Einstellung des Verfahrens mangels Zustellmöglichkeit wegen Vollbeendigung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
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Miterledigte GZ: |
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RV/2910-W/09 |
RV/2909-W/09 |
Entscheidungstext
Beschluss
Der Unabhängige Finanzsenat hat im Berufungsverfahren der X-GmbH gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer für die Jahre 2003 bis 2005 beschlossen:
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Entscheidungsgründe
Die Betriebsprüfung hat in den Jahren 2007 und 2008 bei der X-GmbH, in der Folge Bw., eine Betriebsprüfung durchgeführt, bei welcher u.a. verschiedene Feststellungen hinsichtlich Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer für die Jahre 2003 bis 2005 getroffen wurden.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung. In den Umsatzsteuerbescheiden berücksichtigte das Finanzamt eine Zuschätzung aufgrund festgestellter Mängel der Buchführung in Form eines 5 %i-gen Sicherheitszuschlages zu den erklärten Umsätzen in allen Jahren und einer weiteren Zuschätzung wegen Kalkulationsdifferenzen beim Fassbier im Jahr 2004 und bei den Spirituosen im Jahr 2005. Aufgrund dieser Zuschätzungen und von Entnahmen der Gesellschafterin X, nunmehr Y, im Wege eines nicht als fremdüblich angesehenen Darlehens, welches ebenso wie die Zuschätzungen als verdeckte Ausschüttung beurteilt wurde, kam es zur Vorschreibung von Kapitalertragsteuer, wobei davon ausgegangen wurde, dass die Gesellschaft die Kapitalertragsteuer trägt. Die Körperschaftsteuerbescheide gingen von einem entsprechend angepassten Einkommen aus. Infolge des hohen Verlustvortrages kam es in allen Fällen zur Festsetzung der Mindestkörperschaftsteuer.
Die Bw. wurde am Datum gemäß § 40 FBG von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht.
Im Zuge eines Erörterungsgespräches erklärten die ehemaligen Gesellschafter, dass der Betrieb bereits im Jahr 2007 geschlossen worden sei. Bei den in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Bankschulden habe es sich um ein endfälliges Darlehen gehandelt. Es seien regelmäßig Beträge einbezahlt und das Geld in Form eines Fonds angespart worden. Der angesparte Betrag sei 2007 mit dem Kredit gegenverrechnet worden. Mit diesem Betrag und der Ablösezahlung seien Lieferanten bezahlt und der Kredit abgedeckt worden. Den offenen Restbetrag, welcher dadurch nicht abgedeckt werden konnte, hätten die Gesellschafter selbst bezahlt. Sie hätten seinerzeit mehr Ablöse bezahlt, als sie in der Folge bekommen hätten. Die Buchhaltungsunterlagen befinden sich bei Frau Y als ehemaliger Geschäftsführerin.
Die Gesellschafter haben vom Gericht keine Verständigung über die Löschung erhalten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 40 Abs. 1 FBG kann eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, auf Antrag der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung oder der Steuerbehörde oder von Amts wegen gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. Eine Abwicklung findet nicht statt. Sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig ist, gilt eine Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenslos, wenn sie trotz Aufforderung durch das Gericht die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte (§§ 277 ff UGB) von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollständig vorlegt.
§ 40 Abs. 4 FBG bestimmt, dass wenn sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen herausstellt, das der Verteilung unterliegt, die Abwicklung stattfindet. Die Abwickler sind auf Antrag eines Beteiligten vom Gericht zu ernennen.
Nach herrschender Ansicht wirkt die amtswegige Löschung einer Gesellschaft im Firmenbuch nur deklarativ. Die Gesellschaft besteht solange fort, als noch Aktivvermögen vorhanden ist. Fehlt es an Aktivvermögen, endet die Rechtspersönlichkeit mit der (amtswegigen) Löschung (vgl. ).
Da nach übereinstimmenden Angaben der Gesellschafter kein Vermögen der Gesellschaft mehr vorhanden ist, dieses vielmehr bereits verteilt wurde, ist die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft mit der amtswegigen Löschung im Firmenbuch erloschen.
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Mit der Vollbeendigung der Bw. kann eine rechtswirksame Zustellung an sie nicht mehr erfolgen (vgl. RV/0471-S/11 vom ).
Dies schließt eine Geltendmachung des Haftungsanspruches gegen einen Haftungspflichtigen nicht aus. In diesem Fall hat die Bekanntgabe des Abgabenanspruches an den Haftungspflichtigen anlässlich der Geltendmachung der Haftung durch Zusendung einer Ausfertigung des maßgeblichen Bescheides zu erfolgen (vgl. RV/2748-W/09 vom ).
Im Hinblick darauf, dass an die Bw. nicht mehr rechtswirksam zugestellt werden kann, war das Berufungsverfahren einzustellen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at