Eingabengebühr für eine Berufung betreffend Kostenersatz für das Entfernen und Aufbewahren eines Fahrzeuges nach § 89a Abs. 7 und 7a StVO
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Miterledigte GZ: |
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RV/3560-W/07 |
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Rechtssätze | |
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Folgerechtssätze | |
RV/3559-W/07-RS1 | wie RV/1172-W/06-RS1 Rechtsmittel betr. den Kostenersatz nach § 89 a Abs 7 StVO für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen (Abschleppgebühren) sind keine Eingaben in Abgabensachen, da es sich bei diesem Kostenersatz nicht um Abgaben im Sinne der Finanzverfassung handelt. Weiters wird der Kostenersatz nicht im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens geltend gemacht, sodass Rechtsmittel dagegen auch keine Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren sind. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des BW., Adr, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Stempelgebühr zu ErfNr. entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am brachte Herr BW. (der nunmehrige Berufungswerber, kurz Bw.) beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, eine Berufung gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom , GZ MA48/xxx, ein, mit dem ihm gemäß § 89a Abs 7 und 7a der Straßenverkehrsordnung 1960 idgF in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Verordnung der Stadt Wien vom , Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 26/02, die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren eines Fahrzeuges vorgeschrieben worden waren.
Diese Berufung wurde durch Berufungsbescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , der vom Bw. am persönlich übernommen wurde, abweisend erledigt.
Da der Bw. trotz schriftlicher Aufforderung vom für diese Eingabe keine Gebühr an den Magistrat der Stadt Wien entrichtete, übermittelte der Magistrat der Stadt Wien dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien einen amtlichen Befund über die Verkürzung von Stempelgebühren. In der Folge setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber dem Bw. mit Bescheiden vom für die Eingabe vom 1) eine Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von € 13,00 und 2) eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr in Höhe von € 6,50 fest.
In den dagegen eingebrachten Berufungen wandte der Bw. ein, dass die Festsetzung der Gebühr unrichtig sei, da es sich bei der Eingabe um eine Eingabe an eine Verwaltungsbehörde in einer Abgabensache (§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG) in Verbindung mit einer Eingabe im Verwaltungsstrafverfahren (§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 GebG) handle und beide Fälle nicht der Abgabepflicht unterlägen.
Im Antrag auf Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Bw. ergänzend noch Folgendes vor:
"Der Anspruch der Gebietskörperschaft ist obsolet, der causale Abstellplatz ist dem dort ansässigen Hotel wie aus der Aktenlage erkennbar ausschließlich für die Abstellung von Gästefahrzeugen und Besuchern überlassen und auch derart gekennzeichnet das nur solche ihn benützen dürfen, stellt daher keine öffentliche Fläche dar wo die Behörde berechtigt wäre Fahrzeuge aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu entfernen.
Die Handlungen der Behörde waren daher klar und eindeutig gesetzeswidrig wie auch dm gesamte Verfahren (siehe Aktenlage und Bestätigung der Hotelleitung) und wird daher weiterhin aufrecht die amtswegige Behebung des offenbar zu Unrecht ergangenen Gebührenbescheides begehrt, in eventu Stattgabe des Nachsichtsansuchens zufolge der marginalen Einkommenslage wie im Nachsichtsansuchen dokumentiert."
Über die Berufung wurde erwogen:
Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG einer feste Gebühr von € 13,00.
Die Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 GebG ist a) ein schriftliches Anbringen einer Privatperson (einer natürlichen oder juristischen Person) mit einem bestimmten Begehren b) an ein Organ einer Gebietskörperschaft c) unter Berührung des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises derselben d) im privaten Interesse des Einschreiters (vgl ).
Das Gebührengesetz knüpft im § 14 TP 6 die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand der Einbringung einer Eingabe von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen (vgl. ua. ).
