Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.06.2005, RV/0709-W/03

Familienheimfahrten, Einkünfte der Gattin am Ort des Familienwohnsitzes im Verhältnis zu jenen des Bw. lediglich von untergeordneter Bedeutung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0709-W/03-RS1
Bezieht die Ehegattin eines im Bundesgebiet tätigen Steuerpflichtigen Einkünfte, wobei jedoch diese im Verhältnis zu jenen des Bw. lediglich von untergeordneter Bedeutung sind, so kann nicht von einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung ausgegangen werden. Dies umso mehr, als die in weiterer Folge bezogenen Pensionseinkünfte der Ehegattin wegen Invalidität in keinem Fall einer Verlegung des Familienwohnsitzes entgegen stehen würden. Wurde zudem seitens des Bw. in all den Jahren seiner Berufstätigkeit im Bundesgebiet nie der Versuch unternommen für seine in Ungarn lebende Gattin bzw. Kinder eine Aufenthaltsbewilligung im Inland zu erlangen, können die - im Übrigen nicht nachgewiesenen - Kosten für Familienheimfahrten auch nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum als Werbungskosten anerkannt werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk, vertreten durch L, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 1997 bis 2001 entschieden:

Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 sowie 2001 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheide wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist als Installateur tätig und erzielt aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Am brachte der Bw. beim Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 ein, wobei im Zuge der antragsgemäßen Durchführung der betreffenden Veranlagung seitens der Abgabenbehörde ein entsprechende Einkommensteuerbescheid (vom ) erlassen wurde.

In weiterer Folge beantragte der Bw. für die Jahre 1997 bis 2001 die Anerkennung von Werbungskosten im Zusammenhang mit seinen wöchentlichen Familienheimfahrten nach Ungarn in Höhe von jeweils S 28.800,00 und brachte bei seinem zuständigen Finanzamt die entsprechenden Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1997 bis 2001 ein. Den betreffenden Abgabenerklärungen legte der Bw. in Kopie seine ungarische Heiratsurkunde, eine Bestätigung der Gemeinde T über den Dauerwohnsitz in Ungarn, ein Schreiben der ungarischen Pensionsversicherungsanstalt (datiert vom ) über die Invalidität der Ehegattin, einen Vertrag über den Verkauf eines seiner Gattin gehörenden Fahrzeuges Marke VW Golf (datiert vom21. August 2002) sowie die Kopie seines Führerscheins bei.

Mit Schreiben vom wurde der Bw. seitens des Finanzamtes um Vorlage seines Reisepasses, des Zulassungsscheins, sämtlicher Benzinrechnungen sowie eines Fahrtenbuches gebeten. Weiters wurde der Bw. ersucht bekannt zugeben, ob die Ehegattin in Ungarn berufstätig sei. Des weiteren wurde um Vorlage eines Nachweises gebeten, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes ausschließlich auf Grund des Aufenthaltsgesetzes nicht möglich sei.

In Beantwortung des Vorhaltes (Schreiben vom ) gab der Bw. an, dass er nur den aktuellen Reisepass in Kopie vorlegen könne, da sein alter Pass von den ungarischen Behörden einbehalten worden sei. Ebenso könne er den Zulassungsschein des Fahrzeuges nicht übermitteln, da das Kraftfahrzeug am verkauft worden sei. Wie auch in den Arbeitnehmererklärungen angegeben, sei die Ehegattin des Bw. als Näherin beschäftigt gewesen. Auf Grund der Arbeitsunfähigkeit beziehe sie nach wie vor in Ungarn eine Invaliditätspension, die Unterlagen seien seitens des Bw. bereits vorgelegt worden. Wegen dem Bezug von diesen Leistungen könne sie ihren Wohnsitz auch nicht nach Österreich verlegen. Zudem werde noch in Bezug auf die für die Veranlagungsjahre geforderten Benzinrechnungen angegeben, dass solche nicht gesammelt worden seien und auch kein Fahrtenbuch existiere. Die Kosten für die Familienheimfahrten nach Ungarn seien deshalb vom Bw. (im Ausmaß von 1km = 1 öS) geschätzt worden. Dem Schreiben legte der Bw. eine Kopie der ersten Seite seines Reisepasses, seiner Aufenthaltsbewilligung, eine Bestätigung des ehemaligen ungarischen Arbeitgebers seiner Ehegattin über den Beschäftigungszeitraum der Ehegattin vom bis sowie über deren Bezugshöhe in den letzten sechs Monaten (Nettolohn HUF 24.170,00) und den Verkaufsvertrag des Kraftfahrzeuges bei.

