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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 11.03.2010, FSRV/0061-L/08

Berufung gegen die Strafhöhe und wegen der beim Steuerberater gelegenen Verantwortung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 1 in der Finanzstrafsache gegen GD, geb. X, Adresse, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 1,

zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) war bereits von 1989 bis 1996 als Gastwirt tätig und betrieb in den Jahren 1997 und 1998 eine Diskothek. Laut eigenen Angaben (Schreiben vom ) war erstmals im Jahr 1998 ein Konkursverfahren über sein Vermögen anhängig.

Von November 2004 bis November 2007 war er abermals als Gastwirt selbstständig tätig.

Mit Beschluss des LG Ried vom wurde der Konkurs mangels Kostendeckung nicht eröffnet.

Im Zuge zweier Außenprüfungen (Prüfung der Zeiträume 2004 bis 2006 und des Nachschauzeitraums 1-8/2007, Bericht vom zu ABNr. 2, sowie Prüfung der UVA-Zeiträume 9-11/2007, Niederschrift über die Schlussbesprechung vom zu ABNr. 3) stellte der Prüfer für die Jahre 2005 und 2006 erhebliche Kalkulationsdifferenzen fest und nahm auf Grund gravierender Mängel Zurechnungen beim Wareneinkauf vor. Für das Jahr 2004 ergaben sich wegen des Nichtüberschreitens der Kleinunternehmergrenze keine Feststellungen.

Bei Prüfungsbeginn erstattete der Steuerberater des Bw. für diesen eine Selbstanzeige und erklärte für das Jahr 2005 zusätzliche Umsätze an Spirituosen in Höhe von 5.000,00 € brutto. Gleichzeitig wurde um Zahlungserleichterung zur Begleichung der daraus resultierenden Abgabenschuld angesucht. Dieses Ansuchen wurde am mit der Begründung, dass Versäumnisse in der Offenlegungspflicht nicht zu einer Erleichterung bei der Entrichtung führen könnten und die selbst verursachte "besondere Härte" keinen Grund für einen Zahlungsaufschub darstelle, abgewiesen. Da die Abgabenschuld innerhalb der einmonatigen Nachfrist (§ 212 Abs. 3 BAO) nicht beglichen wurde, erkannte die Finanzstrafbehörde der Selbstanzeige mangels einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG keine strafbefreiende Wirkung zu.

Die Abgabenerklärungen 2005 und 2006 waren elektronisch beim Finanzamt eingereicht und erklärungsgemäß veranlagt worden.

Festgestellt wurde weiters, dass die Voranmeldungen 6-8/2007 zu Prüfungsbeginn noch nicht vorlagen und die Nachreichung durch den Steuerberater zugesichert wurde. Die Zahllast für diesen Zeitraum wurde am mit 1.280,69 € festgesetzt.

Für die Monate 9-11/2007 wurden dagegen keine Belege vorgelegt, sodass das Finanzamt die Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelte und am für die geprüften Monate eine Zahllast von 3.500,00 € festsetzte.

Die eine Zahllast von 594,90 € ausweisende Voranmeldung 5/2007 wurde verspätet am beim Finanzamt eingereicht; der geschuldete Betrag wurde bis dato nicht entrichtet.

Nachdem die Finanzstrafbehörde diese Prüfungsfeststellungen zum Anlass genommen hatte, gegen den Bw. mit Bescheid vom ein Finanzstrafverfahren einzuleiten, erkannte ihn die Finanzstrafbehörde Braunau Ried Schärding mit Strafverfügung vom schuldig, vorsätzlich a) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch die Nichtoffenlegung aller Einnahmen, eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Jahr 2005 in Höhe von 3.550,00 € und für das Jahr 2006 in Höhe von 2.500,00 € bewirkt zu haben und b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate 5-11/2007 im Gesamtbetrag von 5.375,59 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben.

