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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 04.02.2011, RV/0388-K/10

Rückforderung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld 2004

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwalt, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom betreffend Rückforderung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004

entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (in der Folge auch bloß: Bw.) ist Vater des am TT. MM. 2002 geborenen Kindes Franzi Muster. Im Jahr 2004 hatte die Kindesmutter Franziska Muster Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld im Betrag von insgesamt € 2.217,96 bezogen.

Am wurde dem Bw. eine Erklärung betreffend Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld mit der Aufforderung, sein Einkommen für 2004 bekanntzugeben, zugesendet. Eine Beantwortung dieses laut Rückschein am zugestellten Schreibens durch den Bw. ist nicht aktenkundig.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Bw. die Rückzahlung von ausbezahlten Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 501,97 vorgeschrieben. Begründend dazu führte das Finanzamt unter Zitierung der bezughabenden Gesetzesstellen aus, der Bw. alleine wäre zur Rückzahlung verpflichtet, zumal die maßgeblichen Einkommensgrenzen im Jahr 2004 überschritten worden seien.

Seine dagegen fristgerecht erhobene Berufung begründete der Bw. damit, er wäre von der Leistung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsentgelt an die Kindesmutter von dieser nicht in Kenntnis gesetzt worden. Weiters sei eine Information durch den zuständigen Sozialversicherungsträger über die Gewährung des Zuschusses an die Kindesmutter und über seine Rückzahlungsverpflichtung unterblieben. Er habe einer Rückzahlungsverpflichtung nicht zugestimmt. Aus dem angefochtenen Bescheid wäre nicht erkennbar, ob die Behörde auch die Einkünfte der Kindesmutter einer möglichen Rückzahlung zugrundegelegt habe, ebensowenig, ob sich die alleinstehende Kindesmutter zur Rückzahlung verpflichtet und dieser folglich allein nachzukommen hatte. Der bezogen auf die Geburt des Kindes nach sieben Kalenderjahren endende Beobachtungszeitraum, für den eine Rückzahlung erfolgen könne, sei 2009 abgelaufen, der angefochtene Bescheid indes erst 2010 erlassen worden, weshalb Verjährung eingetreten wäre. Insgesamt gesehen werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Basierend auf dem Inhalt des vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsaktes in Verbindung mit den seitens des Unabhängigen Finanzsenates als Berufungsbehörde vorgenommenen Abfragen im Abgabeninformationssystem des Bundes und im Zentralen Melderegister (ZMR) konnte nachstehender und als entscheidungsrelevant anzusehender Sachverhalt - samt den in Klammer angeführten Quellenangaben bzw. Beweismitteln - festgestellt werden:

Der Berufungswerber ist Vater des am TT. MM. 2002 geborenen Franzi Muster, welcher im Jahr 2004 mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt lebte (laut Abfrage im ZMR). Der Bw. und die Kindesmutter waren im Streitjahr 2004 mit ihrem jeweiligen Hauptwohnsitz an unterschiedlichen Adressen gemeldet (Abfrage ZMR). Laut einer im finanzinternen Abgaben-Informationssystem des Bundes (AIS) enthaltenen Meldung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse hatte die Kindesmutter von dieser für das Kind Franzi Muster im Jahr 2004 Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (kurz: KBG) in Höhe von insgesamt € 2.217,96 bezogen. In dieser Meldung scheint auch der Bw. als - zur Rückzahlung verpflichteter - Elternteil im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG auf. Von der Leistung der Zuschüsse und seiner Rückzahlungsverpflichtung war der Bw. vom Sozialversicherungsträger nicht informiert worden. Einer Rückzahlungsverpflichtung hatte der Bw. nicht zugestimmt (Vorbringen des Bw.). Dass sich die Kindesmutter zur alleinigen Rückzahlung verpflichtet hatte, wurde von Bw. gar nicht eingewendet und konnte seitens der Berufungsbehörde nicht festgestellt werden. Das gemäß § 19 Abs. 2 KBGG errechnete und nach Abs. 1 leg. cit. für die Rückzahlung maßgebliche Einkommen des Bw. hatte im Jahr 2004 inklusive Arbeitslosengeld in Höhe von € 3.217,72 in Summe € 16.732,30 betragen (Abfrage AIS). Eine am dem Bw. zugesendete Erklärung betreffend die Rückzahlung von Zuschüssen zum KBG war vom Bw. laut dem im Akt erliegenden Rückschein am übernommen worden. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides vom erfolgte laut Rückschein am .

Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) in der Fassung BGBl. I 2001/103, weiter anzuwenden nach § 49 Abs. 23 KBGG auf Geburten bis zum , haben alleinstehende Elternteile (§ 11) Anspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld. Im Hinblick auf die Geburt des Kindes Franzi Muster am TT. MM. 2002 kommen daher im gegenständlichen Fall die Bestimmungen des KBGG - sofern nicht anders angeführt - in der gerade genannten Fassung zur Anwendung.

