Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 09.03.2010, RV/0120-G/09

Auswärtige Berufsausbildung an der Golf-HAK Stegersbach

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/15/0069 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Folgerechtssätze
RV/0120-G/09-RS1
wie RV/0542-W/04-RS2
Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung für den damals 16 jährigen Sohn des Bw. wurden als außergewöhnliche Belastung anerkannt, da aufgrund des Ausbildungsprogramms von HAK`s im Nahbereich eine Vergleichbarkeit mit einer HAK die ein spezielles Ausbildungsprogramm für den Golfsport bietet, nicht vorlag, zumal diese Ausbildung in modifizierter Form fortgesetzt wurde (vgl. VwGH 91/14/0085 betr. Schihandelsschule).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angefügten Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Den Antrag des Berufungswerbers auf Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen für die auswärtige Berufsausbildung seines Sohnes wies das Finanzamt im angefochtenen Bescheid mit der Begründung ab, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht als außergewöhnliche Belastung gelten würden, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehen würde. Eine solche Möglichkeit sei im Fall des Berufungswerbers gegeben, sodass die geltend gemachten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen gewesen wären.

Der Berufungswerber erhob dagegen Berufung mit der Begründung, dass es im Einzugsgebiet des Wohnortes keine vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit für den Bereich "Internationale Wirtschafts-Sportmanagement" und "Sporttourismus" geben würde. In der beigelegten Schulbesuchsbestätigung bestätigt die Direktion, dass nur an der BHAK/BHAS/GOLF-HAK Stegersbach die Fachrichtung "Internationale Wirtschaft-Sportmanagement" und "Sporttourismus" in Kombination mit der sportlichen Ausbildung GOLF angeboten werde.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verweist das Finanzamt darauf, dass die Ausbildung an einer Bundeshandelsakademie der Ausbildung an einer Sonderform Golf-Handelsakademie (Stegersbach) gleichzusetzen sei. Der Abschluss des Bildungsganges an beiden Schulen würde durch die Ablegung der Reifeprüfung erfolgen. Die Frage, aus welchen Prüfungsgegenständen sich die Reifeprüfung im Einzelfall zusammensetzen würde, sei im Wesentlichen nicht durch die Form der Schule bestimmt, sondern weitgehend durch die Wahl des Schülers. Somit sei die Berufung abzuweisen gewesen, da sich im Einzugsgebiet des Wohnortes des Berufungswerbers eine entsprechende Ausbildungsstätte (Bundeshandelsakademie Weiz) befinden würde.

In dem in der Folge eingebrachten Vorlageantrag bringt der Berufungswerber vor, dass nicht alle Aspekte der Zwangsläufigkeit der auswärtigen Berufsausbildung und damit für die Wahl der Ausbildungsstätte berücksichtigt worden seien. 1. Die Ausbildung an einer Bundeshandelsakademie sei der Ausbildung an einer Sonderform "Golf-HAK" nicht gleichzusetzen, weil die Ausbildung nicht nur an den Reifeprüfungsgegenständen, sondern auch an den restlichen Gegenständen zu messen sei. 2. Der Grundsatz der Berücksichtigung des Kindeswohls verlange, dass, je größer eine besondere Begabung des Kindes und je besser die wirtschaftliche Situation des Unterhaltspflichtigen sei, dem Kind auch eine besondere, auswärtige Ausbildungs- bzw. Entfaltungsmöglichkeit zu finanzieren sein werde (z.B. der Besuch einer auswärtigen Skihandelsschule, obwohl sich eine Handelsschule im Einzugsbereich befinden würde, ).

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzung erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein (BGBl 1993/818).

Nach Abs. 2 ist die die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Nach Abs. 3 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird im Streitjahr 2004 durch Abzug eines Pauschbetrages von 110,00 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Dieser Pauschbetrag soll höhere Unterbringungs- oder höhere Fahrtkosten abdecken.

Bei Auslegung der Voraussetzung des § 34 Abs. 8 EStG 1988 "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" wird nach der Rechtsprechung des VwGH auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abgestellt. Dies gilt nicht nur für die Ausbildung an einer Hochschule, sondern an einer Schule schlechthin. Die Formulierung "entsprechende" ist sohin nicht im Sinne von "gleich", sondern von "gleichwertig" zu verstehen (vgl. Erk. des mit weiteren Nachweisen).