Er habe dadurch zu a) eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und zu b) eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

Die über ihn gem. § 33 Abs. 5 FinStrG verhängte Geldstrafe wurde mit 3.500,00 € bemessen und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 22 Tagen festgesetzt.

Als mildernd wertete das Finanzamt keinen Umstand, als erschwerend dagegen eine Vorstrafe.

Mit Eingabe vom erhob der durch den Bw. betraute Rechtsanwalt gegen diese Strafverfügung Einspruch, wodurch die Strafverfügung außer Kraft gesetzt wurde und das Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 115 bis 142 FinStrG durchzuführen war (§ 145 Abs. 2 FinStrG).

Der Einspruch richtete sich gegen die Strafhöhe. Bei Ermittlung der Strafhöhe sei auf die persönlichen Verhältnisse des Bestraften Bedacht zu nehmen. Der Bw. beziehe seit Arbeitslosengeld, sodass eine Geldstrafe im untersten Bereich sachgerecht und angemessen sei. Eine Geldstrafe von 3.500,00 € zuzüglich der Kosten des Strafverfahrens übersteige die finanziellen Möglichkeiten des Bw. Der Strafvorwurf werde aber grundsätzlich eingeräumt. Beantragt werde daher, die Geldstrafe schuld- und einkommensangemessen zu reduzieren.

Da das Vollmachtsverhältnis in der Zwischenzeit aufgelöst worden war, erschien der Bw. zu der am anberaumten mündlichen Verhandlung ohne den betrauten Rechtsanwalt und gab, zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen befragt, an, den Betrieb im Dezember 2007 geschlossen zu haben. Von Jänner bis Juli 2008 habe er Arbeitslosengeld in Höhe von 628,00 € monatlich bezogen. Derzeit habe er kein Einkommen. Er besitze weder Grundvermögen noch bewegliches Vermögen. Das Wohnungsinventar und der PKW gehörten seiner Gattin. An monatlichen Aufwendungen nannte der Bw. Alimente von 256,00 €, bezahlt bis Mai 2008, Zahlungen von je 50,00 € an die BH A und die Fa. S in B (Metzgerei), 200,00 € für die Wohnung (den Rest bezahle die Gattin) sowie 80,00 € für eine Unfall- und Krankenversicherung. Verbindlichkeiten habe er in Höhe von rund 40.000,00 €; Gläubiger seien Lieferanten, die Gebietskrankenkasse, das Finanzamt und die Bank. Er sei für ein Kind im Alter von neun Jahren unterhaltspflichtig. Seine Gattin sei seit ebenfalls arbeitslos; um Arbeitslosengeld sei angesucht worden.

Der Bw. beantragte die Verhängung der Mindeststrafe.

Mit Straferkenntnis vom , welches im Spruch gleich lautend wie die Strafverfügung war, wurde der Bw. zu einer Geldstrafe von 3.000,00 €, im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 300,00 € bestimmt.

In objektiver Hinsicht verwies das Finanzamt auf die Prüfungsfeststellungen vom und . Im Zuge der Betriebsprüfung seien an Hand einer Nachkalkulation erhebliche Erlösfehlbeträge festgestellt worden. Für die Monate 6-11/2007 seien weder Voranmeldungen eingereicht noch Umsatzsteuerzahlungen geleistet worden; die Zahllasten seien im Rahmen der UVA-Prüfung im Schätzungswege ermittelt worden.

Der zu Beginn der Betriebsprüfung erstatteten Selbstanzeige komme infolge Nichtbezahlung der Abgabenbeträge genauso wenig strafbefreiende Wirkung zu wie der verspätet eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung 5/2007.

