Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung.
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 5, HR Dr. Doris Schitter, über die Beschwerde des F.H., W., vertreten durch Eder Kundmann Knaus & Partner, Rechtsanwälte, 5020 Salzburg, Giselakai 45, gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 600000/00000/4/2007 betreffend Zurückweisung eines Rechtsmittels
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Gegen F.H., in weiterer Folge als Beschwerdeführer (Bf.) bezeichnet, war mit Bescheid vom , Zl. 600000/00000/2/2007, zur Strafnummer 600000/2007-00000-001, ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden, weil der Verdacht besteht, er habe als Angestellter der Fa. A.W., G., am für 1.515.00 kg Folgeverbundwerkzeuge mit ungeklärtem Ursprung, eine Ursprungserklärung im Namen der Fa. X. unterfertigt, obwohl diese Waren im Eigentum der Fa. F. standen und damit zu Unrecht bestätigt hat, dass die Ware präferenzbegünstigenden Ursprungs ist, wodurch er das Finanzvergehen der vorsätzlichen Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise im Sinne des § 48 a Abs. 1 Z. 2 FinStrG begangen habe.
Mit Strafverfügung vom , Zl. 600000/00000/3/2007 wurde F.H. im Sinne des Einleitungsbescheides des Finanzvergehens der vorsätzlichen Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise im Sinne des § 48 a Abs. 1 Z. 2 FinStrG schuldig erkannt. Diese Strafverfügung ist am durch Hinterlegung zugestellt worden.
Mit Eingabe vom brachte der Vertreter des Bf. ein als Berufung gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg vom , GZ.: 600000/2007/00278-001, bezeichnetes Schreiben ein.
Mit Bescheid vom hat das Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz diese Eingabe des Vertreters des F.H. vom als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer (Bf.) mit Eingabe vom Beschwerde mit der Begründung ein, das Zollamt habe das nunmehr zurückgewiesene Rechtsmittel irrtümlich als Rechtsmittel gegen den Einleitungsbescheid vom gewertet. Es sei zwar richtig, dass er in seiner Eingabe ein falsches Datum, und zwar jenes des Einleitungsbescheides, angeführt habe. Trotzdem sei für die Finanzstrafbehörde jedoch erkennbar gewesen, dass sich dieses Rechtsmittel nur gegen die Strafverfügung richten könne. Die Rechtsmittelfrist betreffend den Einleitungsbescheid war zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als 2 Monate abgelaufen. In der Kanzlei des Rechtsvertreters seien beide Entscheidungen eingescannt worden. Beim Diktat des Rechtsmittels sei die falsche Datei angeklickt worden.
Bereits die Chronologie der Ereignisse lasse keinen anderen Schluss zu, als dass sich das Rechtsmittel gegen die Strafverfügung richte, da zu diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelfrist hinsichtlich des Einleitungsbescheides bereits 2 Monate abgelaufen und mittlerweile bereits eine Strafverfügung zugestellt worden war, sodass eine Anfechtung des Einleitungsbescheides keinen Sinn mehr gehabt hätte.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 144 FinStrG gelten für die Strafverfügung und deren Zustellung die Bestimmungen sinngemäß, die für die nicht auf Einstellung lautenden Erkenntnisse gelten (§§ 137, 138 Abs. 2, 140 Abs. 2 bis 5 und 141). Statt der Rechtsmittelbelehrung ist die Belehrung über das Einspruchsrecht zu geben.
Gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG können der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben; sie können zugleich die der Verteidigung und der Wahrung ihrer Rechte dienlichen Beweismittel vorbringen.
Gemäß § 145 Abs. 2 FinStrG tritt durch die rechtzeitige Einbringung eines Einspruches die Strafverfügung außer Kraft. Das Verfahren ist nach den Bestimmungen der §§ 115 bis 142 durchzuführen. In diesem Verfahren hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Strafverfügung keine Rücksicht zu nehmen und kann auch eine andere Entscheidung fällen. Erheben nur Nebenbeteiligte rechtzeitig Einspruch, so ist in einem abgesonderten Verfahren (§ 149) über ihre Rechte zu entscheiden.
§ 152. (1) Gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig. Gegen das Verfahren betreffende Anordnungen ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für zulässig erklärt ist, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig; sie können erst mit einem Rechtsmittel gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis (Bescheid) angefochten werden. Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein sowie bei einem Bescheid eines Spruchsenates oder eines Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte.
(2) Der Beschwerde kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Behörde, deren Bescheid angefochten wird, hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollziehung des Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten. Gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig; bei Bescheiden eines Spruchsenatsvorsitzenden entscheidet dieser über den Antrag.
Gemäß § 153 Abs. 1 FinStrG hat das Rechtsmittel gegen Erkenntnisse (Bescheide) zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen das es sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis (der Bescheid) angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung;
e) wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht werden, deren Bezeichnung.
§ 156 Abs. 1 FinStrG: Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 156 Abs. 2 FinStrG: Wenn ein Rechtsmittel nicht den im § 153 umschriebenen Erfordernissen entspricht oder wenn es ein Formgebrechen aufweist, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz dem Rechtsmittelwerber die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass das Rechtsmittel nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Das vom Bf. mit Eingabe vom eingebrachte und als Berufung bezeichnete Rechtsmittel wies alle Erfordernisse des § 153 Abs. 1 FinStrG auf. Als angefochtene Entscheidung wurde "der Bescheid des Zollamtes Salzburg vom , GZ: 600000/2007/00278-001", bezeichnet. Damit hat sich der Bf. aber unzweifelhaft festgelegt. Bei diesem Bescheid handelte es sich eindeutig um den Bescheid betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens. Ein etwaiger Mängelbehebungsauftrag hatte nicht zu ergehen, da keinerlei Mängel vorhanden waren. Auch aus der Begründung der Eingabe ist nicht erkennbar, dass es sich um einen Einspruch gegen die Strafverfügung handeln soll. Für die Finanzstrafbehörde erster Instanz bestanden daher keine Zweifel, die zu weiteren Nachforschungen über den wahren Willen des Einschreiters führen hätten müssen.
Im übrigen ist davon auszugehen, dass die Eingabe von einem geschäftsmäßiger Parteienvertreter eingebracht worden ist. Somit konnte die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Recht davon ausgehen, dass sich das Rechtsmittel gegen den Bescheid vom gehandelt hat. Da die Zustellung dieses Bescheides am erfolgt ist, war die Rechtsmittelfirst zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung () schon verspätet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 144 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 145 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 153 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 156 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Zurückweisung Rechtsmittelfrist Mängelbehebungsauftrag verspätet |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at