Weiters haben Anspruch darauf verheiratete Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 12 (Z 2 leg. cit), nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13 (Z 3) und Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der § 11, 12 oder 13 (Z 4).

Nach § 11 Abs. 1 KBGG sind alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 fallen. (...).

Abs. 2 leg. cit. normiert, dass alleinstehende Elternteile nur Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Nach § 11 Abs. 3 KBGG haben alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, dann Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.

Gemäß § 13 KBGG erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwt sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären, einen Zuschuss.

Die Krankenversicherungsträger haben gemäß § 17 KBGG den Abgabenbehörden die Daten, die für die Finanzämter zur Wahrung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen. Dies sind insbesondere Name, Sozialversicherungsnummer, Geschlecht und Adresse der bezugsberechtigten Person, Name und Sozialversicherungsnummer des Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 9, die Höhe des Auszahlungsbetrages, die Länge des Bezugszeitraumes dieser Leistung sowie Name, Geschlecht und Sozialversicherungsnummer des zweiten Elternteiles bei Abgabepflicht gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Z 2.

Weiters ist noch zu beachten die Norm des § 18 Abs. 1 KBGG, wonach eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde (§ 18 Abs. 1 Z 1 KBGG), zu leisten hat bzw. nach § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde, zu leisten hätten.

Aus dem Zusammenspiel dieser maßgeblichen Bestimmungen ergibt sich zunächst, dass sich der Anspruch der und die Ausbezahlung der Zuschüsse zum KBG an die Kindesmutter Franziska Muster, die gemäß § 11 Abs. 1 KBGG als alleinstehender Elternteil im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen war, eindeutig auf die Norm des § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG gründeten. Eine Anwendung der Z 2 (verheiratete Elternteile) oder von Z 4 (Annahme an Kindes Statt oder Pflegekind) konnte mangels Tatbestandserfüllung ebensowenig erfolgen wie eine solche der sich auf § 13 beziehenden Z 3 des § 9 Abs. 1 KBGG. Dass nämlich der Bw. und die Kindesmutter im Streitjahr 2004 nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet waren oder anzumelden gewesen wären, konnte von der Berufungsbehörde nicht festgestellt werden und wurde Derartiges vom Bw. auch nicht eingewendet.

In der im AIS enthaltenen Meldung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse wurde der Berufungswerber in Entsprechung des letzten Satzes von § 17 KBGG als Elternteil im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 KGBB angeführt. Daraus erhellt nun zwangsläufig, dass die Kindesmutter nach § 11 Abs. 2 KBGG gegenüber dem Sozialversicherungsträger zum Zwecke der Erlangung des Zuschusses zum KBG - sei es durch Vorlage einer Urkunde oder durch persönliche Erklärung - den Bw. als anderen Elternteil bekanntgegeben haben muss. Dadurch ist auch klargestellt, dass sich die Kindesmutter nicht zur Rückzahlung verpflichtet hatte, da eine solche Verpflichtung nur dann erforderlich ist, wenn gerade keine Bekanntgabe des anderen Elternteiles erfolgt ist. Eine freiwillige Rückzahlungsverpflichtung ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen.

Da sohin nach den obigen Ausführungen der Kindesmutter als alleinstehendem Elternteil ein Zuschuss nach § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG ausbezahlt wurde, hatte der Bw. gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG als anderer Elternteil - und zwar allein - die Rückzahlung der ausbezahlten Zuschüsse zu leisten. Die Tatsache, dass der Bw. von der Kindesmutter über den Bezug des Zuschusses nicht informiert worden war, ist für den Ausgang des gegenständlichen Berufungsverfahrens ebenso ohne Belang wie der Umstand, dass der Bw. einer ihn treffenden Rückzahlungsverpflichtung nicht zugestimmt hatte, da solche Vorgangsweisen bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden können. Gleiches gilt auch für die vom Bw. in den Raum gestellte Frage, ob das Finanzamt eigene Einkünfte der Kindesmutter einer möglichen Rückzahlung zugrunde gelegt habe, da bloß der Bw. allein zur Rückzahlung verpflichtet war (siehe oben) und nur sein Einkommen (siehe unten) für deren Bemessung maßgeblich war.

Wenn nun der Bw. weiters - erkennbar im Hinblick auf die im § 16 KBGG normierte Verständigungspflicht des zuständigen Krankenversicherungsträgers - eine solche Verständigung in seinem Fall vermisst, so ist der Berufung auch damit nicht zum Erfolg zu verhelfen. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2009/17/0250, ausgesprochen, dass diese Verständigung nicht eine unabdingbare Voraussetzung für die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruches darstellt. Die Verpflichtung zur Rückzahlung bestehe auch dann, wenn der Kindesvater eben nicht über die Auszahlung von Zuschüssen zum KBG an die Kindesmutter verständigt worden ist.

