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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 14.06.2005, ZRV/0040-Z2L/02

Berechnung der Ausfuhrerstattung auf Grund einer hinterlegten Herstellererklärung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der RFGmbH, vertreten durch Dr. Christian Konzett, Rechtsanwalt, 6700 Bludenz, Fohrenburgstr. 4, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zl. 610/8992/2/2002, betreffend Ausfuhrerstattung entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung wird wie folgt geändert:

Gemäß § 2 Ausfuhrerstattungsgesetz wird zur Ausfuhr WENr. 900/000/800913/04/2 vom eine Ausfuhrerstattung in Höhe von 6.419,17 € gewährt. Als Bemessungsgrundlage für diesen Erstattungsbetrag ist dabei das im Feld 47 der betreffenden Warenanmeldung erklärte Gewicht an Zucker in Höhe von 15.404,79 kg heranzuziehen, der Erstattungssatz zum maßgeblichen Zeitpunkt beträgt 41,67 €/100 kg.

Entscheidungsgründe

Am wurden unter WE-Nr. 900/000/800913/04/2 - 17.972 Liter "CE" unter dem Verfahrenscode (Feld 37 der Ausfuhranmeldung) 1000/9 (=Endgültige Versendung/Ausfuhr von Marktordnungswaren, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, ohne vorangegangenes Zollverfahren) beim Zollamt Feldkirch in der Ausfuhr abgefertigt. In der Anmeldung erklärte die nunmehrige Bf. als seinerzeitige Anmelderin den Produktcode 2106 90 98. Als Unterlagen wurden zu dieser Exportanmeldung die Faktura Nr. 367162 vom , eine Exporterklärung Beleg Nr. 18732, sowie ein Berechnungsblatt für "Zoll-Abgangsbuchungen" dem Abfertigungszollamt vorgelegt. Auf Grund dieses Ausfuhrerstattungsantrages erfolgte mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zl.: 610/8992/1/2002 die Gewährung eines Erstattungsbetrages gemäß § 2 AEG in Höhe von 4.916,48 € unter Zugrundelegung einer eingesetzten Zuckermenge von 11.798,62 kg.

Gegen diesen Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom brachte die Bf. mit Parteieingabe vom fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass in der unter Nr. 75 registrierten Herstellererklärung ein Fehler unterlaufen sei. Die in dieser Erklärung angeführte Menge an Zucker treffe lediglich dann zu, wenn als Grundlage das Gewicht bezogen auf "100 Kilogramm" des Fertigproduktes herangezogen werde, nicht jedoch, wie in der Herstellererklärung Nr. 75 irrtümlich angegeben, bei einer Berechnung der eingesetzten "Zuckermenge" bezogen auf "100 Liter" des Fertigproduktes. Ergänzend teilte die Bf. mit, dass eine berichtigte Fassung der Herstellererklärung umgehend erstellt und an das Zollamt Salzburg/Erstattungen übermittelt worden sei. Abschließend wurde ersucht, den Ausfuhrerstattungsbetrag unter Heranziehung der tatsächlich enthaltenen Zuckermenge neu zu berechnen und den Differenzbetrag auszuzahlen.

