Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.02.2011, RV/0252-W/09

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen mangels Nachweises der Lebenshaltungskosten


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/0253-W/09

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Über das Vermögen der XY (im Folgenden Gemeinschuldnerin), die aus der Führung einer Boutique Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte, wurde am der Konkurs eröffnet; Zum Masseverwalter wurde Dr.AB bestellt. Das Konkursverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Wie bereits für die Jahre 2002 bis 2005 ersuchte der Masseverwalter auch für das Jahr 2006 auf die Aufforderung des Finanzamtes hin, Umsatz- und Einkommensteuererklärungen abzugeben, die Abgaben wie in der Vergangenheit im Schätzungswege festzusetzen.

Vor Durchführung der Schätzung für das Jahr 2006 übermittelte das Finanzamt dem Masseverwalter am ein Ergänzungsersuchen, in welchem es um Stellungnahme dazu ersuchte, wie die Gemeinschuldnerin ihren Lebensunterhalt finanziere (Vorlage einer Lebenskostendeckungsrechnung - Einnahmen, Wohnung, Auto), warum das Konkursverfahren noch nicht abgeschlossen bzw. ob noch verwertbares Vermögen vorhanden sei, und ob die Gemeinschuldnerin Einkünfte aus anderen Einkunftsarten erziele.

Der Masseverwalter teilte dazu mit Schreiben vom mit, dass es sich seiner Kenntnis entziehe, wie die Gemeinschuldnerin ihren Lebensunterhalt finanziere. Ebenso entziehe es sich seiner Kenntnis, ob die Gemeinschuldnerin Einkünfte aus anderen Einkunftsarten erziele. Der Beendigung des Konkursverfahren stehen noch die Einbringlichmachung einer offenen Forderung sowie Quotenzahlungen aus einem anderen Konkursverfahren entgegen.

Das Finanzamt nahm daraufhin mit Bescheiden vom die Schätzung der Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2006 vor, wobei es der Berechnung der Umsatzsteuer steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 10.000,00 € und eine abziehbare Vorsteuer von 600,00 €, sowie der Berechnung der Einkommensteuer Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 7.000,00 € sowie zu Grunde legte; weiters wurden im Einkommensteuerbescheid von der Gemeinschuldnerin im Jahr 2006 bezogene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 8.000,84 € berücksichtigt.

In seinen Berufungen bringt der Masseverwalter vor, dass das gemeinschuldnerische Unternehmen bereits mit Beschluss vom konkursgerichtlich geschlossen worden sei und ab diesem Zeitpunkt, insbesondere im Jahr 2006, keinerlei Tätigkeit entfaltet und keine Umsätze getätigt bzw. Einkünfte erzielt worden seien. Die Umsatzsteuer 2006 wäre daher im Sinne der abgegebenen Voranmeldungen mit 278,61 €, die Einkommensteuer 2006 mit Null festzusetzen gewesen.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte zur Begründung an, dass der Masseverwalter die im Vorhalt des Finanzamtes gestellten Fragen nicht hinreichend beantwortet habe. Daher sei, abweichend von den Vorjahren, nicht in Anlehnung an die Umsatzsteuervoranmeldungen geschätzt worden. Mangels Nachweises der Deckung der Lebenshaltungskosten sowie mangels Nachweises, welche Vermögenswerte noch vorhanden und ob 2006 entsprechende Veräußerungen/Entnahmen getätigt worden seien, seien die Umsätze mit 10.000,00 € und die Einkünfte mit 7.000,00 € geschätzt worden.

In seinem Vorlageantrag wendet der Masseverwalter ein, dass aus dem der Erstbehörde zugänglichen Konkursakt ersichtlich sei, dass das gemeinschuldnerische Unternehmen längst geschlossen und das gesamte Vermögen verwertet worden sei. Es sei daher denkunlogisch, dass die Gemeinschuldnerin aus selbständiger Arbeit weitere Einkünfte offizieller Natur beziehe. Deshalb sei es auch vollkommen unmaßgeblich, vor allem für den Masseverwalter, woraus die Gemeinschuldnerin ihren Lebensunterhalt friste.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.

Zu den Umständen, die für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen wesentlich sind, und dessen Nichtaufklärung zu einer Schätzung führen kann, gehört auch die Deckung des Lebensaufwandes (vgl. Ritz, BAO Kommentar3, § 184 Tz 7).

Der Gemeinschuldnerin standen nach der Schließung ihres Boutiquebetriebes im März 2003 für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts Einkünfte aus einer seit September 2004 ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit zur Verfügung. Das Finanzamt hat angesichts der aus den für die Gemeinschuldnerin übermittelten Lohnzetteln ersichtlichen Höhe ihrer Bezüge von im Berufungsjahr knapp 800,00 € monatlich (Bruttobezug von 11.585,28 abzüglich 1.797,40 und 281,36 Sozialversicherungsbeiträge : 12) die Deckung ihres Lebensaufwandes zu Recht für aufklärungswürdig erachtet, zumal die Gemeinschuldnerin, wie etwa den Bilanzen der letzten Jahre vor der Konkurseröffnung zu entnehmen ist, mit Beträgen von rd. 408 TS (1999), 1,1 MioS (2000) und 1 MioS (2001) Privatentnahmen in einem Ausmaß getätigt hat, das auf einen Lebensaufwand hindeutet, für dessen Bedeckung ein Bezug von 800,00 € monatlich jedenfalls nicht ausreicht.