Im Zuge der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung erkannte das Finanzamt die beantragten Aufwendungen im Zusammenhang mit den Familienheimfahrten nicht an und erließ die entsprechenden Einkommensteuerbescheide. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Bw. trotz Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht habe.

Mit Schreiben vom erhob der Bw. gegen die Einkommensteuerbescheide die Jahr 1997 bis 2001 betreffend das Rechtsmittel der Berufung und führte in seiner Begründung dazu aus, dass es nicht stimme, dass er die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht habe. Dem Ersuchen um Ergänzung sei der Bw. fristgerecht am nachgekommen. Als Nachweis dafür lege er eine Kopie des Aufgabescheines vor. Was die Familienheimfahrten von seiner Wohnung am Arbeitsort in Wien zu seinem Familienwohnsitz in T (Ungarn) betreffe, sei zu erwähnen, dass die Voraussetzungen einer beruflich auf Dauer veranlassten doppelten Haushaltsführung vorlägen, weil die Ehefrau des Bw., NK, am Ort des Familienwohnsitzes in T (Ungarn) in den Veranlagungsjahren berufstätig gewesen sei bzw. den Haushalt mit einem Kind geführt habe. Diesbezüglich sei auch auf die bereits übermittelten Unterlagen verwiesen. Wegen der so genannten "Quoten-Regelung" bei Erlangung von Aufenthaltstiteln (die Wartezeit betrage ca. 2-3 Jahre) sowie Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung sei es auch nicht so einfach möglich gewesen, den Familienwohnsitz von Ungarn, welcher den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, nach Österreich zu verlegen. Dies alles sei im Schreiben vom erläutert worden. Ebenfalls habe der Bw. geschrieben, warum er manche Unterlagen nicht vorlegen könne. Diesbezüglich werde um Verständnis ersucht. Es werde jedoch beantragt, die geltend gemachten Aufwendungen in den Jahren 1997 bis 2001 als Familienheimfahrten zu berücksichtigen. Dem Berufungsschreiben legte der Bw. den Aufgabeschein der Vorhaltsbeantwortung sowie nochmals die Erwerbsbestätigung des Arbeitgebers seiner Ehegattin bei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt gegenständliche Berufung als unbegründet ab und führte in seiner Begründung dazu aus, dass die Kosten für Familienheimfahrten nur dann steuerlich anzuerkennen seien, wenn der im Ausland lebende Ehepartner Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit von über S 30.000,00 im Jahr erziele. Im vorliegenden Fall liege der Verdienst der Gattin des Bw. als Näherin deutlich unter dieser Grenze.

