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OGH vom 16.12.2014, 1Nc64/14y

OGH vom 16.12.2014, 1Nc64/14y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien zu AZ 30 Nc 45/14w anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Klage gemäß AHG. Darin erachtet er sich, soweit erkennbar, durch die „willkürliche und rechtswidrige Abweichung von der gängigen Spruchpraxis des OGH durch subalterne Richter“ und die „jahrelange Ignoranz der Vollzugsgerichte“ beschwert.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Eingabe des Antragstellers dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG mit dem Hinweis darauf vor, dass er Ansprüche erkennbar auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien ableite, wenngleich er diese nicht näher konkretisiere.

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller beschäftigt mit einer Vielzahl von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsklagen Gerichte in ganz Österreich. Obwohl ihm regelmäßig Verbesserungsaufträge erteilt werden, in denen er aufgefordert wird, seine Angaben durch die Ergänzung zu vervollständigen, welches konkrete Fehlverhalten er Organen der Rechtsprechung oder Vollziehung vorwirft und warum aus diesem Verhalten welcher konkrete Schaden entstanden sein sollte, beschränkt er sich weiterhin auf allgemein gehaltene unkonkrete Vorwürfe, die häufig mit Beleidigungen und Beschimpfungen bzw dem Vorwurf, die Staatsorgane hätten strafbare Handlungen begangen, einhergehen.

Wiederholt wurde der Antragsteller auch schon auf die Bestimmung des § 86a ZPO hingewiesen. Es wurden auch von ihm eingebrachte Schriftsätze gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen (so etwa zu 32 Nc 13/13b des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien), was entsprechend der gesetzlichen Regelung mit dem Hinweis verbunden wurde, dass in Zukunft Eingaben, die kein ausreichend konkretes Vorbringen enthalten und somit verworren oder zumindest unklar sind in Hinkunft ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.

Dem Antragsteller ist daher die maßgebliche Rechtslage aufgrund zahlreicher Verbesserungsaufträge und Hinweise nach § 86a ZPO ausreichend bekannt. Er ist auch intellektuell durchaus in der Lage, diesen Hinweisen zu entsprechen und in Verfahrenshilfeanträgen nachvollziehbar darzulegen, warum das jeweilige Organhandeln seiner Ansicht nach unrichtig gewesen wäre und inwieweit ihm daraus welcher bestimmte Schaden entstanden sei. Bringt er dennoch weiterhin unklare, unvollständige oder unverständliche Verfahrenshilfeanträge ein, werden diese im Sinn der bereits wiederholt ergangenen Belehrungen und Hinweise von Gerichtshöfen erster Instanz ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung mit einem entsprechenden Aktenvermerk zu den Akten zu nehmen sein (so schon 1 Nc 97/13z; 1 Nc 98/13x; 1 Nc 111/13h uva). Damit ist auch von einer Vorlage zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG Abstand zu nehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0010NC00064.14Y.1216.000

Fundstelle(n):
PAAAC-94667