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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.03.2010, RV/0002-W/10

Erwerbssteuerpflicht für ein einsitziges "Quadfahrzeug" in Österreich

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0002-W/10-RS1
Da selbst Segelyachten, die der Ausübung des Segelsports dienen, als Beförderungsmittel im Sinne des Art. 56 lit. g der MwSt-RL angesehen werden (Scheiner/Kolacny/Caganek, Art. 1 Anm. 102a), und diese zu Segelyachten angestellten Überlegungen auch für Geländefahrzeuge und Geländemotorräder gelten, auch wenn diese Fahrzeuge der Sportausübung dienen (zB Rallyefahrzeug: Scheiner/Kolacny/Caganek, Art. 1 Anm. 99a), kann für ein einsitziges "Quad" nichts anderes gelten: Auch dieses ist als Beförderungsmittel (Personenbeförderung) zu qualifizieren, selbst wenn bei diesem Fahrzeug die Sportausübung im Vordergrund stehen mag. Ein "Quad" stellt daher ein Fahrzeug iSd Art. 1 Abs. 7 iVm Abs. 8 Binnenmarktregelung dar und unterliegt - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 7 bis 9 leg. cit. ("Erwerb neuer Fahrzeuge") – der Erwerbssteuerpflicht im Inland. Ob hingegen das Fahrzeug kraftfahrrechtlich zum Verkehr zugelassen ist, kann für die Einstufung als Landfahrzeug iSd Art. 1 Abs. 8 BMR nicht entscheidend sein; auch in den deutschen Umsatzsteuerrichtlinien (Abschnitt 15c) wird ausdrücklich angeführt, dass die straßenverkehrsrechtliche Zulassung nicht erforderlich sei (Scheiner/Kolacny/Caganek, Art. 1 Anm. 99a).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Festsetzung von Erwerbssteuer vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw., der vom 14. Jänner bis Ende April 2009 in England arbeitete, kaufte am beim dort ansässigen Händler A ein vierrädriges Kraftfahrzeug ("Quad") der Type Yamaha YFM350R-W "Raptor Road Legal" (Hubraum: 349 cm3, Nennleistung: 7,7 kW) um 2.217,39 britische Pfund netto zuzüglich 15% britische Umsatzsteuer. Die Rechnung, die an den Bw. mit seiner österreichischen Wohnanschrift adressiert ist und Letztere auch als Lieferort für das "Quad" anführt, weist unter der Rubrik "Product Description/Comments" folgenden Wortlaut auf (S 8 Finanzamtsakt):

"Yamaha 350 Raptor Road Legal

Vin [Nr.] B

Engine [Nr.] C

THIS MACHINE IS BRAND NEW"

Ende April 2009 gab der Bw. seinen Wohnsitz und Arbeitsplatz in England auf und ließ das "Quad" nach Österreich verbringen; am verkaufte er das Fahrzeug in Österreich an den inländischen Käufer D, E-Gasse, in F. Der diesbezügliche Kaufvertrag enthält auszugsweise folgenden Wortlaut (S 13 f. Finanzamtsakt):

"[...]

zur Verwendung zwischen Privatpersonen

[...]

Fahrzeug:

Marke: Yamaha

Type: YFM 350R

[...]

Fahrgestell-Nr.: B

Zahl der Vorbesitzer: 0

Erstzulassung: Neufahrzeug

km-Stand: 8

Preis: 4.700,00 €

[...]

Übergabe: Vereinbartes Übergabedatum:

[...]

Gewährleistung, Leistungsbeschreibung: Der Verkäufer schränkt seine Gewährleistungspflichten auf Eigenschaften gemäß einer Leistungsbeschreibung (s. unten) ein.

Keinerlei Gewährleistung und Garantie, Fahrzeug besitzt Herstellergarantie ab dem Tag der Zulassung!

Der Käufer übernimmt die Anmeldeformalitäten!

[...]"

Am entrichtete der inländische Käufer, D, die Normverbrauchsabgabe (Bemessungsgrundlage: 4.700,00 € x 2%= 94,00 €). Das vom Käufer ausgefüllte Formular "Erklärung über die Normverbrauchsabgabe" weist ua. folgenden Wortlaut auf (S 16 Finanzamtsakt):

"[...]

