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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 29.11.2012, RV/0738-W/12

Eine Zahlungserleichterung kann nur dann bewilligt werden, wenn der Abgabepflichtige nachweist, dass durch den Zahlungsaufschub die Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten nicht gefährdet wird.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat10 über die Berufung des Bw., vertreten durch Steuerberatung, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am brachte der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers (Bw.) eine Eingabe mit nachstehendem Inhalt ein:

"Mit Berufung vom haben wir gegen den Haftungsbescheid vom , wo Herr S.T. (Bw.) als Haftungspflichtiger gemäß § 9 i.V.m. § 80ff BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma X- GmbH im Ausmaß von € 15.297,40 in Anspruch genommen und aufgefordert wird, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung des Haftungsbescheides zu entrichten, berufen.

Aufgrund dieser Berufung erging eine Berufungsvorentscheidung vom , wo diese als unbegründet abgewiesen wird.

Mit Schreiben vom , , und wurde die Frist zur Abgabe für Antragstellung auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz jeweils verlängert, zuletzt bis .

Die Begründung für die Fristverlängerungen lag in der Tatsache, dass der Konkursantrag am beim Handelsgericht Wien vom Geschäftsführer eingereicht wurde, mit Beschluss des Gerichtes am der Konkurs aufgehoben und die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit mit im Firmenbuch gelöscht wurde und die Beibringung der Unterlagen für Vorgänge, die bereits mehr als 10 Jahre zurückliegen, mühsam ist.

Die Fristverlängerung vom wurde mit Bescheid vom abgewiesen.

Laut telefonischer Information (HrE.) und Verständigung vom wurden wir benachrichtigt, dass ein Vorlagebericht gemäß § 276 Abs. 6 BAO an den Unabhängigen Finanzsenat mit dem Streitpunkt, ob die Voraussetzungen für eine Geschäftsführerhaftung vorliegen, zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz bereits vom Finanzamt vorgelegt wurde.

Der Vorlagebericht führte zu keiner Erledigung durch den Finanzsenat, telefonisch wurden wir vom Finanzsenat durch Herrn Hofrat V. am dahingehend verständigt, dass dieser die Angelegenheit für erledigt betrachtet, da keine Fristverlängerung mehr aufrecht ist.

Unseren Erachtens ist - vor Ablauf der Verlängerungsfrist für die Vorlage - der Vorlageantrag bereits am gestellt worden, somit sich weitere Anträge unsererseits erübrigten.

Mit Schreiben vom erhielt unser Mandant eine Mahnung, dass der Rückstand von € 15.297,40 aufgrund des am ergangenen Haftungsbescheides bis zu erlegen sei, da ansonsten Einbringungsmaßnahmen eingeleitet werden.

Mit der Entscheidung des , wird vom Unabhängigen Finanzsenat dahingehend argumentiert, dass auf Grundlage von VwGH-Entscheidungen Haftungsinanspruchnahmen dann geboten sind, die zeitnah zum Feststehen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin erfolgen.

Im konkreten Fall war dies spätestens nach Aufhebung des Konkurses im Jahr 2004 ersichtlich, eine Vorladung des Geschäftsführers erfolgte am , der Haftungsbescheid wurde in 2010 erlassen.

Aus den oben erwähnten Darlegungen wird beantragt, den Haftungsbescheid vom aufzuheben.

Gleichzeitig beantragen wir die Stundung des gemahnten Betrages von € 15.297,40 bis zur Erledigung.

Das Stundungsansuchen begründen wir einerseits wie oben dargelegt und andererseits ist eine einmalige Sofortzahlung des oben angeführten Betrages aus wirtschaftlichen Gründen unseres Mandanten nicht möglich."

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt dem Bw. im Wesentlichen mit, dass ein Vorlagebericht nur eine verfahrensleitende Verfügung darstelle und nicht angefochten werden könne, sowie, dass der Vorlagebericht vom irrtümlich erfolgt sei, zumal kein Vorlageantrag eingebracht worden sei.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Stundungsansuchen mit der Begründung ab, dass der Haftungsbescheid unverändert bestehen bleibe, da die Rechtsmittelfrist für die Einbringung eines Vorlageantrages bereits abgelaufen sei. Eine Aufhebung des Haftungsbescheides auf Grund der im Schreiben angeführten Gründe sei nicht mehr möglich und das Stundungsansuchen sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid brachte der steuerliche Vertreter des Bw. eine Berufung ein und führte aus, dass die Behörde einen Vorlagebericht an den Unabhängigen Finanzsenat übermittelt und sich dieser für nicht zuständig erklärt habe. Diese irrtümliche Amtshandlung habe zu einem Wiederaufleben des Haftungsbescheides und zu Einbringungsmaßnahmen seitens der Behörde geführt.

