Hinzurechnung nach § 102 Abs 3 EStG 1988
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Von der steuerlichen Vertretung wurde eine Steuererklärung (bei beschränkter Steuerpflicht) für die zwischenzeitlich verstorbene Berufungswerberin eingebracht.
Die Veranlagung erfolgte mit Bescheid vom antragsgemäß, jedoch unter Hinzurechnung von € 8.000,00 entsprechend § 102 Abs 3 EStG 1988.
Nach Verlängerung der Rechtsmittelfrist wurde rechtzeitig Berufung gegen diesen Bescheid erhoben. Begehrt wurde, dass der Hinzurechnungsbetrag "lediglich aus Zwecken des Progressionsvorbehaltes zum Einkommen hinzugerechnet werden". Dies unter Hinweis auf diverse Literatur.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Nach neuerlichen Verlängerungen der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages beantragte der steuerliche Vertreter die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Unter Hinweis auf anhängige Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde die Aussetzung der Entscheidung über die Berufung begehrt.
Das Finanzamt legte die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass das Besteuerungsrecht für die in der Steuererklärung unter Kz 380 angeführten Einkünfte Österreich zukommt.
Hinsichtlich der gegenständlich zu klärenden Rechtsfrage der Hinzurechnung eines Betrages von € 8.000,00 beim zu versteuernden Einkommen wurde bereits betreffend das Jahr 2005 ein zweitinstanzliches Berufungsverfahren abgeführt. In der Entscheidung vom , RV/0008-I/07, führte der Unabhängige Finanzsenat aus:
"§ 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 in der erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwendenden Fassung durch das Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, lautet:Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gem. § 33 Abs. 1 [EStG 1988] mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von 8.000 Euro hinzuzurechnen ist.In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 686 BlgNR XXII. GP, heißt es dazu:'In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache des Wohnsitzstaates, das Existenzminimum steuerfrei zu stellen. Beschränkt Steuerpflichtige sollen daher an der das Existenzminimum sichernden Null-Steuerzone nicht mehr im selben Umfang wie unbeschränkt Steuerpflichtige (10.000 €) teilnehmen. Daher soll bei der Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger beim Tarif nach § 33 Abs. 1 die Null-Steuerzone teilweise unberücksichtigt bleiben. Aus Vereinfachungsgründen sollen aber auch beschränkt Steuerpflichtige in Höhe von 2.000 € an der existenzsichernden Null-Steuerzone teilnehmen. Dies wird durch die Hinzurechnung eines Betrages von 8.000 € zur Bemessungsgrundlage erreicht......'Aus den obigen Ausführungen ergibt sich nach Auffassung des Referenten, dass im ersten Schritt die Steuerbemessungsgrundlage (Einkommen) um € 8.000.- zu erhöhen und anschließend der (um € 8.000.-) erhöhte Einkommensbetrag in die in § 33 Abs. 1 EStG 1988 angeführten Berechnungsformeln einzusetzen ist. Die streitgegenständliche Bestimmung lässt jedoch im Hinblick auf die oben angeführte Entstehungsgeschichte entgegen der von Reiner im oben zitierten RdW- Artikel vertretenen Auffassung keinesfalls eine Auslegung in der Weise zu, dass hinsichtlich des nicht (um € 8.000.-) erhöhten Einkommens ein sog. Progressionsvorbehalt anzuwenden ist.Da die Steuerberechnung des Finanzamtes daher der Sach- und Rechtslage entspricht, muss der Berufung ein Erfolg versagt bleiben."
Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Hinsichtlich des nunmehr berufungsgegenständlichen Jahres hat sich die Rechtslage nicht geändert. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof (vgl , und ) in seinem Erkenntnis vom , 2007/13/0105 und 2007/13/0151, auf dessen Einschlägigkeit im Vorlageantrag ausdrücklich hingewiesen wird, bestätigt, dass der Ansatz eines Hinzurechnungsbetrages in Höhe von € 8.000,00 bei den Einkommensteuerveranlagungen der do. verfahrensgegenständlichen Jahre 2005 und 2006 nicht rechtswidrig war.
Damit wurde aber dem Begehren, die Hinzurechnung in der Art eines Progressionsvorbehaltes nur zur Ermittlung des Steuersatzes vorzunehmen, eindeutig widersprochen und über die im gegenständlichen Fall zu klärende Rechtsfrage im Sinne der Entscheidung des Finanzamtes und des Unabhängigen Finanzsenates (betreffend das Jahr 2005) geurteilt.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 102 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | -I/07 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at