In subjektiver Hinsicht beruhe der Tatbestand auf dem Umstand, dass der Beschuldigte seit Jahren als Unternehmer tätig gewesen sei und somit Kenntnis von seinen steuerlichen Verpflichtungen gehabt habe. Die Auswirkungen unvollständiger Angaben bzw. der verspäteten Einreichung/Nichteinreichung von vorgeschriebenen Abgabenerklärungen seien ihm daher bekannt gewesen. Auf Grund der durchgeführten Erhebungen, der rechtskräftigen Abgabenfestsetzungen und des Geständnisses des Beschuldigten seien obige Tatbestände als objektiv und subjektiv erwiesen anzusehen.

Als mildernd wertete das Finanzamt bei der Strafbemessung das Geständnis, als erschwerend wiederum die Vorstrafe.

Auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten sei Bedacht genommen worden. Laut eigenen Angaben beziehe er derzeit kein Einkommen. Er besitze kein Vermögen, habe Schulden von rund 40.000,00 € und Sorgepflichten für ein Kind. Ein Konkursantrag sei am mangels Kostendeckung abgewiesen worden.

Nach § 33 Abs. 5 FinStrG, wonach eine Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Hinterziehungsbetrages zu ahnden sei, betrage die mögliche Höchststrafe demnach rund 22.800,00 €, sodass die ausgesprochene Geldstrafe bei nur rund 13 % der möglichen Höchststrafe liege. Den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beschuldigten sowie seiner Verantwortung sei wesentlich mehr Gewicht beigemessen worden als dem längeren Tatzeitraum und den damit einher gehenden Tatwiederholungen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei der Bw. vorbrachte, dass die Strafe zu hoch sei. Er beziehe kein Arbeitslosengeld und keinen Notstand und habe seine Schulden beim Finanzamt immer bezahlt. Dem zuständigen Verantwortlichen des Finanzamtes, der ihn nicht leiden könne, wäre es sicher eine Genugtuung, müsste er die Ersatzfreiheitsstrafe antreten. Er habe einen Steuerberater gehabt, der verantwortlich gewesen sei, und er habe die Buchhaltung nicht selbst gemacht.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 ist bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden (§ 33 Abs. 3 lit. a 1. Alt. FinStrG) oder wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet werden (§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG).

Zum Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Eine Abgabenverkürzung bei Selbstberechnungsabgaben (Umsatzsteuervorauszahlungen) gilt bereits dann bewirkt (objektive Deliktsvollendung), wenn diese Abgaben zum gesetzlichen Fälligkeitstermin überhaupt nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet werden.

Während der Bw. sich in seinem gegen die Strafverfügung eingebrachten Einspruch lediglich gegen die Strafhöhe wandte und den Strafvorwurf (gemeint wohl: Schuldvorwurf) als grundsätzlich richtig anerkannte, erhob er mit seinem erstmals in der Berufung formulierten Einwand, er habe einen Steuerberater gehabt, der verantwortlich gewesen sei, und die Buchhaltung nicht selbst gemacht, auch Bedenken gegen die Richtigkeit des Schuldspruches im dem Sinn, dass für die im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses angeführten Abgabenverkürzungen nicht er, sondern sein Steuerberater bzw. Buchhalter verantwortlich sei, sodass die Verkürzungen ihm subjektiv nicht vorwerfbar seien.

Zwar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Bereich des Finanzstrafrechtes eine Teilrechtskraft hinsichtlich des Ausspruches von Schuld einerseits und Strafe andererseits rechtlich möglich (vgl. ), doch ist die Übertragung dieses zu Straferkenntnissen entwickelten Grundsatzes auf Einsprüche gegen Strafverfügungen schon deswegen denkunmöglich, weil nach § 145 Abs. 2 FinStrG mit Erhebung eines Einspruches die Strafverfügung (zur Gänze) außer Kraft tritt und folglich eine Teilrechtskraft nicht entfalten kann. Dem Bw. blieb es daher, wenngleich er in seinem Einspruch lediglich die Strafhöhe bekämpfte, unbenommen, das Straferkenntnis in vollem Umfang anzufechten.

