Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 09.03.2010, RV/0466-I/06

Eigenverbrauchsbesteuerung , Pkw- Auslandsleasing (2005 und 2006)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch WT., vom bzw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom betreffend Umsatzsteuer (USt) 2005 und vom betreffend USt 2006 entschieden:

Den Berufungen wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) leaste in den Jahren 2005 und 2006 einen Pkw (X-Auto) bei einem Leasingunternehmen mit Sitz in Deutschland und nahm dort die Vorsteuererstattung in Anspruch.

Die vom Bw. in den Steuererklärungen aufwandswirksam geltend gemachten Leasingraten in Höhe von € 659,42 für 2005 und von € 3.863,92 für 2006 unterzog das Finanzamt mit den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden einer Eigenverbrauchsbesteuerung in Höhe von 20 %. Als gesetzliche Grundlage für diese Steuerfestsetzung gab es § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 an.

In den gegen die USt- Bescheide gerichteten beiden Berufungen wandte der Bw. ein, die Eigenverbrauchsbesteuerung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 sei laut , Cookies World, unzulässig.

Hinsichtlich des Jahres 2005 erließ die Vorinstanz eine abweisliche Berufungsvorentscheidung (Ausfertigungsdatum ). Begründend führte das Finanzamt aus:

" Die Eigenverbrauchsbesteuerung gem. § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b UStG 1994 (bis lit.d) ist für Leasing-Zeiträume ab vorzunehmen. Die EuGH Judikatur (, "Cookies World"), wonach die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit.d UStG 1994 idF bis als richtlinienwidrig beurteilt wird, bezieht sich auf die alte, bis in Geltung gestandene Rechtslage."

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. die Vorlage der gegen den USt- Bescheid 2005 erhobenen Berufung an den UFS.

Die Berufung betreffend das Jahr 2006 wurde von der Vorinstanz ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt an den UFS vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 idF BGBl. I 2005/103 normiert:

§ 1 (1) Der Umsatzsteuer unterliegen folgende Umsätze

1. ...

2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,

a) ....

b) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die, wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nach § 12 Abs. 2 Z 2 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten; dies gilt nur insoweit, als der Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer hat. Lit. b ist auf Umsätze anzuwenden, die vor dem ausgeführt wurden.

§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 will die Umgehung des Vorsteuerausschlusses für Pkw des § 12 Abs. 2 Z 2 leg. cit. verhindern, indem er den Bezug der von § 12 Abs. 2 Z 2 betroffenen Leistungen im Ausland als Eigenverbrauch der USt unterwirft, wenn der Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer hat.

An der Gemeinschaftskonformität dieser Bestimmung bestanden allerdings immer Zweifel.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat daher mit Beschluss vom , 2000/14/0155, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es mit der Sechsten Richtlinie 77/388EWG vereinbar sei, wenn ein Mitgliedstaat das Tätigen von Ausgaben, die Leistungen im Ausland beträfen, die, wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten, .

Der , Cookies World, entschieden, dass die Sechste Richtlinie einer Bestimmung wie § 1 Abs. 1 Z lit. b UStG entgegenstehe, mit der ein Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Dienstleistungen der Mehrwertsteuer unterwerfe, indem er das Vorliegen eines Eigenverbrauchs annehme, soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätige, die Leistungen im Ausland beträfen, die, wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten, wobei diese Unterwerfung unter die Mehrwertsteuer insoweit gelte, als der Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer habe. Auch liege kein Fall des Art 17 Abs. 7 der Sechsten Richtlinie vor, da die österreichischen Behörden vor Erlass des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 nicht den Mehrwertsteuerausschuss konsultiert hätten. Die österreichische Regierung könne sich nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen auf Art 17 Abs. 7 der Sechsten Richtlinie berufen.

Aufgrund dieses Urteils entschied der VwGH mit Erkenntnissen vom , 2008/15/0109 und 2007/15/0275, dass die Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b (früher: lit. d) nicht anzuwenden sei.

Die Nutzung des in Deutschland geleasten Personenkraftwagens durch den Bw. unterliegt daher nicht der Eigenverbrauchsbesteuerung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994. Auch eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 1 a Z 1 UStG 1994 liegt nicht vor (vgl. ).

Den Berufungen war daher stattzugeben, die angefochtenen Bescheide waren daher spruchgemäß abzuändern

Im Hinblick auf den Umstand, dass der Bw. die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Eingabe vom zurückgezogen hat, war die Entscheidung durch den Referenten namens des Berufungssenates zu fällen, wobei auch eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Beilagen : 2 Berechnungsblätter

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at