Tag des Erwerbs:

Tag der ersten Inbetriebnahme:

Km-Stand im Zeitpunkt des Erwerbs: 8

Baujahr: neu (2005)

[...]"

Am wurde für das "Quad" vom Finanzamt G die Zulassungsfreigabe gesetzt (S 21 Finanzamtsakt). Aus dem am erstellten "Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank für die Klasse L, Satzformat 005" (S 17 Finanzamtsakt) ergibt sich, dass die Fahrzeugtype Yamaha YFM350R-W am "grundgenehmigt" wurde; die Anzahl der Sitze ist mit "1" angegeben, die Höchstgeschwindigkeit mit 70 km/h.

Auf Grund einer von der Abgabenbehörde I. Instanz beim Bw. durchgeführten Erhebung gemäß § 143 Abs. 1 BAO wurde mit diesem am am Finanzamt eine Niederschrift aufgenommen, die folgendermaßen lautet (S 11 f. Finanzamtakt):

"[...]

Niederschrift

mit [dem Bw.]

Gegenstand der Amtshandlung: Prüfung, ob Erwerbssteuerpflicht [vorliegt]

[...]

Sachverhaltsdarstellung:

[Der Bw.] hat vom bis Ende April 2009 in England gearbeitet und das Quadfahrzeug Yamaha 350 über Ebay um 2.217 + 15% VAT 332,61 = 2.550,00 Pfund (brutto) angekauft (damaliger Kurs: 1,08).

Ende April hat [der Bw.] seinen Wohnsitz und Arbeitsplatz in England aufgegeben und das Quadfahrzeug nach Ö. verbringen lassen.

In Ö. hat [der Bw.] das Fahrzeug am an [D] um 4.700,00 € (inkl. Versand, Transport, Papiere) verkauft. [D] hat das Fahrzeug angemeldet und beim Finanzamt [G] die NoVA (2% von 4.700,00 €) bezahlt.

[Der Bw.] hat das Fahrzeug nur im Gelände verwendet (auf nicht öffentlichen Straßen). Die Kilometer waren über 8, aber unter 6.000. Das Baujahr war entweder 2005 oder 2006. Das Fahrzeug war beim gewerblichen Verkäufer in England beim Betrieb einer privaten Rennstrecke in Verwendung.

Das Fahrzeug war nie - weder [in] England noch in Ö. - behördlich zugelassen. Laut Steuerberater [des Bw.] [...] besteht keine Steuerschuld seines Mandanten, da das Fahrzeug nie angemeldet wurde und [der Bw.] auch kein gewerblicher Händler ist.

[...]

[Unterschrift des Bw.] [Unterschrift des Leiters der Amtshandlung]"

Auf S 6 Finanzamtsakt befindet sich ein "Erledigungsaktenvermerk über die Überprüfung der Erwerbssteuerpflicht bei [Name des Bw.]" vom . In diesem "wird angeregt, die Aufnahme durchzuführen"; als "Anmerkungen" sind angeführt:

"[Der Bw.] hat vom bis Ende April 2009 in England gearbeitet und das Quadfahrzeug Yamaha 350, Fahrgestellnr. B über Ebay um 2.550,00 Pfund (inkl. 15% VAT) von einem englischen Händler [A] (Adresse siehe Rechnungsbeilage) erworben. (Tagesumrechnungskurs lt. [Bw.] 1 Pfund = 1,08 €).

Ende April 2009 ist [der Bw.] nach Ö. zurückgekehrt und hat das Quadfahrzeug nach Ö. verbracht. Das Fahrzeug war weder in England noch in Ö. zum öffentlichen Verkehr zugelassen.

Lt. Aussage [des Bw.] ist er dieses Fahrzeug beim Händler auf privatem Gelände gefahren, zudem war das Fahrzeug beim gewerblichen Verkäufer auf dessen privater Rennstrecke zu mieten.

Am hat [der Bw.] das Fahrzeug an [D], [F], [E-Gasse], um 4.700,00 € (Verkaufspreis plus Transport und Papiere) verkauft und dieser hat beim Finanzamt [G] die NoVA für das Fahrzeug entrichtet.

