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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 06.06.2007, ZRV/0067-Z3K/04

Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit für Reisegut

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt vom , Zl. 400/11111, betreffend die Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit für Reisegut entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am stellte sich Herr E.K. gemeinsam mit seiner Tochter, der Beschwerdeführerin (Bf.), und zwei weiteren Personen anlässlich der Einreise von Slowenien nach Österreich beim Zollamt Karawankentunnel der Grenzabfertigung. Nach der Passkontrolle durch Organe der Grenzgendarmerie wurden die vier Reisenden durch das Dienst habende Zollorgan nach mitgeführten Waren, insbesondere Zigaretten, Alkohol und Schmuck, befragt. Die Frage wurde verneint. Bei der anschließend durchgeführten Kontrolle des Fahrzeuges wurden in einer Handtasche eine Halskette aus Gold und ein Armband aus Gold mit einem Gewicht von zusammen 68 Gramm und einem Zollwert von ATS 8.900,00 (€ 646,79) sowie 8 Armreifen aus Gold mit einem Gewicht von zusammen 150,5 Gramm und einem Zollwert von ATS 19.000,00 (€ 1.380,78) vorgefunden. Herr E.K. erklärte, dass diese Schmuckstücke seiner Tochter anlässlich ihrer Eheschließung in der Türkei geschenkt wurden. Der Bf. wurde daraufhin die Erlassung einer vereinfachten Strafverfügung angeboten, dies wurde jedoch abgelehnt. In der Folge wurde der Bf. erklärt, dass eine außerstrafrechtliche Erledigung nach § 108 Abs.2 ZollR-DG nicht möglich wäre, da der Eingangsabgabenbetrag die Höchstgrenze überschreite, woraufhin E.K. erklärte, dass die 8 Stück Armreifen ihm gehören.

In der Folge wurden im Rahmen der außerstrafrechtlichen Erledigung nach § 108 Abs.2 ZollR-DG die Eingangsabgaben in Höhe von ATS 4.370,00 (€ 317,58) sowie die Abgabenerhöhung für acht Armreifen von E.K. (Block Nr. 00001, Blatt 21) und die Eingangsabgaben in Höhe von ATS 2.046,00 (€ 148,69) sowie die Abgabenerhöhung für eine Halskette und ein Armband von der Bf. (Block Nr. 00001, Blatt 22) eingehoben.

Nachdem ein Antrag auf nachträgliche Zuerkennung der Eingangsabgabenfreiheit für Heiratsgut hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Schmuckstücke vom Hauptzollamt Klagenfurt in erster Instanz abgewiesen worden war, begehrte die Bf. zugleich mit der Berufung gegen den abweisenden Bescheid im Schriftsatz vom die nachträgliche Zuerkennung der Eingangsabgabenfreiheit als Reisegut gemäß Art. 45 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (Zollbefreiungsverordnung, ZBefrVO).

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt vom 16. Feber 2004, Zl. 400/22222, wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass eine Befreiung von Einfuhrabgaben gemäß Art. 184 der Verordnung (EWG) des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) grundsätzlich nur bei einer ordnungsgemäßen Überführung von Waren in den freien Verkehr zu gewähren sei. Abweichend davon könne auch bei einer Zollschuld nach Art. 202 ZK gemäß Art. 212a ZK eine Befreiung von Einfuhrabgaben gemäß Art. 184 ZK gewährt werden, sofern im Verhalten des Zollschuldners weder betrügerische Absicht noch offenkundige Fahrlässigkeit liegt und dieser nachweist, dass die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung erfüllt sind. Da die Schmuckstücke trotz ausdrücklicher Befragung von der Bf. nicht erklärt wurden, sei davon auszugehen, dass die Nichtanmeldung der Schmuckstücke vorsätzlich oder zumindest offensichtlich fahrlässig erfolgt sei.

Gegen diesen abweisenden Bescheid hat die Antragstellerin durch ihren Vertreter mit Eingabe vom , ergänzt durch die Eingabe vom , fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung im Wesentlichen mit der Begründung erhoben, dass ihr Vater über die diesbezügliche Aufforderung des Zollorgans unverzüglich die mitgeführten Gepäckstücke, die Handtasche der Bf. mit dem verfahrensgegenständlichen Schmuck zuerst, zur Zollkontrolle vorgelegt und somit gezeigt habe, dass keinesfalls eine betrügerische Absicht und auch kein fahrlässiges Verhalten vorgelegen sei. Die Frage des Zollorgans , ob die Bf. und ihre Mitreisenden etwas zu verzollen hätten, habe der Vater der Bf. nur deshalb mit "Nein" beantwortet, weil für ihn völlig klar gewesen sei, dass die Schmuckstücke, die seine Tochter zur Hochzeit als Geschenk erhalten hat, keinesfalls zu verzollen wären. Zudem seien von der Zollbeamtin Schmucksachen zuvor konkret nie angesprochen worden, andernfalls wären die Schmuckstücke selbstverständlich angemeldet worden.

Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt vom , Zl. 400/11111, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass an der Richtigkeit der Stellungnahme der Zollbeamtin, wonach diese die Bf. und ihre Mitreisenden ausdrücklich nach mitgeführtem Schmuck befragt habe, kein Zweifel bestehe, zumal bei den Grenzzollämtern aus langjähriger Erfahrung bekannt ist, dass insbesondere Reisende, die aus der Türkei kommen, häufig Goldschmuck mit sich führen. Ungeachtet dessen hätte die Bf. wenn ihr neben der grundsätzlichen Bestimmung betreffend die Abgabenbefreiung für Heiratsgut auch die dafür erforderlichen Voraussetzungen bekannt gewesen sind, keinesfalls davon ausgehen können, dass die Schmuckstücke ohne spontane Zollanmeldung in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden können. Waren ihr hingegen die Verfahrensvorschriften nicht bekannt, hätte sie jedenfalls den mitgeführten Schmuck erklären müssen, zumal zumindest ein Teil des Schmuckes die für die Zollbefreiung als Reisegut maßgebliche Wertgrenze von € 175,00 überstieg. Die Bf. habe daher zumindest offensichtlich fahrlässig gehandelt, da sie infolge mangelnder Sorgfalt, insbesondere im Hinblick auf mangelnde Erfahrungen in Zollangelegenheiten, durch eine Erklärung der Schmuckstücke bei der Zollabfertigung und Einholung einer entsprechenden Auskunft die Verletzung von Verfahrensvorschriften hätte vermeiden können.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde mit Eingabe vom mittels Telefax, ergänzt durch die Eingabe vom , der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass weder die Bf. noch ihr Vater E.K. die Verletzung von Verfahrensvorschriften jemals für möglich gehalten hätten. Dies werde durch das entschlossene und selbstsichere Verhalten von E.K. bestätigt, der fast unaufgefordert den Kofferraum geöffnet und die Handtasche eigenhändig zur Verfügung gestellt habe. E.K. habe die Frage der Zollbeamtin, ob er etwas zu verzollen hätte, nur deshalb verneint, weil er sich sicher gewesen sei, dass die Schmuckgeschenke anlässlich der Hochzeit seiner Tochter keinesfalls zu verzollen wären, da Art. 45 der ZBefrVO genau zutreffe. Er habe diese Frage jedoch indirekt bejaht, indem er die Schmuckstücke unwissend durch sein Verhalten dem Zollorgan praktisch vorgelegt habe. Dieses Verhalten des Vaters der Bf. sei daher einer Anmeldung der betreffenden Schmuckstücke gleichzusetzen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die fehlende wörtliche Anmeldung der Wertsachen nicht auf fehlende Sorgfalt, sondern eher auf Müdigkeit, Stress oder Vergesslichkeit zurückgeführt werden könne. Die Voraussetzungen des Art. 212a ZK seien daher wohl erfüllt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 212a ZK findet, wenn das Zollrecht eine zolltarifliche Begünstigung aufgrund der Art oder der besonderen Verwendung einer Ware, Zollfreiheit oder eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gemäß den Artikeln 21, 82, 145 oder 184 bis 187 vorsieht, die zolltarifliche Begünstigung, die Zollfreiheit oder die teilweise Abgabenbefreiung auch in den Fällen des Entstehens einer Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205, 210 oder 211 Anwendung, sofern im Verhalten des Beteiligten weder betrügerische Absicht noch offenkundige Fahrlässigkeit liegt und dieser nachweist, dass die übrigen Voraussetzungen für die Begünstigung, die Zollfreiheit oder die teilweise Abgabenbefreiung erfüllt sind.

Gemäß Art. 184 ZK legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Fälle fest, in denen aufgrund besonderer Umstände eine Befreiung von den Einfuhrabgaben bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr oder eine Befreiung von den Ausfuhrabgaben bei der Ausfuhr von Waren gewährt wird.

Gemäß Art. 45 Abs.1 ZBefrVO sind die aus einem Drittland eingeführten Waren im Persönlichen Gepäck von Reisenden, sofern es sich um Einfuhren ohne kommerziellen Charakter handelt, vorbehaltlich der Art. 46 bis 49 von den Eingangsabgaben befreit.

Gemäß Art. 47 ZBefrVO wird die Befreiung für andere als die in Art. 46 genannten Waren je Reisenden bis zu einem Gesamtwert von 175 ECU gewährt.

Gemäß Art. 2 der Verordnung Nr. 355/94 idF der VO 2744/98 gilt der in Art. 47 genannte Wert für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich erst ab für Waren, die von Reisenden eingeführt werden, welche in das deutsche beziehungsweise österreichische Hoheitsgebiet über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten oder gegebenenfalls mittels der Küstenschifffahrt aus jenen Staaten einreisen. Diese Mitgliedstaaten gewähren jedoch ab dem für Einfuhren durch Reisende im Sinne von Unterabsatz 2 einen Freibetrag von mindestens 100 ECU.