Der im Konkursverfahren der Gemeinschuldnerin einschreitende Masseverwalter, dem das Finanzamt in Form eines Ergänzungsersuchens die Gelegenheit eingeräumt hat, die Lebenshaltungskosten der Gemeinschuldnerin näher darzulegen, hat sich auf den Hinweis zurückgezogen, es entziehe sich seiner Kenntnis, wie die Gemeinschuldnerin ihren Lebensunterhalt bestreite und ob sie Einkünfte aus anderen Einkunftsarten beziehe.

Damit wurden aber weitere Angaben über Umstände, die für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen wesentlich sind, verweigert, weshalb das Finanzamt zu Recht im Sinne des § 184 Abs. 2 BAO von der Berechtigung bzw. Verpflichtung zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ausgegangen ist.

Der Masseverwalter wendet in der Berufung ein, dass es für ihn vollkommen unmaßgeblich sei, wie die Gemeinschuldnerin ihren Lebensunterhalt friste. Dem ist aber zu erwidern, dass es zu den Obliegenheiten eines Masseverwalters gehört, alle abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die dem Gemeinschuldner auferlegt sind (z.B. ; ). Es wäre dem Masseverwalter daher auch oblegen, auf den Vorhalt des Finanzamtes hin die näheren Umstände hinsichtlich der von der Gemeinschuldnerin zu bestreitenden Lebenshaltungskosten darzulegen.

Ferner wäre es Sache des Masseverwalters gewesen, der vom Finanzamt durchgeführten Schätzung im Berufungsverfahren schlüssiges Vorbringen entgegenzusetzen. Mit dem Berufungseinwand, das gemeinschuldnerische Unternehmen sei längst geschlossen und es sei daher denkunlogisch, dass die Gemeinschuldnerin aus selbständiger Arbeit weitere Einkünfte "offizieller Natur" beziehe, gelingt es dem Masseverwalter aber nicht, die mit der Schätzung des Finanzamtes verbundene Annahme, die Gemeinschuldnerin habe über nicht erklärte Einkünfte verfügt, zu widerlegen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn der Abgabepflichtige nicht aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt bestreitet, die Annahme nichteinbekannter Einkünfte gerechtfertigt, was aber nur bedeutet, dass die Behörde des Nachweises des konkreten Geschäftes enthoben ist; die Bestimmung des § 184 BAO bietet der Abgabenbehörde hingegen keine rechtliche Grundlage dafür, ungeklärte Beträge einer Einkunftsart zuzuordnen, deren Vorliegen nicht festzustellen ist (z.B. ). Es kann aber nach den weiteren Ausführungen im zitierten Erkenntnis ein einzelner Hinweis auf eine konkrete wirtschaftliche Aktivität genügen, um schlüssig das Vorliegen einer bestimmten Einkunftsquelle darzutun; einen solchen Hinweis bietet etwa eine tatsächliche Tätigkeit in der betreffenden Branche während oder auch außerhalb der Streitjahre.

Die Gemeinschuldnerin hat bis zum Konkurseintritt jahrelang selbständig eine Boutique geführt und hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Seit dem Jahr 2004 betreibt die Tochter der Gemeinschuldnerin, die zuvor im Betrieb der Gemeinschuldnerin unselbständig beschäftigt gewesen ist, in der selben Straße ebenfalls eine Boutique und die Gemeinschuldnerin ist dort nunmehr im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Tochter tätig. Damit liegen aber im Sinne der zitierten Judikatur hinreichende Anhaltspunkte vor, um für die vom Finanzamt im Wege der Schätzung als für die Deckung der Lebenshaltungskosten der Gemeinschuldnerin für erforderlich gehaltenen, durch deren bekannte Einkünfte nicht aufgeklärten Mittel eine Einkunftsquelle feststellen und eine Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb treffen zu können. Dass das neuerliche Tätigwerden in der gleichen Branche der Gemeinschuldnerin das weitere Erzielen von Einkünften auf selbständiger Basis erlauben konnte, liegt bei der gegebenen Situation nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung.

Zur Höhe der Schätzung ist darauf hinzuweisen, dass das Finanzamt nach Lage des Falles mangels Mitwirkung des Masseverwalters oder anderer feststellbarer Anhaltspunkte auf eine griffweise Schätzung angewiesen war. Dass das Finanzamt mit seiner Schätzung, die zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres 2006 von 15.000,00 € geführt hat, die für eine Deckung der Lebenshaltungskosten erforderlichen Ausgaben zu hoch bemessen hätte, kann nicht erkannt werden. Auch ist darauf hinzuweisen, dass jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt, diese Ungenauigkeit zu vertreten hat (vgl. Ritz, BAO Kommentar3, § 184 Tz 3 und die dort zitierte Rechtsprechung). Zudem wurde der Schätzung in der Berufung nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at