Lt. NoVA-Erklärung hat das Fahrzeug 8 km am Tachometer und das Baujahr ist 2005.

Lt. Rechnung vom englischen Händler vom ist das Fahrzeug hingegen "brand new". Auch am Kaufvertrag zwischen [dem Bw.] und [D] wird das Fahrzeug als "Neufahrzeug" mit einem Kilometerstand von 8 km bezeichnet.

[Der Bw.] erklärt den Umstand damit, dass der Tachozähler erst nach dem Verkauf an [D] montiert worden sei, da die Plastikteile im Gelände (das Fahrzeug wäre nur im Gelände verwendet worden) hinderlich seien.

Aber nach Aussage des [Bw.] liegt der tatsächliche Kilometerstand zwischen 8 und 6.000.

[Der Bw.] weigert sich, die Erwerbssteuerpflicht anzuerkennen und verweist auf die Rechtsauskunft, die er von seinem Stb. erhalten hat.

Nach Rücksprache mit Fachbereich wird die Erwerbssteuer gem. Art. 1 Abs. 6 und 7 Binnenmarktregelung festgesetzt.

[Datum, Unterschrift des Erhebungsorganes]"

Mit Bescheid vom wurde die vom Bw. für das "Quad" zu entrichtende Erwerbssteuer mit 478,93 € festgesetzt (S 26 f. Akt des Unabhängigen Finanzsenates):

"[...]

Fahrzeugeinzelbesteuerung: 2.394,68 € x 20% = 478,93 €

[...]

Begründung:

Innergemeinschaftliche Erwerbe von neuen Fahrzeugen unterliegen stets der Erwerbssteuer, und zwar unabhängig vom Status des Erwerbers (d. h. auch ein privater Erwerber gilt als Unternehmer).

Ob das Fahrzeug in Österreich zugelassen ist, hat keine Bedeutung.

Art. 1 Abs. 6 und 7 Anm. 27-28 Binnenmarktregelung

Das Fahrzeug Yamaha 350 Raptor wird lt. Kaufvertrag als Neufahrzeug bezeichnet und weist einen Kilometerstand von 8 km auf.

Die Erwerbssteuer, berechnet vom Nettokaufpreis 2.217,30 britische Pfund (Tageskurs lt. [Bw.] 1,08 [€]), wird in Höhe von 478,93 € festgesetzt."

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. Berufung. Begründend führte er aus, er sei nicht Besitzer des Fahrzeuges, habe dieses nicht in Österreich zugelassen, und rechtlich gesehen sei er nur der Überbringer des Fahrzeuges! Im Kaufvertrag sei klar zu sehen, dass D aus F das Fahrzeug vom Bw. erworben habe, und ebenfalls sei hier festgehalten, dass die Steuern und Anmeldeformalitäten vom Zulassungsbesitzer zu tragen seien! D habe auch an seinem Wohnsitzfinanzamt die NoVA abgeführt, die Erwerbsumsatzsteuer müsse er ebenfalls dort bezahlen! Der Bw. sei bereits drei Mal von Linz nach Eisenstadt wegen dieser Angelegenheit gefahren, die Kosten hierfür ersetze ihm sowieso niemand. Abschließend ersuchte der Bw., diesen Fehler zu korrigieren und die Angelegenheit an das Finanzamt G weiterzuleiten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung des Bw. als unbegründet ab:

Der Erwerb neuer Fahrzeuge sei stets ein innergemeinschaftlicher Erwerb; dies gelte unabhängig vom Status des Lieferers und des Erwerbers. Ein Kfz (motorbetriebenes Landfahrzeug) gelte dann als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbes nicht mehr als sechs Monate zurückliege; dies sei unabhängig davon, wie viele Kilometer das Fahrzeug in dieser Zeit zurückgelegt habe. Liege die erste Inbetriebnahme jedoch mehr als sechs Monate zurück, so gelte das Fahrzeug dennoch als neu, solange es nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt habe.