Die vorliegende Eingabe erfüllt alle Tatbestandsmerkmale des § 14 TP 6 Abs 1 GebG: 1) Mit der schriftlich eingebrachten Berufung begehrte der Bw die Aufhebung eines Bescheides, 2) durch die Stadt Wien als Gebietskörperschaft; 3) die beim Vollzug der Straßenverkehrsordnung im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises tätig wurde und 4) lag die Eingabe im privaten Interesse des Berufungswerbers, zumal mit dieser Eingabe die Abwendung von gegen den Bw gerichteten Maßnahmen (Leistung eines Kostenersatzes für das Entfernen und Aufbewahren eines ohne behördliche Kennzeichentafeln abgestellten Fahrzeuges) angestrebt wurde. Selbst wenn der angefochtene Bescheid auf einer unrichtigen Ansicht der Behörde beruhen sollte, war ein Privatinteresse des Berufungswerbers gegeben, weil er mit der Berufung eine Überprüfung des erlassenen Bescheides bewirken wollte (vgl. ).
Wie der Verwaltungsgerichtshof ua. im Erkenntnis vom , 96/16/0165 ausgesprochen hat, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein privates Interesse dann anzunehmen ist, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden bzw. neben einem teilweisen Privatinteresse auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht; ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes.
Die Art der Bearbeitung bzw. Erledigung der Eingabe durch die Behörde ist für die Gebührenfestsetzung nur insofern von Bedeutung, als die Frage des Entstehens der Gebührenschuld berührt wird. Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Die gegenständliche Berufung des Bw. wurde durch den schriftlichen Berufungsbescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom erledigt und ist die Gebührenschuld mit Übernahme des Berufungsbescheides durch den Bw. am entstanden.
Nach § 14 TP 6 Abs 5 Z 4 GebG sind Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der folgenden Z 4a, in Abgabenangelegenheiten gebührenfrei. Durch das 2. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl I 130, wurde diese Gesetzesstelle neu gefasst. Die Erläuterungen hiezu lauten auszugsweise (Regierungsvorlage, 887 BlgNR. 20. GP):
"Mit der Neufassung dieser Bestimmung sollen Eingaben an Verwaltungsbehörden (ausgenommen an Zollbehörden) in Abgabenangelegenheiten - von den vorgesehenen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich gebührenbefreit werden. Diese Befreiung erfasst Eingaben in Abgabensachen an Verwaltungsbehörden des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde.
Abgabensachen sind alle Angelegenheiten, die sich auf Abgaben im Sinne der Finanzverfassung beziehen. Darunter sind einmalige oder laufende Geldleistungen zu verstehen, die kraft öffentlichen Rechtes zwecks Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaften allen auferlegt werden, die die objektiven Tatbestände der materiellen Abgabengesetze erfüllen."
Die Rechtslehre versteht unter öffentlichen Abgaben alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die kraft öffentlichen Rechts zwecks Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaften zur Bestreitung des Aufwandes im öffentlichen Interesse allen auferlegt werden, die die Tatbestände der materiellen Abgabengesetze erfüllen, wobei die die Leistung begründenden Tatbestände nach Grund und Höhe bestimmt sein müssen (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, RZ 111 zu § 14 TP 6 GebG unter Hinweis auf Slg 4019/F, ; , EvBl 1997/9).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich beim Kostenersatz nach § 89 a Abs 7 StVO nicht um eine Abgabe iSd Finanzverfassungsgesetzes und des Art 111 B-VG (vgl. , VwSlg 12739), weshalb die gegenständliche Berufung betreffend Kostenersatz nicht nach § 14 TP 6 Abs 5 Z 4 GebG von der Eingabengebühr befreit ist.
Auch die Befreiung gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 GebG für Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren ist hier nicht anwendbar, weil die Kostenvorschreibung nach § 89 a Abs. 7 StVO 1960 nicht im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens, sondern unabhängig davon zu erfolgen hat (siehe unter Hinweis auf und ).
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Für diese zwingende Rechtsfolge besteht kein Ermessen der Behörde. Die nunmehr angefochtenen Bescheide vom betreffen nicht das vom Bw. eingebrachte Nachsichtsansuchen, sondern die Festsetzung der Gebühren, weshalb in den gegenständlichen Berufugnsverfahren nicht über die Billigkeit der Abgabeneinhebung abzusprechen ist. Bei bei der Festsetzung der Eingabengebühr sowie der Festsetzung der Gebührenerhöhung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. nicht zu berücksichtigen und waren daher die Berufungen als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte | Eingabe Privatinteresse Kostenersatz Abgabenangelegenheit Verwaltungsstrafverfahren |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at