Daraufhin sei das Konto gesperrt worden und es hätten keine Zahlungen mehr von dort getätigt werden können. Obwohl der Bw. für diese Schulden keinerlei Haftung oder Bürgschaft eingegangen sei, habe der Steuerpflichtige die Übertragung dieses Saldos auf das Kreditkonto bei der BankB veranlasst. Es sei ein neuer Rahmen vereinbart und neue Rückzahlungsmodalitäten ausgehandelt worden. Seit Februar 2002 bis zum heutigen Tage seien die Raten (derzeit monatlich 474,00 €) von ihm getragen worden. Aus moralischen Gründen und nicht zuletzt auch auf Anraten eines Arztes habe er sich bereit erklärt, durch Übernehmen der Rückzahlungsverpflichtungen einen großen Druck von der Tochter zu nehmen, um ihre Genesung unter Umständen zu beschleunigen. Die Übernahme der finanziellen Verpflichtungen der Tochter würden die Familie deswegen auch schwer treffen, weil der Bw. aus dem eigenen Hausbau noch monatliche Rückzahlungen iHv. 809,00 € an die Bausparkasse zu leisten habe. Betreffend die Anerkennung der geringfügigen Beschäftigung durch die Ehegattin des Bw. sei diese nicht in der Lage gewesen, diese Beschäftigung der Tochter zu finanzieren und so habe der Bw. diese Belastung ebenfalls tragen müssen. Hinsichtlich der Kostentragung für die psychischen Behandlungen sei mit den entsprechenden Ärzten und Betreuern Kontakt aufgenommen worden. Diese hätten dem Bw. versichert, entsprechende Rechnungen und Zahlungsbelege zur Verfügung zu stellen.
Weiters wurde unter Punkt 2) ausgeführt, dass der Bw. um Ausstellung eines Freibetragsbescheides für 2004 für Werbungskosten, welche der Arbeitgeber nicht berücksichtigen habe können und für Sonderausgaben iHv. 13.444,86 € (Werbungskosten 3.115,08 € - Pauschbetrag 132,00 € + Sonderausgaben 10.461,78 €) ersuche. Auf Grund einer telefonischen Anfrage, ausgelöst durch die Berufungsvorentscheidung, sei dem Bw. beim Finanzamt Kirchdorf in Anlehnung an den § 63 EStG 1988 die Ausstellung desselben verweigert worden.

Mit Schreiben vom übermittelte der Bw. eine Rechnung, ausgestellt am , in Kopie, in der bestätigt wird, dass er für 15 Stunden Einzeltherapie für die Tochter im Zeitraum Jänner bis Dezember 2002 den Betrag von 750,00 € in bar an die Psychotherapeutin MT ausbezahlt habe.

Der Unabhängige Finanzsenat hielt dem Bw. mit Schreiben vom vor, dass laut Schreiben vom der Grund für die Kreditaufnahme im Jahr 1996 die Gründung eines eigenen Hausstandes durch die Tochter gewesen ist.

Der Bw. antwortete mit Email vom und führte im Wesentlichen aus, dass durch mehrmaliges Übersiedeln der Tochter Kosten angefallen sind. Mangels Sicherheiten sei die Bank nur bereit gewesen, Kredite zu gewähren, wenn er als Bürge und Zahler hafte. Um die drohende Existenzgefährdung abzuwenden sei dieser Schritt gesetzt worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Text ergänzen» 1) Absetzung der beantragten außergewöhnlichen Belastung gem. § 34 EStG 1988:

Einen Großteil der vom Bw. im berufungsgegenständlichen Jahr 2002 geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen betreffen die Rückzahlungen eines Bankdarlehens iHv. 5.556,67 €.

Strittig ist nun, ob die Rückbezahlung der Raten einer Bankverbindlichkeit, eingegangen von der Tochter im Jahr 1996 zur Hausstandsgründung, durch den Bw. im Jahr 2002 iHv. 5.556,67 € bei ihm eine außergewöhnliche Belastung darstellt (Ansicht des Bw.) oder nicht (Ansicht des Finanzamtes).