Laut Rechnung des englischen Fahrzeuglieferers habe der Bw. das Fahrzeug am in England gekauft. Da der Bw. Ende April wieder nach Österreich zurückgekommen sei, gehe das Finanzamt davon aus, dass das Fahrzeug zum Zwecke der Verwendung in Österreich gekauft worden sei.

Die Übersiedelung von einem Mitgliedstaat in den anderen unter Mitnahme des Fahrzeuges würde nur dann als Übersiedlungsgut keine Erwerbsbesteuerung auslösen, wenn die Lieferung sachlich und zeitlich losgelöst von der Verbringung nach Österreich erfolgt wäre. Im Fall des Bw. hätten aber Kauf und Verbringen nach Österreich innerhalb eines Monates stattgefunden.

Das Argument, dass der Bw. nur der "Überbringer" des Fahrzeuges gewesen sei, weil er es im Anschluss gleich weiterverkauft habe, gehe ins Leere, da der Bw. laut Kaufvertrag und Rechnung das Fahrzeug eindeutig auf seinen Namen erworben habe. Die anschließende Weiterveräußerung verhindere nicht, dass für den Bw. der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbes erfüllt worden sei.

Am beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz:

Er habe das Fahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen und sei daher auch nicht verpflichtet, Steuern oder die NoVA zu bezahlen! Der Käufer habe im Kaufvertrag bestätigt, etwaige Kosten für eine Zulassung zu übernehmen. Dies werde bis heute ignoriert! Der Bw. ersuche um antragsgemäße Stattgabe.

Am wurde das Rechtsmittel dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Art. 1 Abs. 7 bis 9 Binnenmarktregelung (im Folgenden kurz: BMR) lauten:

"Erwerb neuer Fahrzeuge

(7) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 innergemeinschaftlicher Erwerb.

(8) Fahrzeuge im Sinne des Abs. 7 sind

1. motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt,

[...]

soweit diese Fahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind.

(9) Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt. Für motorbetriebene Landfahrzeuge nach Abs. 8 Z 1 beträgt der Zeitraum sechs Monate. Dasselbe gilt, wenn das

1. Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat,

[...]."

Erwerbe neuer Fahrzeuge unterliegen gemäß den Bestimmungen der MwSt-SystRL stets der Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland (Gepperth in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-Kommentar, Art. 1 Rz 151).

Das Wesentliche der Bestimmung des Art. 1 Abs. 7 BMR liegt darin, dass bei neuen Fahrzeugen ein innergemeinschaftlicher Erwerb auch dann vorliegt, wenn der Erwerber nicht zu den in Art. 1 Abs. 2 Z 2 BMR genannten Personen gehört, es sich somit weder um Unternehmer bezüglich Erwerbe für das Unternehmen noch um juristische Personen bezüglich Erwerbe außerhalb des Unternehmensbereiches handelt. Unter diesen Tatbestand fallen somit als Erwerber auch Privatpersonen (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer-UStG 1994, Band V, Art. 1 Anm. 92).

Wird hingegen ein gebrauchtes Fahrzeug von einem Privaten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben, kommt es zu keiner Erwerbsbesteuerung; es bleibt in diesem Fall grundsätzlich bei der Besteuerung im Ursprungsland (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Art. 1 Anm. 94).

Streit besteht im gegenständlichen Fall darüber, ob für das in England vom Bw. als Privatperson gekaufte "Quad" der Type Yamaha YFM350R-W "Raptor Road Legal" von diesem in Österreich Erwerbssteuer zu entrichten ist.

- Zur Beantwortung dieser Frage muss zunächst geprüft werden, ob das "Quad" als Fahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 7 iVm Abs. 8 BMR qualifiziert werden kann:

Nach Art. 1 Abs. 8 BMR fallen unter den Begriff "Fahrzeug" einerseits motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 cm3 oder einer Leistung von mehr als 7,2 kW; es genügt somit das Vorliegen einer der beiden Kriterien. Die kraftfahrrechtliche Zulassung ist ohne Bedeutung (Scheiner/Kolacny/Caganek, Art. 1 Anm. 99). Festzuhalten ist, dass das gegenständliche "Quad" (Hubraum: 349 cm3, Nennleistung: 7,7 kW) beide Kriterien erfüllt.