Für das Haftungsverfahren selbst werde aufgrund der Fehlinformation des Bw. durch die Behörde über einen Vorlagebericht umgehend ein Wiederaufnahmeantrag gestellt werden.

Aus den dargelegten Gründen werde der Bescheid vom , mit dem die Stundung von € 15.297,40 abgewiesen werde, bekämpft.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass ein Antrag auf Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO nur insoweit bewilligt werden könne, als einerseits die sofortige volle Entrichtung des Abgabenrückstandes für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden und andererseits die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet sei.

Für die Geltendmachung von Anbringen liege die Behauptungs- und Beweislast beim Antragsteller. Die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung müssten durch den vorliegenden Sachverhalt nachvollziehbar sein und durch entsprechende Unterlagen dokumentiert.

Die vom Bw. ins Treffen geführte Begründung rechtfertige eine solche Maßnahme in keinster Weise, da das Haftungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei.

Dagegen beantragte der Bw. nach Fristverlängerung die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass lediglich der Antrag über die Stundung abgewiesen worden sei während über die Haftung bis zum heutigen Tag nicht abgesprochen worden sei.

Die Begründung der Abweisung habe dahingehend gelautet, dass die Rechtsmittelfrist für die Einbringung eines Vorlageantrages bereits abgelaufen sei und der Haftungsbescheid unverändert bestehen bleibe.

Da eine Aufhebung des Haftungsbescheides aufgrund der angeführten Gründe nicht mehr möglich sei, sei das Stundungsansuchen abzuweisen.

Die Begründung erscheine widersprüchlich, da gerade die behauptete Rechtskraft des Haftungsbescheides als angemessen erscheine, über Zahlungsmodalitäten einer nicht gerechtfertigten Steuerschuld aus dem Jahr 2000, die bescheidmäßig über eine Haftungsinanspruchnahme im Jahr 2010 erledigt worden sei, antragsgemäß abzusprechen.

Gegen diesen Bescheid sei am das Rechtsmittel der Berufung eingelegt worden. Am sei die Berufung als unbegründet abgewiesen worden, da ein Antrag auf Zahlungserleichterung nur insoweit bewilligt werden könne, als einerseits die sofortige volle Entrichtung des Abgabenrückstandes für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet sei.

Für die Geltendmachung von Anbringen liege die Behauptungs- und Beweislast beim Antragsteller.

Die Zahlungserleichterung werde schlussendlich abgewiesen, da das Haftungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei.

Zur Einbringung des Vorlageantrages sei eine Fristverlängerung bis beantragt worden. Obwohl das Stundungsansuchen verfahrensrechtlich noch nicht abgeschlossen sei, habe das Finanzamt am , vertreten durch die Finanzprokuratur, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 70 IO gestellt.

Zur näheren Erörterung werde aus dem Antrag vom festgehalten:

"Sehr geehrter Herr Hofrat L.,

wir danken für den Termin am und erlauben uns im Hinblick auf die Sachlage unseres oa. Klienten einen Antrag gemäß § 299 BAO bzw. eine Anregung zum Antrag von Amtswegen zu stellen.

Wir beziehen uns auf das Gespräch und halten kurz wie folgt fest:

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde unsere Berufung vom gegen den Haftungsbescheid vom als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge wurden Anträge zur Erstreckung der Fristen zur Vorlage der Berufung bei der 2. Instanz gestellt. Mit Verständigung vom wurden wir darüber informiert, dass von Amtswegen gemäß § 276 Abs. 6 BAO eine Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat erfolgte, wo als Streitpunkt angeführt ist, ob die Voraussetzungen einer Geschäftsführerhaftung vorliegen und das Finanzamt eine Abweisung der Berufung im Sinne der Berufungsvorentscheidung beantragt.

In weiterer Folge wurden wir am vom Finanzamt 6/7/15 telefonisch informiert, dass keine Fristerstreckungen mehr notwendig sind, da ein Vorlageantrag an den UFS bereits eingebracht wurde.

Mit wurde uns weiters telefonisch vom unabhängigen Finanzsenat Herrn Hofrat Dr. V. mitgeteilt, dass dieser nicht zuständig sei und uns empfiehlt in das Ver1ahren mit einem Wiederaufnahmeantrag einzusteigen.

Die schriftliche Erledigung des Vorlageantrages durch den UFS selbst wurde nie an uns übermittelt, vielmehr wurde uns in einer Info des Finanzamtes vom dargelegt, dass es sich beim Vorlageantrag lediglich um eine verfahrensleitende Vel1ügung der Abgabenbehörde handelt und diese irrtümlich ausgefertigt und dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt wurde.