§ 34 Abs. 1 EStG 1988 normiert, dass bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen sind. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Abs. 3 leg.cit. besagt, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst, wenn es sich ihres tatsächlichen, rechtlich oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Laut Vorlageantrag vom ist durch die Arbeitsunfähigkeit der Tochter auf dem Kontokorrentkonto ein Minussaldo von 10.900,00 € entstanden, worauf dieses gesperrt wurde. Der Bw. hat nun diesen Saldo auf das Kreditkonto bei der BankB übertragen und seit Februar 2002 die Raten getragen. Die Übernahme der Rückzahlungsverpflichtungen, resultierend aus der Hausstandsgründung der Tochter im Jahr 1996 (laut Schreiben vom ), hatte einerseits moralische Gründe, andererseits sollte (auf Anraten eines Arztes) durch die finanzielle Entlastung der Tochter ihre Genesung zu beschleunigt werden.

Dass sich der Bw. aus tatsächlichen Gründen der Übernahme der Rückzahlungsverpflichtungen zugunsten der Tochter nicht habe entziehen können, behauptet dieser selbst nicht. In Betracht kommt gem. § 34 Abs.3 EStG 1988 eine Übernahme der Verbindlichkeiten aus rechtlichen bzw. sittlichen Gründen.

Für eine Übernahme der streitgegenständlichen Zahlungen aus rechtlichen Gründen käme § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 in Betracht, der normiert, dass Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, außer es handelt sich um Aufwendungen, die beim Kind selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.

Der Unterhalt umfasst etwa aktuelle Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Wohnung etc., nicht jedoch die Rückzahlung von Kreditschulden.

Zudem sind beim Verpflichteten nur Aufwendungen berücksichtigungsfähig, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden (§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988).

Die Aufnahme eines Kredits anlässlich der Hausstandsgründung durch die Tochter ist aus freien Stücken erfolgt und die Rückbezahlung desselben durch die Tochter würde daher mangels Zwangsläufigkeit auch bei dieser keine außergewöhnliche Belastung darstellen. Somit stellen diese Aufwendungen auch bei Übernahme durch den Bw. für diesen keine außergewöhnliche Belastung aus rechtlichen Gründen dar.

Der Bw. stützt die Geltendmachung der außergewöhnlichen Belastung in erster Linie darauf, dass er sich zur Übernahme der Rückzahlungsverpflichtungen der Tochter sittlich verpflichtet gefühlt hat. In Streit steht daher, ob sich der Bw. den Zahlungen aus sittlichen Gründen nicht entziehen konnte.

Eine sittliche Verpflichtung liegt nur dann vor, wenn die Übernahme von Aufwendungen nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen durch die Sittenordnung objektiv geboten erscheint (). Ob sich der Steuerpflichtige subjektiv verpflichtet fühlt, ist unerheblich. Maßgeblich ist die allgemeine Verkehrsanschauung (). Es reicht nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich, wünschens- und lobenswert erscheint ( ).

Für die Bejahung einer Zwangsläufigkeit iSd. § 34 EStG 1988 kommt es nicht auf die Zahlung, sondern auf die Begründung des Schuldverhältnisses (Darlehen, Bürgschaft usw.) an. Bereits das Eingehen der zu späteren Zahlungen führenden Verpflichtung muss zwangläufig erfolgen ().

Analog der Rechtsprechung zur Zwangsläufigkeit der Bürgschaftsübernahme für nahe Angehörige ist zu prüfen, ob die Pflicht der Eltern zur Unterstützung nach dem Urteil billig gerecht denkender Menschen sich daraus ergeben hat, auf Grund welcher Umstände die Schulden, die Zahlungsschwierigkeiten bewirkt haben, entstanden sind. Es besteht nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen keine sittliche Pflicht der Eltern zur Unterstützung eines in Not geratenen Kindes, wenn die Ursache dafür durch einen unverhältnismäßigen Lebensaufwand oder durch freiwillige Übernahme unangemessener Pflichten herbeigeführt wurde. Es besteht keine sittliche Pflicht, Angehörige aus einer Notlage zu befreien, die ohne besondere Notwendigkeit oder leichtfertig herbeigeführt wurde. ().