Mit Schreiben vom stellte der Bw. den Vorlageantrag und wiederholte sein Berufungsbegehren, die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit seinen Familienheimfahrten als Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen. Neue Sachargumente wurden keine vorgebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Bw. ist ungarischer Staatsbürger und arbeitet im Bundesgebiet. Wie eine Abfrage im Abgabeninformationssystem des Bundes ergab, ist der Bw. zumindest seit dem Jahr 1994 steuerlich erfasst und im Inland erwerbstätig. Im Berufungszeitraum 1997 bis 2001 betrug sein Jahreseinkommen: 1997: S 219.599,00; 1998: S 252.684,00; 1999: S 257.817,00; 2000: S 255.490,00; 2001: S 296.361,00. Der Bw. wurde aufgefordert, seine im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemachten wöchentlichen Heimfahrten von Wien nach Ungarn an den Familienwohnsitz durch Vorlage seines Reisepasses, des Zulassungsscheines, sämtlicher Benzinrechnungen sowie eines Fahrtenbuches nachzuweisen. Weiters wurde der Bw. gebeten, bekannt zu geben sowie durch die Vorlage von geeigneten Unterlagen nachzuweisen, ob seine Ehegattin berufstätig und die Verlegung des Familienwohnsitzes ausschließlich auf Grund des Aufenthaltsgesetzes nicht möglich gewesen sei. In Beantwortung dieses Vorhaltes übersandte der Bw. eine Kopie der ersten sowie sechsten Seite seines Reisepasses (über die persönlichen Daten sowie die Bewilligung seiner Aufenthaltsgenehmigung), eine Kopie über den Verkauf des Fahrzeuges seiner Ehegattin sowie eine Bestätigung des ungarischen Arbeitgebers seiner Ehegattin über deren Erwerbstätigkeit. Die Ehegattin des Bw. lebt in Ungarn und war bis Ende Mai 2000 berufstätig. Der der Behörde vorgelegten Bestätigung des ungarischen Arbeitgebers der Ehegattin zu Folge war die Gattin des Bw. vom bis zum bei diesem beschäftigt und betrug der monatliche Nettoverdienst der Gattin ca. HUF 24.170,00. Dies entspricht umgerechnet einen Betrag von € 99,00 (S 1.362,30) pro Monat. Ab Ende Mai 2000 bezog die Bw. wegen Arbeitsunfähigkeit eine Invalidenpension in Höhe von monatlich HUF 16.966,00. Die Kinder des Bw. und seiner Gattin leben bei der Kindesmutter in Ungarn. Eine Abfrage im Abgabeninformationssystem des Bundes hat ergeben, dass der Bw. im Berufungszeitraum für seine Kinder keine Familienbeihilfe bezogen hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. am Familienwohnsitz in Ungarn gelegen ist.

Für die Jahre 1997 bis 1999 sowie für 2001 gilt Folgendes:

Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten eines Arbeitnehmers jene Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben

  • objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und

  • subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und

  • nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG fallen.

Für den Werbungskostencharakter sind grundsätzlich weder ein unbedingtes Erfordernis zur Tätigung der Aufwendungen oder Ausgaben noch deren Zweckmäßigkeit erforderlich. Die Notwendigkeit einer Aufwendung ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten, sondern ein Indiz für die berufliche Veranlassung bzw. für das Fehlen einer privaten Veranlassung ( Zl. 93/13/0013).

Um Aufwendungen als Werbungskosten anerkennen zu können, müssen diese nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Die Nachweispflicht ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Danach hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen (VwGH v. 26.9.19990, Zl. 86/13/0097). Kann ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalles nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung ( Zl. 1070/61 zu üblicherweise nicht belegbaren Betriebsausgaben; Zl. 91/13/0094 zu Taxispesen; Zl. 89/13/0259 zu Reisespesen). Grundsätzlich sind Werbungskosten sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich ihrer Höhe nachzuweisen.