In objektiver Hinsicht wurden die genannten Abgabenverkürzungen nicht bestritten, sodass diese als erwiesen angenommen werden können.

Für die Monate 5-11/2007 entsprach der Bw. seinen abgabenrechtlichen Pflichten insofern nicht, als zu den entsprechenden Fälligkeitstagen weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen geleistet wurden.

Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (bedingter Vorsatz). Während für die subjektive Tatbestandsmäßigkeit des § 33 Abs. 1 FinStrG bedingt vorsätzliches Handeln genügt, erfordert § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit, während für die Pflichtverletzung bloß bedingter Vorsatz ausreicht.

Hinsichtlich der Umsatzsteuerverkürzungen war zu prüfen, ob der Bw. die Nichtentrichtung der Vorauszahlungen betreffend mit Wissentlichkeit und die nicht rechtzeitige Einreichung der Voranmeldungen bzw. die Nichtoffenlegung der vollständigen Umsatzjahressteuer 2005 und 2006 betreffend zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat.

Aus den dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Akten war ersichtlich, dass der Bw. seiner steuerlichen Vertretung zu keinem Zeitpunkt eine Zustellvollmacht erteilt hatte, sodass ihm sämtliche Schriftstücke - ua. auch Buchungsmitteilungen - zugestellt wurden und ihm die Vielzahl der fehlenden Umsatzsteuerbuchungen zweifelsohne nicht verborgen bleiben konnten.

Dass der Bw. über die entsprechenden umsatzsteuerrechtlichen Kenntnisse ebenso verfügte wie über die steuerliches Allgemeinwissen darstellende Tatsache, dass sämtliche Einnahmen gegenüber der Abgabenbehörde offen zu legen sind, war nicht nur aus dem Umstand, dass Umsatzsteuerzahlungen wiederholt auch zeitgerecht geleistet wurden und der Bw. - unterbrochen durch diverse Angestelltenverhältnisse - viele Jahre eine selbstständige Tätigkeit ausübte, erschließbar, sondern auch aus der einschlägigen Vorstrafe (Strafverfügung vom , StrNr. 041/1998/50021-001). Darüber hinaus hat der Bw., wie er im Rahmen einer niederschriftlichen Vernehmung vom vor dem Finanzamt Braunau angab, die Konzessionsprüfung abgelegt, welche ohne Zweifel auch umfangreiche steuerliche Kenntnisse erforderte.

Die in den Raum gestellte bloße Behauptung, sein Steuerberater sei für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Belange verantwortlich gewesen, war umso weniger geeignet, den Bw. von seiner finanzstrafrechtlichen Verantwortung zu befreien, als er nicht einmal andeutungsweise das seinem steuerlichen Vertreter anzulastende Verschulden bezeichnete.

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Steuerberater in der Regel keinerlei Interesse haben wird, eigenmächtig unrichtige Umsätze in die Abgabenerklärungen eines Klienten aufzunehmen bzw. Abgabenerklärungen nicht oder verspätet einzureichen, zumal ein derartiges Fehlverhalten nicht nur mit finanzstraf-, sondern auch mit standesrechtlichen Konsequenzen bedroht wäre. Auf welche Weise und aus welchem Grund der Steuerberater des Bw. seine Verantwortung missachtet hätte und ihm daher an den vorliegenden Abgabenverkürzungen ein Verschulden anzulasten wäre, brachte der Bw. nicht ansatzweise vor.

In Anbetracht der wiederholt eingewendeten und durch die Nichteröffnung zweier Konkursverfahren mangels Kostendeckung untermauerten schlechten Finanzlage des Bw. scheint nahe liegend, dass die steuerliche Vertretung entweder infolge Nichtbezahlung des Honorars untätig blieb oder der Bw. seinem Steuerberater nicht sämtliche Unterlagen vollständig und zeitgerecht übermittelte.

