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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 09.03.2010, RV/0810-S/09

schädlicher Studienwechsel?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M.F., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Familienbeihilfe für Sohn S. ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Ansuchen der Bw vom auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für Sohn S. ab Oktober 2008 wurde mit Bescheid vom des Finanzamt mit der Begründung abgewiesen, dass für den Bezug der Familienbeihilfe nur drei Mal die Studienrichtung gewechselt werden könnte und das neu angefangene Studium (Bachelor Wirtschafts- und Sozialwissenschaften) bereits der vierte Wechsel wäre.

Die Bw erhob das Rechtsmittel der Berufung und brachte dazu vor, dass das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften keine neue Studienrichtung wäre, sondern vielmehr das gesetzliche Nachfolgestudium des Diplomstudiums Betriebwirtschaftslehre. Es würde sich weiterhin um die gleiche Studienrichtung handeln, der Umstieg wäre durch die Gesetzeslage erzwungen worden.

Im Zuge eines Ergänzungsauftrages wurde die Bw aufgefordert nachstehende Bestätigungen beizubringen:

den Anrechnungsbescheid oder eine Bestätigung von der Universität darüber, dass das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften das Nachfolgestudium des Diplomstudiums Betriebwirtschaftslehre ist, und eine Bestätigung darüber, dass das Diplomstudium Betriebwirtschaftslehre eingestellt wurde.

In Beantwortung des Vorhaltes durch das Finanzamt übermittelte die Bw die Bestätigung der Wirtschaftsuniversität Wien (WU) darüber, dass das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften das Nachfolgestudium des Diplomstudiums Betriebwirtschaftslehre wäre und darüber, dass das Diplomstudium Betriebwirtschaftslehre nicht mehr aufgenommen werden könnte.

Bezüglich des Anrechnungsbescheides gab die Bw bekannt, dass es diesen an der Wirtschaftsuniversität Wien nicht gäbe.

Weiters wurde der Behörde ein Schreiben der Wirtschaftsuniversität Wien vom darüber vorgelegt, dass der Sohn am das Diplomstudium der Betriebwirtschaft aufgenommen hätte und er deshalb in die neuen Studienpläne des Bachelorstudiums wechseln hätte müssen, weil bis zum Stichtag der erste Studienabschnitt nicht abgeschlossen gewesen wäre.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Behörde führte dazu aus, dass kein erzwungener Wechsel vorgelegen wäre und keine Unterlagen über eine Anrechnung der Vorstudienzeiten beigebracht worden wären.

Die Bw stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat.

Erhebungen bei der Wirtschaftsuniversität in Wien, (Prüfungsabteilung, Telefonat vom , E-Mail, Frau Kainz, Frau Dr. Schmidt, E-Mail vom , Telefonat mit der Prüfungsabteilung WU vom ) ergaben, dass es bis 2006 an der WU Diplomstudien gab. 2006 wurde das Nachfolgestudium Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften eingeführt. Nach Ablauf der Übergangsfristen wurden die Studierenden dem neuen Studienplan unterstellt. Die Studierenden hatten die Möglichkeit, ihren 1. Studienabschnitt nach einem gem. UniStG erlassenen Studienplan bis abzuschließen. Die Studierenden wurden daraufhin automatisch in das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften überführt.

S.F. wechselte am vom Diplomstudium BW 03 (Aufnahme am ) auf das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 06. Mittels SB-Anerkennung konnten die Studierenden selbständig die Anerkennung von Prüfungen auf das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften durchführen. Die SB-Anerkennung kommt für jene Prüfungen zur Anwendung, die an der Wirtschaftsuniversität Wien in Studien nach dem Studienangebot 02/03 abgelegt oder anerkannt wurden und in den Anerkennungsverordnungen genannt sind. S.F. hat im Diplomstudium Betriebswirtschaftslehre 8 Prüfungen absolviert, 7 davon wurden ihm für den ersten Abschnitt des Nachfolgestudiums Bachelor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften anerkannt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichgesetz 1967 (FLAG) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. bzw 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 (StudFG), genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dass anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als Ausbildungsjahr überschreiten. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Nach § 17 StudFG in der Fassung BGBl. 47/2008 liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat, wobei ein familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel dann nicht vorliegt, wenn die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind. Ein solcher Wechsel kann dann jederzeit erfolgen, ohne dass es zum Verlust des Anspruches auf Familienbeihilfe kommt. Liegt im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG daher kein Studienwechsel vor, weil die Vorstudienzeit eingerechnet wird, zählen die eingerechneten Semester auf die weitere Dauer der Familienbeihilfengewährung.