Obwohl der Bw. seitens des Finanzamtes mittels Vorhalt vom aufgefordert wurde, seine Aufwendungen im Zusammenhang mit den Familienheimfahrten nach Ungarn an Hand von Unterlagen wie Reisepass, Zulassungsschein, Fahrtenbuch sowie Benzinrechnungen vorzulegen, übermittelte der Bw. lediglich eine Kopie der ersten sowie sechsten Seite seines Reisepasses, eine Arbeitgeberbestätigung über eine (im Zeitraum vom bis zum ausgeübte) Erwerbstätigkeit der Ehegattin in Ungarn sowie die Kopie eines Vertrages über den Verkauf des der Ehegattin gehörenden Fahrzeuges, datiert vom . Weitere Unterlagen, die einen eindeutigen Beweis in Bezug auf die Wahl des vom Bw. für seine Heimfahrten tatsächlich benützten Verkehrsmittels geliefert hätten bzw. die eindeutige und klare Schlussfolgerungen seitens der Behörde erlaubt hätten, dass der Bw. tatsächlich so wie angegeben, wöchentlich mit dem Fahrzeug seiner Gattin zu dieser und seinen Kindern nach Ungarn gefahren ist und ihm die Aufwendungen in der von ihm angegebenen Höhe entstanden sind, wurden keine vorgelegt. Der Bw. ist diesbezüglich seiner in den verfahrensrechtlichen Vorschriften normierten Nachweispflicht nur äußerst mangelhaft nachgekommen. Der Bw. irrt, sollte er davon ausgehen, die der Behörde sowohl im Rahmen der Einreichung der Erklärungen auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (ungarische Heiratsurkunde, Wohnsitzbestätigung der Gemeinde T, Bestätigung der ungarischen Pensionsversicherungsanstalt über den Bezug einer Invalidenpension der Ehegattin, Kopie des Verkaufvertrags des Fahrzeuges der Ehegattin sowie Kopie des Führerscheins) als auch im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom vorgelegten Unterlagen wären ein ausreichender Nachweis in Bezug auf die angeblich mit dem Familienheimfahrten entstandenen Kosten. Der alleinige Besitz eines Fahrzeuges, welches zudem noch auf die Gattin des Bw. zugelassen ist, sowie der Umstand, dass die Ehegattin und die Kinder des Bw. in Ungarn leben bzw. die Gattin in ihrem Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachgeht und demzufolge zwar die Annahme berechtigt erscheint, dass der Bw. im Berufungszeitraum des öfteren nach Ungarn zu seiner Familie gefahren ist, lässt nämlich noch keineswegs den Schluss zu, der Bw. sei auch tatsächlich - so wie ursprünglich in den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung beantragt - mit dem Fahrzeug seiner Frau wöchentlich an seinem Familienwohnsitz in Ungarn gefahren und seien ihm die angegebenen Kosten auch tatsächlich entstanden. Das gegenständliche Anbringen des Bw., ihm seinen mit seinen wöchentlichen Familienheimfahrten nach Ungarn Kosten mindestens in Höhe der beantragten Aufwendungen entstanden, kann somit nicht gefolgt werden, geht doch dieses Vorbringen über eine allgemein formulierte Behauptung nicht hinaus und konnte im Übrigen durch Vorlage geeigneter Unterlagen auch nicht nachgewiesen werden.

Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur dann im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.

Unter "doppelter Haushaltsführung" sind folglich jene Aufwendungen zu verstehen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsortes erwachsen. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen

  • von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder

  • die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder

  • die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann. Dies ist z.B. bei einer ständigen wechselnden Arbeitsstätte der Fall oder dann, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit bis zu vier oder fünf Jahren befristet ist ( Zl. 95/14/0124).

Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu unterstellen und somit die Berücksichtigung von Familienheimfahrten als Werbungskosten zulässig, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als S 30.000,-- jährlich erzielt () oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Behält der Steuerpflichtige den bisherigen Familienwohnsitz auf Dauer deswegen bei, weil er dort ein Eigenheim errichtet hat oder die Kinder dort die Schule besuchen, dann sind die Aufwendungen für Familienheimfahrten privat veranlasst und deshalb nicht abzugsfähig ( Zl.93/15/0244).

Liegen die Voraussetzungen einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung nicht vor (zB bei einem Alleinstehenden oder einem Steuerpflichtigen, dessen Ehegatte oder Lebensgefährte nicht mehr als S 30.000 jährlich verdient), so können die Kosten für Familienheimfahrten vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist von einer angemessenen Frist auszugehen, die sich nach den Möglichkeiten der Beschaffung eines Familienwohnsitzes im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes orientiert. Die Frage, ob bzw. wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines Familienwohnsitzes zumutbar ist, kann nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraumes abhängig gemacht werden; vielmehr sind die Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen ( Zl. 84/14/0198).