Unser Schreiben vom an das Finanzamt, in dem u.a. die Aufhebung des Haftungsbescheides vom beantragt wurde, ist als Antrag im Sinne des § 299 BAO zu betrachten (vgl. Ritz, BAO Kommentar, § 299 Tz 28f)

Spezielle Inhaltserfordernisse sind für Anträge auf Aufhebung nicht vorgesehen.

Sinnvollerweise sollte im Aufhebungsantrag angegeben werden, welcher Bescheid aufzuheben ist und aus welchen Gründen der Antragsteller den Bescheid für inhaltlich rechtswidrig hält.

Auch für Anträge auf Aufhebung gilt der allgemeine Grundsatz, dass es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl. z.B. , 0154, , 99/14/0104).

Daher könnte beispielsweise die Deutung eines nach Ablauf der Berufungsfrist eingereichten, als Berufung bezeichneten Anbringens als Antrag auf Aufhebung in Betracht kommen. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Antrag nach § 299 Abs. 1 BAO vorliegt, ist beispielsweise unbeachtlich,

-ob ausdrücklich die Aufhebung begehrt wird,

-ob unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Bescheides eine Abänderung dieses Bescheides beantragt wird oder

-ob ein Ersatz des rechtswidrigen Bescheides durch einen anderen (rechtmäßigen) Bescheid begehrt wird."

Über unsere Anträge wurde bescheidmäßig lediglich über den Antrag auf Stundung mit Bescheid vom entschieden; der Antrag zur Aufhebung des Haftungsbescheides vom selbst wurde bescheidmäßig nicht abgefertigt.

Mit Telefonat vom wurde mit Herrn Hofrat L ein Termin für über den geschriebenen Sachverhalt anberaumt. Weiters wurde am eine Fristverlängerung für die Berufung an die 2. Instanz gegen die Abweisung der Stundung vom gestellt. Es folgte mit ein Vollstreckungsauftrag und mit Schreiben vom wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 70 IO durch die Finanzprokuratur gestellt.

Im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, GZ XXXXXXX wird unter Punkt Il. behauptet, der Antragsgegner ist überschuldet und zahlungsunfähig was von unserem Mandanten bestritten wird, insbesondere da grundbücherlich unbelastetes Grundvermögen und Bargeld vorhanden ist. Weiters wird behauptet, dass gegen den Antragsgegner seit mehreren Monaten mit Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung vorgegangen worden ist, durch die keine Reduktion des Rückstandes erfolgte. Vielmehr ist richtig, dass eine Umbuchung vom Steuerkonto unseres Mandanten auf das Haftungskonto durchgeführt wurde.

Weiters wird behauptet, der Rückstand setzt sich überwiegend aus nicht entrichteten Lohnabgaben zusammen, was weder mathematisch noch sachlich stimmt. Im beiliegenden Rückstandsausweis vom beinhalten die Lohnabgaben 49,8% des Gesamtrückstandes, während fiktive AA 50,2% des Rückstandes ausmachen.

In Punkt III. wird behauptet, die vorliegende Zahlungsunfähigkeit folgt daraus, dass die Abgabenrückstände einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren betreffen sowie aus der Höhe der Abgabenschulden im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit zu sehen sind.

Vielmehr ist richtig, dass unser Mandant als Geschäftsführer der insolventen XGmbH über keine wie immer gearteten Anteile verfügte und sogar seine nicht ausbezahlten Lohnforderungen zur Anmeldung beim Konkurs gelangten, wie aus dem bereits im Jahr 2000 bekannten Anmeldeverzeichnis ersichtlich ist.

Vollkommen unverständlich ist, dass von Abgabenrückständen bei unserem Mandanten von mehr als 12 Jahren ausgegangen wird, da die Haftungsinanspruchnahme erst im Jahre 2010 erfolgt ist. Unser Mandant war von bis handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. X- GmbH Am stellte die Firma durch den Geschäftsführer den Konkursantrag beim Handelsgericht Wien. Es folgte am die Eröffnung der Insolvenz und am die Bekanntgabe der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Anschließend wurde am die amtswegige Löschung der Firma im Firmenbuch durchgeführt. In weiterer Folge übermittelte die Abgabensicherung des Finanzamtes 6/7/15 eine Vorladung vom an unseren Mandanten betreffend die X- GmbH. Erst mit datiertem Schreiben stellte das Finanzamt Überlegungen hinsichtlich einer Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9 iVm. § 80 BAO des Berufungswerbers an. Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt unseren Mandanten für Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von EUR 15.297,40 der Fa. X- GmbH in Anspruch.