Diese Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen mit Bescheid vom , Zl. 610/8992/2/2002 als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese im Wesentlichen folgendermaßen: Dem Erstattungswerber sei vom Hauptzollamt Feldkirch mit Bescheid vom , Zl.: 900/05687/2001 die Bewilligung des "Vereinfachten Herstellererklärungsverfahrens" u.a. für den gegenständlichen Ausfuhrartikel nach Artikel 3 Abs. 2 der VO (EG) 1520/2000 erteilt worden. Die Ausführungen in den Anhängen zu dieser Bewilligung legen u.a. fest, dass die Mengenangabe der eingesetzten erstattungsfähigen Erzeugnisse des Nicht Anhang I-Bereiches (NA-I-Waren) bezogen auf 100 Liter des Fertigproduktes zu erklären sei. In der gegenständlichen Ausfuhranmeldung scheine zwar keine Angabe über die Inanspruchnahme dieses vereinfachten Herstellererklärungsverfahrens auf, jedoch werde in der ebenfalls dem Ausfuhrabfertigungszollamt vorgelegten Exporterklärung auf die registrierte Herstellererklärung Nr. 75 verwiesen. Ergänzend zu diesen Ausführungen wurde auszugsweise auf die Bestimmungen der einleitenden Erwägungen zur VO (EG) 1520/2000 Absatz 8 verwiesen. Dabei wurde ausgeführt, dass es für bestimmte Waren mit einfacher und relativ gleich bleibender Zusammensetzung im Interesse einer verwaltungstechnischen Vereinfachung angebracht erscheine, die Erstattung auf Grund pauschaler festgesetzter Mengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, festzusetzen. Im Falle der Registrierung dieser Mengen sollte die Registrierung jährlich bestätigt werden um die Risken zu verringern, die sich aus der unterlassenen Mitteilung einer Änderung der Mengen der Erzeugnisse ergeben, die bei der Herstellung der betreffenden Waren verwendet werden. Erläuternd dazu wurde vom Zollamt Salzburg/Erstattungen festgehalten, dass der Zweck einer Bewilligungserteilung für ein vereinfachtes Verfahren darin gelegen sei, dass eine Vereinfachung sowohl für die Behörde als auch für den Wirtschaftsbeteiligten eintrete. Durch die Hinterlegung einer registrierten Herstellererklärung bei der Zollbehörde werde daher gemäß VO (EWG) 1520/2000 Abs. 8 die Einsatzmenge für die erstattungsfähigen Erzeugnisse mit dieser festgelegt. Überdies wurde auf die Bestimmungen des Art. 16 der vorgenannten Verordnung Bezug genommen, worin im Absatz 1 festgelegt sei, dass die Verordnung (EWG) 800/1999 Anwendung finde. Der Antragsteller verpflichte sich demnach, entweder die Mengen der Grunderzeugnisse, der Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung bzw. der einer dieser beiden Gruppen nach Artikel 1 Absatz 3 gleichgestellten Erzeugnisse anzugeben, die zur Herstellung der Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 tatsächlich verwendet wurden und für die die Gewährung einer Erstattung beantragt werden soll, oder, wenn die Zusammensetzung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegt wurde, darauf hinzuweisen. Der Absatz 3 der genannten Verordnung lege fest, dass keine Erstattung gewährt werden könne, wenn der Antragsteller nicht die in Absatz 1 genannte Erklärung abgebe oder keine ausreichende Informationen zur Begründung seiner Angaben vorlege. Gemäß Abs. 6 der VO (EG) 1520/2000 habe der Ausführer in dem Ausfuhrdokument die Menge der ausgeführten Waren als auch der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Hinweise auf die nach Artikel 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 festgelegte Zusammensetzung anzugeben. Durch die gleichzeitig mit der Ausfuhranmeldung abgegebene Exporterklärung, in der auf die registrierte Herstellererklärung Nr. 75, sowie auf das genehmigte vereinfachte Herstellererklärungsverfahren verwiesen werde, habe sich der Erstattungswerber festgelegt, dass die Gewährung der Ausfuhrerstattung auf der Grundlage der beim Zollamt Salzburg/Erstattungen hinterlegten Herstellererklärung zu erfolgen habe. Eine Berücksichtigung nachträglich korrigierter Daten sei demnach nicht möglich. Es sei also erforderlich, dass die maßgeblichen Angaben bereits anlässlich der Ausfuhr zu erfolgen haben. In Missachtung der Auflage zur Bewilligung für das Verfahren der vereinfachten Herstellererklärung, in der festgelegt sei, dass die Angabe der erstattungsfähigen Einsatzmenge bezughabend auf 100 Liter des Fertigproduktes zu erfolgen habe, habe der Berufungswerber offensichtlich übersehen die Einsatzmenge entsprechend umzurechnen. Die bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen würden jedoch keine nachträglichen Ergänzungen oder Korrekturen, weder in der Ausfuhranmeldung noch in der registrierten Herstellererklärung zulassen. Die nach der erfolgten zollamtlichen Ausfuhranmeldung nachträglich an das Zollamt Salzburg/Erstattungen übermittelte Herstellererklärung könne somit erst für Ausfuhren nach dem Anwendung finden. Abschließend wurde in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, dass somit vom Erstattungswerber ein Erstattungsantrag über eine geringere als tatsächlich eingesetzte Zuckermenge eingebracht worden sei. Demnach sei der Anspruch auf den nicht beantragten Differenzbetrag endgültig verloren gegangen.