Im gegenständlichen Berufungsfall geht der Bw. zumindest seit dem Jahr 1994 einer Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Seine Jahreseinkommen betrug in den Jahren 1997: S 219.599,00; 1998: S 252.684,00; 1999: S 257.817,00; 2000: S 255.490,00; 2001: S 296.361,00. Seine Kinder und seine Ehegattin leben in Ungarn, wobei seine Gattin - einer der Behörde vorgelegten Bestätigung ihres ungarischen Arbeitgebers zu Folge - im Zeitraum ihrer Beschäftigung (vom bis zum ) in den letzten sechs Monaten ihrer Erwerbstätigkeit monatliche Einkünfte von umgerechnet ca. S 1.362,30 bezog bzw. im Anschluss daran eine Invalidenpension erhielt. Wenn der Bw. nun vermeint, die Beibehaltung seines Wohnsitzes in Ungarn sei nicht privat veranlasst und es handle sich im Zusammenhang mit seinen - im Übrigen nicht nachgewiesenen - Aufwendungen für Familienheimfahrten um abzugsfähige Werbungskosten, so kann dem nicht gefolgt werden. Wie sich aus vorliegendem Sachverhalt ergibt, erreichen die Jahreseinkünfte der Ehegattin in Höhe von S 19.072,00 (selbst unter der Annahme, dass die Monatsbezüge 14 mal jährlich zur Auszahlung gelangt sind) im Verhältnis zu jenen des Bw. nicht einmal ein Zehntel des Einkommens des Bw., weshalb den Einkünften der Ehegattin in wirtschaftlicher Hinsicht keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommen kann. Ist nämlich das Gewicht des Beitrages der von der Ehegattin am Ort des Familienwohnsitzes erzielten Einkünfte im Verhältnis zum Einkommen des Ehepartners vernachlässigbar, so stellt die Berufsfähigkeit der Ehefrau keinen Grund für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung dar. Die Höhe des Einkommens bewirkt in diesem Fall keine Unzumutbarkeit eines Familienwohnsitzwechsels (). Ergänzend wäre noch zu bemerken, dass die ab dem Jahr 2001 von der Ehegattin des Bw. bezogenen Pensionseinkünfte in keinem Fall ein Unzumutbarkeitskriterium im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen darstellen, da ein Bezug von Pensionseinkünften einer Verlegung des Familienwohnsitzes nicht entgegen steht.