Erfasst sind von Art. 1 Abs. 8 BMR nur Fahrzeuge, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind (letzter Teilsatz des Abs. 8). Motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind daher zB Personen- und Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen, Motorräder, Wohnmobile (Scheiner/Kolacny/Caganek, Art. 1 Anm. 99), nicht hingegen solche Fahrzeuge, die nicht zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind, zB selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (wie Traktoren (Scheiner/Kolacny/Caganek, Art. 1 Anm. 100)).

Da selbst Segelyachten, die der Ausübung des Segelsports dienen, als Beförderungsmittel im Sinne des Art. 56 lit. g der MwSt-RL angesehen werden (Scheiner/Kolacny/Caganek, Art. 1 Anm. 102a), und diese zu Segelyachten angestellten Überlegungen auch für Geländefahrzeuge und Geländemotorräder gelten, auch wenn diese Fahrzeuge der Sportausübung dienen (zB Rallyefahrzeug:Scheiner/Kolacny/Caganek, Art. 1 Anm. 99a), kann nach Rechtsauffassung des Unabhängigen Finanzsenates auch für das gegenständliche, einsitzige "Quad" nichts anderes gelten: Auch dieses ist als Beförderungsmittel (Personenbeförderung) zu qualifizieren, auch wenn bei diesem Fahrzeug die Sportausübung im Vordergrund stehen mag.

Ob hingegen das Fahrzeug kraftfahrrechtlich zum Verkehr zugelassen ist, kann für die Einstufung als Landfahrzeug iSd Art. 1 Abs. 8 BMR nicht entscheidend sein; auch in den deutschen Umsatzsteuerrichtlinien (Abschnitt 15c) wird ausdrücklich angeführt, dass die straßenverkehrsrechtliche Zulassung nicht erforderlich sei (Scheiner/Kolacny/Caganek, Art. 1 Anm. 99a).

- Ist sohin die Frage, ob das hier zu beurteilende "Quad" als Fahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 7 iVm Abs. 8 BMR qualifiziert werden kann, zu bejahen, so muss auf einer nächsten Stufe geprüft werden, ob das gegenständliche "Quad" ein "neues" Fahrzeug gemäß Art. 1 Abs. 9 BMR darstellt:

Ein Landfahrzeug gilt als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Dasselbe gilt (d.h. auch dann gilt das Landfahrzeug als neu), wenn das Fahrzeug nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat. Es genügt somit das Nichtüberschreiten einer der beiden Grenzen, um das Fahrzeug als neues Fahrzeug einzustufen (Scheiner/Kolacny/Caganek, Art. 1 Anm. 104).

Im vorliegenden Fall hat gerade diese Frage zu unterschiedlichen Standpunkten zwischen dem Bw. und dem Finanzamt geführt. Während der Bw. argumentiert, das Baujahr des "Quad" sei 2005 oder 2006 gewesen (Niederschrift vom , siehe oben in der Darstellung des Verfahrensganges in dieser Berufungsentscheidung) und der Tachostand von 8 km sei darauf zurückzuführen, dass der Tachozähler erst nach dem Verkauf an D montiert worden sei, da die Plastikteile im Gelände hinderlich seien ("Erledigungsaktenvermerk" vom , siehe oben in der Darstellung des Verfahrensganges), beruft sich das Finanzamt auf die Rechnung des englischen Händlers vom , in der das Fahrzeug als "brand new" bezeichnet worden sei; auch im Kaufvertrag zwischen dem Bw. und D werde das Fahrzeug als "Neufahrzeug" mit einem Kilometerstand von 8 km angeführt (siehe oben).