Gegen diese, das Berufungsbegehren abweisende Berufungsvorentscheidung, erhob die Bf. mit Eingabe vom fristgerecht eine als "Berufung" bezeichnete Beschwerde als Rechtsbehelf der zweiten Stufe, im Sinne des § 85 c ZollR-DG. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Artikel 16 der VO (EG) 1520/2000 der Erstattungswerber verpflichtet sei, die eingesetzten Grunderzeugnisse bei der Ausfuhr anzugeben oder wenn die Zusammensetzung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz (gemeint ist offensichtlich Unterabsatz 3) festgelegt wurde darauf hinzuweisen. Beide Punkte wären demnach vom Berufungswerber erfüllt worden. Lediglich auf Grund eines Systemfehlers, welcher jedoch dem Zollamt Salzburg/Erstattungen bereits am mitgeteilt worden sei, sei bei der Erstellung der registrierten Herstellererklärung Nr. 75 eine falsche Einsatzmenge festgesetzt worden. Unabhängig von diesem Fehler in der Herstellererklärung sei jedoch die richtige Einsatzmenge an Zucker in der Exporterklärung angeführt worden. Diese Tatsache werde vom Zollamt Salzburg/Erstattungen im gesamten Verfahren nicht berücksichtigt. Der Umstand einer Differenz zwischen der tatsächlich anlässlich der Ausfuhr erklärten Menge und einer hinterlegten Herstellererklärung begründe nicht, dass ein Teil der Erstattung verwehrt werde. Dem Beschwerdebegehren wurde eine Rezeptur zum Nachweis der tatsächlich eingesetzten Zuckermenge angeschlossen. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen ersucht daher die Bf. um Zahlung eines Erstattungsbetrages unter Zugrundelegung der tatsächlich eingesetzten Zuckermenge.

Der Unabhängige Finanzsenat hat mit Bescheid vom , Zl. ZRV/0012-40/Z2L/02 das vorliegende Beschwerdeverfahren gem. § 281 BAO ausgesetzt, weil der Ausgang des beim Verwaltungsgerichtshof unter Zl. 2004/16/0027 anhängigen Verfahrens für das gegenständliche Rechtsbehelfverfahren von wesentlicher Bedeutung war. Durch die Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom war das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, lautet auszugsweise:

"Artikel 1

1. Diese Verordnung regelt die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Grunderzeugnissen, ...

Artikel 2

Die Erstattung, die für die nach Artikel 3 festgelegte Menge eines jeden Grunderzeugnisses gewährt wird, das in Form einer Ware ausgeführt wird, ergibt sich durch Multiplikation dieser Menge mit dem für das betreffende Grunderzeugnis nach Artikel 4 je Gewichtseinheit festgesetzten Erstattungssatz. ...

Artikel 3

2. Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten als tatsächlich verwendet die Erzeugnisse in dem Verarbeitungszustand, in welchem sie zur Herstellung der ausgeführten Ware verwendet worden sind. ... Die Mengen der tatsächlich verwendeten Erzeugnisse im Sinne des Unterabsatzes 1 sind für jede auszuführende Ware zu ermitteln. Bei regelmäßig erfolgenden Ausfuhren von Waren, die von einem Unternehmen nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten hergestellt werden und gleichbleibende Beschaffenheit und Qualität aufweisen, können diese Mengen mit Zustimmung der zuständigen Behörden entweder anhand der Herstellungsformel dieser Waren oder aufgrund der durchschnittlichen Mengen der Erzeugnisse festgelegt werden, die im Verlauf einer bestimmten Zeitspanne für die Herstellung einer bestimmten Menge dieser Waren verwendet wurden. Die so bestimmten Mengen werden so lange berücksichtigt, wie sich die Herstellungsbedingungen der betreffenden Waren nicht ändern. Liegt keine ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Stelle vor, sind die festgelegten Mengen mindestens einmal im Jahr zu bestätigen. Bei der Festsetzung der tatsächlich verwendeten Mengen müssen die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3615/92 der Kommission beachtet werden. ...

Artikel 16

1. Die Verordnung (EWG) Nr. 800/1999 findet Anwendung. Ferner ist der Antragsteller bei der Ausfuhr der Waren verpflichtet, entweder die Mengen der Grunderzeugnisse, der Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung bzw. der einer dieser beiden Gruppen nach Artikel 1 Absatz 3 gleichgestellten Erzeugnisse anzugeben, die zur Herstellung der Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 tatsächlich verwendet wurden und für die die Gewährung einer Erstattung beantragt werden soll, oder, wenn die Zusammensetzung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegt wurde, darauf hinzuweisen. Bei Verwendung einer Ware zur Herstellung einer zur Ausfuhr bestimmten Ware muss die Erklärung des Antragstellers die Angabe der tatsächlich zur Herstellung dieser Ware verwendeten Menge der Ware, der Art und Menge jedes Grunderzeugnisses, jedes Erzeugnisses aus seiner Verarbeitung sowie jedes diesen beiden Gruppen nach Artikel 1 Absatz 3 gleichgestellten Erzeugnisses enthalten. Der Antragsteller muss den zuständigen Behörden zur Begründung seiner Angaben alle Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen, die den Behörden zweckdienlich erscheinen. ...