Eine Haftungsinanspruchnahme ist jedoch nur geboten, die zeitnah zum Feststehen der Uneinbringlichkeit der Abgaben der Primärschuldnerin erfolgt. Durch die im vorliegenden Fall lang verstrichene Zeit hätte die Behörde nur zu dem Ergebnis gelangen können, dass die aufgezeigte Unbilligkeit der Zweckmäßigkeitserwägung nur überwiegen kann. (vgl. )

Wir beantragen daher den Haftungsbescheid vom gemäß § 299 BAO aufzuheben und über den Antrag vom betreffend die Aufhebung des Haftungsbescheides bescheidmäßig abzusprechen.

Wir ersuchen in Entsprechung zu den oben dargelegten Angaben den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom zurückzuziehen."

Die Kanzlei der steuerlichen Vertretung sei seitens der Behörde ausdrücklich gebeten worden, keine weiteren Fristverlängerungen für einen Vorlageantrag an die Behörde zu stellen, da dies ohnehin seitens der Behörde bereits geschehen sei und das Verfahren somit als offen zu betrachten ist.

Durch die nachträgliche Info seitens des Finanzamtes, dass es sich lediglich um eine verfahrensleitende Verfügung handle, die irrtümlich erfolgt sei, sei der Haftungsbescheid in Rechtskraft erwachsen und der Partei sei das Verfahren in 2. Instanz verwehrt und das Recht auf Parteiengehör genommen worden.

Dadurch werde insbesondere der Grundsatz von "Treu und Glauben" als verletzt angesehen (vgl. Ritz BAO Kommentar § 114 Tz 9)

Beantragt werde eine mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den Berufungssenat. Wenn der UFS die Aufhebung und Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Bescheide ohne weiteres Verfahren für durchführbar erachtet, werde auf die Verhandlung verzichtet.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall besonders auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu verweisen sei. Der Bw. habe es auf ausdrückliches Verlangen des Finanzamtes unterlassen, weitere Fristverlängerungsansuchen betreffend Vorlageantrag im Zusammenhang mit dem Haftungsbescheid zu stellen, weil das Finanzamt eben mitgeteilt habe, dass eine Berufungsvorlage an den UFS erfolgt sei. Eine Durchschrift des Vorlageberichtes sei auch zugestellt worden. Der UFS habe dann in der Folge seine Unzuständigkeit in diese Sache telefonisch ohne Bescheiderlassung bekannt gegeben und der Bw. sei damit in seinem Recht auf Parteiengehör massiv verletzt worden.

Zudem sei auch gegen den Bw. ein Konkursantrag seitens des Finanzamtes gestellt worden, in welchem ebenfalls falsche Behauptungen enthalten gewesen wären und obwohl der Bw. ein unbelastetes Grundstück in A. besitze.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 212) erstrecken.

Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (vgl. ).

Der Bw. begründet sein Ansuchen damit, dass das Schreiben vom , in dem die Aufhebung des Haftungsbescheides beantragt worden sei, als Antrag im Sinne des § 299 BAO zu werten sei. Dieser Antrag sei noch keiner Erledigung zugeführt worden.

Dem ist - unabhängig davon, wie das Finanzamt den Antrag vom wertet - entgegenzuhalten, dass aus einem Antrag gemäß § 299 BAO kein Grund bzw. kein Recht auf Gewährung einer Zahlungserleichterung abgeleitet werden kann, da die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung in einem Verfahren gemäß § 212 BAO nicht zu prüfen ist.

Der Bw. führte im Stundungsantrag vom weiters aus, dass die Sofortzahlung des Betrages in Höhe von € 15.297,40 aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen Antrag auf Zahlungserleichterungen nur dann zum Erfolg führen kann, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch die Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist ().

Zur Frage der Nichtgefährdung hat der Bw. kein Vorbringen erstattet, weshalb das Stundungsansuchen und damit auch die Berufung aus Rechtsgründen abzuweisen war.

Der Vollständigkeit halber wird zum Vorbringen im Zusammenhang mit "Treu und Glauben" ausgeführt, dass dieses im Rahmen der Ermessensübung, welche mangels Vorliegen der Voraussetzungen für eine Stundung im gegenständlichen Fall nicht stattzufinden hat, einer näheren Überprüfung zu unterziehen gewesen wäre.

Anzumerken wäre weiters, dass Entscheidungen über Anträge gemäß § 299 BAO nicht in die Entscheidungskompetenz des Unabhängigen Finanzsenates fallen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at