Eine schwierige finanzielle Situation, die es nicht zulässt, einen Steuerberater mit der Erstellung von Steuererklärungen (Voranmeldungen) zu beauftragen, kann den Abgabepflichtigen nicht entschuldigen und entbindet ihn nicht davon, für die fristgerechte Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen Sorge zu tragen. Der Bw. wäre diesfalls verpflichtet gewesen, die entsprechenden Erklärungen nach bestem Wissen und Gewissen zeitgerecht auszufüllen (vgl. ).

Insgesamt war der erstinstanzliche Schuldspruch daher zu bestätigen. Die an sich denkmögliche Qualifizierung der Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzungen als Versuch des Bw., eine Abgabenhinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG für das Veranlagungsjahr 2007 zu begehen, war auf Grund nachfolgender Überlegungen auszuschließen:

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG dann ausgeschlossen, wenn einer Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist, was auch für solche Fälle gilt, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als auch jene nach § 33 Abs. 1 FinStrG durch Unterlassung der Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Jahresumsatzsteuererklärungen bewirkt oder zu bewirken versucht wird (vgl. ).

Wenngleich die Umsatzsteuerjahreserklärung 2007 trotz Erinnerungen und Androhung einer Zwangsstrafe nicht eingereicht wurde und die Bemessungsgrundlagen mit Bescheid vom im Schätzungswege festgesetzt werden mussten, wurde dem Bw. gerade durch diese Erinnerungen der Abgabenbehörde und zwei vorangegangene Prüfungen bewusst, dass Umsatzsteuermanipulationen rasch erkannt werden, sodass im Zweifel zu seinen Gunsten davon auszugehen war, dass er lediglich danach trachtete, sich durch die Nichtmeldung bzw. die verspätete Meldung und die Nichtentrichtung der Umsatzsteuerzahllasten einen vorübergehenden finanziellen Vorteil zu verschaffen. Darüber hinaus wurden die Zahllasten für sämtliche Monate verbucht und erfolgte die Schätzung der Bemessungsgrundlagen 9-11/2007, verglichen mit den übrigen Monaten, im oberen vertretbaren Bereich.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet.

Nach § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters (Abs. 1), wobei die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen sind. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß (Abs. 2). Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen (Abs. 3). Nach Abs. 4 leg.cit. ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (§ 20 Abs. 1 FinStrG).

Im Rahmen der Strafbemessung sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl spezial- als auch generalpräventive Überlegungen anzustellen (vgl. ).

Die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist - unter Heranziehung und Abwägung der genannten Strafbemessungsgründe - eine Ermessensentscheidung, wobei die Strafe den Täter einerseits von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten (Spezialprävention) und andererseits einer künftigen Begehung von Finanzvergehen durch andere (Generalprävention) entgegen wirken soll.

Aufgabe der Strafbehörde bei der Strafbemessung ist, unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafrahmens die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen.

Bei den dem Bw. vorgeworfenen Finanzvergehen beträgt der nach § 33 Abs. 5 FinStrG dafür vorgesehene höchstmögliche Strafrahmen 22.851,18 €, wobei die strafgegenständlichen Abgabenbeträge zur Gänze offen aushaften. Mit Verhängung der bekämpften Geldstrafe von 3.000,00 € wurde dieser Strafrahmen nur zu rund 13 % ausgeschöpft. Das Finanzamt begründete die außergewöhnlich niedrige Strafbemessung insbesondere mit den vorgebrachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten und den persönlichen Verhältnissen des Bw. und maß diesen sowie seiner Verantwortung bedeutend mehr Gewicht bei als dem längeren Tatzeitraum und den damit einher gehenden Tatwiederholungen.

Dass der Bw., wie in der Berufung vorgebracht, kein Arbeitslosengeld und keine Notstandshilfe beziehe, wurde bereits in der mündlichen Verhandlung vom eingewendet und bei der Strafbemessung entsprechend berücksichtigt.