2. Abweichend vom vorhergehenden Absatz kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden an die Stelle der Erklärung der verwendeten Erzeugnisse und/oder Waren eine zusammengefasste Erklärung der Mengen der verwendeten Erzeugnisse oder ein Verweis auf eine Erklärung dieser Waren treten, sofern diese Mengen schon in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegt worden sind, unter der Voraussetzung, dass der Hersteller alle erforderlichen Informationen zur Verfügung der Behörden hält, die eine Überprüfung der Erklärung ermöglichen.

3. Dem Antragsteller kann keine Erstattung gewährt werden, wenn er nicht die in Absatz 1 genannte Erklärung abgibt oder nicht ausreichende Informationen zur Begründung seiner Angaben vorlegt. ..."

In den einleitenden Erwägungen der vorgenannten Verordnung heißt es u.a.

(7) Zahlreiche Waren, die von einem Unternehmen nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten und bei gleichbleibender Beschaffenheit und Qualität hergestellt werden, sind Gegenstand regelmäßiger Ausfuhren. Um die Ausfuhrförmlichkeiten zu erleichtern, sollte für diese Waren einem vereinfachten Kontrollverfahren der Vorzug gegeben werden, bei dem der Hersteller den zuständigen Behörden die Angaben übermittelt, die diese bezüglich der Herstellungsverfahren für die betreffenden Waren benötigen.

Die Bf. hat in der Ausfuhranmeldung WENr. 900/000/800913/04/2 nicht ausdrücklich auf die hinterlegte registrierte Herstellererklärung verwiesen, sondern im Feld 47 der Anmeldung das Eigengewicht und die Zuckermenge angegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2004/16/0027 festgestellt, dass in einem solchen Fall für die Berechnung der Ausfuhrerstattung die Angaben im Antrag auf Gewährung der Ausfuhrerstattung maßgebend sind, während den dem Antrag beigelegten Unterlagen eine bloß nachgeordnete Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Beschwerdefall kann daher weder auf Grund der Angaben in der Anmeldung noch in der anlässlich der Abfertigung vorgelegten Exporterklärung davon ausgegangen werden, dass die Bf. den Willen zum Ausdruck gebracht hat, dass sie eine Berechnung der Ausfuhrerstattung nach der hinterlegten und registrierten Herstellererklärung begehre. In der, zur gegenständlichen Anmeldung vorgelegten Exporterklärung scheint u.a. folgender Vermerk auf: "Österreichischer Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 9910 aus Zuckerrüben der Ernte 2001". In den Anhängen zur ZollAnm-V 1998 idgF (Zollanmeldungs-Verordnung, VO des BMfF betreffend die Festlegung des Inhalts von schriftlichen oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldungen) ist im Feld 47 des Einheitspapiers anlässlich eines Ausfuhrerstattungsverfahrens unter Voranstellen des Codes "E" (Eigengewicht), L (Liter) oder S (Stück) die Menge(n) der in der Ware enthaltenen einzelnen erstattungsfähigen Erzeugnisse anzuführen. (Diese Angaben können nur dann entfallen, wenn der Anmeldung eine detaillierte Herstellererklärung angeschlossen wird.) Es ist daher festzustellen, dass sich der Ausführer im konkreten Fall nicht für die Anwendung des bewilligten Herstellererklärungsverfahrens entschieden hat. Im gegenständlichen Fall waren daher zur Berechnung der Ausfuhrerstattung ausschließlich die in der Anmeldung enthaltenen Angaben bzw. - in Ergänzung zu diesen - jene Daten, welche aus den der Anmeldung angeschlossenen Unterlagen zu entnehmen sind, heranzuziehen. Die Berechnung der im vorliegenden Fall zustehenden Ausfuhrerstattung war daher unter Heranziehung des im Feld 47 der Anmeldung erklärten Eigengewichtes an Weißzucker des Produktcodes 17019910 durchzuführen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 3 Abs. 2 NA I-VO, VO 1520/2000, ABl. Nr. L 177 vom S. 1
Art. 16 Abs. 1 NA I-VO, VO 1520/2000, ABl. Nr. L 177 vom S. 1
Art. 16 Abs. 2 NA I-VO, VO 1520/2000, ABl. Nr. L 177 vom S. 1
Schlagworte
Ausfuhrerstattung
Herstellererklärung
vereinfachtes Herstellererklärungsverfahren
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
GAAAC-94670