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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 09.03.2010, RV/0166-I/10

Eigenverbrauchsbesteuerung eines in Deutschland geleasten Fahrzeuges (2006)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch Steuerberater, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2006 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben betragen:

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin leaste von der Leasingfirma, den PKW und nahm hierfür die Vorsteuererstattung in Deutschland in Anspruch (siehe Schreiben der Berufungswerberin vom ). Das Finanzamt unterwarf - abweichend von der von der Steuerpflichtigen eingereichten Erklärung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2006 - die Leasingraten (11.591,74 €) im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2006 (mit Ausfertigungsdatum ) gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG der Eigenverbrauchsbesteuerung.

In der hiergegen fristgerecht erhobenen Berufung vom führte die Berufungswerberin begründend aus, in Österreich sei auf Grund der Entscheidung des , Cookies World, sowie der Entscheidung des GZ. RV/0957-L/04, keine Eigenverbrauchsbesteuerung zulässig. Die Verlängerung der Eigenverbrauchsbesteuerung im UStG bis zur Rettung der Eigenverbrauchssteuer sei ebenfalls EU-widrig. Es werde daher eine erklärungskonforme Umsatzsteuerveranlagung für 2006 beantragt.

Nach Urgenz der Berufungswerberin mit Schreiben vom legte das Finanzamt die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vor. Mit Schreiben vom selben Tag zog die Abgabepflichtige ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat zurück.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 idF BGBl. 21/1995 unterliegt der Eigenverbrauch im Inland der Umsatzsteuer. Eigenverbrauch liegt vor, soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen im Ausland betreffen, die, wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nach § 12 Abs. 2 Z 2 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten; dies gilt nur insoweit, als der Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer hat.

Mit der Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994, welche mit in Kraft getreten ist, soll den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (26 BlgNR XIX. GP) zufolge erreicht werden, dass österreichische Unternehmer, die im Ausland die in der Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 angeführten Vorleistungen (unter anderem die Anmietung von Pkw) in Anspruch nehmen und im Ausland die darauf entfallende ausländische Vorsteuer abziehen können, mit österreichischer Umsatzsteuer belastet werden. Damit solle eine Gleichstellung mit jenen Unternehmern erfolgen, die derartige Leistungen im Inland beziehen und für die sich ein Vorsteuerausschluss aus § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 ergibt ().

§ 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 wurde mit BGBl. I Nr. 10/2003 (mit Wirksamkeit nach Art. 49 Abs. 1 B-VG ab ) dahingehend ergänzt, dass lit. d auf Umsätze anzuwenden ist, die vor dem ausgeführt werden. Die Regelung wurde mit BGBl. I Nr. 134/2003 (mit Wirksamkeit ab 2004) inhaltsgleich von der lit. d in die lit. b des § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 überführt. Die zeitliche Beschränkung der Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 103/2005 auf Umsätze, die vor dem ausgeführt werden, und mit BGBl. I Nr. 99/2007 auf Umsätze, die vor dem ausgeführt werden, verlängert.

Mit Beschluss vom , 2000/14/0155, legte der Verwaltungsgerichtshof dem EuGH zur Vorabentscheidung die Frage vor, ob es mit der Sechsten Richtlinie 77/388EWG vereinbar sei, wenn ein Mitgliedstaat das Tätigen von Ausgaben als steuerpflichtigen Umsatz behandle, die Leistungen im Ausland beträfen, die, wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten. Der EuGH kam im Urteil vom , C-155/01, Cookies World, zum Ergebnis, dass die Sechste Richtlinie einer Bestimmung wie § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG entgegenstehe, mit der ein Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Dienstleistungen der Mehrwertsteuer unterwerfe, indem er das Vorliegen eines Eigenverbrauchs annehme, soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätige, die Leistungen im Ausland beträfen, die, wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten, wobei diese Unterwerfung unter die Mehrwertsteuer insoweit gelte, als der Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer habe. Auch liege kein Fall des Art 17 Abs. 7 der Sechsten Richtlinie vor, da die österreichischen Behörden vor Erlass des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 nicht den Mehrwertsteuerausschuss konsultiert hätten. Die österreichische Regierung könne sich nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen auf Art 17 Abs. 7 der Sechsten Richtlinie berufen.

Der Verwaltungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom , 2008/15/0109, aufgrund der im Urteil des EuGH Cookies World dargestellten Überlegungen, dass die Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b (früher lit. d) UStG 1994 nicht anzuwenden sei. Diese Auffassung vertrat der Verwaltungsgerichtshof noch in seinen Erkenntnissen vom , 2007/15/0275 (betreffend Umsatzsteuer 2004 und 2005), sowie vom , 2008/13/0203 (betreffend Umsatzsteuer 2004 bis 2005 und Festsetzung der Umsatzsteuer für März 2006).

Die Nutzung eines in Deutschland geleasten Personenkraftwagens unterliegt sohin im Jahr 2006 nicht der Eigenverbrauchsbesteuerung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994. Auch eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 liegt nicht vor (siehe RV/0158-F/08).

Der Berufung ist daher stattzugeben, die gegenständlichen Leasingraten sind aus der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage auszuscheiden und der angefochtene Bescheid ist spruchgemäß abzuändern.

Die Berechnung der Umsatzsteuer für das Jahr 2006 ergibt sich aus dem angeschlossenen Berechnungsblatt, das als Teil des Spruches Bestandteil dieser Entscheidung wird.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise



RV/0158-F/08

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at