Gemäß § 19a Zollrechts-Durchführungsverordnung (ZollR-DV) idF BGBl. II Nr. 432/1998 (gültig von bis ) beträgt der Reisefreibetrag für Waren, die von Reisenden eingeführt werden, die in das Anwendungsgebiet über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten einreisen, 100 Euro.

Gemäß Art. 48 ZBefrVO gilt, wenn der Gesamtwert mehrerer Waren im Besitz eines Reisenden die in Art. 47 genannten Freibeträge übersteigt, die Befreiung bis zur Höhe dieser Freibeträge für diejenigen Waren, die bei gesonderter Einfuhr von den Eingangsabgaben befreit gewesen wären; eine Aufteilung des Wertes der einzelnen Waren ist hierbei nicht zulässig.

Für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bedarf es eines Antrages. Der Antrag auf Gewährung der Einfuhrabgabenfreiheit wurde erst nach der erfolgten Zollschuldentstehung gestellt. Gemäß § 87 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b ZollR-DG erfolgt die Feststellung mit gesonderter Entscheidung (Feststellungsbescheid § 185 BAO). Für die Erlassung einer gesonderten Entscheidung ist gemäß § 87 Abs.3 ZollR-DG das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Für die Bf., die im Anwendungsgebiet über keinen Wohnsitz oder Sitz verfügt, ist gemäß § 54 Abs.2 ZollR-DG zur Erlassung des Bescheides das als erstes befasste Hauptzollamt (Hauptzollamt Klagenfurt) zuständig.

Der im Jahre 2000 gültige Freibetrag für Waren, die von Reisenden über die Landgrenze von Slowenien nach Österreich eingeführt wurden, betrug gemäß § 19a ZollR-DV nur € 100,00. Es erfüllt somit keine der von der Bf. mitgeführten Waren diese Voraussetzung, da die Halskette und das Armband einen Zollwert von € 646,79, die acht Armreifen einen Zollwert von € 1.380,78 aufwiesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Einfuhrabgabenfreiheit für Waren im Persönlichen Gepäck von Reisenden im Sinne des Art. 45 ff. ZK liegen schon aus diesem Grund nicht vor.

Um wenigstens einen Armreifen im Sinne des Art. 48 ZBefrVO abgabenfrei belassen zu können, hätte einer der Armreifen bei einem Gesamtgewicht aller acht Reifen von 150,5 Gramm lediglich ein Gewicht von rund 11 Gramm aufweisen dürfen. Dieser Nachweis, der von der Bf. zu erbringen gewesen wäre, ist nicht mehr möglich, da der Schmuck wieder an die Reisenden ausgefolgt wurde und dessen Nämlichkeit daher nicht mehr gesichert ist.

Selbst wenn der Wert eines einzelnen Armreifens den Betrag von € 100,00 nicht überstiegen hätte, ist davon auszugehen, dass die Bf. bzw. der für sie die Fragen des Zollorgans beantwortende Vater E.K., zumindest offensichtlich fahrlässig gehandelt hat. Die Bf. hat seit ihren gewöhnlichen Wohnsitz in der Gemeinschaft. Da die Bf. bzw. ihr Vater somit nicht das erste Mal in die Gemeinschaft einreisten, war ihnen bekannt oder nur infolge mangelnder Sorgfalt unbekannt, dass für die Einfuhr von Waren der Höhe nach eine Reisefreimenge, die ihnen der genauen Höhe nach vielleicht nicht bekannt war, besteht, zumal sich E.K. nach eigenen Angaben mit der Einfuhr von Waren der Reisenden beschäftigte und der Meinung war, den Schmuck nicht verzollen zu müssen. Einerseits weist zumindest ein Großteil des mitgeführten Schmuckes einen Wert weit über der zulässigen Reisefreigrenze aus und hätte daher jedenfalls angemeldet wurden müssen, andererseits hat die Bf. auch auf ausdrückliches Befragen des Zollorgans den Schmuck nicht erklärt. Daran vermag auch Vergesslichkeit, Stress oder Müdigkeit nichts zu ändern, da die Einfuhr von Waren im Wert von über € 2.000,00 zweifelsohne kein alltägliches Ereignis ist und daher besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte. Dass E.K., nach dem Entschluss des Zollorgans das Fahrzeug zu kontrollieren, im Rahmen der Kontrolle des PKW den Kofferraum geöffnet hat und die Handtasche zur Verfügung stellte, kann keinesfalls als spontane Abgabe einer Zollanmeldung gewertet werden. Im Übrigen ist die Entdeckung des mitgeführten Schmuckes zu diesem Zeitpunkt bereits unmittelbar bevorgestanden. Die Bf. hat sich daher nicht nach ihren Kräften über die richtige Anwendung der Verfahrensvorschriften informiert und hat somit infolge offensichtlicher Fahrlässigkeit keine spontane Zollanmeldung abgegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 45 Abs. 1 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom S. 1
Art. 47 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom S. 1
Schlagworte
Reisegut
Zollbefreiung
Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at