Aus den der Abgabenbehörde übermittelten Lohnzetteln ist ersichtlich, dass der Bw. seit und seine Gattin seit - von geringfügigen Unterbrechungen abgesehen - nichtselbstständig beschäftigt sind, sodass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse keinesfalls verschlechtert haben.

Dass der Bw., wie weiters dargelegt, seine Abgabenschulden stets entrichtet habe, entspricht, wie eine Einsichtnahme in das Abgabenkonto des Bw. zeigte, nicht den Tatsachen, ist auf dem Abgabenkonto (überprüft wurde eine Zeitspanne ab 1/2002) doch stets ein Rückstand ausgewiesen und wurden gegen den Bw. zahlreiche Einbringungsschritte gesetzt.

Im Rahmen der Strafbemessung durch die erste Instanz wurden ein Geständnis als mildernd und eine Vorstrafe als erschwerend gewürdigt, wobei in den die Strafbemessung begründenden Erläuterungen auch der längere Tatzeitraum und die damit einher gehenden Tatwiederholungen erwähnt wurden.

Zu Gunsten des Bw. war aber nicht nur das Geständnis, sondern auch die zu Prüfungsbeginn erstattete Selbstanzeige zu werten, der jedoch wegen Nichtentrichtung der Abgaben keine strafbefreiende Wirkung zuerkannt werden konnte.

Zu Lasten des Bw. blieb dagegen bislang unbedacht, dass er die über ihn mit Strafverfügung vom verhängte Geldstrafe von 50.000,00 S bis zum August 2005 in Form monatlicher Ratenzahlungen tilgte und dennoch im Jahr 2005 bereits neuerlich - offenbar verursacht durch die äußerst prekären wirtschaftlichen Verhältnisse - ein Finanzvergehen beging.

Zum einen besteht auf Grund des Alters des Bw. (er ist 1963 geboren) und des Umstandes, dass er noch viele Jahre im Arbeitsprozess stehen wird, der wiederholten Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit und seiner ins Treffen geführten angespannten wirtschaftlichen Situation trotz der derzeit ausgeübten nichtselbstständigen Tätigkeit die nicht als gering einzuschätzende Möglichkeit, dass er abermals selbstständig tätig werden wird, weshalb spezialpräventive Aspekte nicht vernachlässigt werden dürfen, zum anderen waren generalpräventive Überlegungen geboten, weil das Unterbleiben einer adäquaten Ahndung des Verhaltens des Bw. durchaus geeignet wäre, durch Bekanntwerden einen entsprechend nachteiligen Effekt bei anderen Abgabenschuldnern zu erzeugen.

Der Umstand, dass Personen weder ein Einkommen noch ein Vermögen haben, steht ihrer Bestrafung jedenfalls nicht entgegen (vgl. ).

Im Übrigen berücksichtigte die Erstbehörde bei der von ihr vorgenommenen Strafzumessung sämtliche aktenkundigen Umstände. Das Berufungsbegehren bot keine Anhaltspunkte für das Vorliegen zusätzlicher berücksichtigungswürdiger Umstände. Da der nunmehr aufgegriffene zusätzliche Milderungs- und Erschwerungsgrund sich annähernd die Waage halten, bietet sich keine Handhabe für die durch den Bw. beantragte weitere Reduzierung der Geldstrafe und Verhängung der Mindeststrafe.

Die ausgesprochene Geldstrafe im Ausmaß von nur rund 13 % der gesetzlich möglichen Höchststrafe erwies sich auch unter Berücksichtigung general- und spezialpräventiver Aspekte auf Basis der genannten Strafzumessungserwägungen als gerechtfertigt, sodass zu einer weiteren Reduzierung der bei Bedacht auf die gesetzliche Strafdrohung moderat ausgemessenen Geldstrafe kein Anlass bestand.

Gleiches galt für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei der Umstand der schlechten Finanzlage außer Ansatz zu lassen war, weil die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorgesehen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at