Ebenso kann die Argumentation des Bw., die Ehegattin hätte am Familienwohnsitz in T, Ungarn den Haushalt mit drei Kindern geführt, zu keiner anders lautenden Entscheidung führen als jener, im gegenständlichen Fall die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Ungarn als ausschließlich privat veranlasst zu sehen. Der alleinige Umstand, dass die Kinder bei der Gattin in Ungarn leben und diese für sie den Haushalt führt, reicht für sich alleine jedenfalls nicht aus, Kosten für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung als steuerlich anzuerkennende Werbungskosten zu qualifizieren. Ist doch im vorliegenden Fall die Aufrechterhaltung des Familienwohnsitzes ausschließlich durch private Motive verursacht. So sind Aufwendungen im Zusammenhang mit Familienheimfahrten, wenn der Wohnsitz am bisherigen Mittelpunkt der Lebensinteressen etwa aus Gründen der Haushaltsführung, des Schulbesuches der Kinder oder zwecks Ausbildung der Kinder in ihrer Muttersprache beibehalten wird, stets der privaten Lebensführung zuzurechnen. Auch wenn der Bw. in der Berufung weiters ausführt, wegen der so genannten Quoten-Regelung sei bei der Erlangung von Aufenthaltstitel mit einer Wartezeit von zwei bis drei Jahren zu rechnen und sei deshalb die Verlegung des Familienwohnsitzes von Ungarn nach Österreich nicht ganz so einfach, so ist dieser Argumentation entgegenzuhalten, dass seitens des Bw. eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich niemals ernstlich in Erwägung gezogen wurde. Obwohl der Bw. mit Vorhalt vom seitens des Finanzamtes unter anderem aufgefordert wurde anzugeben sowie nachzuweisen, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes ausschließlich auf Grund des Aufenthaltsgesetzes nicht möglich gewesen sei, blieb der Vorhalt diesbezüglich gänzlich unbeantwortet. Die Annahme des unabhängigen Finanzsenates, dass in all den Jahren, in denen der Bw. einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachging, kein entsprechender Antrag auf Aufenthaltsbewilligung für seine Gattin und Kinder sowie Beschäftigungsbewilligung für die Gattin gestellt wurde, erscheint nahe liegend. Hat es doch der Bw. verabsäumt, einen entsprechenden Ablehnungsbescheid als Nachweis seiner angeblichen Bestrebungen, seine Familie ins Inland nachzuholen, der Behörde vorzulegen. Vielmehr erscheint es auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes als gegeben anzunehmen, dass der Bw. in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit im Inland niemals den Versuch unternommen sowie seinerseits auch keineswegs die Absicht bestanden hatte, seine Familie ins Bundesgebiet nachzuholen und in weiterer Folge seinen Familienwohnsitz von Ungarn nach Österreich zu verlegen. Aus diesem Grund lag im Übrigen auch die seitens der gesetzlichen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes vorgesehene Möglichkeit der nur "vorübergehenden" Gewährung von Werbungskosten für eine beruflich veranlasste Begründung eines zweiten Haushaltes am Ort der Beschäftigung nicht vor.

Da somit im gegenständlichen Fall davon auszugehen war, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Ungarn ausschließlich aus privaten Motiven erfolgt ist und zudem im Zusammenhang mit den beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten eine entsprechende Nachweisführung seitens des Bw. hinsichtlich der entstandenen Kosten unterblieb, waren die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit den "Heimfahrten nach Ungarn" nicht als Werbungskosten anzuerkennen.

Für das Berufungsjahr 2000 gilt Folgendes:

Am brachte der Bw. einen Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt ein, in Folge dessen über diesen mit Bescheid vom entschieden wurde. Der betreffende Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, ein Rechtsmittel wurde seitens des Bw. nicht erhoben. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang noch festgehalten, dass die mit dem Erstbescheid festgesetzte Abgabenschuld in Höhe von S 513,00 seitens des Bw. mittels Überweisung umgehend nach dessen Bekanntgabe entrichtet wurde. Rund zwei Jahre später, nämlich am brachte der Bw. einen neuerlichen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ein und beantragte darin erstmalig Aufwendungen im Zusammenhang mit Familienheimfahrten als Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom wurden die geltend gemachten Werbungskosten nicht anerkannt. Ebenso erging auf Grund einer in weiterer Folge seitens des Bw. dagegen eingebrachten Berufung eine abweisende Berufungsvorentscheidung.

Für das Berufungsjahr 2000 bedeutet dies nun Folgendes: Da somit bereits am über den ursprünglich (vom ) eingebrachten Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung abgesprochen wurde und zudem der betreffende Bescheid mangels Einbringung einer Berufung seitens des Steuerpflichtigen in Rechtskraft erwachsen ist, erfolgte daher die Erlassung des auf Grund eines neuerlich gestellten Antrages auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung ergangenen Einkommensteuerbescheides (vom ) zu Unrecht, weshalb der gegenständliche Bescheid wegen bereits rechtskräftig entschiedener Sache aufzuheben war. Im Übrigen konnte ein neuerlich gestellter Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 auch nicht als Wiederaufnahmeantrag im Sinne des § 303 BAO gewertet werden, da es mangels Anerkennung der geltend gemachten Werbungskosten als Familienheimfahrten aus den bereits oben genannten Gründen, zu keinem im Spruch anders lautenden Bescheid gekommen wäre, weshalb die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorgelegen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
doppelte Haushaltsführung
Familienheimfahrten
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at