Für nahe Angehörige besteht keine sittliche Verpflichtung zur Tilgung von Schulden eines Angehörigen, es sei denn, eine derartige Verpflichtung ergibt sich - wie z.B. im Falle einer Kreditaufnahme für die notwendige Operation - aus den besonderen Umständen, die zur Aufnahme der Schuld geführt haben ().

Die Ursache der Entstehung der Schulden geht auf eine zur Gründung eines Hausstandes durch die Tochter in den Jahren 1996 aufgenommene Bankverbindlichkeit zurück. Die Tochter hat sich damals aus freien Stücken dazu entschlossen einen Kredit aufzunehmen. Zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme durch die Tochter im Jahr 1996 wurde auch nicht behauptet, dass diese bereits psychisch krank gewesen sei, sondern wurde die psychische Krankheit u.a. erst durch einen Autounfall im Herbst 2001 hervorgerufen.

Da die Verschuldung durch die Tochter auf Umstände der privaten Lebensführung zurückzuführen ist, ist nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen die Unterstützung des in Not geratenen Kindes nicht sittliche Pflicht der Eltern, mag die Unterstützung auch nach der Sittenordnung durchaus noch gut zu heißen sein und mögen sich die Eltern dazu moralisch verpflichtet gefühlt haben.

Ob der Bw. für die übernommenen Kreditschulden als Bürge gehaftet hat oder die teilweise Rückbezahlung der Raten freiwillig getragen hat, ist rechtlich unerheblich.

Der Bw. wendet zudem ein, durch das Übernehmen der Rückzahlungsverpflichtungen einen großen Druck von der Tochter genommen zu haben, um ihre Genesung zu beschleunigen.

Unstrittig ist, dass die vom Bw. übernommene Rückzahlungsverpflichtung und Beseitigung der finanziellen Belastungssituation sich positiv auf den Krankheitsverlauf der Tochter auswirken kann. Es stellt sich jedoch die Frage, ob es dem Gesetzeszweck des § 34 EStG entspricht, die Übernahme von Schulden für nahe Angehörige, deren Gesundheitszustand dadurch mittelbar positiv beeinflusst wird, auf die Allgemeinheit abzuwälzen.

Wie bereits oben angeführt, stützt sich die Zwangsläufigkeit zur Tilgung der Schulden auf die Ursache der Fremdmittelaufnahme und ist das zwangsläufige Entstehen der Schuld hier eindeutig zu verneinen. Es reicht nicht aus, dass die Übernahme der Schulden lobenswert und menschlich verständlich ist.

Da keine sittliche Verpflichtung des Bw. für die Übernahme der Bankverbindlichkeiten der Tochter bestanden haben, fehlt das Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit der außergewöhnlichen Belastung iSd. § 34 Abs. 3 EStG 1988.

Die Berücksichtigung der im Jahr 2002 für die Tochter rückbezahlten Beträge iHv. insgesamt 5.556,67 € resultieren weder aus einer rechtlichen noch aus einer sittlichen Verpflichtung der Übernahme, sodass dieser Betrag nicht als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähig ist.

Insgesamt hat der Bw. in der Einkommensteuererklärung 2002 11.600,31 € als außergewöhnliche Belastung beantragt.

Mit Schreiben vom hat der Bw. eine Rechnung hinsichtlich der Bezahlung von 15 Stunden Einzeltherapie für die Tochter im Zeitraum Jänner 2002 bis Dezember 2002 iHv. 750,00 € nachgereicht, sodass sich die ursprünglich beantragten Kosten für psychologische Betreuung von 1.000,00 € auf 750,00 € reduzieren, der Bw. also zuletzt insgesamt 11.350,31 € als außergewöhnliche Belastung beantragt hat.

