Einleitung wegen Umsatzsteuerverkürzung
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Frau MC, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom , SN 004-2004/00221-001,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 004-2004/00221-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum 7-12/2003 und 1-3/2004 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.758,75 wissentlich durch Nichtentrichtung bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Sie habe keine absichtliche Verkürzung von Vorsteuern verursacht, zumal sie als Jungunternehmer geglaubt habe, dass sie als Kleinunternehmer steuerbefreit sei. Erst durch die Außenprüfung habe sie erfahren, dass sie steuerpflichtig sei und monatlich Steuern abführen müsse. In der Zwischenzeit habe sie keine Voranmeldungen abgegeben.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden.
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer für jeden Voranmeldungszeitraum eine Umsatzsteuervoranmeldung innerhalb einer Frist von einem Monat und fünfzehn Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes abzugeben. Die Umsatzsteuervoranmeldung hat die zu entrichtende Umsatzsteuer (Zahllast) oder den Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen und die Berechnungsgrundlagen zu enthalten. Diese Verpflichtung entfällt, wenn eine nach den gesetzlichen Bestimmungen richtig berechnete Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag in voller Höhe entrichtet wird, oder sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt. Eine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen besteht somit nur dann, wenn eine Umsatzsteuervorauszahlung nicht oder nicht in der gesetzlichen Höhe zum Fälligkeitstag entrichtet worden ist.
Als unmittelbarer Täter bei einer Abgabenhinterziehung unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kommen der Abgabepflichtige (Unternehmer) selbst und der für abgabenrechtliche Belange Verantwortliche wie z.B. ein Geschäftsführer als tatsächlich Wahrnehmender in Betracht, weil nur sie die Verpflichtungen nach § 21 UStG 1994 verletzen können.
Die Verletzung der oben angeführten Verpflichtung kann dabei derart erfolgen, dass schon der Umsatz- und damit in weiterer Folge die Umsatzsteuervorauszahlung - zu niedrig erklärt wird, dass zu Unrecht Steuerbefreiungen oder Steuerbefreiungen in überhöhtem Ausmaß geltend gemacht werden, und schließlich auch in der Weise, dass Vorsteuern in einer nicht der Wahrheit entsprechenden Höhe abgesetzt werden. Die Abgabenverkürzung kann aber ebenso durch Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung bewirkt werden.
Laut Aktenlage betreibt die Bf. seit November 2002 einen Kleinhandel mit Handy und Zubehör. Bei der mit Bericht vom abgeschlossen Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass für die Voranmeldungszeiträume 7/2003 bis 3/2004 keine Voranmeldungen eingereicht und keine Vorauszahlungen entrichtet wurden, sodass anhand der vorgelegten Unterlagen die steuerpflichtigen Umsätze und die Vorsteuerbeträge durch die Betriebsprüfung festzustellen waren.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm diese Feststellungen der Betriebsprüfung zum Anlass, um gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die besondere Vorsatzform der Wissentlichkeit für die Bewirkung der Verkürzung. Wenn das Prüfungsorgan im Rahmen der vorgenommenen Umsatzsteuernachschau feststellte, dass die Bf. weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, noch Umsatzsteuern entrichtet hat, so hat sie objektiv eine Abgabenverkürzung bewirkt. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Bf. als Unternehmerin über die Fristen zur Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen und die Folgen der Versäumnis (Verkürzung nicht rechtzeitig entrichteter Umsatzsteuervorauszahlungen) informiert ist.
Werden Umsätze aus einem bestimmten Unternehmensbereich nicht erfasst, so liegen Tatsachen vor, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss nahe legen, die Abgabepflichtige habe vorsätzlich ihre Verpflichtung zur Abgabe von richtigen Umsatzsteuervoranmeldungen verletzt und dabei gewusst, dass infolgedessen die fristgerechte Leistung der Umsatzsteuervorauszahlungen unterbleibt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. , und ).
Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, geht es aber nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Das Vorbringen der Bf., es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie steuerpflichtig sei und monatlich Steuern abführen müsse, ist grundsätzlich nicht geeignet, den Verdacht der rechtmäßigen Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu entkräften, zumal der Aktenlage zu entnehmen ist, dass die Bf. seit steuerlich vertreten war und mit ihr bereits am seitens der Betriebsprüfung eine Niederschrift über die Nachschau anlässlich einer Neuaufnahme aufgenommen wurde, wobei auch umsatzsteuerliche Belange besprochen wurden und u. a. festgehalten wurde, dass zunächst aufgrund des geringen Umsatzes voraussichtlich keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werde.
Der unabhängige Finanzsenat ist daher zu dem Schluss gekommen, dass hinsichtlich der im Einleitungsbescheid angelasteten Verkürzungen an Umsatzsteuer ein begründeter Tatverdacht gegeben ist, da davon auszugehen ist, dass die Bf. die ihr obliegende Verpflichtung zur Abgabe entsprechender Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. zur termingerechten Entrichtung der bezughabenden Umsatzsteuervorauszahlungen bekannt war.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Begriff des Verdachtes schon dem Wortsinne nach noch keine endgültige rechtliche Beurteilung erfordert und es seitens der Rechtsmittelbehörde nicht nötig ist, anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens die angelastete Verfehlung konkret nachzuweisen. Die essentielle Frage, ob die Bf. die ihr vorgeworfene Tat daher in der ihr angelasteten Vorsatzform tatsächlich begangen hat, wird im weiteren Untersuchungsverfahren nach Überprüfung der von der Bf. vorgebrachten Einwendungen unter dem Gesichtspunkt der freien Beweiswürdigung zu klären sein.
Entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und 115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde dabei verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und der Beschuldigten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Einleitung Umsatzsteuerverkürzung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at