Für die Beurteilung, ob im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG die gesamten Vorstudienzeiten auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen für die Anspruchsdauer des neuen Studiums berücksichtigt wurden und es sich daher um keinen Studienwechsel handelt, ist die Anzahl und das Ausmaß der anerkannten ECTS-Punkte aus den Vorstudien maßgeblich.

Gemäß § 51 Abs. 2. Z 26 Universitätsgesetz 2002 lässt sich das Arbeitspensum eines Studienjahres mit 60 ECTS- Punkten bemessen. Bei Anerkennung von Vorstudienzeiten im Ausmaß von 1 bis 30 ECTS-Punkten ist daher immer ein Semester, bei Anerkennung von 31-60 ECTS-Punkten sind immer zwei Semester usw. in die Anspruchdauer des neuen Studiums einzurechnen.

S.F. hat mit Oktober 2004 das Studium Medieninformatik aufgenommen. Im Wintersemester 2005/2006 war er für das Studium Afrikanistik zur Fortsetzung gemeldet. Mit dem Sommersemester 2006 begann er das Diplomstudium Betriebswirtschaftslehre an der Wirtschaftsuniversität Wien. Am wechselte er vom Diplomstudium Betriebswirtschaftslehre auf das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 06. S.F. hat im Diplomstudium Betriebswirtschaftslehre 8 Prüfungen absolviert, 7 davon wurden ihm für den ersten Abschnitt des Nachfolgestudiums Bachelor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften anerkannt (Marketing, Wirtschaft im rechtlichen Kontext-Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht, Betriebliche Informationssysteme, Personal-Führung und Organisation, Mathematik, Grundlagen der Volkswirtschaftslehre I sowie Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II). Nach Auskunft der Prüfungsabteilung der Wirtschaftsuniversität Wien (Telefonat vom ) entsprechen die abgelegten und für das Nachfolgestudium anerkannten Prüfungen einer Anzahl von 24, 5 ECTS-Punkten. Unter Heranziehung der obigen Ausführungen gilt nicht als Studienwechsel, wenn die gesamten Vorstudienzeiten auf das Nachfolgestudium angerechnet werden können, was im Berufungsfall die Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 60 ECTS-Punkten bedeuten müsste (2 Semester). Für die von S.F. im Studium Betriebswirtschaftslehre in der Zeit vom Februar 2006 bis Oktober 2008 abgelegen Prüfungen konnten von der Wirtschaftsuniversität Wien aber lediglich Vorstudienleistungen (Arbeitspensum) im Ausmaß von 24,5 ECTS-Punkte berücksichtigt werden. Eine Anerkennung der gesamten Vorstudienzeiten im Ausmaß von 60 ECTS-Punkten seitens der Universität konnte somit nicht erfolgen. Da eine Anerkennung der gesamten Vorstudienzeiten für das Bachelorstudium nicht möglich war, liegt mit der Aufnahme des Bachelorstudiums der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ein Studienwechsel vor. Es handelt sich dabei um einen familienbeihilfenschädlichen Studienwechsel, da der Wechsel nach dem 5. Semester erfolgte und nicht die gesamte Vorstudienzeit eingerechnet wurde. Da es sich bei S.F. bereits um den dritten Studienwechsel handelte (Studium Medieninformatik, Studium Afrikanistik, Diplomstudium Betriebswirtschaftslehre, Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften) ist ein Weiterbezug der Familienbeihilfe ab Oktober 2008 nicht mehr möglich.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 17 Abs. 2 Z 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
§ 51 Abs. 2 Z 26 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
Schlagworte
Studienwechsel
Nachfolgestudium
ETCS-Punkte
Bachelorstudium der Wirtschafts-und Sozialwissenschaften
Vorstudienleistungen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at