Nach einem Schreiben der Golf-HAK Stegersbach vom ist die Schule ein Bundesleistungszentrum und offizieller Kooperationspartner der PGA of Austria (Professional Golfers' Association of Austria = Österr. Berufsgolfverband). Die Schule schafft die Voraussetzungen zum Beginn der PRO-Lehre (Golflehrerausbildung) und ermöglicht Teilprüfungen wie die Übungsleiterausbildung und die Refereeausbildung. Nach der Ausbildungsordnung des Österreichischen Golflehrerverbandes sind für die Ausbildung zum Golftrainer bestimmte Aufnahmebedingungen und Richtlinien einzuhalten (Handycup nicht höher als -6,0, positive Absolvierung eines Playing Ability Tests bei einem Gesamtscore von höchstens 160, qualifizierter Lehrherr und Ausbildungsstätte, Mindestgesamtlehrzeit 3 Jahre,...). Die Schule hat bestätigt, dass N die Ausbildung zum Übungsleiter bereits abgeschlossen hat. Der Berufungswerber verweist darauf, dass N bis zur 5. Klasse die Ausbildung zum Diplomgolflehrer absolviert haben wird.

Die vom Sohn des Berufungswerbers gewählte Fachrichtung "Internationale Wirtschaft und Sportmanagement" umfasst darüber hinaus folgende Themen: Sport als Wirtschaftsfaktor, Sporttourismus, Golftourismus, Events, Industrie, Raumordnung, Umweltpolitik, Freizeittrends, volkswirtschaftliche Aspekte, Unternehmensführung, Marketing, Controlling, Sportzentrum, Sponsoring, Public Relations, Öffentlichkeitsarbeit, Vereins-, Vertrags-, Gewerberecht, Intensive Fremdsprachenausbildung (Englisch, Italienisch, Kroatisch).

Der VwGH führt in dem in der Berufung zitierten Erkenntnis vom , 91/14/0085, unter anderem aus, dass, je größer eine besondere Begabung des Kindes ist, umso eher dem Kind auch eine besondere, kostspieligere Ausbildung- bzw. Entfaltungsmöglichkeit zu finanzieren sein wird. In einer Vorhaltsbeantwortung gibt der Berufungswerber, belegt durch das Stammdatenblatt des Österreichischen Golfverbandes mit Stichtag vom , an, dass sein Sohn N mit einem Handycup vom -5,3 unter anderem die Nummer 17 von 61 der Golfverbands-Rangliste seines Jahrganges sei. Damit sei er berechtigt an allen in Österreich stattfindenden nationalen und internationalen Ranglistenturnieren und Meisterschaften teilzunehmen. Dafür sei eine Stammvorgabe von max. -11,4 erforderlich.

Die Ermittlungen des UFS haben gezeigt, dass die Ausbildung des Sohnes des Berufungswerbers darauf gerichtet ist, neben seiner Berufsausbildung durch die Schule (Ablegung der Reife- und Diplomprüfung der HAK) noch eine weitere Berufsausbildung zu erlangen, für die im Einzugsbereich des Wohnortes keine Ausbildungsmöglichkeit besteht (vgl. ). Der Sohn des Berufungswerbers erwirbt mit dem Besuch der Golf-HAK Stegersbach einerseits die Qualifikation international als Golfspieler und andererseits als Diplomgolflehrer (GOLF-PRO) beruflich tätig zu sein. Unabhängig davon erlangt er das Sportmanager-Zertifikat Basis und Sportmanager I, welches von der Bundessportakademie Österreich und der Bundessportorganisation bei Ablegung der entsprechenden Prüfungen verliehen wird. Verglichen mit dem auch vom Berufungswerber zitierten Erkenntnis des , ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Begabung von N und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht erkennbar, welche Kriterien im gegenständlichen Fall die rechtliche Verpflichtung der Finanzierung einer derartigen Ausbildung des Berufungswerbers für seinen Sohn N ausschließen würden (vgl. die Berufungsentscheidung des ).

Es ist daher davon auszugehen, dass der Sohn des Berufungswerbers keine entsprechende Ausbildung im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 im Einzugsbereich seines Wohnortes erhalten kann, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
auswärtige Berufsausbildung
Golf-HAK Stegersbach
entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2010, 200
UFSjournal 2/2013, 76

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at