Dazu ist seitens des Unabhängigen Finanzsenates festzuhalten, dass sich eine Abwägung der von den beiden Verfahrensparteien vertretenen Argumente insofern erübrigt, als sich bereits aus der vom Bw. in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift vom (eine ordnungsgemäß aufgenommene Niederschrift liefert, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, über den Gegenstand und den Verlauf der betreffenden Amtshandlung (vollen) Beweis (vgl. Ritz, BAO3, § 88 Tz 2)) getätigten Aussage, die Kilometer hätten über acht, aber unter 6.000 betragen, ergibt, dass es sich beim gegenständlichen "Quad" um ein neues Fahrzeug gemäß Art. 1 Abs. 9 BMR gehandelt hat. Wie bereits oben ausgeführt, gilt nämlich ein Landfahrzeug auch dann als neu, wenn es nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat; schon das Nichtüberschreiten einer der beiden oa. Grenzen (sechs Monate bzw. 6.000 km) genügt, um das Fahrzeug als neues Fahrzeug einzustufen.

- Weiters ist noch zu prüfen, ob das gegenständliche "Quad" bei einer Lieferung oder im Anschluss an eine Lieferung an den Bw. nach Österreich gelangt ist, müssen doch auch beim Erwerbstatbestand betreffend neue Fahrzeuge die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Z 1 BMR erfüllt sein (Scheiner/Kolacny/Caganek, Art. 1 Anm. 96). Dies bedeutet, dass der Erwerb im Zuge einer Lieferung aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates erfolgen muss. Liegt hingegen dem Gelangen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Inland keine Lieferung zu Grunde (zB das neue Fahrzeug wird gemietet), kommt es zu keiner Erwerbsbesteuerung (Scheiner/Kolacny/Caganek, Art. 1 Anm. 97).

In Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung kommt der Unabhängige Finanzsenat zu dem Schluss, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Z 1 BMR vorliegen:

Dafür spricht nicht nur der Umstand, dass das am in England gekaufte "Quad" bereits mit in Österreich an D verkauft und übergeben war, sondern auch die Tatsache, dass die Rechnung des englischen Händlers A an den Bw. mit seiner österreichischen Wohnanschrift adressiert ist und Letztere auch als Lieferort für das "Quad" anführt (siehe oben in der Darstellung des Verfahrensganges). Dazu kommt, dass das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom vorgebracht hat, es gehe davon aus, dass die Lieferung des "Quad" nicht sachlich und zeitlich losgelöst von der Verbringung nach Österreich erfolgt ist (Kauf und Verbringen nach Österreich fanden innerhalb eines Monates statt; siehe oben in der Darstellung des Verfahrensganges), und der Bw. diesem Vorbringen in seinem Vorlageantrag nicht widersprochen hat (Vorhaltswirkung einer Berufungsvorentscheidung, vgl. ).

- Was schließlich die Argumentation des Bw., er habe das "Quad" nicht zum Verkehr zugelassen und der Käufer D habe im Kaufvertrag bestätigt, etwaige Kosten für eine Zulassung zu übernehmen, betrifft, ist festzuhalten, dass es sich bei der Erwerbssteuer gemäß Art. 1 Abs. 7 bis 9 BMR - im Gegensatz zur NoVA - um keine Abgabe handelt, die an die kraftfahrrechtliche erstmalige Zulassung im Inland anknüpft; die Erwerbssteuer kann keinesfalls als "Anmeldeformalität" oder als "Kosten für eine Zulassung" bezeichnet werden. Auch das Argument, dass der Bw. kein gewerblicher Händler sei, geht ins Leere, liegt doch das Wesentliche der Bestimmung des Art. 1 Abs. 7 BMR darin, dass unter diesen Tatbestand als Erwerber auch Privatpersonen fallen (siehe ausführlich oben).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
Art. 1 Abs. 8 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte
Binnenmarktregelung
innergemeinschaftlicher Erwerb
Erwerbssteuer
Privatperson
Lieferung
neues Fahrzeug
gebrauchtes Fahrzeug
motorbetriebenes Landfahrzeug
Quad
Personenbeförderung
Güterbeförderung
Beförderungsmittel
Geländemotorrad
Sportausübung
kraftfahrrechtliche Zulassung
Grundsatz der freien Beweiswürdigung
Vorhaltswirkung einer Berufungsvorentscheidung
Verweise
Gepperth in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-Kommentar, Art. 1 Rz 151
Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwersteuer-UStG 1994, Band V, Art. 1, Anm. 92, 94, 96, 97, 99, 99a, 100, 102a, 104

Ritz, BAO (3), § 88 Tz 2
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2010/04

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at