Ein Großteil des gesamten geltend gemachten Betrages von 11.350,31 € rührt aus der übernommenen Bankrückzahlung iHv. 5.556,67 € her.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, sind die vom Bw. übernommenen Bankrückzahlungen, die aus der Hausstandsgründung der Tochter im Jahr 1996 resultieren, nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Es verbleibt daher ein Betrag von 5.793,64 €, der der Beurteilung zu unterziehen ist, ob dieser Betrag als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden kann.

Gem. § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von höchstens 7.300 € %, mehr als 7.300 € bis 14.600 € 8%, mehr als 14.600 € bis 36.400 € 10%, mehr als 36.400 € 12%. Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht bzw. für jedes Kind (§ 106).

Maßgeblich für die wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist ausschließlich das Übersteigen des in § 34 Abs. 4 EStG 1988 normierten Selbstbehaltes, nicht jedoch das Aufzeigen von zusätzlichen monatlichen Rückzahlungsverpflichtungen aus dem eigenem Hausbau iHv. 809,00 €.

In der Berufungsvorentscheidung vom wurde gem. § 34 Abs. 4 EStG 1988 ein Selbstbehalt des Bw. iHv. 8.401,21 € ermittelt.

Da der verbleibende Betrag iHv. 5.793,64 € deutlich unter dem vom Bw. zu tragenden Selbstbehalt liegt, ist eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 Abs. 1 EStG 1988 nicht möglich, da das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen (§ 34 Abs. 4 EStG 1988) fehlt.

Dieser Berufungspunkt ist daher abzuweisen.

2) Absetzung von Werbungskosten iHv. 3.115,08 € bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit (§ 16 EStG 1988):

Mit Berufungsschrift vom beantragte der Bw. den Abzug von Zahlungen an die Krankenkasse (Krankenpflichtversicherung aus dem Vorruhestandsverhältnis zur E-AG ) iHv. 3.115,08 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit.

§ 16 Abs. 1 Z 4e. EStG 1988 legt fest, dass Werbungskosten u.a. auch Beiträge zu einer inländischen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht darstellen.

Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sind immer abzugsfähig, und zwar insoweit, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.

Bereits mit Berufungsvorentscheidung vom berücksichtigte das Finanzamt die Zahlungen iHv. 3.115,08 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit.

Diesem Berufungspunkt war daher in Hinblick auf den angefochtenen Erstbescheid vom stattzugeben.

3) Ausstellung eines Freibetragsbescheides iHv. 13.444,86 € gem. § 63 EStG 1988:

§ 63 Abs. 1 EStG 1988 normiert im Wesentlichen, dass das Finanzamt für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber jeweils für das den Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr zu erlassen hat.

Gem. § 63 Abs.1 Z 4 EStG 1988 ist u.a. ein Freibetragsbescheid nicht zu erlassen, wenn bei jener Veranlagung, aufgrund derer ein Freibetragsbescheid zu erlassen wäre, die Einkommensteuer die angerechnete Lohnsteuer übersteigt und Vorauszahlungen festgesetzt werden.

Da im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2002 vom die Einkommensteuer die angerechnete Lohnsteuer überstiegen hat und Vorauszahlungen für 2004 festgesetzt wurden, erließ das Finanzamt völlig korrekt keinen Freibetragsbescheid für 2004.

Diesem Berufungspunkt war daher der Erfolg zu versagen.

Insgesamt war der Berufung - in Hinblick auf den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2002 vom - teilweise stattzugeben. Das Bescheidergebnis entspricht der mit Berufungsvorentscheidung vom festgesetzten Einkommensteuer.

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
außergewöhnliche Belastung
Darlehensrückzahlungen
Kreditübernahme
Hausstandsgründung
Zwangsläufigkeit
sittliche Verpflichtung
nahe Angehörige
psychische Erkrankung
Selbstbehalt
Krankenpflichtversicherung
Freibetragsbescheid
Vorauszahlungen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at