Die Rückzahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld ist nach § 18 Abs. 3 KBGG eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Diese Abgabe beträgt gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG in der Fassung BGBl. I 2007/76 in Verbindung mit § 49 Abs. 18 idF BGBl. I 2009/24 jährlich im Falle des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG - und somit auch hier anwendbar - bei einem jährlichen Einkommen (Anm.: des Bw.) von mehr als € 14.000,00 3% des Einkommens. Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt nach Abs. 2 leg.cit. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a (Arbeitslosengeld) bis lit. d EStG 1988 (...). Das Finanzamt hat bei der Ermittlung des hier maßgeblichen Einkommens rechtsrichtig und daher nicht zu beanstanden die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit laut übermitteltem Lohnzettel sowie das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld herangezogen und gelangte so zu einem relevanten (Gesamt-) Einkommen in Höhe von € 16.732,30. Die daraus abgeleitete Abgabe beträgt demnach € 501,97. Die Bestimmung des § 20 KBGG, wonach die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben sei, konnte im Hinblick auf § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG für das Jahr 2004 nur mit dem Betrag von € 501,97 Platz greifen.

Weiters hatte der Bw. vorgetragen, der siebenjährige Beobachtungszeitraum, für den eine Rückzahlung erfolgen könne, hätte bereits 2009 geendet und wäre deshalb der hier mit Bescheid aus dem Jahr 2010 geltendgemachte Anspruch bereits verjährt. Auch damit befindet sich der Bw., und zwar aus den im Folgenden dargestellten Gründen, im Irrtum:

Gemäß § 21 KBGG in der Fassung BGBl. I 2009/24, außer Kraft getreten laut BGBl. I 2009/116 mit , aber nach § 49 Abs. 23 KBGG auf Geburten bis - und sohin auch auf den Berufungsfall - weiter anzuwenden, entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmalig mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Im vorliegenden Fall hatte das Einkommen des Bw. im Jahr 2004 im Betrag von € 16.732,30 die hier maßgebliche Einkommensgrenze gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG in Höhe von € 14.000,00 nicht nur erreicht, sondern sogar überschritten, weshalb der Abgabenanspruch des Bundes mit Ablauf des Jahres 2004 entstanden ist. Die Frist bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes wäre nur dann von Relevanz, wenn die Einkommensgrenze bis dahin nicht erreicht worden wäre, in welchem Fall dann eben ein Abgabenanspruch nicht mehr entstehen könnte, was hier jedoch nicht gegeben ist.

Damit nicht zu verwechseln ist das Recht des Abgabengläubigers, eine Abgabe (Anm.: hinsichtlich der der Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist) festzusetzen. Dieses Recht unterliegt - was offenkundig auch der Bw. vor Augen hatte - gemäß § 207 Abs. 1 BAO in der geltenden Fassung der Verjährung und beträgt die Verjährungsfrist beim Zuschuss zum KBG, welcher als "übrige Abgabe" nach Abs. 2 leg.cit. anzusehen ist, fünf Jahre. Die Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (...). Werden indes innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich nach § 209 Abs. 1 BAO die Verjahrungsfrist um ein Jahr.

Der Abgabenanspruch ist im Berufungsfall mit Ablauf des Jahres 2004 entstanden und wäre somit das Recht, die Abgabe festzusetzen, mit Ablauf des verjährt gewesen. Im Dezember 2009 wurde jedoch dem Berufungswerber nachweislich ein vom Finanzamt versendeter Erklärungsvordruck im Zusammenhang mit der Rückzahlung von Zuschüssen zum KBG und mit der Aufforderung, sein Einkommen für das Jahr 2004 bekanntzugeben, zugestellt. Dies stellt sich ohne jeden Zweifel als eine fristgerechte und nach außen erkennbare Amtshandlung der Abgabenbehörde zur Geltendmachung des Anspruches auf Rückforderung von Zuschüssen zum KBG dar und verlängerte sich daher die Verjährungsfrist um ein Jahr, also bis zum Ablauf des . Der am zugestellte Bescheid vom ist somit fristgerecht ergangen.

Schließlich wird zum - auf Bestimmungen des AVG und des VwGG gestützten - Vorwurf des Bw., dem Verfahren würden Mängel anhaften, bemerkt, dass im gegenständlichen Fall die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO) zur Anwendung zu bringen waren.

Insgesamt gesehen erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von den behaupteten Rechtswidrigkeiten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 11 Abs. 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 11 Abs. 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 11 Abs. 3 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 13 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 16 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 17 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 208 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Kinderbetreuungsgeld
Rückzahlung
Zuschuss
Zuschüsse

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at